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07.04.2011

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 26.01.2011 – 2 Sa 296/10

1. Zur Eingruppierung einer Betriebsprüferin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 a BAT-O (hier: bejaht).

2. Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer dauerhaft die Tätigkeit als Betriebsprüfer übertragen, kann er dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht unter einem Vorbehalt der vorübergehenden Übertragung stellen, weil durch die Zusammenlegung mehrere Versicherungsanstalten umfangreiche Umstrukturierungsprozesse stattfinden sollen.


Tenor:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 04.11.2010 wird in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2010 in derVergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1 a zum BAT-TgRV entsprechend Entgeltgruppe 11 des TV-TgRV eingruppiert ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.01.1997 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem BAT-TgRV-O und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Die Klägerin wird seitdem als Betriebsprüferin beschäftigt. Aufgrund einer Ausschreibung ist ihr mit Schreiben vom 13.12.2000 die Tätigkeit einer Stelle mit einem erhöhten Anteil an Abschlussprüfungen nach Insolvenzereignissen übertragen worden (Blatt 9 d. A.). Sie ist seitdem in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT-TgRV-O eingruppiert.

Mit Schreiben vom 08.03.2006 und 18.12.2008 beantragte die Klägerin, ab dem 01.01.2006 eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a, weil ihr ab 2006 alle Betriebsprüfungen mit Abschlussprüfung nach Insolvenzereignissen im Raum RXXX zugeteilt worden seien. Mit weiterem Schreiben vom 18.12.2008 hat sie dargelegt, dass im Jahre

- 2006

87 %

- 2007

57 %

- 2008

58 %

der Abschlussprüfungen nach Insolvenzereignissen gewesen seien.

Mit Schreiben vom 25. März 2010 wurde der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass ihr vorübergehend Aufgaben der Insolvenzprüfung übertragen worden seien. Da diese mit der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a bewertet seien, würde ihr für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt werden (Blatt 12 d. A.). Ferner wurde der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2009 mitgeteilt, dass aufgrund der Stellenbewertungsposition die Stelle Betriebsprüfer ab dem 01.01.2010 mit der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a bewertet werde. Dies beruhe darauf, dass die Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf die Rentenversicherung übertragen worden sei. Bis zur Entscheidung über die endgültige Besetzung dieser Stellen würde der Klägerin die der Stellenbewertung zugrundeliegenden Arbeitsvorgänge vorübergehend übertragen. Ihr wurde auch insoweit eine Zulage zu der Entgeltgruppe 11 zugesagt, die sich aus der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a ergeben würde (Blatt 14 d. A.).

In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Rostock - 3 Ca 553/10 - hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2006 in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil 1 der Anlage 1a zum BAT-TgRV entsprechend Entgeltgruppe 11 des TV-TgDRV eingruppiert ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Betriebsprüferin zu unveränderten Arbeitsbedingungen entsprechend der Entgeltgruppe 11 des TV-TgDRV vergütungsgerecht einzusetzen.

Diese Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Eine Stelle als Betriebsprüferin mit einem überwiegenden Anteil an Abschlussprüfungen nach Insolvenzereignissen sei der Klägerin nicht dauerhaft übertragen worden. Die vorübergehende Übertragung entspreche billigem Ermessen. Die Beklagte habe dargelegt, dass sie sich in einem Prozess der Prozessgeschäftsoptimierung befinde und es ihr deshalb nicht möglich sei, die Stelle nicht dauerhaft zu besetzen. Eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 11 sei auch nicht gerechtfertigt, wenn man berücksichtige, dass der Klägerin die Betriebsprüfung für die Unfallversicherung ab dem 01.01.2010 vorübergehend übertragen worden sei. Weder die Prüfung der Unfallversicherung noch die Prüfung der Erfüllung der Melde- und Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe erfülle das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 10.11.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 11.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 29.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Herhaushebung in der Vergütungsgruppe IVa durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sei erfüllt. Für Betriebsprüfer gebe es keine spezielle Ausbildung. Das erforderliche Fachwissen werde basierend auf Betriebsprüferlehrgängen in jahrelanger Berufspraxis erworben. Insbesondere die Prüfung im Rahmen der Künstlersozialabgabe sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Bedeutung bestehe in der erheblichen Tragweite für die geprüften Unternehmen, die existenzbedrohende Auswirkungen haben könnten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 04.11.2010 - 3 Ca 553/10 - abzuändern und

1. festzustellen, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2006 in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil 1 der Anlage 1a zum BAT-TgRV entsprechend Entgeltgruppe 11 des TV-TgDRV eingruppiert ist.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Betriebsprüferin zu unveränderten Arbeitsbedingungen entsprechend der Entgeltgruppe 11 des TV-TgDRV vergütungsgerecht einzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Eingruppierungsverlangens in die Vergütungsgruppe IVa nicht darauf berufen, ihr seien Betriebsprüfungen mit Abschlussprüfungen nach Insolvenzereignissen mit mehr als 50 Prozent dauerhaft übertragen worden, was möglicherweise eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a in Verbindung mit der Entgeltgruppe 11 gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-TgDRV rechtfertigen würde.

Hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine dauerhafte Übertragung gemäß § 17 TVÜ-TgDRV in Verbindung mit den §§ 22, 23 BAT-TgRV-O nicht vorliege. Bei der Anwendung des Tarifmerkmals nicht nur vorübergehend kommt es im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT nicht auf die subjektive Auffassung des Angestellten an, sondern auf objektivierbare Umstände. Entscheidend ist, ob bei der Übertragung der Tätigkeit der Wille zur dauerhaften Übertragung zum Ausdruck kommt und ob die vorübergehende Übertragung nach billigem Ermessen erfolgt ist. Nach der Planung der Beklagten war eine dauerhafte Übertragung von Betriebsprüfungen nach Insolvenzereignissen zu mehr als 50 Prozent nicht beabsichtigt. Beabsichtigt war lediglich zu mehr als einem Drittel. Die Teamleitung, die die Einteilung der Prüfer vollzogen hat, war - wie den Mitarbeitern bekannt ist - nicht berechtigt, Tätigkeiten zu übertragen, die eine Höhergruppierung auslösen können (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2010). Darüber hinaus entsprach die vorübergehende Übertragung auch billigem Ermessen (vgl. hierzu BAG vom 17.04.2002, 4 AZR 174/01).

Aufgrnd der Zusammenlegung der damaligen Landesversicherungsanstalten Sxxx-Hxxx, Hxxx und Mxxx-Vxxx mussten die von der Beklagten dargestellten Geschäftsprozessoptimierungen durchgeführt werden, die erfahrungsgemäß gerade im öffentlichen Dienst einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Nachvollziehbar war das Verfahren von dem Willen getragen, das Personal der ehemaligen Landesversicherungsanstalten vergütungsgerecht einzusetzen. Dieser Vorgang soll für die Stellen der Entgeltgruppe E11 im Jahre 2011 abgeschlossen sein. Dies ist nicht zu beanstanden.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E11 entsprechend der Vergütungsgruppe IVa BAT-TgRV-O Fallgruppe 1a. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Mai 1991 BAT-TgRV-O Anwendung. Dieser Tarifvertrag gilt gemäß § 17 TVÜ-TgDRV vom 23. August 2006 fort.

§ 22 BAT-TgRV-O bestimmt:

"(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

...

Protokollnotizen zu Absatz 2:

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

..."

Die danach einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a lauten:

"Vergütungsgruppe Vb

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach).

...

Vergütungsgruppe IVb

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

...

Vergütungsgruppe IVa

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

...

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

...

Vergütungsgruppe III

...

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a.

..."

Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a. Nachdem es aufgrund der obigen Ausführungen auf die besonderen Verhältnisse bei der Prüfung nach Insolvenzereignissen nicht ankommt, liegt lediglich ein im Streit stehender Arbeitsvorgang - nämlich die planmäßige Prüfung - vor (vgl. BAG vom 23.02.2005, 4 AZR 191/04).

Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb, auf die die Vergütungsgruppe IVa aufbaut, sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Tätigkeit hebt sich aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a dadurch heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Dies ergibt sich schon aus der selbständigen Tätigkeit während der Betriebsprüfung. Es liegt auch das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung gemäß der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a vor. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte selbst sieht für die Tätigkeit der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a ab dem 01.01.2010 als erfüllt an. Eine pauschale Überprüfung ist daher ausreichend (hier: BAG vom 23.02.2005, 4 AZR 191/04 m. w. N.).

Die Beklagte selbst weist darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2005 erhebliche Rechtsänderungen eingetreten sind, die zu veränderten Tätigkeitsanforderungen auch bei turnusgemäßen Betriebsprüfungen geführt haben. Entscheidend für die Höherbewertung sei die Übertragung der Betriebsprüfung der Unfallversicherung auf die Rentenversicherungsträger durch das 2. Mittelstandsentlastungsgesetz ab dem 01.01.2010 anzusehen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt:

Mit der besonderen Schwierigkeit wird in erster Linie die fachliche Qualifikation angesprochen, die notwendig ist, um umfangreiche und komplexe Informationen zu verarbeiten, Zusammenhänge und verschiedene Gesichtspunkte ggf. unter Anwendung von Spezialkenntnissen zu einer Gedankenkette zu kombinieren (hoher Abstraktionsgrad). Von einer besonderen Schwierigkeit kann folglich ausgegangen werden, wenn eine komplizierte Materie im Sinne außergewöhnlicher fachlicher Differenzierungen mit besonderer rechtlicher Schwierigkeit zu bearbeiten ist.

Durch die alleinige Übernahme aller Prüfsachverhalte ab 01.01.2010 hat nach Ansicht der Stellenbewertungskommission die Komplexität der Prüfinhalte einschließlich aller Fallgestaltungen so zugenommen, dass eine herausgehobene fachliche Qualifikation im Sinne des Merkmals "besondere Schwierigkeit" für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, da keine Kompetenzdifferenzierung mehr vorliegt.

Dem tritt das Gericht bei. Auch das Merkmal der besonderen Bedeutung ist erfüllt. Ab dem 01.01.2010 obliegen alle Prüfungen im Bereich der Sozialversicherung ausschließlich der gesetzlichen Rentenversicherung ohne weitere Zuständigkeitsabgrenzung zu weiteren Prüfstellen. Alle Beitragsforderung unterliegen vor Ort regelmäßiger Kontrolle und sind wesentlich vom Prüfer zu verantworten.

Eine vorübergehende Übertragung aufgrund der Geschäftsoptimierung ab dem 01.01.2010 ist nicht mehr gerechtfertigt. Die Klägerin ist spätestens mit dem Schreiben vom 13.12.2000 dauerhaft und vorbehaltslos als Betriebsprüferin bestellt worden. Diese Tätigkeit übt sie seitdem ununterbrochen aus. Eine Vorschrift, wonach die Beklagte berechtigt sein sollte, ihr diese Tätigkeit nunmehr nur noch vorübergehend zu übertragen, ist nicht ersichtlich. Der Status der Klägerin als Betriebsprüferin ist nicht tariflich, sondern arbeitsvertraglich bestimmt und kann deshalb auch nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung geändert werden (BAG vom 12.03.2008, 4 AZR 93/07).

3. Ein Anspruch auf Einsatz auf Betriebsprüferin zu unveränderten Arbeitsbedingungen hat die Klägerin nicht. Die Tätigkeit als Betriebsprüferin ist zur Zeit zwischen den Parteien nicht im Streit. "Zu unveränderten Arbeitsbedingungen" kann im vorliegenden Fall zur Zeit nur bedeuten, dass die Klägerin eine Beibehaltung der Prüfung nach Insolvenzereignissen zu mehr als 50 Prozent erstrebt. Dies kann sie jedoch nach den obigen Ausführungen schon deshalb nicht verlangen, da ihr diese Tätigkeit nur vorübergehend übertragen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 72 Absatz 1 Ziffer 1 ArbGG zugelassen worden.

VorschriftenBAT-O § 22, BAT-O Anl. 1a

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