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29.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112134

Oberverwaltungsgericht Sachsen: Beschluss vom 01.03.2011 – 4 E 139/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


4 E 139/10

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
durch
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von Egidy
am 1. März 2011
beschlossen:

Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. November 2010 - 2 K 362/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.
1
Die auf die Herabsetzung des angefochtenen Auffangstreitwertes von 5.000 EUR gerichtete zulässige Beschwerde ist nicht begründet; die Festsetzung beruht zutreffend auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für eine andere Bemessung keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Anhaltspunkte für eine andere Bemessung des Streitwerts liegen nicht vor.

Der Kläger hat in dem Klageverfahren die Rechtswidrigkeit von ihm auferlegten Verpflichtungen zu wiederkehrenden Messungen einer Ölfeuerungsanlage vertreten, da die Anlage seiner Auffassung nach von Messungen befreit sei. Des Weiteren hat er sich gegen die Verpflichtung gewandt, Messungen bei der Behörde anzuzeigen; schließlich hat er Zwangsgeldandrohungen angefochten. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) ergeben sich daraus nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Streitwert betrage nach der "Gebührenordnung Schornsteinfeger" 50 EUR. Gegenstand des Klageverfahrens war nicht nur die Rechtmäßigkeit einer Gebühr, sondern - wie angesprochen - die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zu wiederkehrenden Messungen, deren Anzeige bei der zuständigen Behörde und von Zwangsgeldandrohungen. Der Senat ist daher bereits in dem dem Klageverfahren voran gegangenen Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes von dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG ausgegangen.

Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

RechtsgebietGKGVorschriften§ 52 Abs. 2 GKG

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