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17.01.2012

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 01.09.2011 – 5 Sa 657/11

Die Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 14 nach der Anlage C (VKA) zum TVöD setzt voraus, dass die dort genannten Eingruppierungsmerkmale kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausmachen.


Tenor:

1)Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Düsseldorf vom 31.01.2011 - 12 Ca 6773/10 -

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 13.04.1964 geborene Klägerin ist seit 1989 bei der beklagten Stadt als Diplomsozialpädagogin beschäftigt. Seit dem Jahre 2007 leistet sie innerhalb des Jugendamts der Beklagten Hilfe zur Erziehung.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beidseitiger Verbandzugehörigkeit die Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27.07.2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.11.2009 nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Dieser lautet, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:

"...

S 11

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

S 12

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und endsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)

S13

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und ))

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von " 2 SGB XI oder für Kindern und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 8 und 9).

5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10)

6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen /Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

S14

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozial-

pädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit,

die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls

treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw.

Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahren-

abwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die

Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit

psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer

Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten der einschlägigen tariflichen Bestimmungen wird im Übrigen auf Bl. 5 ff d. A. verwiesen.

Die Klägerin arbeitete in der Vergangenheit innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes (ASG) ausschließlich im Schwerpunkt Kinderschutz/Hilfen zur Erziehung. Sie bearbeitete Fälle, denen regelmäßig eine Beantragung nach § 27 SGB VIII zugrunde lag. Dabei führte sie in ca. 30 - 35 % der Fälle eine gerichtliche Entscheidung herbei.

Mit ihrer am 22.10.2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie seit dem 01.11.2009 Tätigkeiten gemäß der Vergütungsgruppe S 14 der Anlage C (VKA) zum TVöD verrichte. Sie hat auf die von ihr ausgeübten Tätigkeiten verwiesen und die Auffassung vertreten, dass sie praktisch ausnahmslos zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls tätig sei und deshalb die Merkmale der Vergütungsgruppe S 14 erfüllt wären.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie seit dem 01.11.2009 Tätigkeiten gemäß der Vergütungsgruppe S 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - vom 13.09.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 verrichte und demgemäß vom der Beklagten zu vergüten sei.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe S 14 gerade nicht erfüllte. Es würden gerade nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die nicht nur Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zum Inhalt hätten, sondern kumulativ auch die Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zur Einleitung von zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen beinhalteten. Nicht jede Tätigkeit einer Sozialarbeiterin mit dem Sachgebiet "Hilfe zur Erziehung" hätte darüber hinaus zur Konsequenz, dass sie der Vermeidung der Kindeswohlgefährdung diente.

Mit Urteil vom 31.01.2011 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 2 Ca 6773/10 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich gerade nicht, dass sie zur Hälfte Arbeitsvorgänge zur Gefahrenabwehr für das Kindeswohl erbringe und in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten Maßnahmen einleitete, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich wären. Aus ihrer Klageschrift ergebe sich allenfalls, dass sie in etwa 30 - 35 % der Fälle eine gerichtliche Entscheidung herbeiführe, was dann nicht ausreichend wäre, um die Merkmale der Vergütungsgruppe S 14 zu erfüllen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.04.2011 zugestellte Urteil mit einem am 17.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20.06.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt zunächst ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und konkretisiert ihre Behauptungen zur Eingruppierung. Die Klägerin verweist zunächst darauf, dass sie ausschließlich im Bereich HzE-Kinderschutz tätig werde. Dieser Bereich befasse sich mit dem Schutz und der Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr von Kindern. Im Einzelfall sähe dies so aus, dass nach Feststellung einer Kindeswohlgefährdung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Eingangsberatung der Fall an sie und ihre Kolleginnen und Kollegen im Bereich HzE-Kinderschutz abgegeben würde. Nach Übernahme des Falles beginne die Klägerin dann mit der Gewinnung von Informationen über die betroffene Person und deren familiäres und soziales Umfeld. Hieran anschließend setze die Klägerin umfassende Controlling- und Diagnostik-Instrumente zur regelmäßigen Überprüfung und Einschätzung der bestehenden Kindeswohlgefährdung ein. Danach treffe sie Entscheidungen, wie die Gefährdung des Kindeswohles abgewendet werden könnte. Dabei könne sie, die Klägerin entscheiden, ob sie der Person bzw. deren Familie Hilfen zur Erziehung zukommen lasse, ob sie Personen in Obhut nehme oder mit Gerichten zusammenarbeite. Die zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen würden dabei fortlaufend auf ihre Wirkungen überprüft, wobei sich die Klägerin ausnahmslos an einer Arbeitsrichtlinie orientiere, die für sie verbindlich sei (zum Inhalt der Arbeitsrichtlinie vgl. Bl. 125 ff d. A.).

Die Klägerin führt weiter aus, ihre Tätigkeit bestehe mithin in der Informationsgewinnung als Grundlage der zu treffenden Entscheidungen und der Umsetzung der Entscheidungen selbst. Dabei sei diese Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsziel, nämlich die Abwendung einer Kindeswohlgefährdung, gerichtet, stelle demgemäß einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Dabei sei nicht entscheidend, dass in allen Fällen oder überwiegend die Gerichte eingeschaltet werden müssten. Die Zusammenarbeit mit den Gerichten sei gerade nicht obligatorisch, weil dies sogar zu einer Verschlimmerung der Gefährdungslage führen könnte.

Die Klägerin vertritt nach allem die Auffassung, dass ihre Tätigkeiten, die aufgrund der dargestellten einheitlichen Betrachtung einen Arbeitsvorgang darstellten, auch einer einheitlichen Bewertung zugänglich gemacht werden könnten. Ziel ihrer Arbeit im Bereich HzE-Kinderschutz sei es nämlich insgesamt, die Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden bzw. die bereits eingetretene konkrete Gefahr durch verschiedene Entscheidungen abzuwenden. Bei der Bewertung der so beschriebenen Tätigkeiten sei es dann mit Blick auf die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 ausreichend, wenn die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdungen des Kindeswohles treffe und zumindest auch in einigen Fällen mit den Gerichten zusammenarbeite, um die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten. Würde man dagegen verlangen, dass in der Vergütungsgruppe S 14 nur derjenige eingruppiert wird, der in allen zu bearbeitenden Fällen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müsste, so wäre die Regelung nicht nur komplett überflüssig, sondern sogar praxisfremd. Dies entspräche auch Sinn und Zweck der Entgeltgruppe S 14, die Mitarbeiter des Bereiches HzE-Kinderschutz und die von diesen ausgeübte Verantwortung zu honorieren.

Dass die Tarifvertragsparteien inzwischen genauso dächten, zeige sich auch in der tatsächlichen tariflichen Entwicklung. Die Tarifvertragsparteien hätten nämlich mit Änderungstarifvertrag vom 24.01.2011 eine neue Protokollnotiz zur Vergütungsgruppe S 14 der Anlage C (VKA) zum TVöD eingefügt, die wie folgt lautet:

"13. 1Das "Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind", sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

-Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

-der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

-der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

-der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.01.2011 zugestellt am 18.04.2011, Aktenzeichen 12 Ca 6773/10, abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.11.2009 Tätigkeiten gemäß der Vergütungsgruppe S 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - vom 13.09.2005 in der Fassung des Änderungsvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 verrichtet und demgemäß von der Beklagten zu vergüten ist.

Die beklagte Stadt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem 1. Rechtszug. Die beklagte Stadt unterstreicht, dass schon nach dem Wortlaut der streitigen Vergütungsgruppe kein Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung bestehe. Die Tarifvertragsparteien hätten vielmehr durch die Formulierung "... und ..." gezeigt, dass die Merkmale "... Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls betreffend und in Zusammenhalt mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleitet, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind...", kumulativ zu verstehen seien. Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin sei aber nicht erkennbar, dass sie mindestens zur Hälfte Tätigkeiten ausüben würde, die auch die Einschaltung und die Zusammenarbeit der Gerichte zum Inhalt hätten. Demgegenüber könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass das hier streitige Eingruppierungsmerkmal nur als Heraushebungsmerkmal ausgestaltet und deshalb nicht zu 50 % erfüllt sein müsste. Die zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S14 der Anlage C (VKA) zum TVöD führenden Tätigkeiten seien abschließend im Eingruppierungsmerkmal beschrieben. Dieses enthalte weder einen Bezug zu anderen Entgeltgruppen noch eine Qualifikation im Sinne eines Heraushebungsmerkmals.

Die Beklagte vertritt schließlich die Auffassung, dass sich die Klägerin nicht auf die Änderung im Änderungstarifvertrag vom 24.01.2011 berufen könne, da diese nur für die Zukunft vorgesehen sei und wirke.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.

Die Klägerin hat für den hier streitigen Zeitraum bis zum 31.12.2010 weder aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27.07.2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der dortigen Anlage C (VKA) noch aus anderen Rechtsgründen noch einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe S14 der Anlage C VKA zum TVöD. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten erfüllen gerade nicht die Eingruppierungsmerkmale der genannten Vergütungsgruppe.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Feststellungsklage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage unzweifelhaft zulässig. Das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist auch im vorliegenden Fall gegeben (vgl. hierzu: BAG 19.01.2000 - 4 AZR 752/98 - AP Nr. 11 zu § 4 TVG Bundespost).

2. Die Klage erweist sich aber als unbegründet, weil die Merkmale der Vergütungsgruppe S14 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vorliegen. Nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Klägerin selbst führt sie keine Tätigkeiten aus, die in dem tariflich geforderten Umfang sowohl die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls betreffen und die Einleitung von Maßnahmen beinhaltet, die eine Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht bewirken.

2.1 Nach § 17 Abs. 1 S. 1 TVöD-VKA i. V. m. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1 BAT ist auch weiterhin zu prüfen, ob in der Tätigkeit, die von der Klägerin ausgeübt wird, zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe S 14 der Anlage c (VKA) zum TVöD erfüllen. Hiervon kann zugunsten der Klägerin aber gerade nicht ausgegangen werden.

2.2 Die Berufungskammer meint allerdings, dass die - im Wesentlichen unstreitigen - Tätigkeiten der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen, der einer einheitlichen Bewertung zugeführt werden kann. Gleichwohl kann aber auch dann nicht von der Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe S 14 der Anlage c (VKA) zum TVöD ausgegangen werden.

2.2.1 Der Begriff des "Arbeitsvorgangs" ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Der Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT (und jetzt nach dem TVöD) ist immer der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal. Unter einem Arbeitsvorgang ist dabei eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - ZTR 2011, 165; BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP NR. 310 zu § 22,23 BAT 1975; BAG 28.01.2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208).

Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG 25.08.2010, a. a. O.).

Zwar ist es im Hinblick auf § 25 BAT nicht Aufgabe der klagenden Partei, ihrerseits ihre Tätigkeit, bereits nach Arbeitsvorgängen aufgegliedert, den Tatsachengerichten zu unterbreiten, da es sich beim Arbeitsvorgang um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Anwendung alleinige Angelegenheit der Gerichte ist. Zur Schlüssigkeit einer solchen Klage gehört jedoch, dass die klagende Partei die Einzelheiten ihrer Tätigkeit sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorträgt, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge im Sinne der §§ 22, 23 BAT von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind, und dieses Vorbringen im rechtlichen Schluss der Erfüllung der beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale ermöglicht (BAG 25.08.2010, a. a. O.).

2.2.2 Hiernach stellt die Tätigkeit der Klägerin tatsächlich einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar.

Die Klägerin hat sowohl im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift wie auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2011 nachvollziehbar geschildert, welche Tätigkeiten sie im Wesentlichen ausübt. Dabei fällt auf, dass die Klägerin nach Übernahme eines Falles auf der Grundlage der hier vorgegebenen Arbeitsrichtlinie ein Bündel von Maßnahmen ergreift, das auf die Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls oder aber sogar auch auf eine Beseitigung einer solchen Gefahr gerichtet ist. Dazu hat sie bei jedem zu betreuendem Kind zunächst umfassende Controlling- und Diagnostikinstrumente einzusetzen, bevor sie in der Lage ist, auf dieser Basis entsprechende Entscheidungen zu treffen. Diese können darin bestehen, dass Hilfen zur Erziehung gewährt werden, dass Kinder in Obhut genommen werden oder dass sogar die Familien- und Vormundschaftsgerichte eingeschaltet werden. Dieses Bündel von Maßnahmen ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet, nämlich für den Schutz des gefährdeten Kindes Sorge zu tragen. Es kann und muss deshalb davon ausgegangen werden, dass auch unter Berücksichtigung der erforderlichen aber nur vereinzelt auftretenden Zusammenhangstätigkeiten von einem einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang zu sprechen ist.

2.3 Die so dargestellten und zusammengefassten Tätigkeiten erfüllen aber gleichwohl nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe S 14 der Anlage c (VKA) zum TVöD, weil dann immer noch nicht zur Hälfte Tätigkeiten anfallen, die von der streitbefangenen Vergütungsgruppe erfasst werden. Insbesondere führt die Klägerin eben nur zu 30 - 35 % Tätigkeiten aus, die (auch) die Inanspruchnahme der Familien- und Vormundschaftsgerichte beinhaltet. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine Vergütung nach der Gruppe S 14, was sich letztlich aus einer umfassenden Auslegung der mehrfach genannten Vergütungsgruppe ergibt.

3. Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 - NZA 2011, 708; BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB).

3.1 Hiernach setzt die Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 14 zwingend voraus, dass die in der Vergütungsgruppe genannten Eingruppierungsmerkmale "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" und "Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten der Klägerin darstellen.

3.1.1 Dieses Auslegungsergebnis folgt - nahezu zwingend - bereits aus dem Wortlaut der Tarifnorm. In der Tätigkeitsbeschreibung der Vergütungsgruppe S 14 findet sich die eindeutige Formulierung, wonach die dort genannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen "die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten". Diese Formulierung lässt praktisch keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass hier nicht nur die mehrfach genannten Entscheidungen gefordert werden, sondern das in allen relevanten Fallkonstellationen auch eine Zusammenarbeit mit den genannten Gerichten stattfinden muss. Eine andere Interpretation erscheint angesichts der Verwendung des Wortes "und" kaum möglich.

3.1.2 Darüber hinaus lässt aber auch der Tarifzusammenhang, sofern er überhaupt seinen Niederschlag in der Tarifnorm gefunden hat, kein anderes Auslegungsergebnis zu. Aus der Systematik der hier zu beurteilenden tariflichen Bestimmungen, der weiteren Vergütungsgruppen S 11, S 12, S 13 und S 15 sowie aus dem Bestimmungen des Änderungsvertrages Nr. 6 vom 27. 07.2009 insgesamt lassen sich keine Erkenntnisse gewinnen, dass das Wort "und" in der Vergütungsgruppe S 14 anders gemeint war als nach dem allgemeinen deutschem Sprachgebrauch zu erwarten. Auch die bis zum 31.12.2010 allein wirkende Protokollnotiz Nr. 12 lässt keine Rückschlüsse auf die von der Klägerin favorisierte Auslegung zu.

3.2.2 Hieraus folgt gleichzeitig, dass auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 wie auch der Vergütungsgruppe S 14 nicht hilfreich ist. Insbesondere finden sich auch nach dem Sachvortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Verabschiedung des mehrfach genannten Änderungstarifvertrags und der Änderung der Tarifgruppen der Anlage C (VKA) zum TVöD den Willen gehabt haben könnten, das kumulative Vorhandensein der Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe S 14 gerade nicht zu fordern. Im Gegenteil: Die weitere tarifliche Entwicklung nach dem 01.01.2011 deutet in die entgegengesetzte Richtung. Durch die nochmalige Änderung des Ergänzungsvertrags Nr. 6 vom 27.07.2009 und die Einführung einer neuen Protokollnotiz Nr. 13 zur Vergütungsgruppe S 14 haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass sie hier offensichtlich eine - für die Zukunft wirkende - Änderung der Anforderungen der Vergütungsgruppe S 14 beabsichtigt haben. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass hiermit nur eine Festschreibung des ohnehin geltenden Rechts beabsichtigt gewesen ist, wie von der Klägerin behauptet. Den entsprechenden Sachvortrag hat sie im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt.

3.2.3 Das von der Klägerin gewünschte Auslegungsergebnis kann auch nicht dadurch erreicht werden, dass das Eingruppierungsmerkmal der Vergütungsgruppe S 14, das sich auf die Zusammenarbeit mit den dort genannten Gerichten bezieht, als sogenanntes Heraushebungsmerkmal zu qualifizieren ist. Es ist allerdings anerkannt, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen müssen. Denn nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1 BAT, wonach die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt im rechtserheblichen Ausmaß vorliegen (BAG 25.08.2010, a.a.O.; BAG 01.07.2009; 4 AZR 249/08 - ZTR 2010, 28).

Indessen kann hinsichtlich der Eingruppierungsmerkmale des S 14 gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie "nur" qualifizierende Heraushebungsmerkmale sein sollen. Heraushebungsmerkmale heben die Tätigkeiten von der Ausgangsentgeltgruppe hervor, sofern sie eine besondere Schwierigkeit beziehungsweise schwierige Tätigkeiten aufweisen. Sie sind so gestaltet, dass sie die Voraussetzungen der Ausgangsentgeltgruppe wörtlich wiederholen und ein zusätzliches Qualifikationsmerkmal hinzufügen, wie z. B. teilweise in den Entgeltgruppen S 12, S 15 und S 18. Dagegen sind die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche der Entgeltgruppe S 14 abschließend beschrieben; diese enthält weder einen Bezug zu anderen Entgeltgruppen noch eine Qualifikation im Sinne eines Heraushebungsmerkmals (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 18.02.2011 - 9 Sa 538/10 - ZTR 2011, 371; Arbeitsgericht Solingen 29.10.2010 - 4 Ca 506/10 lev - zitiert nach Juris).

3.2.4 Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass nur die von ihr bevorzugte Auslegung zur sachgerechten und vernünftigen Regelungen führt, die den Sinn und Zweck der Vergütungsgruppe S 14 entsprechen sollen.

Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die tarifvertragliche Anforderung, wonach die Einschaltung der Gerichte für die tarifrechtliche Bewertung obligatorisch ist, in Einzelfällen dazu führt, dass vorher wirkende Bemühungen der Sozialpädagogin schlechter bewertet werden als es mit der Einschaltung der Gerichte verbunden ist. Es ist richtig, dass es in vielen Fällen sogar wenig erstrebenswert sein mag, eine Zusammenarbeit mit den Gerichten oder sogar eine Entscheidung von dort zu initiieren. Es kann vielmehr in geeigneten Fällen deeskalierend wirken, wenn man sich den Gang zur Justiz erspart.

Andererseits haben die Tarifvertragsparteien aber offenbar auch und vor allem berücksichtigen wollen, dass die hier geforderte Zusammenarbeit mit den Gerichten eine höhere Qualifikation voraussetzt. Die Tarifvertragsparteien wollten offensichtlich honorieren, dass gerade die Einschaltung der Justiz mit zusätzlichen, höherwertigen Anstrengungen verbunden ist, die die Vergütung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter positiv beeinflussen soll. Diesem Zwecke dient dann aber erkennbar die mehrfach herausgearbeitete kumulative Fassung der Vergütungsgruppe S 14; es muss deshalb auch insoweit von einer vernünftigen und praktisch brauchbaren Regelung ausgegangen werden.

3.2.5 Steht danach fest, dass die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe S 14 der Anlage c (VKA) zum TVöD zusammen anfallen müssen, so folgt hieraus gleichzeitig, dass die Klägerin diesen Anforderungen nicht genügt, weil dieses qualifizierte Tätigwerden nur in einem Umfang von 30 - 35 % vorliegt. Der Klägerin steht danach die von ihr begehrte Vergütung bis zum 31.12.2010 nicht zu. Die erkennende Kammer hat im Übrigen den Feststellungsantrag der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass er sich nur auf den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 bezieht. Angesichts der (eingeschränkten) Absichtserklärung der beklagten Stadt im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2011, der Klägerin ab dem 01.01.2011 die erhöhte Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 14 zu zahlen, erscheint diese Beschränkung sach- und interessengerecht. Anderenfalls hätte sich der über den 31.12.2010 hinausgehende Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse oder wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses möglicherweise als unzulässig dargestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Die erkennende Kammer hat die Revision für die Klägerin zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

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