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24.03.2011

BGH: Beschluss vom 23.02.2011 – 5 StR 24/11


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. September 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Das gilt schon im Hinblick darauf, dass sich das Urteil auf eine Mitteilung einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,1 ‰ beschränkt, die zur revisionsgerichtlichen Prüfung erforderlichen Anknüpfungstatsachen für deren Berechnung aber nicht mitteilt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 2 StR 209/03, NStZ-RR 2003, 325 mwN). Hinzu kommt, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen hinzugezogen hat. Sie hat dabei verkannt, dass die richterliche Sachkunde für die Beurteilung der Schuldfähigkeit jedenfalls bei Auftreten von Besonderheiten in der Regel nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2004 - 1 StR 317/04, BGHR StGB § 21 Sachverständiger 12; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 16, 32 mwN). Solche Besonderheiten waren hier angesichts der nicht geringen Alkoholisierung des unbestraften und bislang auch sonst nicht durch Gewaltakte aufgefallenen 57-jährigen Angeklagten in Verbindung mit der Impulsivität seiner an dem ihm zuvor unbekannten Tatopfer verübten Tat gegeben. Bereits angesichts dessen, dass das Landgericht die Strafe dem Regelstrafrahmen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, kann der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert sein.

3

Das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten schließt der Senat aus. Er hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Das neu entscheidende Tatgericht wird mit Hilfe des Sachverständigen auch die Frage einer - sich hier allerdings nicht aufdrängenden - Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sorgfältiger zu prüfen haben, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.

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