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27.01.2012

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 10.08.2011 – 18 Sa 96/11


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. November 2010 - 3 Ca 10789/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 927,23 EUR (in Worten: Neunhundertsiebenundzwanzig und 23/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 32,09 EUR (in Worten: Zweiunddreißig und 09/100 Euro) brutto seit dem 01.01.2008,

aus 126,92 EUR (in Worten: Hundertsechsundzwanzig und 92/100 Euro) brutto seit dem 01.02.2008,

aus 63,38 EUR (in Worten: Dreiundsechzig und 38/100 Euro) brutto seit dem 01.03.2008,

aus 58,34 EUR (in Worten: Achtundfünfzig und 34/100 Euro) brutto seit dem 01.04.2008,

aus 43,50 EUR (in Worten: Dreiundvierzig und 50/100 Euro) brutto seit dem 01.05.2008,

aus 54,69 EUR (in Worten: Vierundfünfzig und 69/100 Euro) brutto seit dem 01.06.2008,

aus 130,86 EUR (in Worten: Hundertdreißig und 86/100 Euro) brutto seit dem 01.07.2008,

aus 116,97 EUR (in Worten: Hundertsechzehn und 97/100 Euro) brutto seit dem 01.12.2008,

aus 74,00 EUR (in Worten: Vierundsiebzig und 00/100 Euro) brutto seit dem 01.01.2009,

aus 96,84 EUR (in Worten: Sechsundneunzig und 84/100 Euro) brutto seit dem 01.09.2009 und

aus 129,64 EUR (in Worten: Hundertneunundzwanzig und 64/100 Euro) brutto seit dem 01.10.2009

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des pauschalen Abzugs unbezahlter Pausen, darüber, welcher Grundlohn der Berechnung der tariflichen Zeitzuschläge zugrunde zu legen ist, um die Berechnung tariflich geregelter Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sowie für alle Ansprüche um die Wahrung von Ausschlussfristen.

Die Beklagte ist ein Beförderungsunternehmen mit Sitz in A, bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Sie war in dem von der Klage erfassten Zeitraum Mitglied des Landesverbandes Hessischer Omnibusunternehmer e.V. (LHO), B/C.

Der 19XX geborene Kläger ist seit Oktober 2000 in einem befristeteten, seit April 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis für die Beklagte als Omnibusfahrer tätig. Zu einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Klägers wurden keine Angaben gemacht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen, abgeschlossen zwischen dem LHO und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung - bzw. zuvor mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ötv), Bezirksverwaltung Hessen - Anwendung.

Der Kläger arbeitete in dem von der Klage erfassten Zeitraum von Oktober 2007 bis August 2009 im Bereich des D Flughafens im Linienverkehr gem. §§ 42, 43 PBefG.

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass dem Kläger nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 14. Juli 2003, gültig ab 01. Juli 2003 (folgend: LTV 2003), eine Vergütung gem. § 3 LTV 2003 und der betriebsbezogenen Anlage 4, Lohngruppe L 1 A, zustand.

Die Löhne der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV 2003 "Fa. E, A-F" sind zuletzt mit Wirkung ab 01. Januar 2005 angehoben worden. Diese waren auch für den Klagezeitraum maßgeblich.

Denn mit Wirkung ab 01. Oktober 2007 vereinbarten die Tarifvertragsparteien durch die "Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007" u.a.:

"(...)

2. Die betriebsbezogenen Anlagen Nr. 1 - 5 gem. § 3 Lohntarifvertrag vom 14. Juli 2003 in der Fassung vom 01. Januar 2005 für die Unternehmen

(...)

4.) E

(...)

werden einvernehmlich zum 01. Oktober 2007 (...) aufgehoben.

(...)

4. Für die am 30. September 2007 unter eine der in Ziffer 2 genannten Anlagen fallenden Beschäftigten wird im Bezug auf das jeweils individuell erreichte "Stundenentgelt gesamt" Besitzstandwahrung (...) vereinbart. Eine Minderung des jeweils individuell erreichten "Stundenentgelts gesamt" ist unzulässig.

(...)"

Der LTV 2003 (Anlage A 3 zur Klageschrift, Bl. 49 - 58 d.A.) bestimmte gem. § 3 in der für die Beklagte geltenden betriebsbezogenen Anlage 4 in Bezug auf die Mitarbeiter der Lohngruppe L 1 A, Stufe 4 "nach vollendetem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit", für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 (Anlage A 4 zur Klageschrift, Bl. 59 d.A.):

Stunden-lohn

Zulage Betriebszu-gehörigkeit

Zulage Ballungs-raum

Zulage betriebs-intern

Stunden-lohn gesamt

im Monat

€ 9,66

€ 0,38

€ 0,40

€ 0,80

€ 11,23

€ 1.965,90

Der Monatslohn von € 1.965,90 ergab sich, wenn man den "Stundenlohn gesamt" von € 11,23 mit 175 Stunden multiplizierte.

Dazu war in der Anlage 4 am Ende weiter geregelt:

"Erklärung zur Berechnung des Bruttomonatslohnes:

Bruttomonatslohn = 200 Dienststunden (abzüglich der Pausenzeiten) entspricht 175 Arbeitsstunden. Ändert sich der Pausenabzug gem. § 7 Abschnitt A, Ziffer 1, Punkt 4 Manteltarifvertrag LHO vom 01. März 1999, so sind die Bruttomonatslöhne entsprechend neu auszuweisen."

Die Beklagte rechnete die Vergütung des Klägers monatlich mit einem Grundlohn von € 1.965,90 für 200 Dienststunden ab, wobei pauschal von 175 Arbeitstunden und 25 Stunden damit unbezahlter Pausen ausgegangen wurde. In den monatlichen Abrechnungen der Bezüge werden bei den "Lohnarten", soweit sie in Stunden berechnet werden, Dienststunden angeführt. Bei der Abrechnung der zuschlagspflichtigten Stunden, dies sind Überstunden, Nachstunden, Sonntagsstunden und Feiertagsstunden, sind daher Dienststunden, nicht Arbeitsstunden, angegeben worden (vgl. exemplarisch: Abrechnung für Mai 2008, Anlage zur Klageschrift, Bl. 89 d.A.). Der Abzug von 1/8 (12,5%) für die anteiligen Pausen erfolgte über den "Faktor".

Die Beklagte war und ist der Auffassung, § 11 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 (folgend: MTV, Anlage A 2 zur Klageschrift, Bl. 34 - 48 d.A.) sei so zu verstehen, dass die Zeitzuschläge aus dem Stundenlohn von zuletzt € 9,66 (betriebsbezogene Anlage 4 zum LTV, Lohngruppe L 1 A, Stufe 4) zu berechnen seien, nicht aus dem "Stundenlohn gesamt" in Höhe von € 11,23.

§ 11 MTV lautet, soweit erheblich:

"§ 11 Zeitzuschläge

1. Die Zeitzuschläge betragen:

für Mehrarbeit

25%

für Arbeit an Sonntagen

50%

für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen

100%

für Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr

25%

des Stundenlohns.

Die Berechnung des Zuschlages für geleistete Mitarbeit erfolgt ab der 41. Stunde. Eine monatliche Berechnung ab der 175. Stunde ist zulässig, wenn durch das Abrechnungsverfahren sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer nicht gegenüber der Wochenabrechnung benachteiligt wird.

2. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

(...)"

Die Beklagte hat damit Zeitzuschläge wie folgt berechnet: Sie setzte den seit 01. Januar 2005 maßgeblichen Stundenlohn gem. LTV, Anlage 4, in Höhe von € 9,66 für eine Dienststunde an und kürzte diesen um 1/8 (12,5%) auf 8,46 €. Diesen Basiswert von € 8,46 multiplizierte sie mit 125%, 150% oder 200%. Daraus ergaben sich die in den Monatsabrechnungen ausgewiesenen Faktoren bei der Abrechnung der Zeitzuschläge. Nachtstunden und Überstunden wurden mit dem Faktor 10,58 multipliziert, dies entspricht der Abrechnung einer Dienststunde als tarifliche Nachtarbeit oder Dienststunden über die 200. Stunde pro Monat hinaus mit € 10,58. Dienststunden an Sonntagen wurden mit dem Faktor 8,46 und dem zusätzlichen Faktor 4,25 (50%) abgerechnet, dies machte € 12,69 aus. An Feiertagen geleistete Dienststunden wurden zweifach mit dem Faktor 8,46 abgerechnet, das ergab € 16,92 pro Dienststunde.

War der Kläger im Klagezeitraum arbeitsunfähig erkrankt oder befand er sich im Erholungsurlaub, rechnete die Beklagte auf der Basis des Monatsentgelts in Höhe von € 1.965,90 ab und zahlte auch "Spesen", "Fahrgeld pauschal Fahrer", "Anwesenheitsprämie" und "Mankogeld Fahrer" weiter, wie als Lohnarten 041, 053, 054 und 103 ausgewiesen. Eine Berücksichtigung von Zeitzuschlägen erfolgte nicht.

Noch im Januar 2008 reichte der Kläger bei der Beklagten - wie ca. 80 weitere Kollegen - ein von ihm am 18. Januar 2008 unterzeichnetes Geltendmachungsschreiben ein. Dieses von dem Betriebsrat vorformulierte und zu ergänzende Schreiben hatte folgenden Wortlaut (Anlage A 6 zur Klageschrift, Bl. 61 d.A.):

"Geltendmachung

Ich, g, geboren 30.07.1965 und als Busfahrer / E bei der Firma E beschäftigt, mache hiermit meine Ansprüche auf ordnungsgemäße Bezahlung nach meinem Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag LHO und den gesetzlichen Bestimmungen geltend. Ich mache im Einzelnen meine Ansprüche auf Bezahlung des mir nach Tarifvertrag zustehenden Stundenlohnes geltend, ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung aller von mir geleisteten Arbeitsstunden geltend, ich mache meinen Anspruch auf Bezahlung der von mir geleisteten Arbeitszeiten ohne Abzug von 1/6 bzw. 1/8 der von mir gearbeiteten Arbeitszeit geltend. Ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung von Überstundenzuschlägen und sonstigen Zuschlägen (Feiertag, Nacht usw.) geltend. Dabei mache ich meinen Stundenlohn in Höhe von 11,23 geltend und mache geltend, dass die jeweiligen Zuschläge (von 25% bis 100%) auf diesen Stundenlohn in Höhe von 11,23 Euro zu zahlen sind. Ich mache geltend, dass die Zahlung von Überstunden/Wochenstunden, Feiertagsstunden und Nachtstunden ohne jegliche Abzüge erfolgt. Ich mache geltend, dass mein Krankenlohn bzw. Urlaubsentgelt ebenfalls auf der Basis der ordnungsgemäßen Vergütung nach dieser Geltendmachung zu erfolgen hat."

Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 21. Januar 2010 zugestellten Klage Vergütungsdifferenzen für die Zeitspanne von Oktober 2007 bis August 2009 monatsweise berechnet und gefordert. Wegen der einzelnen Berechnungen wird auf die Klageschrift verwiesen, dort S. 15 bis 31 (Bl. 15 - 31 d.A.).

Er hat dazu die Ansicht vertreten, der Abzug von 1/8 der Arbeitszeit für unbezahlte Pausen sei unzulässig. Die Beklagte dürfe nur solche Zeiten nicht vergüten, die als Pausen nach § 4 ArbZG gelten könnten. Der Abzug von 1/8 statt 1/6 der Arbeitszeit sei auch kollektivrechtlich unwirksam.

Der Kläger hat weiter gemeint, dass die Zeitzuschläge aus dem "Stundenlohn gesamt" in Höhe von € 11,23 zu zahlen seien und er damit ohne den unzulässigen Abzug für pauschal angesetzte Pausen für Mehr- und Nachtarbeit € 14,04 pro Stunde, für Sonntagsarbeit € 16,85 pro Stunde und für Feiertagsarbeit € 22,46 pro Stunde zu beanspruchen habe. Sein Stundenlohn sei der "Stundenlohn gesamt".

Außerdem hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm eine zu geringe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 12 MTV und zu wenig Urlaubsentgelt nach § 15 Abs. 11 MTV gezahlt. Berechnungsgrundlage für beide Leistungen sei der Arbeitsverdienst der jeweils letzten 12 Monate. Diesen habe die Beklagte nicht zu Grunde gelegt.

Die tariflichen Ausschlussfristen nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 MTV habe er durch das Geltendmachungsschreiben vom 18. Januar 2008 gewahrt.

Der Kläger hat beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2007 € 551,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2007 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2007 € 346,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2008 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2007 € 565,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2008 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2008 € 522,05 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2008 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2008 € 687,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2008 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2008 € 788,13 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2008 zu zahlen;

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2008 € 495,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2008 zu zahlen;

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2008 € 472,39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2008 zu zahlen;

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2008 € 286,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2008 zu zahlen;

10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2008 € 317,49 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2009 zu zahlen;

11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2009 € 268,59 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2009 zu zahlen;

12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2009 € 244,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne sich nicht allein auf § 4 ArbZG beziehen, wenn er sich gegen die Pauschalisierung unbezahlter Pausen wende. Durch § 7 A. I. MTV sei eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG zulässige tarifliche Regelung der einzuhaltenden Ruhepausen für den Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG getroffen worden. Die Tätigkeit des Klägers falle unter § 7 A. I. Nr. 4 MTV, da der Haltestellenabstand durchschnittlich nicht mehr als 3 km betrage. Dies sei eine vergütungsrechtliche Regelung. Sie nehme nur einen Abzug von 1/8 statt 1/6 vor, dafür sei die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich.

In Bezug auf die Berechnung der Zeitzuschläge hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 1 MTV eindeutig auf den "Stundenlohn" verweise. Dies werde durch den LTV und die zu § 3 LTV ergangenen Anlagen bestätigt. Dort werde der Begriff "Stundenlohn" nur in der dritten Tabellenspalte von links verwendet, Zulagen seien in den Tabellenspalten separat aufgeführt. Dem entspreche auch die Regelung in § 10 Abs. 5 MTV, in der zwischen "Lohnsatz" und "Zuschlägen" unterschieden werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass Tariferhöhungen - dies ist unstreitig - sich auf den "Stundenlohn" und nicht den "Stundenlohn gesamt" bezogen hätten. Weiter sei erheblich, dass erst ab 2002 im LTV ein "Stundenlohn gesamt" vereinbart wurde. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien wegen der schon existierenden Regelung in § 11 Abs. 1 MTV eine andere Formulierung benutzt hätten als "Stundenlohn gesamt", wenn es ihre Absicht gewesen wäre, die Zeitzuschläge auch aus Zulagen zu berechnen. Weiter sei nicht einleuchtend, dass Zeitzuschläge aus einer Ballungsraumzulage oder einer Zulage für Betriebszugehörigkeit zu berechnen seien, durch die andere Beschwernisse oder Verdienste abgegolten würden. Ein sachlicher Grund sei nicht erkennbar.

Die Beklagte meint außerdem, sie habe die Krankenbezüge und das Urlaubsentgelt des Klägers ordnungsgemäß berechnet. Der Kläger ziehe entgegen dem Tarifwortlaut bei der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes Krankheitstage und Freistellungstage nicht ab. Er missachte auch, dass sich § 12 MTV und § 15 Abs. 11 MTV unterschieden, der Urlaubslohn sei höher.

Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass der Kläger mit dem Schreiben vom 18. Januar 2008 (Anlage A 6 zur Klageschrift, Bl. 61 d.A.) vor allen Dingen die tariflichen Ausschlussfristen nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 MTV nicht gewahrt habe. Eine Geltendmachung von Zeitzuschlägen gem. § 21 Abs. 2 MTV könne wirksam erst nach Fälligkeit dieser Ansprüche erfolgen. Die vom Kläger geforderten Zeitzuschläge seien aber gem. § 10 Abs. 3 S. 1 MTV erst jeweils am Zehnten des Folgemonats entstanden. Eine vorzeitige Geltendmachung sei nicht möglich, da unklar sei, ob, wann und in welchem Umfang überhaupt Zahlungsverpflichtungen wegen zuschlagspflichtiger Zeiten entstehen würden. Des Weiteren genüge eine einmalige Geltendmachung für bereits entstandene und fällige Ansprüche nicht, um die Ausschlussfrist - ebenso nach § 21 Abs. 3 MTV - auch für künftig entstehende und fällige Ansprüche zu wahren. § 21 MTV enthalte keine § 70 S. 2 BAT entsprechende Vereinfachung.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 04. November 2010 - 3 Ca 10789/09 - die Klage abgewiesen. Der Kläger habe mit dem Schreiben vom 18. Januar 2008 nicht die tarifliche Ausschlussfrist gem. § 21 MTV gewahrt. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe und des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug im Übrigen wird auf das Urteil (Bl. 211 - 221d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Gegen das ihm am 21. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Januar 2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag vom 17. Februar 2011 bis zum 21. März 2011 mit am 18. März 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er ist der Auffassung, sein Geltendmachungsschreiben vom 18. Januar 2008 sei ausreichend gewesen, die tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu wahren. Das Arbeitsgericht habe zu hohe Anforderungen gestellt. Entsprechend der Entscheidung des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2011 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen - 15 Sa 1214/09 - sei durch das formularmäßige Schreiben die Frist zumindest für die Zeitzuschläge gewahrt worden. Aus diesem folge mit ausreichender Klarheit, dass ein Grundlohn von € 11,23 und die Berechnung der Zeitzuschläge aus diesem Grundlohn gefordert wurde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 04. November 2010 - 3 Ca 10789/09 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2007 € 551,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2007 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2007 € 346,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2008 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2007 € 565,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2008 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2008 € 522,05 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2008 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2008 € 687,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2008 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2008 € 788,13 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2008 zu zahlen;

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2008 € 495,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2008 zu zahlen;

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2008 € 472,39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2008 zu zahlen;

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2008 € 286,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2008 zu zahlen;

10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2008 € 317,49 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2009 zu zahlen;

11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2009 € 268,59 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2009 zu zahlen;

12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2009 € 244,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft vorsorglich ihren Vortrag. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass bei der gebotenen Auslegung des MTV sowie des LTV und seiner Anlagen unter Berücksichtigung des Tarifwortlauts, des Willens der Tarifvertragsparteien und des Sinn und Zwecks der Regelungen zur Berechnung der Zeitzuschläge gem. § 11 Abs. 1 MTV das in § 3 Anlage 4 LTV als "Stundenlohn" bezeichnete tarifliche Stundenentgelt von € 9,66 zugrunde zu legen sei. Insbesondere der Wortlaut sei eindeutig und schließe eine abweichende Auslegung aus.

Der Abzug von 1/8 der Dienstzeit als nicht zu vergütende Pausen werde von § 7 A. I. Nr. 4 MTV gedeckt. Aus § 4 ArbZG folgten keine Vergütungsansprüche. Die Berechnung der Krankenbezüge und des Urlaubsentgelts durch den Kläger sei weiterhin nicht schlüssig.

Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung, dass Ansprüche des Klägers verfallen seien. Mit dem Schreiben vom 18. Januar 2008 habe der Kläger weder die ungefähre Höhe der von ihm geltend gemachten Forderungen mitgeteilt, noch für welche Zeiträume er Zahlung fordere. Es handele sich nur um eine allgemeine Aufforderung zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Bezifferung sei nicht entbehrlich gewesen, da eine zeitliche Eingrenzung der Forderung nicht vorgenommen worden sei.

Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. August 2011 (Bl. 271 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. November 2010 - 3 Ca 10789/09 - ist zulässig. Die Berufung ist statthaft gem. den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 ZPO).

Die Berufung ist teilweise erfolgreich. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung höherer Zeitzuschläge für in der Zeitspanne von November 2007 bis August 2009 erbrachte Mehr-, Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit nach Ziff. 4 der "Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007" iVm. §§ 11 MTV, 3 LTV 2003 und der Anlage 4 in der ab 10. Januar 2005 geltenden Fassung zu. Die Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 2 MTV ist für die mit dieser Klage geforderten Zeitzuschläge - mit Ausnahme der im Oktober 2007 erarbeiteten - entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts gewahrt worden. Ansprüche des Klägers auf Bezahlung bisher pauschal als Pausen nicht vergüteter Dienstzeiten bestehen dagegen nicht. Ebenso kann der Kläger nicht erfolgreich ein höheres Entgelt für Urlaubs- und Krankheitstage fordern.

I. Dem Kläger steht keine weitere Vergütung für bisher pauschal als Pausen bewertete Zeiten zu. Für einen solchen Anspruch besteht keine Anspruchsgrundlage.

1. Aus § 4 ArbZG lässt sich nicht herleiten, dass ein Arbeitgeber solche Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten hat, die keine Ruhepausen iSd. Norm sind. Zwar kann eine als Arbeitszeit zu bewertende Zeit nicht gleichzeitig eine nach § 4 ArbZG zu gewährende Ruhepause sein. Die öffentlich-rechtliche Bewertung einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit oder Ruhepause bestimmt aber nicht, ob für diesen Zeitraum ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers besteht. Nicht jede Anwesenheit des Arbeitnehmers während der Dienstzeit, die Arbeitszeit im öffentlich-rechtlichen Sinn ist, löst einen Entgeltanspruch aus. Ebenso ist ein Entgeltanspruch für eine Ruhezeit nicht zwingend ausgeschlossen, denn die Tarifvertragsparteien können z.B. vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auch während einer Pause, die den durch § 4 ArbZG gestellten Anforderungen entspricht, Anspruch auf Vergütung hat (vgl. BAG Urteil vom 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - NZA-RR 2010, 623).

2. Es kann auch dahinstehen, ob die Regelungen in § 7 A. I. MTV, insb. Nr. 4, nur eine arbeitszeitrechtliche Bedeutung haben oder auch eine Vergütungsregelung treffen. Die Beklagte zieht ohnehin nicht 1/6, sondern nur 1/8 der Dienstzeit pauschal als nicht zu vergütende Pause ab.

a) Hierzu war sie nach § 3 iVm. Anlage 4 LTV berechtigt. Der Kläger ist, auch nach dem Sprachgebrauch der Parteien, ein "Monatslöhner". Die Zahlung eines Monatslohns statt einer Abrechnung auf Stundenlohnbasis ist in der betriebsbezogenen Anlage 4 für die Beklagte tariflich vorgesehen worden. Aus der am Ende der Anlage 4 angeführten "Erklärung zur Berechnung des Bruttomonatslohnes" ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass 1/8 - bzw. 12,5% - der von einem Busfahrer der Beklagten zu leistenden Dienststunden pauschal als nicht zu vergütende Pausenzeiten bewertet werden dürfen. Dies wird dadurch bestätigt, dass sich der ausgewiesene Monatslohn von € 1.965,90 € ergibt, wenn der "Stundenlohn gesamt" von € 11,23 mit 175 Arbeitsstunden multipliziert wird. Die Tarifvertragsparteien haben für alle Stufen der Lohngruppe L 1 A bestimmt, dass für jeweils 200 Stunden Dienstzeit eines Monats als Monatslohn eine Vergütung zu zahlen ist, die dem umgerechneten Stundenlohn für 175 Arbeitsstunden entspricht. Damit ist vergütungsrechtlich eine Regelung geschaffen worden, welche u.a. eine Feststellung überflüssig macht, in welchem Verhältnis Arbeitsstunden und nicht zu entlohnende Pausen in jedem Monat angefallen sind. Das Volumen von 175 Arbeitsstunden pro Monat entspricht der tariflichen Regelarbeitszeit, wie in § 11 Abs. 1 MTV bestimmt.

Die "Erklärung zur Berechnung des Bruttomonatslohnes" am Ende der Anlage 4 zu § 3 LTV ist auch Teil dieser Anlage und damit des Tarifvertrags. Sie erläutert ähnlich einer Protokollnotiz (vgl. BAG Urteil vom 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/97 - NZA-RR 2008, 405) die in der Anlage ausdrücklich gestattete Abrechnung auf einer Monatslohnbasis. Dies ermöglicht eine pauschale Regelung der nicht zu vergütenden Pausen auf dem Hintergrund der durch § 7 A. I. Nr. 4 MTV nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG von § 4 S. 2 ArbZG zulässigen Abweichung. Auf die Erläuterung wird in der ganz rechten Spalte der Anlage 4 zu dem in einem Monat zu zahlenden Lohn durch den Klammerzusatz "s. unten stehende Erklärung" eindeutig hingewiesen.

b) Soweit der Kläger geltend macht, dass er tatsächlich weniger Pausen hatte, als nach der Anlage 4 und der "Erklärung zur Berechnung des Bruttomonatslohnes" vorausgesetzt, hätte er monatsweise darlegen müssen, wie viele Arbeitstunden er über 175 Arbeitsstunden hinaus als Mehrarbeit leistete, welche mit dem "Stundenlohn gesamt" und dem Zuschlag von 25% nach § 11 Abs. 1 MTV zu vergüten gewesen wären. Sein Begehren, seinerseits pauschal eine Vergütung sämtlicher Dienststunden eines Monats ohne Abzug (unbezahlter) Pausen zu erhalten, ist nicht berechtigt, selbst wenn er tatsächlich im Klagezeitraum an mehr als 175 Stunden eines Monates iSd. § 2 Abs. 1 ArbZG arbeitete.

II. Die Beklagte hat dem Kläger jedoch seine Zeitzuschläge gem. § 11 Abs. 1 MTV aus dem "Stundenlohn gesamt" der Anlage 4 in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung zu § 3 LTV, weiter geltend nach Ziff. 4 der "Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007", zu berechnen und zahlen.

1. Die nach § 11 Abs. 1 MTV für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu zahlenden Zuschläge sind aus dem in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen "Stundenlohn gesamt" in Höhe von € 11,23 brutto zu ermitteln. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung.

a) Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z.B. BAG Urteil vom 11. November 2010 - 8 AZR 392/09 - NZA 2011, 763; BAG Urteil vom 06. Juli 2006 - 2 AZR 587/05 - NZA 2007, 16).

b) Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaßstäbe ist von einem maßgeblichen Grundstundensatz in Höhe des "Stundenlohn(s) gesamt" für die Vergütung der über die Regelarbeitszeit hinaus erbrachte Arbeitsleistung auszugehen.

Der Tarifwortlaut ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eindeutig. Auch ein "Stundenlohn gesamt" ist ein "Stundenlohn". Das Adjektiv "gesamt" macht aus dem damit beschriebenen Stundenlohn nichts anderes als einen Stundenlohn. Die Tarifvertragsparteien können als "Stundenlohn" iSd. § 11 Abs. 1 MTV sowohl den (einfachen) "Stundenlohn" als auch den "Stundenlohn gesamt" gemeint haben. In beiden Fällen handelt es sich um einen Stundenlohn gemäß Tarifvertrag. Der "Stundenlohn gesamt" ist zudem die für die Regelarbeitszeit maßgebliche Bruttostundenvergütung. Die Zulagen, die in teilweise abweichender Höhe auch nach den anderen betriebsbezogenen Anlagen zum LTV anfielen, waren ständig zu leisten und liegen als solche dem Monatslohn zu Grunde. Der (einfache) "Stundenlohn" von € 9,66 war hingegen keinem nach der Lohngruppe L 1 A zu vergütenden Omnibusfahrer als regelmäßiger tariflicher Stundenlohn zu zahlen. Davon, dass § 11 MTV auf Begrifflichkeiten des LTV oder seine Anlagen Bezug nähme, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der bei In-Kraft-Treten des MTV geltende LTV nicht nach "Stundenlohn" und "Stundenlohn gesamt" differenzierte. Er wies vielmehr einheitliche, nicht aufgeschlüsselte Stunden- bzw. Monatssätze aus. Eine Aufschlüsselung nach "Stundenlohn", ständigen Zulagen und "Stundenlohn gesamt" erfolgte erstmals durch den Tarifabschluss 2002.

Das Argument der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten wegen dieser seit 2002 im LTV vorgenommenen Differenzierung zwischen einem "Stundenlohn" und einem "Stundenlohn gesamt" eine andere Formulierung gewählt, wenn es nicht ihrem Willen entsprochen hätte, den (einfachen) "Stundenlohn" als Grundvergütung für die Berechnung von Zeitzuschlägen zu wählen, ist nicht zwingend. Nach § 10 Abs. 5 MTV hätte es dann nahe gelegen, den Begriff des "Lohnsatzes" in Abgrenzung zu dem Begriff der "Lohnzulagen", wie beide in § 10 Abs. 5 MTV verwendet, als erläuternden Zusatz zu verwenden.

Gegen den von der Beklagten unterstellten Willen der Tarifvertragsparteien spricht dagegen der tarifliche Gesamtzusammenhang.

Wie schon angeführt, setzte sich der Lohn nach der Lohngruppe L 1 A sowohl nach der allgemeinen Anlage zur § 3 LTV als auch nach allen betriebsbezogenen Anlagen aus dem Stundenlohn von € 9,66 brutto und unterschiedlichen - aber ständigen - Zulagen zusammen. Diese Zulagen waren Teil des pro Stunde fest geschuldeten Tariflohns. Kein nach dieser Lohngruppe zu vergütender Fahrer erhielt (ab 01. Januar 2005) nur eine Stundenvergütung von € 9,66 brutto. Die Zulagen führten zu gestaffelten Löhnen entsprechend der Betriebszugehörigkeit und zu einer Binnendifferenzierung innerhalb des Tarifgebiets. Die Anlagen 1 bis 5 ergaben unterschiedliche Löhne, ähnlich, als ob die in den betriebsbezogenen Anlagen angeführten Arbeitgeber Firmentarifverträge abgeschlossen hätten.

Legt man § 11 Abs. 1 MTV iVm § 3, Anlage 4, LTV entsprechend den Darlegungen der Beklagten aus, würden die am höchsten vergüteten Arbeitnehmer der Lohngruppe L 1 A mit einem tariflichen Stundenlohn von € 11,23 brutto "gesamt" die Zeitzuschläge von 25%, 50% und 100% nur aus einem tariflichen Grundlohn von € 9,66 brutto erhalten. Omnibusfahrer im Personalverkehr auf dem Flughafen (Lohngruppe "Airport"), die gegen ein geringeres Entgelt arbeiteten, erhielten aber die Zuschläge aus € 9,94 brutto bzw. sogar aus € 10,65 brutto, soweit sie unter die mit **** gekennzeichnete Besitzstandsregelung fielen. Eine solche Regelungsabsicht kann nicht unterstellt werden.

Dagegen ist auch nicht anzuführen, dass Tariferhöhungen - unstreitig - zumindest seit 2003 allein auf den Grundlohn erfolgten. Dies macht vielmehr deutlich, dass Tarifvertragsparteien mit der Aufschlüsselung der Tarifvergütung möglicherweise das Ziel verfolgt haben, nach einheitlichen und anderen Vergütungsfaktoren zu differenzieren. Dies dürfte nach dem Regelungsgegenstand des LTV sogar der entscheidende Zweck der Aufschlüsselung sein und nicht in erster Linie, eine Berechnungsgröße für die Zeitzuschläge zu schaffen. Dafür wäre eine Aufschlüsselung der Zulagen entbehrlich. Diese dienten auch nicht als Bezugsgrößen für andere sich aus dem MTV ergebende Ansprüche (ähnlich:

Hess. LAG Urteil vom 16. November 2009 - 16/12 Sa 1289/08 - veröffentlicht in juris). Außerdem verhinderten die prozentualen Erhöhungen, die nur an dem "einfachen" Stundenlohn ansetzten, dass die Unterschiede zwischen der Bezahlung der nach der Lohngruppe L 1 A zu vergütenden Omnibusfahrern und den anderen Fahrern sich nicht weiter vergrößerten. Die Rückführung der Unterschiede war zumindest Ziel des Tarifabschlusses 2007, wie sich aus der Mitteilung der Fachgruppe Straßenpersonenverkehr, ver.di, zum Tarifabschluss ergibt (vgl. Anlage A 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. September 2010, Bl. 201 d.A.).

Sinn und Zweck der Zahlung von Zeitzuschlägen ist es, für unter erschwerten Bedingungen oder zu ungünstigen Zeiten zu leistende Arbeit einen angemessenen, über die Regelvergütung hinausgehenden Ausgleich zu gewähren. Dies spricht ebenfalls für eine Anknüpfung an den "Stundenlohn gesamt" und nicht nur an den "Stundenlohn". Denn der Zweck lässt erwarten, dass der Berechnung der Zeitzuschläge die für die Normalarbeit zu zahlende Arbeitsvergütung zugrunde liegt. Regelentgelt ist aber der als "Stundenlohn gesamt" ausgewiesene Betrag, umgerechnet in einen Monatslohn.

Auch wenn die Tarifvertragsparteien befugt sind, eine von dieser Normalvergütung abweichende Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Zeitzuschläge festzulegen so ist jedoch zu erwarten, dass ein dahingehender Wille hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BAG Urteil vom 11. Mai 2005 - 4 AZR 303/04 - NZA 2005, 1313). Für eine Verdeutlichung des Willens, die Zeitzuschläge nur aus einer Grundvergütung zu berechnen, die unter der für die Normalarbeitstunde zustehenden Vergütung liegt, wäre im Hinblick auf den Sinn und Zweck von Zeitzuschlägen eine eindeutigere Formulierung oder eine weitergehende Erläuterung, ggf. im Rahmen einer Protokollnotiz, zu erwarten gewesen (Hess. LAG Urteil vom 16. November 2009 - 16/12 Sa 1289/08 - veröffentlicht in juris).

2. Da die Beklagte - wie dargestellt - berechtigt ist, einen pauschalen Abzug von 1/8 bzw. 12,5% der Dienstzeit als nicht zu vergütende Pausen vorzunehmen, kann der Kläger die Zeitzuschläge von 25%, 50% oder 100% nach § 11 Abs. 1 MTV aber nicht aus einem Grundwert von € 11,23 brutto der in den Lohnabrechungen angeführten Stunden begehren, sondern nur aus einem um den Pausenabzug rechnerisch verminderten Wert von € 9,83 brutto. Weil die in den Monatsabrechnungen angeführten Lohnstunden keine Arbeitsstunden sind, sondern Dienststunden, ergibt sich danach ein Wert von € 12,29 brutto (statt € 10, 58 brutto) für jede Dienststunde, auf die der Überstundenzuschlag oder der Nachtzuschlag von 25% zu entrichten sind. Dienststunden an Sonntagen waren mit 14,75 € brutto zu vergüten, statt mit 12,69 € brutto, dies entspricht dem Zuschlag von 50%. Für Dienststunden an gesetzlichen Wochenfeiertagen, für die nach § 11 Abs. 1 MTV ein Zuschlag von 100% zu entrichten ist, hatte die Beklagte im Klagezeitraum statt nur € 16,92 brutto vielmehr € 19,66 brutto zu zahlen.

3. Die mit der Klage geforderten Zeitzuschläge der Zeitspanne von November 2007 bis August 2009 hat der Kläger für diejenigen zuschlagspflichtigen Stunden rechtzeitig unter Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 2 MTV geltend gemacht, die in seinen Lohnabrechnungen (mit zu geringen Zuschlägen) ausgewiesen wurden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts genügte das Schreiben vom 18. Januar 2008 insoweit zur Geltendmachung.

§ 21 MTV, der im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft vertraglicher Vereinbarung gilt, hat auszugsweise folgenden Wortlaut (s. Anlage A 2 zur Klageschrift, Bl. 46 f. d.A):

"§ 21 Ausschlussfristen

1. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des ausgezahlten Betrages mit dem in der Lohnabrechnung angegebenen Endbetrag verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem in der Lohnabrechnung angegebenen Endbetrag nicht überein, so hat er dies unverzüglich dem Auszahlenden zu melden.

2. Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Spesen und von Zulagen aller Art sowie auf Rückzahlung von Barauslagen sind spätestens 8 Wochen nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen.

3. Alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen 3 Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens 1 Monat nach Arbeitsvertragsende, schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen.

(...)".

Auch die Nachtzuschläge, die in § 21 Abs. 2 MTV nicht ausdrücklich erwähnt sind, fallen unter diese Ausschlussfrist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Nichterwähnung diese Zuschläge entweder auf einem redaktionellen Versehen beruht oder dass sie vom Begriff der Zulagen erfasst werden sollten. Sinn und Zweck einer kurzen tariflichen Ausschlussklausel für Zuschläge und Zulagen ist es, die Arbeitsvertragsparteien zu einer zügigen Auseinandersetzung darüber zu zwingen, ob und in welchem Umfang diese überhaupt angefallen sind. Dies gilt für Nachtzuschläge ebenso wie für Mehrarbeitzuschläge, Sonntagszuschläge oder Feiertagszuschläge. Liegen keine genauen oder voneinander abweichende Arbeitszeitaufzeichnungen vor, wird dies umso schwieriger, je mehr Zeit seit der streitigen Erbringung der zeitzuschlagspflichtigen Arbeiten vergangen ist.

b) Die noch nicht entstandenen und damit auch noch nicht fälligen Zeitzuschläge konnten im Januar 2008 bereits wirksam geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur in Bezug auf die Höhe der jeweiligen Zuschläge, also die Frage, aus welcher Grundvergütung prozentualen Zuschläge zu berechnen sind, nicht für den Umfang der Zuschläge, d.h. die Frage, wie viele Mehrarbeits-, Nachts-, Sonntags- und Feiertagsstunden überhaupt zu vergüten sind.

Die Parteien streiten darum, aus welcher Grundvergütung die Zeitzuschläge zu berechnen sind. Dies gilt für den gesamten Klagezeitraum. Nur in einzelnen Fällen macht der Kläger geltend, er habe eine höhere Anzahl zuschlagspflichtiger Stunden gearbeitet (vgl. Klageschrift S. 26, Bl. 26 d.A.: Bezahlung für weitere 2,6 Überstunden im Mai 2008). Ansonsten fordert der Kläger die Vergütung aus einer höheren Grundvergütung nur für solche zuschlagspflichtigen Stunden, die in den ihm erteilten Lohnabrechnungen ausgewiesen sind.

Dieser Umstand ist bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen, welche Anforderungen an eine Geltendmachung nach § 21 Abs. 2 MTV zu stellen sind. Die Frage, ob die Ausschlussfristen nach § 21 MTV gewahrt wurden, muss weiter nicht für alle Ansprüche des Klägers einheitlich beantwortet werden. In Bezug auf die Zeitzuschläge hat der Kläger durch das vom 18. Januar 2008 datierende Schreiben hinreichend deutlich erklärt, dass er die Berechnung dieser Zuschläge aus einer höheren Grundvergütung verlangt, nämlich aus € 11,23 brutto. Denn der Kläger hat in dem formularmäßig von dem bei der Beklagen gebildeten Betriebsrat vorbereiteten Geltendmachungsschreiben zu den Zeitzuschlägen ausgeführt (Anlage A 6 zur Klageschrift, Bl. 61 d.A.):

"(...) Ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung von Überstundenzuschlägen und sonstigen Zuschlägen (Feiertag, Nacht usw.) geltend. Dabei mache ich meinen Stundenlohn in Höhe von 11,23 geltend und machte geltend, dass die jeweiligen Zuschläge (von 25% bis 100%) auf diesen Stundenlohn in Höhe von 11,23 € zu zahlen sind. (...)"

Damit hat der Kläger auch die nicht ausdrücklich erwähnten Sonntagszuschläge geltend gemacht. Denn er hat erkennbar gefordert, dass alle Zeitzuschläge aus einer höheren Grundvergütung berechnet werden sollen. Dies wird aus dem Zusatz "usw." nach der Erwähnung der Feiertags- und Nachtzuschläge sowie aus der angeführten Spanne möglicher Zuschläge "(von 25% des 100%)" deutlich.

aa) In Bezug auf die Ansprüche für Zeitzuschläge der Monate November und Dezember 2007, die nach § 10 Abs. 4 MTV spätestens am 10. Dezember 2007 bzw. 10. Januar 2008 fällig geworden waren, ist die Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 2 MTV gewahrt worden.

Die Beklagte hat in den Lohnabrechnungen dieser Monate die Anzahl der zu vergütenden zuschlagspflichtigen Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden ausgewiesen (vgl. Bl. 66, 69 d.A.). Das Bundesarbeitsgericht vertritt ständiger Rechtsprechung zu Lohnansprüchen des Arbeitnehmers die Auffassung, dass Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden müssen um eine Ausschlussfrist zu wahren, wenn der Arbeitgeber durch Abrechnung diese vorbehaltlos ausgewiesen hat. Die Ansprüche würden damit "streitlos" gestellt (BAG Urteil vom 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - NZA 2003, 329 mwNachw.).

Der Kläger hat durch die zitierte Passage des Schreibens nicht gefordert, dass ihm eine höhere Anzahl zuschlagspflichtiger Stunden vergütet werde, sondern dass die Zuschläge aus einer höheren Grundvergütung zu berechnen seien. Dies genügt in Bezug auf die von der Beklagten durch ihre Abrechnungen als berechtigt ausgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden.

Eine genauere Bezifferung war nicht notwendig. Die Beklagte hat die Zeitzuschläge aus einer Grundvergütung von € 9,66 (vor pauschalem Pausenabzug) statt, wie vom Kläger gefordert, aus € 11,23 (ohne pauschalen Pausenabzug) ermittelt. Nimmt man zusätzlich den pauschalen Pausenabzug vor, betrug die Differenz für eine mit 25% Zuschlag zu vergütende Dienststunde jeweils € 1,71, für eine mit 50% Zuschlag zu vergütende Dienststunde jeweils € 2,06 und für eine mit 100% Zuschlag zu vergütende Dienststunde jeweils € 2,74. Diese Berechnung konnte die Beklagte selbst vornehmen. Die mögliche Mehrbelastung durch die Ermittlung der Zeitzuschläge aus einer höheren Grundvergütung war feststellbar und nicht unsicher. Von dem Kläger muss daher nicht verlangt werden, dass er der Beklagten einen Endbetrag nannte. Die Beklagte konnte ermitteln, was auf sie zukam (vgl. BAG Urteil vom 07. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 5 AZR 557/81 - veröffentlicht in juris).

Die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung (BAG Urteil vom 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - ZTR 1990, 155) zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung wegen der Ableistung von Überstunden, d.h. unständigen Bezügen, welche von ständig wechselnden Faktoren abhängig sind und nach Grund und Höhe auch unterschiedlich entstehen, ist nicht anwendbar. Der Umfang der unständigen Bezüge steht durch die jeweilige Abrechnung fest. Unterschiedliche Auffassungen herrschen lediglich darüber, aus welcher Grundvergütung sie zu berechnen sind. Die Parteien streiten für die Monate November und Dezember 2007 um eine Rechtsfrage, die von der Auslegung des Tarifvertrags abhängt. Diese Auseinandersetzung beruht auf demselben Grundtatbestand, ähnlich einem Streit über die tariflich zustehende Vergütung.

Es ist unschädlich, dass der Kläger sich darüber hinaus gegen den pauschalen Abzug von 1/8 seiner Dienstzeit als unbezahlte Pause gewehrt hat, was sich auch auf den Umfang der zu vergütenden zuschlagspflichtigen Stunden auswirken würde. Der pauschale Abzug und die darauf beruhende Abrechnung der Arbeitszeit durch die Beklagte sind zulässig. Die Einhaltung einer Ausschlussfrist ist insoweit nicht zu prüfen.

bb) Darüber hinaus ist durch das Schreiben vom 18. Januar 2008 die Ausschlussfrist auch für alle Ansprüche auf Zeitzuschläge - beschränkt auf die Frage der maßgeblichen Grundvergütung für ihre Berechnung - gewahrt worden, die im Januar 2008 noch nicht entstanden und fällig waren.

Die Geltendmachung eines Anspruchs vor seiner Fälligkeit zur Wahrung einer Ausschlussfrist ist nicht generell ausgeschlossen (BAG Urteil vom 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - ZTR 2003, 625, BAG Urteil vom 26. September 2001 - 5 AZR 699/00 - NZA 2002, 1218). Die Anknüpfung des Beginns einer Ausschlussfrist an die Fälligkeit des Anspruchs statt an den Zeitpunkt seiner Entstehung trägt regelmäßig dem Umstand Rechnung, dass erst zu diesem Zeitpunkt überprüft werden kann, ob der entstandene Anspruch richtig, insbesondere vollständig abgegolten werden soll. Ist dafür noch eine Abrechnung erforderlich, wird teilweise eine Hemmung der Ausschlussfrist bis zum Vorliegen der Abrechnung angenommen (vgl. BAG Urteil vom 14. März 2010 - 10 AZR 152/09 - DB 2010, 1407).

Dem entspricht auch die Systematik von § 21 Abs. 2 und Abs. 3 MTV. Die Ausschlussfrist für Zeitzuschläge beginnend mit ihrer Fälligkeit, für übrige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist eine Frist ab Entstehung des Anspruchs zu wahren.

Soweit die Beklagte nach dem 18. Januar 2008 dem Kläger Lohnabrechnungen erteilt hat, in welchen zeitzuschlagspflichtige Stunden ausgewiesen wurden, hatte der Kläger für diese Stunden keine Ausschlussfrist zu wahren. Die Beklagte hat durch die Abrechnungen mitgeteilt, dass sie sich zur Zahlung von Zeitzuschlägen für die jeweils ausgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden verpflichtet sieht und hat entsprechend gezahlt.

Mit dem Schreiben vom 18. Januar 2008 hat der Kläger ohne Begrenzung für die Zukunft klargestellt, dass die Beklagte nach seiner Auffassung die Zeitzuschläge aus einer zu geringen Grundvergütung berechnet. Es handelt sich immer wieder um denselben Sachverhalt. Zwar sind die Zeitzuschläge ihrer Natur nach "unständige Bezüge". Bei den von der Beklagten nach §§ 42, 43 PBefG eingesetzten Busfahrern fallen aber sicher und wiederkehrend Zeitzuschläge an, da die Linien auch nachts und an Sonn- und Feiertagen bedient werden müssen. Da zwischen den Parteien weder die rechtserzeugenden Tatsachen (Zuschlagspflicht einer Dienststunde) noch der Umfang der zuschlagspflichtigen Arbeitszeit, soweit in den Vergütungsabrechnungen ausgewiesen, streitig sind, erscheint es gerechtfertigt, die Auseinandersetzung um die maßgebliche Grundvergütung wie eine Auseinandersetzung z.B. um die zutreffende Eingruppierung einer Tätigkeit oder eine ständige Zulage zu behandeln (vgl. BAG Urteil vom 09. März 2005 - 5 AZR 385/02 - NZA 2005, 1016). In einem solchen Fall genügt die einmalige Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist auch für künftige Ansprüche auf das Monatsentgelt, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht entstanden waren. Anderenfalls müsste von den Kläger verlangt werden, dass er den auf die Berechnung der Zeitzuschläge entfallenden Teil des Schreibens vom 18. Januar 2008 monatlich wiederholt, also regelmäßig wiederkehrend darauf hinweist, dass die Zeitzuschläge aus einer höheren Grundvergütung zu berechnen sind, um einen Verfall der Ansprüche nach § 21 Abs. 2 MTV auszuschließen.

Damit setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2003 (- 6 AZR 283/02 - ZTR 2003,625). In dem am 10. Juli 2003 entschiedenen Fall war ein Streit nicht auszuschließen, welche Kosten durch die andere Bewertung der Bereitschaftsdienste entstehen würden, diese waren in den Abrechnungen auch offensichtlich nicht als Arbeitszeit ausgewiesen worden.

Die hier vorgenommene Auslegung von § 21 Abs. 2 MTV ist von dem Tarifwortlaut gedeckt. Eine Geltendmachung vor Fälligkeit ist rechtzeitig. Die Entstehung des Anspruchs ist durch die Aufnahme der zuschlagspflichtigen Stunden in die monatlichen Vergütungsabrechnungen jeweils unstreitig geworden. Der Kläger hat daher durch das Schreiben vom 18. Januar 2008 die Frist nach § 21 Abs. 2 MTV gewahrt, soweit er für die in seinen Lohabrechnungen ausgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden die Berechnung der Zuschläge aus einer höheren Grundvergütung gefordert hat (so auch: Hess. LAG Urteil vom 18. Januar 2011 - 15 Sa 1214/09 - veröffentlicht in juris).

cc) Für Zeitzuschläge des Monats Oktober 2007 hat der Kläger mit dem Schreiben vom 18. Januar 2008 die Ausschlussfrist nicht gewahrt. Diese Zuschläge waren nach 10 Abs. 4 MTV spätestens am 12. November 2007 fällig, dies war der dem 10. November 2007 folgende Montag. Die tarifliche Frist von acht Wochen lief daher spätestens am 07. Januar 2008 ab.

c) Der Gesamtumfang der dem Kläger daher noch zu zahlenden Zeitzuschläge ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Die jeweils monatlich angesetzten zuschlagspflichtigen Stunden ergeben sich allein aus den vorgelegten Vergütungsabrechnungen, welche die Beklagte erstellte. Zur Vereinfachung wurden die Überstundenzuschläge und die Nachtzuschläge, die jeweils 25% betragen, zusammengefasst.

Berechnet wurden lediglich die Vergütungsdifferenzen. Die Beklagte zahlte im Klagezeitraum eine Nacht -oder Überstunde mit € 10,58 (im Ergebnis: € 9,66 abzüglich 12,5%, multipliziert mit dem Faktor 1,25). Anzusetzen waren € 12,29 (im Ergebnis: € 11,23 abzüglich 12,5%, multipliziert mit dem Faktor 1,25). Daraus ergibt sich eine Differenz von €,171 pro Stunde. Dienststunden an Sonntagen wurden von der Beklagten im Ergebnis mit € 12,69 abgerechnet (€ 9,66 abzüglich 12,5%, multipliziert mit dem Faktor 1,5). Zu zahlen waren € 14,75 (€ 11,23 abzüglich 12,5%, multipliziert mit dem Faktor 1,5). Damit muss die Beklagte für jede an einem Sonntag erbrachte Dienststunde noch € 2,06 vergüten. Für Dienststunden an Wochenfeiertagen zahlte die Beklagte im Ergebnis € 16,92 (€ 9,66 abzüglich 12,5%, multipliziert mit dem Faktor 2). Es waren jedoch € 19,66 pro Dienstunde zu entrichten (€ 11,23 abzüglich 12,5%, multipliziert mit dem Faktor 2). Dies führt zu einer Stundendifferenz von € 2,74.

In der Spalte ganz rechts der Tabelle sind die Differenzsummen pro Monat zusammengefasst.

Monat

Std.

Differenz 1,71 €

Monat

Std.

Differenz 2,06 €

Monat

Std.

Differenz 2,74 €

Zusammen-fassung

Nov 07

0,00

0,00

Nov 07

15,58

32,09

Nov 07

0,00

0,00

32,09

Dez 07

0,00

0,00

Dez 07

48,75

100,43

Dez 07

9,67

26,50

126,92

Jan 08

9,05

15,48

Jan 08

9,98

20,56

Jan 08

9,98

27,35

63,38

Feb 08

0,00

0,00

Feb 08

28,32

58,34

Feb 08

0,00

0,00

58,34

Mrz 08

0,00

0,00

Mrz 08

9,85

20,29

Mrz 08

8,47

23,21

43,50

Apr 08

0,00

0,00

Apr 08

26,55

54,69

Apr 08

0,00

0,00

54,69

Mai 08

13,02

22,26

Mai 08

27,67

57,00

Mai 08

18,83

51,59

130,86

Jun 08

0,00

Jun 08

0,00

Jun 08

0,00

0,00

Jul 08

0,00

Jul 08

0,00

Jul 08

0,00

0,00

Aug 08

0,00

Aug 08

0,00

Aug 08

0,00

0,00

Sep 08

0,00

Sep 08

0,00

Sep 08

0,00

0,00

Okt 08

20,83

35,62

Okt 08

25,75

53,05

Okt 08

10,33

28,30

116,97

Nov 08

20,48

35,02

Nov 08

18,92

38,98

Nov 08

0,00

74,00

Dez 08

0,00

Dez 08

0,00

Dez 08

0,00

0,00

Jan 09

0,00

Jan 09

0,00

Jan 09

0,00

0,00

Feb 09

0,00

Feb 09

0,00

Feb 09

0,00

0,00

Mrz 09

0,00

Mrz 09

0,00

Mrz 09

0,00

0,00

Apr 09

0,00

Apr 09

0,00

Apr 09

0,00

0,00

Mai 09

0,00

Mai 09

0,00

Mai 09

0,00

0,00

Jun 09

0,00

Jun 09

0,00

Jun 09

0,00

0,00

Jul 09

33,20

56,77

Jul 09

19,45

40,07

Jul 09

0,00

0,00

96,84

Aug 09

40,13

68,62

Aug 09

29,62

61,02

Aug 09

0,00

0,00

129,64

233,77

536,51

156,95

927,23

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB wegen Verzuges. Da für die monatliche Lohnzahlung gem. § 10 Abs.4 MTV ein Zeitpunkt nach dem Kalender bestimmt war, ist die Beklagte durch bloße Nichtzahlung der vom Kläger zu beanspruchenden Differenzvergütung bei Fälligkeit in Verzug geraten. Der Kläger begehrt Zinsen erst ab einem späteren Zeitpunkt.

4. Soweit der Kläger höhere Zuschläge geltend gemacht hat, als in der Tabelle als Differenz ausgewiesen, ist seine Berufung unbegründet. Wie ausgeführt, ist die Beklagte berechtigt, die Vergütung für jede Dienststunde um 12,5% zu kürzen. Soweit der Kläger Zeitzuschläge für zuschlagspflichtige Stunden gefordert hat, die nicht in seinen Lohnabrechnungen ausgewiesen worden, sind mögliche Ansprüche nach § 21 Abs. 2 MTV verfallen. Schließlich konnte er pro zuschlagpflichtiger Dienststunde nur den jeweils höchsten Zuschlag verlangen, nicht mehrerer Zuschläge kumuliert, § 11 Abs. 2 MTV.

III. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte oder der Kläger eine schlüssige und dem Tarifvertrag entsprechende Abrechnung der Krankenbezüge nach § 12 MTV und der Urlaubsvergütungen nach § 15 Abs. 11 MTV vorgenommen haben.

Mögliche Ansprüche des Klägers sind zumindest nach § 21 Abs. 3 MTV verfallen. Das Schreiben vom 18. Januar 2008 (Anlage A 6 zur Klageschrift, Bl. 61 d.A.) enthält zu diesen Entgeltansprüchen nur die pauschale Forderung:

"(...) Ich mache geltend, dass mein Krankenlohn bzw. Urlaubsentgelt ebenfalls auch (richtig: auf) der Basis der ordnungsgemäßen Vergütung nach dieser Geltendmachung zu erfolgen hat."

Dies genügt nicht. Für die Beklagte konnte weder erkennen, welche Berechnungsweise der Kläger nach dem Tarifvertrag für gebotenen hielt, noch welche Ansprüche der Höhe nach sich daraus ergeben sollten.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG.

VorschriftenEntgeltTV, MTV gewerbliche Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen

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