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17.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112373

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 31.03.2011 – 12 Ta 574/11

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann - jedenfalls bei unbedingt erhobener Klage - nicht deshalb mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen werden, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben oder das angerufene Arbeitsgericht örtlich unzuständig ist. In diesem Fall hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 2, Abs. 3 GVG vorab an das zuständige Gericht zu verweisen, damit dieses als Gericht der Hauptsache im Sinne von §§ 117 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe treffen kann.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

12 Ta 574/11

53 Ca 19223/10

Geschäftszeichen

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 12, durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. H.-U. am 31. März 2011 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2011 - 53 Ca 19223/10 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, nachdem ihm das Arbeitsgericht seinen Prozessbevollmächtigten bereits nach § 11a ArbGG beigeordnet hat.

Der Kläger hat am 16. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht Berlin Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten durch die außerordentliche Kündigung vom 23. November 2010 nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Ablauf des 24. Dezember 2010 endet. Weiterhin hat er Zahlung von Lohn in Höhe von insgesamt 14.139,25 € netto verlangt. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und eingewandt, der Kläger sei weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person gewesen.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2011 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht zulässig, weil der Kläger nicht arbeitnehmerähnliche Person sei. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat es den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 11a ArbGG unter Anordnung von Ratenzahlung beigeordnet. Beide Beschlüsse wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Januar 2011 zugestellt.

Mit beim Arbeitsgericht am 22. Februar 2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er sei arbeitnehmerähnliche Person gewesen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschlüssen vom 7. und 10. März 2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht gegeben, weil der Kläger seine Arbeitnehmereigenschaft nicht substantiiert und schlüssig dargelegt habe. Auf eine solche komme es jedoch an, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht lediglich auf arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden könnten.

II. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, so dass gemäß § 572 ZPO durch das Landesarbeitsgericht zu entscheiden ist.

2. Die sofortige Beschwerde ist erfolgreich. Das Arbeitsgericht durfte die hinreichende Erfolgsaussicht nicht wegen fehlenden Rechtsweges verneinen.

Gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheidet über die Prozesskostenhilfe das Gericht der Hauptsache. Ist das Gericht der Hauptsache nicht das angerufene (Arbeits-)Gericht, so hat es die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen. Eine Abweisung der Klage aus diesem Grunde kann nicht erfolgen, so dass das verweisende unzuständige Gericht aus diesem Grunde auch die Erfolgsaussicht nicht verneinen kann.

Über den Rechtsweg hat das Arbeitsgericht gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 2, Abs. 3 GVG vorab zu entscheiden, wenn entweder eine Partei den Rechtsweg rügt oder das Gericht den Rechtsweg nicht für gegeben hält. Ist der Rechtsweg nicht gegeben, so verweist das Arbeitsgericht den Rechtsstreit gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG von Amts wegen nach Anhörung der Parteien im Vorabentscheidungsverfahren nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht. Eines Antrags bedarf es hierzu nicht, die Regelung des § 281 ZPO findet insoweit keine Anwendung (vgl. nur Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage 2009, § 48 Rdnr. 82 ff.). Eine Abweisung der Klage als unzulässig wegen fehlender Zuständigkeit des Arbeitsgerichts kommt nicht in Frage.

Kann aber die Klage nicht wegen fehlenden Rechtsweges abgewiesen werden, so kann der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht aus diesem Grunde die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abgesprochen werden (vgl. ebenso Gsell/Mehring, NJW 2002, 1991, 1993 m.w.Nw.; im Ergebnis wohl ebenso LAG Köln vom 24. Juni 2009, 7 Ta 162/08, zitiert nach JURIS; LAG Berlin vom 19. März 2004, 17 Ta 541/04, EzA-SD 2004, Nr. 8, S. 13; zur örtlichen Zuständigkeit bereits die erkennende Kammer im Beschluss vom 1. April 2009, 12 Ta 287/09, n.v.; a. A. LAG Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2009, 3 Ta 164/09, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 114 Rdnr. 22, 22a, der aber ausweislich der dort angeführten Nachweise wohl das alleinige PKH-Verfahren betrachtet und von einer Antragsverweisung nach § 281 ZPO ausgeht, die seit der Änderung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) für die Rechtswegverweisung und die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht mehr gilt).

3. Die Sache war gemäß §§ 572 Abs. 3 ZPO, 78 ArbGG zur anderweitigen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Arbeitsgericht hat über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO zu entscheiden oder - falls es den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für gegeben erachtet - den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen, damit dieses als Gericht der Hauptsache im Sinne von §§ 117 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe treffen kann. Ob bei dieser Sachlage bereits eine Beiordnung nach § 11a ArbGG erfolgen konnte, ist aufgrund des bereits zugunsten des Klägers ergangenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses hier nicht zu entscheiden.

III. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

VorschriftenZPO § 114, ArbGG § 48, GVG § 17a

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