05.10.2011 · IWW-Abrufnummer 112835
Arbeitsgericht Herne: Urteil vom 12.05.2010 – 1 Ca 2572/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ca 2572/09
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.734,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
Der Streitwert wird auf 5.395,39 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen.
Die am 17.01.1953 geborene Klägerin wurde von der Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2001 als Krankenschwester eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endete nach Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderung und Zustimmung des Integrationsamtes am 05.06.2009.
Bis zum 30.09.2006 war sie in der 5-Tage-Woche, ab dem 01.10.2006 in einer 5,5 Tage-Woche beschäftigt. Ihr Bruttomonatsvergütung belief sich zuletzt auf 2.624,33 €.
Ausweislich § 3 Abs.3 Ziffer 1) des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.03.2001 (Bl.42 d.GA) vereinbarten die Vertragsparteien die Geltung der Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF).
Im Jahr 2006 wurden der Klägerin 17 Tage Urlaub in der 5-Tage-Woche gewährt.
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 05.06.2009 (Bl.5 d.GA) beantragte die Klägerin die Abgeltung von 84 Urlaubstagen aus den Jahren 2006, 2007 und 2008, die sie bis zum 31.03.2009 krankheitsbedingt nicht habe antreten können.
Von der Beklagten wurden sodann für diesen Zeitraum insgesamt 47 Tage abgegolten, nämlich drei Tage für das Jahr 2006 sowie jeweils 22 Tage für die Jahre 2007 und 2008.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2009 wurde die Beklagte aufgefordert, weitere 45 Tage abzugelten.
Dem kam die Beklagte nicht nach.
Mit ihrer bei Gericht am 27.08.2009 eingegangenen und der Beklagten am 02.09.2009 zugestellten Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EUGH vom 20.01.2009 und des BAG vom 24.03.2009 vertritt sie die Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, weitere Urlaubstage abzugelten.
Ihrer Ansicht nach habe sie auch Anspruch auf Abgeltung der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubstage. Weder die §§ 47, 48 oder 51 BAT-KF aF noch die Vorschriften des BAT-KF nF enthielten eine Differenzierung.
Nach dem sie ursprünglich angegeben hat, dass ihr Urlaubsanspruch 31 Arbeitstage betrage, trägt sie mit bei Gericht am 19.02.2010 eingegangener und der Beklagten am 24.02.2010 zugestellter Klageerweiterung vor, dass ihr in einer 5,5 Stunden-Woche in den Jahren 2006 bis 2009 nicht 31 sondern 33 Urlaubstage zustünden.
Nach dem sie ursprünglich außerdem vorgetragen hat, dass abzüglich der im Jahr 2006 gewährten 17 Urlaubstage noch ein Resturlaubsanspruch von 14 Tagen verbliebe, ihre ursprüngliche Forderung nach Hinweis des Gerichts, dass von der Beklagten insoweit 3 Urlaubstage für dieses Jahr bezahlt worden seien, zunächst entsprechend auf 11 Tage reduziert hat, sodann mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 24.02.2010 eine Differenz für das Jahr 2006 von 16 Tagen geltend gemacht, verlangt sie zuletzt für dieses Jahr noch die Abgeltung von 13 Tagen.
Bei der Urlaubsgewährung für das Jahr 2006 sei außerdem keine Erklärung abgegeben worden, dass zunächst auf den gesetzlichen Urlaub zu verrechnen sei.
Für 2007 und 2008 habe die Beklagte jeweils 22 Tage gezahlt, so dass insgesamt nicht nur, wie von ihr ursprünglich geltend gemacht, noch jeweils 9 Tage für diese Jahre sondern, wie mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 18.02.2010 geltend gemacht, 11 Tage abzugelten seien.
Außerdem seien bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 05.06.2009 nicht, wie ursprünglich von ihr in der Klageschrift angegeben,13 Tage sondern 14 Tage Urlaub abzugelten.
Nachdem die Klägerin ursprünglich unter Berücksichtigung eines Tagessatzes von 112, 11 € brutto den Antrag angekündigt hat, die Beklagte zu verurteilen, 5.044,95 € brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 an sie zu zahlen, sodann unter Rücknahme im Übrigen beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.624,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen, mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 18.02.2010 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 110,11 € brutto den Antrag angekündigt hat, die Beklagte zu verurteilen, 5.725,72 € brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 an sie zu zahlen,
beantragt sie zuletzt unter teilweiser Rücknahme der Klage
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.395,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach entfalle der Anspruch der Klägerin infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit während der Jahre 2006 bis 2008 auf den übergesetzlichen vertraglich gewährten Mehranspruch an Urlaubstagen.
Dieser könne sowohl nach der EUGH-Rechtsprechung vom 20.01.2009 als auch nach der dieser folgenden Entscheidung des BAG vom 24.03.2009 weiterhin verfallen.
Diese nähmen ausdrücklich und ausschließlich auf die Abgeltungspflicht der gesetzlichen Urlaubsansprüche Bezug.
Die von dem BAG mit Urteil vom 24.03.2009 vorgegebene Voraussetzung, nämlich die Existenz von Anhaltspunkten für die Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen in dem Arbeitsvertrag liege vor.
Für die Ansprüche aus dem Jahr 2006 lasse sich aus § 48 Abs.1 der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung des BAT-KF die Gesamtdauer der den Angestellten gewährten Urlaubstage entnehmen. Im Gegensatz hierzu nehme Abs.2 des § 48 BAT-KF aF keinen Bezug auf diese sich aus gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubstagen zusammensetzenden Gesamtanzahl an Urlaubstagen sondern ausschließlich auf den gesetzlichen Jahresurlaub nach § 3 BUrlG, in dem bestimmt werde, dass durch die Anrechnung nach § 48 Abs.2 S.2 1 der gesetzliche Jahresurlaub nicht unterschritten werden dürfe.
Im Übrigen ergäbe sich der wirksame Verfall des übergesetzlichen vertraglichen Urlaubsanspruches bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes. § 47 BAT-KF a.F. enthalte in § 47 Abs.7 letzter Satz die ausdrückliche Regelung, dass der Urlaubsanspruch verfalle, sofern er nicht innerhalb der in § 47 Abs.7 BAT-KF a.F. bestimmten Fristen genommen worden sei. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit. § 47 Abs.7 BAT-KF enthalte nämlich ausdrücklich Ausnahmeregelungen für den Fall, dass Urlaubstage aufgrund bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb der regelmäßigen Frist genommen werden könnten.
Der Urlaubsanspruch ergäbe sich auch nicht aus 51 BAT-KF aF. Vorliegend sei die Erfüllung gerade durch den gemäß § 47 Abs.7 BAT-KF eingetretenen Verfall ausgeschlossen.
Der Vertrauensschutz auf die Geltung des BAT-KF aF sei auch nicht aufgrund des Vorlagebeschlusses des LAG Düsseldorf entfallen. Der Vorlagebeschluss eines Instanzgerichtes sei ihrer Ansicht nach per se nicht geeignet, das Vertrauen des Rechtsanwenders in eine eindeutige gesetzliche Regelung zu erschüttern, die zudem in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden sei. Zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses sei nämlich noch nicht ersichtlich, ob die Vorlage Anerkennung finde. Zudem sei es den Rechtsanwendern nicht zuzumuten oder überhaupt möglich, sich über sämtliche Vorlagebeschlüsse zu informieren, zumal diese selten in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht würden. Allenfalls könne auf den Zeitpunkt der EUGH-Entscheidung abgestellt werden. Vor der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 sei der Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruches auf Grundlage einer eindeutigen Regelung erfolgt, der zudem in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bestätigt worden sei. Ihr Vertrauen als Rechtsanwenderin sei demnach durch die Bindung an das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art.20 Abs.3 GG geschützt, als sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht habe davon ausgehen müsse, dass künftig eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsansprüchen notwendig werde, um den Verfall übergesetzlicher Urlaubsansprüche zu bedingen. Stattdessen habe sie darauf vertrauen dürfen, dass diese infolge der rechtlichen Regelungen und der entsprechenden Rechtsprechung qua Gesetz verfallen. Die Regelung, wonach es für den Verfall der übergesetzlichen Ansprüche auf Anhaltspunkte für die Differenzierung zwischen übergesetzlichen und gesetzlichen Urlaubsansprüchen ankomme, könne danach allenfalls dann gelten, wenn sich die für den Tatbestand relevanten Ereignisse nach dem 20.01.2009, dem Entscheidungsdatum des EuGH-Urteils, ereigneten.
Hinsichtlich der teilweisen Urlaubsgewährung im Jahr 2006 sei mangels ausdrücklicher Leistungsbestimmung nach der Auslegungsregelung des § 366 Abs.2 BGB außerdem davon auszugehen, dass die teilweise Urlaubsgewährung im Jahr 2006 zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Mindesturlaubs erfolgt sei.
Hinsichtlich der weiteren über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubstage ergäbe sich die Differenzierung ausdrücklich aus der Regelung des § 25 BAT-KF. In dessen Abs.1 regele der Tarifvertrag den Urlaubsanspruch abweichend von § 3 Abs.1 BUrlG. Anstelle von 20 Werktagen auf Grundlage einer 5-Tage-Woche würden dem Arbeitnehmer je nach Lebensalter zusätzliche Urlaubstage zugesprochen.
Der Wille der Differenzierung zwischen diesem vertraglichen übergesetzlichen Mehranspruch und der gesetzlichen Urlaubsregelung zeige sich ausdrücklich dadurch, dass in § 25 Abs.2 BAT-KF in Abgrenzung zu Abs.1 auf das Bundesurlaubsgesetz Bezug genommen werde. Einzelne Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sollten nach den in der Vorschrift im Einzelnen erläuterten Maßgaben Anwendung finden. Durch die ausdrückliche und gesonderte Einbeziehung der in Abs.2 konkret benannten Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes werde ihrer Ansicht nach deutlich, dass die in dem Tarifvertrag enthaltenen Urlaubsvorschriften gemäß Abs.1, die über die gesetzlichen Bundesurlaubsvorschriften hinausgehende abweichende Regelungen tr äfen, durch das Bundesurlaubsgesetz lediglich in einzelnen Punkten ergänzt werden sollten.
Ein ausdrücklicher Verweis auf das Bundesurlaubsgesetz in einem gesonderten Absatz unter Aufzählung der im Einzelnen anzuwendenden Regelungsinhalte sei aber gerade nur dann sinnvoll, wenn vom Grundsatz her davon auszugehen sei, dass eine Differenzierung zwischen den Regelungen des für die Arbeitsverträge der Beklagten geltenden Tarifvertrages und den Vorschriften des allgemein gültigen Bundesurlaubsgesetzes gegeben sei.
Darüber hinaus ergäbe sich aus einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 15.07.2009 für den Geltungsbereich des TVöD, dass die Urteile des OLG und des BAG sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezögen und dass es für darüber hinausgehende tarifliche Urlaubsansprüche nach § 26 TVöD beim bisherigen Verfahren bleibe, diese Ansprüche also verfielen. § 26 TVöD sei insoweit wortgleich mit § 25 BAT-KF.
Der Verfall des übergesetzlichen vertraglichen Anspruches ergäbe sich auch insoweit aus Gründen des Vertrauensschutzes.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Klägerin steht ein Urlaubsabgeltungsanspruch für insgesamt 43 Tage zu.
1)
Für das Jahr 2006 besteht für sie ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 1.211,21 € brutto für insgesamt 11 Tage.
a)
Insoweit hat die Klägerin in zunächst einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Teilurlaubs im Umfang eines weiteren Tages nach § 7 Abs.4 BUrlG i.V.m. dem Arbeitsvertrag in Höhe von 110,11 € brutto.
aa)
Im Jahr 2006 ist für sie ein gesetzlicher Urlaub im Umfang von 21 Tagen und nicht, wie von der Beklagten angenommen, von lediglich 20 Tagen entstanden ist.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage und geht außerdem, wie sich aus dessen Abs.2 entnehmen lässt, von einer 6-Tage-Woche aus. Liegt der wöchentlichen Arbeitszeit eine andere Verteilung zugrunde, so ist auch der gesetzliche Mindesturlaub entsprechend zu berechnen (BAG v.14.02.1991, 8 AZR 97/90, [...]). Eine entsprechende Regelung beinhaltet zudem § 48 Abs.4 S.2 BAT-KF in der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung. Danach erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs, wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt wird. Diese Vorschrift betrifft ersichtlich auch den gesetzlichen Urlaub. Insoweit besteht zwischen den Parteien außerdem kein Streit, dass das Arbeitsverhältnis dieser tariflichen Norm unterliegt.
Unstreitig war die Klägerin aber nur bis zum 30.09.2006 in einer 5-Tage-Woche und ab dem 01.10.2006 in einer 5,5- Tage-Woche tätig. Danach errechnet sich bis zum 30.09.2006 ein anteiliger Anspruch von 15 Tagen (= 20 Arbeitstage : 12 Monate x 9 Monate) und ab dem 01.10.2006 ein solcher von 5,5 Tagen (= 22 Arbeitstage : 12 Monate x 3 Monate, insgesamt also ein solcher von 20,5 Tagen, wobei der halbe Tag sowohl nach § 5 Abs.2 BUrlG als auch nach § 48 Abs.4 BAT-KF aF auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden ist.
Ebenfalls besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr, dass der maßgebliche Urlaubsabgeltungsbetrag pro Tag 110,11 € beträgt.
bb)
Der gesetzliche Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 ist von der Beklagten nicht vollständig erfüllt worden.
Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin in diesem Jahr nur 17 Tage in natura gewährt und ist beklagtenseits bisher eine weitere finanzielle Abgeltung im Umfang von drei weiteren Tagen erfolgt.
cc)
Dem sich daraus für die Klägerin für diesen weiteren Tag grundsätzlich ergebenden Abgeltungsanspruch steht im Weiteren nicht entgegen, dass sie unstreitig im Jahr 2006 und im Weiteren jedenfalls bis zum Tag ihres Ausscheidens am 09.06.2009 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war.
Dieser gesetzliche Teilanspruch entfiel weder mit Ablauf des Urlaubsjahres am 31.12.2006 noch mit Ablauf des nach § 7 Abs.3 BUrlG am 31.03.2007 endenden Übertragungszeitraumes und auch nicht mit Ablauf des in § 47 Abs.7 S.2 BAT-KF aF festgelegten Übertragungszeitraumes, welcher im Vergleich zur gesetzlichen Regelung länger ist, da er gegenüber dieser auf einen späteren Zeitraum und zudem auf den Urlaubsantritt abstellt.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2009 (AZ C-350/06, [...]) entschieden, dass Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2000/88 dahingehend auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder Übertragungszeitraumes oder eines Teiles davon krankgeschrieben war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Im Hinblick auf diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.03.2009 (AZ 9 AZR 983/07, [...]) seine ständige Rechtsprechung zur Befristung des Urlaubsanspruchs im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgegeben und im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass der Urlaubsanspruch im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf das Kalenderjahr bzw. den Übertragungszeitraum nicht befristet ist, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte.
Gleichzeitig hat das Bundesarbeitsgericht auch entschieden, dass jedenfalls eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung durch eine teleologische Reduktion der zeitlichen Grenzen des § 7 Abs. 3 S. 1, 3 und 4 in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des jeweiligen Übertragungszeitraumes geboten und vorzunehmen ist mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs auch im Falle der fortbestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zusteht. Hierzu hat es unter Anderem ausgeführt, dass ausgehend von dem Wortlaut des § 7 Abs.4 BUrlG die Abgeltung nicht davon abhängig gemacht sei, dass der Urlaubsanspruch erfüllbar sei. Eine andere Auslegung w ürde zudem den Zielen von Art.7 der Richtlinie 2003/88 widersprechen, welche gerade darin bestünden, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder Übertragungszeitraumes oder eines Teiles davon krankgeschrieben war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können.
Die erkennende Kammer schließt sich der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Die Vorschrift des § 7 Abs.4 BUrlG fordert in der Tat nicht zwingend das Verständnis, dass der Abgeltungsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist wie der Urlaubsanspruch und also voraussetzt, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis noch bestünde (ebenso LAG Düsseldorf v.02.02.2009, 12 Sa 486/06, [...]). Vielmehr ist er danach abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Dies ist aber jedenfalls auch bei einer bis zu diesem Zeitpunkt fortdauernden Erkrankung der Fall. Auch dann kann er jedenfalls auch wegen der Beendigung nicht mehr in Natur genommen werden.
dd)
Der der Klägerin zustehende Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht nach § 70 Abs.1 BAT-KF aF verfallen.
Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Dabei bedurfte es seitens der Kammer in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob Urlaubsabgeltungsansprüche überhaupt tariflichen Verfallfristen unterliegen.
Fällig ist der Urlaubsabgeltungsanspruch grundsätzlich erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 7 Abs.4 BUrlG ist der Urlaub nämlich nur abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann; eine Abgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis scheidet mithin grundsätzlich aus (vgl. BAG v.19.05.2009, 9 AZR 477/07, [...]). Eine hiervon abweichende Regelung kann nach § 13 Abs.1 S.1 BUrlG zudem nur durch Tarifvertrag erfolgen; eine entsprechende Regelung beinhaltet der vorliegend auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Hinblick auf den streitgegenständlichen Urlaub des Jahres 2006 anzuwendende BAT-KF aF indessen nicht. Vielmehr sieht § 51 Abs.1 BAT-KF a.F. eine Abgeltung grundsätzlich ebenfalls nur im Falle der Beendigung vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs.1 S.5 zu einem früheren Zeitpunkt zum Ruhen gekommen ist, was insbesondere voraussetzen würde, dass die Klägerin bereits zuvor eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat, sind nicht ersichtlich. Folglich ist der Abgeltungsanspruch dann aber überhaupt erst am 09.06.2009 als dem Tag entstanden, zu dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen sein Ende fand und wahrt damit jedenfalls die der Beklagten am 02.09.2009 zugestellte Klageschrift die tarifliche Verfallfrist des § 70 BAT.
ee)
Der Urlaubsanspruch ist schließlich auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes erloschen.
Unter Beachtung der von dem BAG im Urteil vom 24.03.2009 erfolgten Ausführungen war bei Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 in der Sache S6-H6 (- 12 Sa 486/06 - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43 ) der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahr 2006 nach der bisherigen Auslegung des deutschen Rechts durch den Senat noch nicht verfallen. Er war vielmehr nach § 48 Abs.7 S.2 BAT-KF aF auf die Zeit bis 31.06.2007 zu übertragen.
Ausweislich der Ausführungen des BAG in vorgenannter Entscheidung, denen sich die Kammer nicht zuletzt aus Rechtssicherheitsgründen vollumfänglich anschließt, war das Vorabentscheidungsersuchen vom 2. August 2006 der vorläufige Schlusspunkt der seit 1989 geübten Kritik des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf an der Rechtsprechung des Senats zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen sowie zu der Surrogation des Urlaubsanspruchs durch den Urlaubsabgeltungsanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit . Die Vorlage an den EuGH ist eine Zäsur in der Rechtsentwicklung. Während der Senat die seiner Rechtsprechung entgegenstehenden Entscheidungen der Zwölften Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zuvor immer aufgehoben hatte, war nun ein anderes - das für Fragen des Gemeinschaftsrechts zuständige - Gericht angerufen. Deutsche Arbeitgeber mussten damit rechnen, dass der EuGH die in dem Vorabentscheidungsersuchen gestellten Rechtsfragen abweichend von der Rechtsprechung des Senats und der hM im Schrifttum beantworten könnte.
Die Beklagte musste deshalb zumindest seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 in der Sache S6-H6 damit rechnen, den Teilurlaubsanspruch noch erfüllen und ihn mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten zu müssen. Eine uneingeschränkte Anwendung von § 7 Abs.3 Satz 1, 3 und 4, Abs.4 BUrlG konnte in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als gesichert angesehen werden und bestand mithin kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung.
b)
Ebenfalls steht der Kläger ein Abgeltungsanspruch für 10 weitere Tage Urlaub aus dem Jahr 2006 nach § 7 Abs.4 BUrlG i.V.m. § 3 Abs.2 Ziff.1 des Arbeitsvertrages zu.
aa)
Nach § 48 Abs.1 BAT-KF aF beträgt der Urlaubsanspruch der Klägerin bei einer 5-Tage-Woche 30 Tage, da sie bereits im Jahre 1993 das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Unter Berücksichtigung der der ab dem 01.10.2006 geänderten Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5,5 Tage sowie der unter Punkt 1) b) erfolgten Berechnungsgrundsätze ergibt sich für das Jahr 2006 ein vertraglicher Anspruch von aufgerundet insgesamt 31 Arbeitstagen, von dem die Klägerin, wie ausgeführt 17 Tage in natura erhalten hat, 3 weitere Tage abgegolten worden sind und ein weiterer Tag unter Berücksichtigung der unter Punkt 1) a) erfolgten Ausführungen abzugelten ist.
bb)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende vertragliche Urlaubsanspruch nicht erloschen sondern unter Berücksichtigung der unter Punkt 1) a) cc) erfolgten Ausführungen ebenfalls abzugelten.
Dabei ist ihr zunächst darin zu folgen, dass die sowohl die Parteien des Einzelarbeits- als auch des Tarifvertrags Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln können. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. Dem einzelvertraglich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein Gemeinschaftsrecht entgegen. Für einen Regelungswillen der Parteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aber deutliche Anhaltspunkte bestehen und können diese zudem nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG v.24.03.2009, a.a.O.; LAG Hamm v.29.04.2009, 18 Sa 194, [...]). Es muss zudem deutlich werden, dass die Partei jedenfalls den vertraglichen Mehrurlaub und seine Abgeltung vom Gesetzesrecht abkoppeln wollte, insbesondere keine höheren als die gesetzlich geschuldeten Leistungen erbringen wollte (BAG v.24.03.2009, a.a.O.).
Derartige Umstände vermochte die Kammer vorliegend dem von den Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in den Arbeitsvertrag einbezogenen BAT-KF a.F. nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen.
Der Hinweis der Beklagten auf § 48 Abs.2 BAT-KF aF reicht nach dem Dafürhalten der Kammer hierfür nicht aus.
Dabei ist ihr zwar zunächst darin zu folgen, dass nach dessen S.1 im Falle von Zeitunterschreitungen Urlaubstage angerechnet werden können. Auch bleibt festzustellen, dass dessen Satz 2 die Anordnung beinhaltet, dass durch die Anrechnung nach S.1 unter Anderem der gesetzliche Jahresurlaub nach § 3 BUrlG nicht unterschritten werden darf. Eine derartige Regelung erklärt sich zudem gerade daraus, dass die Tarifnorm anderenfalls eine nach § 13 Abs.1 S.1 BUrlG unzulässige Abweichung enthielte, da der Urlaub grundsätzlich der Erholung und damit nicht dem Ausgleich von Fehlstunden zu dienen bestimmt ist, mithin letztlich den grundlegenden Vorschriften von § 1 und 3 Abs.1 BUrlG entgegen stünde, die auch durch Tarifvertrag nicht abgeändert werden dürfen. Hinzu kommt, dass der Urlaub nach § 7 Abs.2 S.1 BUrlG grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist und dieser gesetzliche Grundsatz in § 47 Abs.6 BAT-KF aF selbst ausdrücklich festgelegt ist. Folglich haben die Tarifvertragsparteien damit dann aber auch zuvörderst nur den gesetzlichen Anforderungen Rechnungen getragen und nicht, wie aber erforderlich, dadurch zum Ausdruck gebracht, keine höheren als die gesetzlich geschuldeten Leistungen erbringen zu wollen.
Dies gilt umso mehr, als diese Regelung jedenfalls keinen Bezug auf die vorliegend streitgegenständliche Abgeltungsproblematik bei Ausscheiden des Arbeitgebers aufweist. Insoweit genügt nach Auffassung der Kammer für die Annahme einer Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen eben nicht nur eine Abweichung in Bezug auf den Regelungskomplex Urlaub (so aber wohl ArbG Berlin v.22.04.2009, 56 Ca 21280/08, [...]) sondern muss es sich vielmehr auch um eine solche handeln, die die streitgegenständliche Abgeltungsproblematik betrifft. Auch das Bundesarbeitsgericht hat insoweit doch zunächst in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 ausgeführt, dass dem einzelvertraglich angeordnete Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruches und seine Abgeltung kein Gemeinschaftsrecht entgegen steht. Hier sind also abweichende Regelungen möglich und ist mithin Bezugspunkt die streitgegenständliche Abgeltungsproblematik übergesetzlicher Ansprüche. Entsprechend müssen sich dann aber nach dem Verständnis der Kammer die deutlichen Anhaltspunkte gerade auch hierauf beziehen. Auch deshalb genügte ihr dieser Umstand allein nicht, um gleichwohl einen entsprechenden Willen der Tarifvertragsparteien annehmen zu können, den gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaub gerade insoweit unterschiedlich behandeln zu wollen.
Auch die Vorschrift des § 51 Abs.1 S.2 BAT-KF reicht hierfür nicht aus (so aber ArbG Berlin v. 22.04.2009, a.a.O.). Zwar wird danach lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs. 5 Satz 1 noch zustehen würde, wenn der Angestellte wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden ist oder der Angestellte das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst hat. Dies betrifft aber eine ganz bestimmte Sachverhaltskonstellation, auf die sich dann aber eben auch die Differenzierung beschränkt. Die vorliegende Problematik, nämlich Urlaubsabgeltung trotz fortdauernder Erkrankung, wird hierdurch gleichfalls nicht berührt.
Eine abweichende Entscheidung lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 47 Abs.7 S.6 BAT-KF aF treffen. Zwar sieht diese Regelung ausdrücklich den Verfall von Urlaub vor, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, beinhaltet im Weiteren gleichwohl aber gerade keine Differenzierung zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub. Vielmehr wird einheitlich und ohne Ausnahme auf den "Urlaub" abgestellt und beinhaltet diese Klausel außerdem, anders als der der Entscheidung des BAG vom 24.03.2009 zugrundeliegenden Vorschrift des § 36 Abs.8 S.6 KAV0, keinerlei Beschränkungen und/oder Ergänzungen.
Auch der von der Beklagten angeführte Umstand, dass § 47 Abs.7 S.3 BAT-KF aF gerade eine Ausnahmeregelungen für den Fall beinhaltet, dass Urlaubstage aufgrund bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb der regelmäßigen Frist genommen werden können, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Der längere Übertragungszeitraum gilt sowohl für den gesetzlichen als auch den tarifvertraglichen Anspruch und bringt damit ebenfalls nicht den Willen der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, in diesem Fall keine höheren als die gesetzlichen Leistungen erbringen zu wollen. Vielmehr handelt es sich hierbei nur um eine für die Klägerin letztlich günstige Abweichung von den gesetzlichen Übertragungsvorschriften und kann auch diese Regelung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass jedenfalls der über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Urlaub gleichwohl bei Ablauf dieser Frist entsprechend § 47 Abs.7 S.6 BAT-KF a.F. verfallen soll (vgl. BAG v. 24.03.2009, zu einer inhaltsgleichen Regelung in der KAVO, außerdem LAG Hamm v.29.04.2009, a.a.O.).
cc)
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 70 BAT-KF a.F. verfallen.
Es gelten die Ausführungen unter Punkt 1) a) dd), auf die insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird.
dd)
Dem Anspruch der Klägerin auf Abgeltung der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubsanspruch stehen im Weiteren auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.
Insoweit finden die von dem BAG in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 erfolgten Ausführungen nach dem Dafürhalten der Kammer gleichermaßen auch für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Urlaub Anwendung. Gelten für diesen Abgeltungsanspruch, wie ausgeführt, mangels fehlender Differenzierung im Tarifvertrag letztlich ebenfalls die gesetzlichen Regelungen, so musste die Beklagte auch insoweit damit rechnen, dass sie auch diesen Anspruch noch abgelten muss.
Der Hinweis der Beklagten auf § 47 Abs.7 S.6 BAT-KF aF führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Beinhaltet die Norm, wie ausgeführt, keine Differenzierung zwischen dem gesetzlichen und dem übergesetzlichen Urlaub sondern in erster Linie eine Priviligierung gegenüber dem dem bis dato geltenden Gesetzesrecht, so konnte die Beklagte auch insoweit nicht damit rechnen, dass diese tarifliche Norm jedenfalls im Hinblick auf die übergesetzlichen Ansprüche weiterhin Bestand haben wird.
c)
Sofern die Klägerin für das Jahr 2006 insgesamt die finanzielle Abgeltung von 13 Tagen und damit von zwei weiteren Tagen verlangt, konnte ihre Klage indessen keinen Erfolg haben.
Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Klägerin, wie von ihr vorgetragen, für dieses Jahr ein Urlaubsanspruch von 33 Tagen zustünde, woran es indessen fehlt.
Wie unter Punkt 1 b) aa) ausgeführt, errechnet sich für das Urlaubsjahr 2006 unter Beachtung von § 48 Abs.4 S.3 BAT-KF aF aber nur ein Gesamtanspruch von 31 Tagen.
2)
Für die Klägerin besteht ein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch für die im Jahre 2007 und 2008 nicht genommenen Urlaubstage, allerdings nur im Umfang von insgesamt 18 Tagen und damit in Höhe von 1.981,98 € brutto.
a)
Für diese steht ihr nur ein Abgeltungsanspruch von 9 Tagen pro Jahr zu.
aa)
Auch unter Berücksichtigung der ab dem 01.07.2007 geltenden Vorschrift des § 25 Abs.1 BAT-KF standen der Klägerin pro Urlaubsjahr in jedem Fall die von ihr geltend gemachten vertraglichen Urlaubsansprüche im Umfang von 31 Tagen zu, hat die Beklagte unstreitig bereits jeweils 22 Arbeitstage finanziell abgegolten und verbleiben damit pro Jahr noch 9 weitere Tage.
bb)
Dieser ist gleichfalls nicht erloschen, wobei insoweit zunächst auf die grundsätzlichen Ausführungen unter Punkt 1) a) cc) und b) bb) Bezug genommen wird.
Auch der BAT-KF n.F. beinhaltet nicht die hierfür erforderliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüchen und deren Abgeltung.
Dabei bleibt zunächst schon festzustellen, dass dessen Absatz 1) mit Ausnahme der Höhe des Urlaubsanspruchs im Wesentlichen die gesetzlichen Regelungen des BUrlG wiedergibt.
Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass nach § 25 Abs.1 BAT-KF nF dem Arbeitnehmer je nach Lebensalter zusätzliche Urlaubstage zugesprochen würden, ist für eine Differenzierung nicht geeignet. Dies ist zwar der Fall. Vorliegend geht es hingegen doch gerade um die Frage, wie diese über den gesetzlichen Urlaubanspruch hinausgehenden Tage im Weiteren zu behandeln sind.
Darüber hinaus verweist dessen Absatz 2) zunächst "im Übrigen" auf das Bundesurlaubsgesetz. Gerade dies verdeutlicht dann aber doch zunächst, dass es grundsätzlich gelten soll, sofern im Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden, stellt es demnach also die Regel und die weiteren konkret geregelten Punkte die Ausnahme dar. Diese Festlegung hat zwar zunächst nur deklaratorischen Charakter, da das BUrlG in seinen zwingenden Bestimmungen immer zu beachten ist. Auch kann Absatz 2 damit grundsätzlich nur Konkretisierungen der gesetzlichen Regelungen im Verhältnis zum Anspruch nach Absatz 1 (vgl. Ziffer 3 des Schreibens der VKA vom 5.1.2006 - R 6/2006 zur nahezu inhaltsgleichen Vorschrift des § 26 TVÖD, zitiert nach Sponer †, Steinherr, Matiaske, Fritz, Kapitza, Klaßen, Martens, Nachtwey, Donath, TVÖD/TV-L, Stand 1/10, Vorbemerkungen zu 26 TVÖD, Durchführungshinweise 6.2 VKA) und im Weiteren auch Aussagen zu den davon im Rahmen des § 13 Abs. 1 BUrlG abweichenden tariflichen Regelungen enthalten. Auf letzere ist er zugleich allerdings auch beschränkt (vgl. Ziffer 1 des Rdschr. des BMI vom 22.12.2005 - D II 2 - 220 210 - 2/0 zur weitestgehend inhaltsgleichen Regelung des § 26 TVöD, zitiert nach Sponer †, Steinherr, Matiaske, Fritz, Kapitza, Klaßen, Martens, Nachtwey, Donath, TVÖD/TV-L, Stand 1/10, Vorbemerkungen, 6.1 Durchführungshinweise Bund).
Des Weiteren ist zu bedenken, dass bei Fehlen einer tariflichen Regelung auch nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende "übergesetzliche Anspruch" entsprechend den Regelungen des BUrlG zu behandeln war, wenn dieser keine Regelung dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht (so ausdrücklich LAG Hamm v. 29.04.2009, a.a.O. unter Hinweis auf BAG v.10.04.2004, 9 AZR 116/03, [...] u.v.18.11.2003, 9 AZR 95/05, [...]).
Bezüglich der streitigen Frage des Verfalls und der Abgeltung von über das Gesetz hinausgehende Urlaubsansprüche beinhaltet dieser Absatz eine solche nach Auffassung der Kammer nicht.
Dabei bleibt zunächst schon festzustellen, dass lediglich § 25 Abs.2 Buchst a) BAT-KF nF eine abweichende Regelung in Bezug auf die in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften des § 7 Abs.3 und 4 BUrlG beinhaltet, in dem nämlich abweichend zu § 7 Abs.3 S.3 BUrlG im Falle der Übertragung festlegt wird, dass der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres nicht genommen sondern angetreten werden muss. Auch wird damit, wie bereits unter Punkt 1) b) bb) ausgeführt, eine für die Klägerin gegenüber der gesetzlichen Regelung günstigere Regelung hinsichtlich des Übertragungszeitraumes und des sich damit nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG grundsätzlich anschließenden Verfalls aufgenommen. Gleichwohl genügt allein dieser Umstand noch nicht, um damit zugleich annehmen zu können, dass jedenfalls der über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Urlaubsanspruch nach Ablauf dieser Frist verfallen soll. Einer derartigen Annahme steht nämlich schon entgegen, dass die Regelung ebenfalls keine Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem "übergesetzlichen" Tarifurlaub beinhaltet. Vielmehr wird einheitlich auf den Erholungsurlaub abgestellt, gilt damit dann aber doch der längere Übertragungszeitraum sowohl für den gesetzlichen als auch den vertraglichen Anspruch, bringt damit ebenfalls nicht den Willen zum Ausdruck, nach dessen Ablauf keine höheren als die gesetzlichen Leistungen erbringen zu wollen und kann diese Regelung mithin auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass jedenfalls der über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Urlaub gleichwohl bei Ablauf dieser Frist verfallen soll.
Die weiteren dort enthalten abweichende Regelungen betreffen schon nicht die vorliegend streitgegenständliche Abgeltungsproblematik bei Ausscheiden des Arbeitgebers.
Darüber hinaus verdeutlicht die Vorschrift des § 25 Abs.2 Buchst.b) BAT-KF nF, nachdem der Mitarbeitende, der im Laufe eines Jahres eintritt bzw. ausscheidet, als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruches nach Absatz 1 erhält, dass ihm insoweit gerade nicht nur der anteilige gesetzliche sondern auch der tarifliche Mehrurlaub zustehen soll. Nicht von den Regelungen des Absatzes 2 Buchst. b von § 25 erfasst ist lediglich die Rechtsfolge des Buchstaben b des Absatzes 1 von § 5 BUrlG, wonach eine Zwölftelung des Anspruchs auf Erholungsurlaub eintritt, wenn der Beschäftigte vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; in diesem Fall steht dem Arbeitnehmer dann nur der anteilige gesetzliche Urlaub zu. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dieser Regelung, mit Erfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf den vollen tariflichen Urlaub besteht. Zwar darf auch dann der gesetzliche Urlaub nicht unterschritten werden; allerdings kann der anteilige tarifliche Urlaub gleichwohl über diesen hinausgehen, wenn beispielsweise ein über 40 Jahre alter Mitarbeiter mit Ablauf des Monats September ausscheidet. Der sich dann ergebende anteilige Urlaubsanspruch von aufgerundet 23 Tagen überlagert dann nämlich ebenfalls den gesetzlichen Urlaub, ohne dass dieser entsprechend zu kürzen wäre. (vgl. zu § 26 TVÖD Sponer †, Steinherr, Matiaske, Fritz, Kapitza, Klaßen, Martens, Nachtwey, Donath, a.a.O., § 26 TVÖD, Rz. 186, 189,191, 205 ff).
§ 25 Abs.2 Buchst. c) differenziert schon nicht zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub sondern stellt insgesamt auf den Erholungsurlaub ab; Buchst. d) regelt lediglich den Zahlungszeitpunkt für das nach Abs.1 S.1 fortzuzahlende Entgelt.
Nach Allem hat es mangels abweichender Regelung demnach dabei zu verbleiben, dass sich die Urlaubsabgeltung auch für den über den gesetzlich hinausgehenden Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnis generell unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 7 Abs.4 BUrlG ergibt (so für § 26 TVÖD Ziff.2 des Rdschr. des BMI vom 22.12.2005 - D II 2 - 220 210 - 2/0, zitiert nach Sponer †, Steinherr, Matiaske, Fritz, Kapitza, Klaßen, Martens, Nachtwey, Donath, TVÖD/TV-L, Stand 1/10, vorbemerkungen, 6.1 Durchführungshinweise Bund) und ist dieser damit dann aber eben unter Beachtung dieser Vorschrift abzugelten.
cc)
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 36 Abs.1 S.1 BAT-KF nF verfallen.
Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Mitarbeitenden oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Diese Frist wahrt die der Beklagten am 02.09.2009 zugestellte Klageschrift, da diese die Geltendmachung von 9 weiteren Tagen für die Jahre 2007 und 2008 enthält. Im Übrigen ergeben sich keine Abweichungen zu den Ausführungen unter 1) a) cc), auf die deshalb vollumfänglich Bezug genommen wird.
dd)
Hinsichtlich des Vertrauensschutzes gelten die Ausführungen unter Punkt 1) a) ee) und b) dd) entsprechend, zumal es, wie ausgeführt, jedenfalls der ständigen Rechtsprechung des BAG entsprach, dass bei Fehlen einer anderweitigen Regelung grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen.
b)
Sofern die Klägerin für diese Jahre außerdem die Abgeltung von zwei weiteren Tagen verlangt, konnte diese Klage hingegen keinen Erfolg haben.
Zwar ist ihr grundsätzlich zuzugeben, dass sich sowohl unter Berücksichtigung der für sie in diesen Jahren geltenden 5,5 Tage-Woche nach 48 Abs.4 BAT-KF aF. als auch nach § 25 Abs.1 S.4 BAT-KF nF ein jährlicher Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen errechnet.
Gleichwohl sind die über 31 Tage hinausgehenden zwei Tage für diese beiden Jahre nach § 36 Abs.1 S.1 BAT-KF nF verfallen.
Diese sechsmonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung wahrt der erst am 19.02.2010 bei Gericht eingegangene und der Beklagten am 24.02.2010 zugestellte Schriftsatz nicht.
Dieser beinhaltet erstmalig die Geltendmachung von zwei weiteren Tagen für die Jahre 2007 und 2008. Ausweislich der in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen ist die Klägerin nämlich ersichtlich für sämtliche Jahre nur von einem jährlichen Urlaubsanspruch von lediglich 31 Arbeitstagen ausgegangen. Entsprechend ist die Kammer davon ausgegangen, dass dieser auch ihrem au ßergerichtlichem Geltendmachungsschreiben vom 05.06.2009 zugrunde lag, zumal diese den Urlaubsanspruch für die Jahre 2006 bis 2008 nur mit insgesamt mit 84 Tagen benennt und nicht nach einzelnen Jahren differenziert, die Beklagte hierzu zudem Stellung genommen, sodann eine teilweise Zahlung vorgenommen und die Klägerin im Weiteren nach ihrem eigenen Vorbringen mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2009 zunächst auch nur noch 45 Urlaubstage insgesamt, mithin für die Jahre 2008 und 2009 nur jeweils 9 Tage verfolgt hat.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung für diese Jahre ist indessen bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 09.06.2009 entstanden, war zu diesem Zeitpunkt außerdem fällig, begann damit die sechsmonatige Geltendmachungsfrist am 10.06.2009 zu laufen und endete am 09.12.2009.
Dem Verfall steht dabei nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil v. 20.01.2009, 9 AZR 650/07, v.21.06.2005, 9 AZR 200/04 u.v.24.11.1992, 9 AZR 549/91, [...]) eine tarifliche Ausschlussfrist auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche grundsätzlich nicht anzuwenden ist.
Nach Auffassung der Kammer kann diese jedenfalls nicht für diejenigen Urlaubsabgeltungsansprüche gelten, die aufgrund der Rechtsprechung des EuGH vom 21.01.2009 und des BAG vom 24.03.2009 aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes nicht genommen werden konnten und daher über diesen Zeitraum fortbestehen.
Dabei ist zunächst schon zu bedenken, dass dieser Anspruch grundsätzlich bereits bei ihrem Ausscheiden und nicht etwa erst zum Zeitpunkt der Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit bzw. erst nach Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraumes fällig wird. Wie ausgeführt, ist die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs im (fiktiv) fortbestehenden Arbeitsverhältnis weder nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG noch nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Urlaubsabgeltungsanspruchs (so ausdrücklich LAG Hamm v. 29.04.2009, a.a.O.). Kommt es aber nicht darauf an, ob die Klägerin bei Ausscheiden wieder arbeitsfähig war und damit auch nicht, ob dies erst bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes der Fall sein wird, ist dann aber zugleich auch der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch bei ihrem Ausscheiden am 09.06.2009 grundsätzlich entstanden und fällig.
Wie das Arbeitsgericht Regensburg in seinem Urteil v.04.02.2010, (8 Ca 1022/09, [...]) überzeugend ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Urlaubsabgeltungsanspruch insofern dann aber nicht mehr um einen - mit Ausnahme des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses - an die urlaubsrechtlichen Vorgaben gebundenen Anspruch, sondern jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses um einen originären Zahlungsanspruch. Demzufolge stehe auch § 13 Abs.1 BUrlG der Anwendung von tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht entgegen. Dies entspräche auch Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Ausschlussfristen, die im Sinne der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens innerhalb bestimmter Fristen Klarheit über noch geltend gemachte Ansprüche des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers herbeiführen wollen. Die bisherige Rechtsprechung des BAG sei erkennbar davon ausgegangen, dass aufgrund der Anwendung von tarifvertraglichen Ausschlussfristen die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen nicht verkürzt werden solle, da der Arbeitnehmer mit Entstehung des Jahresurlaubsanspruchs zu Beginn des Jahres grundsätzlich bis zum Ablauf des Urlaubsjahres Zeit haben solle, seine Urlaubsansprüche geltend zu machen und nicht aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfristen bereits kurz nach Entstehen des Urlaubsanspruches gezwungen sein solle, diese geltend zu machen. Diese berechtigte Überlegung des BAG stehe der Anwendung tarifvertraglicher Ausschlussfristen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht zu einer Verkürzung der Fristen nach dem BUrlG zur Geltendmachung von Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen bis zum Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums führe. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an.
3)
Die Abgeltung ihres anteiligen Urlaubsanspruches für das Jahr 2009 kann die Klägerin in geltend gemachtem Umfang von 1.541,54 € brutto für 14 Tage verlangen.
a)
Ausgehend von einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 22 Tagen jährlich errechnet sich für fünf Monate ein anteiliger Anspruch von 9 Tagen, mithin ein Betrag von 990,99 € brutto.
b)
Ebenfalls steht der Klägerin für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs und damit für weitere fünf Tage zu.
Insoweit ergeben sich keine Abweichungen zu den Ausführungen unter Punkt 2) b) bb), auf die deshalb vollumfänglich verwiesen wird.
c)
Dieser Anspruch ist weder ganz noch teilweise nach § 36 Abs.1 S.1 BAT-KF nF verfallen.
aa)
Die bei Gericht am 27.08.2009 eingegangene und der Beklagten am 02.09.2009 zugestellte Klageschrift vom 24.08.2009 beinhaltet für das Jahr 2009 die anteilige finanzielle Abgeltung von 13 Urlaubstagen.
bb)
Sofern die Kammer der Klägerin für das Jahr 2009 die finanzielle Abgeltung für insgesamt 14 Urlaubstage und damit für einen weiteren Tag zugesprochen hat, ist auch dieser nicht verfallen.
Zwar erfolgte dessen Geltendmachung ebenfalls erstmals mit der der Beklagten am 24.02.2010 zugestelltem Schriftsatz vom 18.02.2010 und damit erst über acht Monate nach Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis.
Insoweit ist allerdings zu bedenken, dass der Urlaub aus dem Jahre 2009 infolge der anzunehmenden fortdauernden Erkrankung der Klägerin grundsätzlich nach der weiterhin geltenden gesetzlichen Regelung des § 7 Abs.3 S.2 BUrlG auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen ist sowie nach dessen S.3 sodann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen sein bzw. nach der insoweit günstigeren tarifvertraglichen Regelung des § 25 Abs.2 Buchst a) BAT-KF nF angetreten sein muss. An dieser Rechtsfolge hat die Rechtsprechung des EuGH und im Nachfolgenden auch des BAG zunächst nur insoweit etwas geändert, als die bisherige Auslegung des § 7 Abs.3 und 4 BUrlG, nach der bei fortdauernder Erkrankung mit Ablauf des Übertragungszeitraums der Urlaubsanspruch und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, sekundärem Gemeinschaftsrecht widerspricht. An der grundsätzlichen Bindung des Urlaubsjahres an das Kalenderjahr sowie der Übertragungsmöglichkeit auf die ersten drei Monate des nächsten Jahres hat sich dadurch allerdings nichts geändert. Dementsprechend kann nach dem Dafürhalten der Kammer auch bei Ausscheiden eines Mitarbeiters vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes eine tarifliche Verfallfrist für Ansprüche aus diesem Jahr erst zu dem Zeitpunkt zum Tragen kommen, zu dem diese abgelaufen ist, auch wenn dieser bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllbar ist. Diese Auffassung lässt sich zudem in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG bringen, nach dem tarifliche Ausschlussfristen auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche gerade wegen dessen eigenen Zeitregimes nicht anzuwenden seien. Bereits die Ausgestaltung der Urlaubsvorschriften im Tarifvertrag und im Gesetz zwingen den Arbeitnehmer, seine Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes zu verlangen. Auch hieran wird dann aber deutlich, dass jedenfalls bis zum Ablauf dieser Fristen daneben eine Anwendbarkeit von tariflichen Verfallfristen nicht in Betracht kommt.
4)
Die Verzinsung der der Klägerin zugesprochenen Forderung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 folgt aus § 288 Abs.1 BGB.
Die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges liegen vor.
a)
Nach der grundlegenden Norm des § 7 Abs.4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Folglich ist er zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch fällig und damit in jeden Fall vor dem von der Klägerin gewählten Zeitpunkt 01.07.2009. Gleiches gilt auch dann, wenn auf § 20 Abs.2 Buchst.b) BAT-KF nF abgestellt wird, nachdem das fortzuzahlende Entgelt zu dem in § 20 genannten Zeitraum gezahlt wird. Dann wäre es nach § 20 Abs.1 S.1 BAT-KF nF als Zahlung für den laufenden Monat jedenfalls am 15.06.2009 fällig.
b)
Da damit der Zeitpunkt der jeweiligen Leistung nach dem Kalender bestimmt ist, war in beiden Fällen außerdem eine Mahnung nach § 286 Abs.2 Nr.1 BGB entbehrlich.
c)
Die unterbliebene Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt hat der Beklagte nach § 286 Abs.4 BGB auch zu vertreten. Sie hat keine ausreichenden Einwendungen erhoben, die gegen ihre Zahlungspflicht zu diesem Zeitpunkt sprechen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1 S.1, 269 Abs.3 S.2 ZPO.
Sofern es den zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag betrifft, haben die Klägerin und die Beklagten die Kosten entsprechend ihrem gegenseitigen Obsiegens und Unterliegen zu tragen.
Hinsichtlich der zuletzt erfolgten teilweise erfolgten Klagerücknahme in Höhe von 330,33 € hat die Klägerin die Kosten allein zu tragen.
Zur Bestimmung der Kostenquote ist außerdem der Gebührenstreitwert zu berechnen. Insoweit hat die Kammer auf den im klageerweiternden Schriftsatz vom 18.02.2010 enthaltenen Zahlungsantrag abgestellt. Dieser geht wertmäßig über den ursprünglichen Zahlungsantrag hinaus, beinhaltet zugleich die diesem zugrundeliegenden Ansprüche und vor Allem erneut die drei Urlaubstage für das Jahr 2006, die die Klägerin zunächst mit am 13.01.2010 erfolgter Antragstellung teilweise zurück genommen hat.
III.
Der Streitwert ist nach § 61 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO in Höhe des bezifferten Wertes des zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrages festgesetzt worden.