16.05.2003 · IWW-Abrufnummer 031039
Finanzministerium Bayern: Erlass vom 27.03.2003 – 31 - S 2145 - 051-6869/03
Zusätzlicher Betriebsausgabenabzug negativer Unterschiedsbeträge bei Fahrtkosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
Fin.Min. Bayern
Erlass vom 27.3.2003, 31 ? S 2145 ? 051 ? 6869/03
Nach dem Urteil des BFH vom 12.6.2002, XI R 55/01 (BStBl. II, 751, DStR 2002, 1806) sind sog. negative Unterschiedsbeträge bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs zwischen den nach der 0,03 %-Methode ermittelten Werten bzw. den tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 EStG sich ergebenden Betrag nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dieses Urteil ist zur Rechtslage vor Einführung der Entfernungspauschale ergangen und nicht auf die Rechtslage nach Einführung der Entfernungspauschale zu übertragen. Demnach ist ab Einführung der Entfernungspauschale ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug in Höhe der negativen Unterschiedsbeträge möglich. Negative Unterschiedsbeträge ergeben sich insoweit, als die nach der 0,03%-Methode ermittelten Werte oder die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte niedriger sind als die Entfernungspauschale. Dies gilt für die Familienheimfahrten i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG entsprechend.