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31.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111181

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 29.10.2010 – 20 U 100/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


20 U 100/10

Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juli 2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 609/09 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge (Klageantrag zu 1).

aa) Bereicherungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund i. S. d. § 812 BGB erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der von dem Kläger mit dem anwaltlichen Schreiben vom 15. April 2008 erklärte Widerspruch gemäß § 5 a VVG wirksam wäre. Wenn nämlich ein Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 5 a VVG a. F. wirksam widersprochen hat, kommt der Vertrag nicht zustande. Vorliegend ist jedoch der von dem Kläger ausgesprochene Widerspruch zu spät erfolgt und deshalb unwirksam.

(1) Gemäß § 5 a Abs. 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist bezogen auf den Versicherungsantrag des Klägers vom 24.6.2004 und den Versicherungsschein vom 1.7.2004 14 Tage. Die Verlängerung der Widerspruchsfrist bei Lebensversicherungsverträgen auf 30 Tage ist erst durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2.12.2004 (BGBl I, S. 3102, S. 3106) erfolgt, das erst am 8. Dezember 2004 in Kraft getreten ist. Bereits diese Frist hat der Kläger versäumt.

Der Lauf der Frist beginnt gem. § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG a. F.) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen keine Zweifel. In dem dem Kläger übersandten Versicherungsschein wird - abgesetzt und in Fettdruck (vgl. Anlage K 1 AH) - auf das Widerspruchsrecht hingewiesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm aber auch eine hinreichende Verbraucherinformation i.S.d. § 10 a VVAG a. F. i.V.m. Anlage Teil D des Gesetzes übergeben worden. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger (auch) über die Höhe der Abschlusskosten zu unterrichten. Was die Angabe der Rückkaufswerte anbelangt, hat die Beklagte dem Kläger die Anlage K 5 ("Rückkaufswerte ...) vorgelegt, aus denen sich die insoweit erfolgenden Abzüge ergeben. Da es sich vorliegend um eine fondsgebundene Lebensversicherung handelt, ist wegen der Wertschwankungen eine konkretere Angabe nicht möglich und deshalb auch nicht gefordert (vgl. auch AG Osterode, NVersZ 2000, 326 [327]; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 51 Rdn. 43). Eine etwaige Intransparenz der AVB ist für die Frage des Fristbeginns unerheblich. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vielmehr - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05 (VersR 2007, 1547 f.) entschieden hat - der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Die Rechtsfolgen der Intransparenz von Versicherungsbedingungen ergeben sich allein aus den § 306 BGB, § 6 AGBG.

Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 1. Juli 2004 zu laufen. Der Widerspruch vom 15. April 2008 konnte die Frist deshalb nicht mehr wahren.

Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des § 5 a Abs. 1 Satz 1 und des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestehen nicht (vgl. dazu ausführlich mit weiteren Nachweisen Beschluss des Senats vom 5.2.2010 - 20 U 150/09). Auch der Kläger selbst wendet sich nur gegen die in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierte maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr.

(2) Der Widerspruch des Klägers ist auch deshalb unwirksam, weil er die maximale Frist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist der Widerspruch durch den Kläger unstreitig nicht erfolgt. Wie der Senat in dem bereits zitierten Beschluss in dem Verfahren 20 U 150/09 im einzelnen ausgeführt hat, ist auch diese Regelung vor dem Hintergrund des europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Allerdings kommt es hierauf in dem vorliegenden Verfahren im Ergebnis nicht an, weil der Kläger - wie dargelegt - bereits die 14-Tagesfrist des § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. versäumt hat. Es besteht deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit auch kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die von dem Kläger vorgelegte Terminsnachricht des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren IV ZR 120/09 auszusetzen oder die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage der Richtlinienkonformität von § 5 a Abs. 2 Satz 4 a. F. vorzulegen.

bb) Die von ihm entrichteten Beiträge kann der Kläger auch nicht aufgrund des von ihm jedenfalls mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 erklärten Widerrufs seiner Willenserklärung (§§ 495, 499 a.F., 355, 346 BGB) zurückverlangen. Unerheblich ist hierbei, ob ein solcher Widerruf bereits in dem ersten anwaltlichen Schreiben vom 15. April 2008 enthalten war, was nach Auffassung des Senats allerdings zu verneinen ist.

(1) Zunächst fehlt es bereits an dem Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäfts i. S. d. § 499 BGB a. F. Nach dem Vorbringen der Beklagten wurden keine Ratenzuschläge für die monatliche Zahlungsweise vereinbart. Der Kläger hat seine gegenteilige Behauptung jedenfalls nicht bewiesen. Sein bloßes Bestreiten und der Antrag auf Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens zu der "üblichen Vorgehensweise der Versicherungsunternehmen" genügen insoweit nicht, da er für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist. In den Versicherungsbedingungen gibt es keine entsprechenden Hinweise. Lediglich in dem Blatt "Technische Daten" (Anlage B 1 AH) findet sich neben der Überschrift "Beitragszahlung" die Eintragung "(einschließlich Ratenzuschlag bei unterjähriger Zahlweise)". Die Beklagte hat aber unter Vorlage weiterer Unterlagen im einzelnen erläutert, dass es sich hierbei um eine bloß standardisierte Zeile gehandelt habe, die für die vorliegend maßgebliche Beitragsbemessung unerheblich gewesen sei. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen wie derjenigen des Klägers seien auch bei unterjähriger Zahlungsweise keine Ratenzuschläge vereinbart oder einkalkuliert worden.

(2) Selbst wenn aber Ratenzahlungszuschläge für die unterjährigen Zahlungen vereinbart worden wären, wäre § 499 BGB a.F. auf den hier zur Beurteilung anstehenden Versicherungsvertrag nicht anwendbar. Mit dieser Frage hat sich der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10 - näher befasst. Hierin heißt es wörtlich u.a. wie folgt:

"b) Die Klägerin hat den Vertrag auch nicht wirksam gemäß §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB widerrufen.

aa) Fraglich ist, ob ein solches Widerrufsrecht der Klägerin überhaupt zusteht.

Das setzt voraus, dass es sich bei der zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Zahlweise der Versicherungsprämie gegen Zuschlag von 5% des Jahresbeitrags gemäß § 6 Abs. 1 AVB um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 BGB a.F. (mit Wirkung ab 11.06.2010 ersetzt durch § 506 Abs. 1 BGB) handelt. Das ist indes nicht der Fall.

Dass eine Anwendung von §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf Versicherungsverträge ausscheidet, ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 eine entsprechende Regelung enthielt, die im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen wurde (so auch OLG Bamberg VersR 2007, 529 [OLG Bamberg 24.01.2007 - 3 U 35/06]). In der Begründung heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucks. 11/5462 Seite 17). Dagegen mag man für den hier zu entscheidenden Fall einwenden, dass ausweislich des Wortlauts von § 6 Abs. 1 AVB die Klägerin durch Vereinbarung monatlicher Zahlungsweise nicht einen ansonsten gewährten Rabatt ausgeschlagen hat, sondern mit einem sonst nicht fälligen Zuschlag von 5% auf die Jahresprämie und damit einem Entgelt belastet wird. Es ist jedoch letztlich nur eine Frage der Darstellung durch den Versicherer, welche Summe den maßgeblichen Ausgangsbetrag für die Frage bilden soll, ob ein Rabatt oder ein Zuschlag vorliegt, je nachdem, ob von der bei Einmalzahlung vereinbarten Jahresprämie oder der Jahressumme der monatlich gezahlten Prämien ausgegangen wird. Eine verlässliche rechtliche Einordnung lässt sich daran nicht knüpfen.

Des Weiteren lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Ausbildungsverträgen (NJW-RR 1996, 1266 und NJW 1996, 457 f. [BGH 16.11.1995 - I ZR 177/93]) entnehmen, wann ein entgeltlicher Zahlungsaufschub bei Dauerschuldverhältnissen angenommen werden kann. Dort wurde die Annahme eines Kredits bei Dauerschuldverhältnissen verneint, wenn anstelle der ansonsten vorgesehenen, mit der Leistungserbringung koordinierten Ratenzahlung die Leistung im Voraus auf einmal zu bezahlen ist und die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteigt. Ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes (und damit im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB) - so der BGH - liege objektiv nur vor, wenn dem zur Leistung verpflichteten Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt würden, über die er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte (BGH NJW 1996, 457 [BGH 16.11.1995 - I ZR 177/93]). Von einem den Zahlungsverpflichteten begünstigenden Zahlungsaufschub könne hingegen nicht gesprochen werden, wenn die im Vertrag vorgesehene Zahlungsvereinbarung in Zeitabschnitten dem dispositiven Recht entspreche oder davon nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten abweiche; denn in einem solchen Fall bringe die vertragliche Regelung der Ratenzahlung dem Zahlungsverpflichteten keine wirtschaftliche Besserstellung. Nicht unter den Begriff des Kreditvertrages im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes falle daher ein Vertrag, mit dem die Zahlungsleistung nach der vertraglichen Vereinbarung zu einem Zeitpunkt zu erbringen ist, der nicht später liegt als der, zu dem sie - wäre keine Fälligkeitsabrede getroffen worden - auch aufgrund des dispositiven Gesetzesrechtes zu erbringen wäre (BGH aaO).

Anhand dieser Grundsätze lässt sich erkennen, dass im Falle der unterjährigen Zahlung von Versicherungsprämien gegen Zuschlag kein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliegt. Denn gesetzliche Regelungen für die Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich lediglich für die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie in § 35 VVG a.F. bzw. nunmehr § 33 VVG. Nur mit diesen Vorschriften wird die "Fälligkeit" der Prämie besonders geregelt. Bei laufender Prämienzahlung bleibt es demnach mangels einer anderen speziellen Vorschrift im VVG dabei, dass die Fälligkeit aller Folgeprämien sich nach der allgemeinen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Es kommt deshalb für die Fälligkeit der Folgeprämien in erster Linie darauf an, ob die Beteiligten eine Leistungszeit vereinbart haben (vgl. Hadding, VersR 2010, 697, 700). Ist eine solche aber dispositiv, so können monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub im Sinne der BGH-Rechtsprechung handelt. Ein Widerrufsrecht gemäß §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB steht der Klägerin demnach nicht zu."

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch OLG Bamberg VersR 2007, 529 [OLG Bamberg 24.01.2007 - 3 U 35/06]). Die Ausführungen des Klägers rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung. Auf die weiteren Überlegungen der Parteien und des Landgerichts, ob ein Widerruf noch möglich ist, obwohl der Vertrag bereits gekündigt wurde und was die Rechtsfolgen eines Widerrufs bei einem Versicherungsvertrag sind, kommt es deshalb nicht an.

cc) Der Kläger kann die von ihm entrichteten Beiträge schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1 BGB) verlangen.

(1) Soweit der Kläger in dem vorprozessualen Schreiben vom 26.9.2008 (Anlage K 6 AH) beanstandet hat, er sei nicht ordnungsgemäß über den Rückkaufswert und die Verwendung der Abschluss- und Verwaltungskosten und die hiermit verbundenen finanziellen Nachteile unterrichtet worden, scheidet eine Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz führt, von vornherein aus. Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung, erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a. F.. Die Folgen ihres etwaigen Fehlens ergeben sich abschließend aus § 5 a VVG a. F.. Insoweit kommt eine Beratungspflicht nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zusätzlicher Beratungsbedarf besteht (vgl. auch hierzu Senat, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09 -, Seite 5 ff. der Beschlussausfertigung; siehe auch Beschluss des Senats vom 9. Juli 2010 - 51/10, S. 8 ff. der Beschlussausfertigung). Hieran fehlt es vorliegend.

(2) Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger geltend gemachten Versäumnis, nicht auf sogenannte Kick-Backs hingewiesen worden sei. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 170, 226; NJW 2009, 2298 [BGH 12.05.2009 - XI ZR 586/07]), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht anwendbar ist. Dem Versicherer steht es frei, in welche Fonds er die Versicherungsbeiträge der Versicherungsnehmer investiert. Die von dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen herangezogene Interessenkollision besteht im vorliegenden Zusammenhang nicht.

b) Da der Kläger entsprechend den obigen Ausführungen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge hat, scheidet auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz (Klageantrag zu 2) und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4) von vorneherein aus.

c) Schließlich hat das Landgericht auch die von dem Kläger hilfsweise erhobene Stufenklage (Klageantrag zu 3) zu Recht abgewiesen. In dem angegriffenen Urteil ist überzeugend begründet worden, aus welchem Grund die Bedingungen der Beklagten nicht intransparent sind (vgl. zu den Anforderungen insoweit BGHZ 147, 354; BGHZ 164, 297; BGH VersR 2007, 1547 [BGH 26.09.2007 - IV ZR 321/05]). Warum die Ausführungen des Landgerichts unzutreffend sein sollen, wird auch von dem Kläger in der Berufungsbegründung nicht dargelegt.

2. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts trotz fehlender Erfolgsaussicht ist auch nicht aus den Gründen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Vielmehr beruht die Überzeugung des Senats nur auf der Würdigung der konkreten Umstände in dem vorliegenden Einzelfall.

3. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO gibt der Senat dem Kläger unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Rechtsmittels und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.

RechtsgebieteVVG a.F., BGBVorschriften§ 5a VVG a.F. § 499 Abs. 2 BGB a.F. § 502 BGB

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