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29.04.2011

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 03.03.2011 – 9 Ta 51/11


Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.1.2011, Az. 10 Ca 2525/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend. Der Beklagte zu 1) war Arbeitnehmer des Beklagten. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die Bestellung von Reinigungsmitteln für den Kläger. Der Kläger wirft dem Beklagten zu 1) vor, im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2) über diesen unter der Bezeichnung "Reinigungsmittel" Gegenstände für den eigenen Nutzen bestellt zu haben. Der Beklagte zu 2) soll diese Gegenstände dann unter der Bezeichnung "Reinigungsmittel" in Rechnung gestellt haben, die sodann von dem Kläger beglichen wurden.

Der Beklagte zu 2) hat die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen mit der Begründung gerügt, zwischen ihm und dem Kläger habe niemals ein Arbeitsverhältnis bestanden. Mit Beschluss vom 26.11.2011, Az. 10 Ca 2525/10, hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) eröffnet ist, da es sich um eine Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG handele.

Gegen diesen ihm am 31.1.2011 zugestellten Beschluss hat der Beklagte zu 2)mit einem am 11.2.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine bisherigen Schriftsätze verwiesen.

Mit Beschluss vom 23.2.2011 hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die im angefochtenen Beschluss gegebene Begründung der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 40 ff. d.A.) und den Nicht-Abhilfebeschluss (Bl. 52 f. d.A.) Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Beschwerdekammer folgt der ausführlichen und rechtlich zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses.

Es handelt sich um eine Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist hinsichtlich des Beklagten zu 1) unzweifelhaft und offensichtlich nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 d) ArbGG eröffnet. Da der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft in Anspruch genommen werden soll, besteht mit der hinsichtlich des Beklagten zu 1) anhängigen Rechtsstreitigkeit sowohl ein unmittelbarer rechtlicher, als auch wirtschaftlicher Zusammenhang. Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs ist für den Fall, dass ein außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender betriebsfremder Mittäter wegen einer unerlaubten Handlung neben dem Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird, allgemein anerkannt (vgl. etwa GK-ArbGG/Schütz, § 2 ArbGG Rz. 214 a-215 a mwN).

III. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

VorschriftenArbGG § 2 Abs. 3

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