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11.03.2011 · IWW-Abrufnummer 110865

Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 27.12.2010 – 2 UF 147/10

1. Die interne Teilung eines Anrechts nach § 10 VersAusglG erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt und muss deshalb Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts genau bezeichnen und dabei auch die für dieses Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung nennen. Setzt sich das Versorgungsanrecht (z.B. bei der Daimler AG) aus verschiedenen Bausteinen zusammen, so ist die Aufteilung des Ausgleichswertes auf die verschiedenen Bausteine im Tenor der gerichtlichen Entscheidung auszusprechen.



2. Dagegen ist ein gesonderter Ausspruch der Kürzung des Versorgungsguthabens der ausgleichspflichtigen Person im Tenor nicht erforderlich. Die Kürzung des Versorgungsguthabens und die Verteilung der Kürzung auf die einzelnen Bausteine ergibt sich bereits aus der Systematik der internen Teilung.


2 UF 147/10

Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Daimler AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 22.06.2010 - 3 F 166/09 - in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

..........

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ..... bei der Daimler AG, Daimler Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Daimler Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital vom 16.10.2008 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.087,00 Euro nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 31.12.2009 übertragen. Von dem neu begründeten Versorgungsguthaben der Antragsgegnerin in Höhe von 11.087,00 Euro entfallen 5.285,00 Euro auf den Startbaustein, 1.268,00 Euro auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 4.534,00 Euro auf die Jahresbausteine.

............

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Daimler AG tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe
I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Daimler AG gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 22.06.2010. Sie macht geltend, die Entscheidung sei hinsichtlich der bei der Daimler AG bestehenden betrieblichen Altersversorgung unvollständig.

Der am 11.08.1973 geborene Antragsteller und die am 21.04.1980 geborene Antragsgegnerin haben am 19.05.2001 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 11.01.2010 zugestellt worden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden hat mit Beschluss vom 22.06.2010 unter Ziffer 1 die Ehe der Beteiligten geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich geregelt. Zu dem Anrecht des Antragstellers bei der Daimler AG hat das Amtsgericht entschieden, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Daimler AG ..... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.078,00 Euro nach Maßgabe der Daimler Vorsorge Kapital Eins, Durchführungsgrundsätze zum VA bezogen auf den 31.12.2009 übertragen wird.

....... Nach Zustellung des Beschlusses ........ hat die Daimler AG am 12.07.2010 Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich betreffend der bei ihr bestehenden betrieblichen Altersversorgung eingelegt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Daimler AG aus, die Entscheidung lasse vermissen, dass entsprechend ihrem Teilungsvorschlag von den zu übertragenden 11.087,- Euro beim Daimler Vorsorgekapital Eins 5.285,- Euro auf den Startbaustein und 1.268,- Euro auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld entfielen. Darüber hinaus fehle auch eine Entscheidung über die Kürzung des jeweiligen Anrechts beim Antragsteller sowie die Aufteilung dieser Kürzung.

........

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 58, 63, 64 FamFG. Die Daimler AG ist beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG, da sie durch die Entscheidung materiell beschwert ist. Die Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist unabhängig vom Erreichen eines Beschwerdewerts zulässig, § 228 FamFG.

2. In der Sache führt die Beschwerde der Daimler AG zur Aufnahme der Aufteilung des zu übertragenden Versorgungsguthabens auf die verschiedenen Bausteine der betrieblichen Altersversorgung in den Tenor der Entscheidung.

Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt und muss deshalb Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts genau bezeichnen und dabei auch die für dieses Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung nennen (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 10).

Vorliegend ergeben sich die in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Daimler Vorsorge Kapital - und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital. Danach setzt sich das Anrecht des Antragstellers bei der Daimler AG aus den Komponenten Startbaustein, Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und den Jahresbausteinen zusammen. Für die verschiedenen Bausteine gelten unterschiedliche Regelungen, die in Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Daimler Vorsorge Kapital niedergelegt sind. Die Unterschiede betreffen etwa das Zurechnungskapital bei Invalidität, die Leistungshöhe bei Unverfallbarkeit und die Verrentung des Versorgungsguthabens. Da nicht auszuschließen ist, dass sich die unterschiedlichen Regelungen für die verschiedenen Bausteine auf die Versorgung der Antragsgegnerin auswirken, ist die Aufteilung des Ausgleichswertes auf die verschiedenen Bausteine im Tenor auszusprechen.

Nach der Auskunft der Daimler AG vom 15.04.2010 beläuft sich der Ehezeitanteil des Versorgungsguthabens auf insgesamt 22.743,94 Euro, wovon 10.841,98 Euro auf den Startbaustein, 2.601,96 Euro auf den Zusatzbaustein und 9.300,00 Euro auf die Jahresbausteine entfallen. Die gesamten Teilungskosten von 568,60 Euro (22.743,94 Euro x 2,5 %) werden in Höhe von 271,05 Euro auf den Startbaustein, in Höhe von 65,05 Euro auf den Zusatzbaustein und in Höhe von 232,50 Euro auf die Jahresbausteine verteilt. Unter Abzug dieser - der Höhe nach nicht angegriffenen und auch nicht zu beanstandenden - Teilungskosten von den einzelnen Bausteinen ergeben sich Ausgleichswerte des Startbausteins von 5.285,00 Euro, des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld von 1.268,00 Euro und der Jahresbausteine von 4.534,00 Euro.

Ein gesonderter Ausspruch der Kürzung des Versorgungsguthabens des Antragstellers im Tenor ist nicht erforderlich (FAKomm-FamR/Wick, 4. Aufl., § 10 VersAusglG, Rn. 7). Die Kürzung des Versorgungsguthabens des Antragstellers und die Verteilung der Kürzung auf die einzelnen Bausteine ergibt sich bereits aus der Systematik der internen Teilung, die eine Übertragung des Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts darstellt. Die Verrechnung der hälftigen Teilungskosten auf das Guthaben des Antragstellers folgt aus Ziffer 3.2.1 der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich, die gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG für die Umsetzung der Entscheidung maßgeblich sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3, 4 FamFG. Da das Rechtsmittel der Daimler AG als Drittbeteiligte erfolgreich war, entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Drittbeteiligten den Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen (Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 150 Rn. 23).

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG in Höhe des Mindestwerts mit 1.000,- Euro anzusetzen, da der nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu errechnende Verfahrenswert (ausgehend von einem monatlichen Erwerbseinkommen der Eheleute von 2.350,- Euro und noch einem im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Anrecht) unter 1.000,- Euro läge.

Der Senat hat gemäß § 221 Abs. 1 FamFG von einer Erörterung in einem Termin abgesehen, da den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und eine Einigung der Beteiligten nicht zu erwarten ist (Keidel/Weber, FamFG, 16. Aufl., § 221 Rn. 4).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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