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18.04.2012

Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 07.11.2011 – 7 TaBV 23/11


Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.04.2011, Az.: 4 BV 32/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss-/Beschwerdeverfahrens streiten über die Freistellung des Betriebsrats von den Kosten einer in Anspruch genommenen rechtsanwaltlichen Beratung.

Die Beteiligte zu 2. unterhielt als Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie bis zum 31.12.2010 einen Betrieb für Forschung und Entwicklung in B-Stadt mit ca. 170 Arbeitnehmern; dort besteht ein Betriebsrat. Sie unterhält des weiteren einen Produktionsbetrieb im ca. 160 km entfernten A-Stadt mit ca. 270 Arbeitnehmern und einem dort gebildeten Betriebsrat. Der Beteiligte zu 1. ist der Gesamtbetriebsrat. Darüber hinaus besteht ein Wirtschaftsausschuss. Am 07.01.2010 hat die Beteiligte zu 2. den Betriebsrat B-Stadt darüber informiert, dass der dortige Mietvertrag zum Betriebsgrundstück zum 31.12.2010 gekündigt worden sei. Nachdem der Betriebsrat insoweit eine Rechtsberatung für erforderlich hielt, schloss sie zu Gunsten des Betriebsrats mit einer gebietsansässigen Rechtsanwältin einen Beratungsvertrag zur Frage "Kündigung des Mietvertrages B-Stadt" (Stundenhonorar 250,- Euro zzgl. Umsatzsteuer).

In einer außerordentlichen Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 01.06.2010 informierte der Personalleiter F. der Beteiligten zu 2. den Ausschuss und den Beteiligten zu 1. darüber, dass der Standort B-Stadt geschlossen werde, jedoch allen Mitarbeitern ein entsprechender Arbeitsplatz in A-Stadt angeboten werde. Am 14.06.2010 überreichte die Beteiligte zu 2. dem Gesamtbetriebsrat ihr Verlagerungskonzept in Form eines 49-seitigen Schriftstückes.

Schließlich erklärte Herr E., die Betriebsverlagerung sei beschlossene Sache, die Entscheidung müsse aber noch durch den Konzern X., Herrn H., bestätigt werden, was allerdings nur Formsache sei. Mit Schreiben vom 02.06.2010 forderte der Beteiligte zu 1. von der Beteiligten zu 2. ergänzende Informationen zur geplanten Betriebsverlagerung und wies darauf hin, dass er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben einen Sachverständigen/Rechtsbeistand benötige, da ihm entsprechender Sachverstand fehle.

In der Betriebsratssitzung vom 08.06.2010, zu der mit Schreiben vom 01.06.2010 (Bl. 142 d. A) ordnungsgemäß geladen worden war, beschloss der Beteiligte zu 1., den Rechtsanwalt Prof. Dr. L. als Rechtsbeistand "im Zusammenhang mit der in Erwägung gezogenen Verlagerung des Standorts B-Stadt" zu beauftragen (vgl. Bl. 145 d. A). Mit Schreiben vom 08.06.2010 (vgl. Bl. 20 d.A) informierte der Beteiligte zu 1. die Beteiligte zu 2. über die Beauftragung des Rechtsanwalts.

Mit E-Mail vom 11.06.2010 (vgl. Bl. 24 d. A) wies der Personalleiter F. die Hinzuziehung von Sachverständigen unter Hinweis auf fehlende Notwendigkeit zurück. Die Beteiligte zu 2. erklärte, es sei noch keine abschließende Entscheidung zum Standort gefallen und der Beteiligte zu 1. habe bereits im Januar 2010 eine juristische Beratung erhalten. Der Betriebsratsvorsitzende erhielt die E-Mail um 17.50 Uhr; bereits um 17.30 Uhr lag bei der Beteiligten zu 2. bereits die offizielle Bekanntgabe des X. Herr H. zur Betriebsverlagerung vor (vgl. Bl. 4, 30 d. A).

Am 14.06.2010 überreichte die Beteiligte zu 2. dem Wirtschaftsausschuss ihr 49-seitiges Konzept zur Verlagerung des Standorts B-Stadt nach A-Stadt (vgl. Bl. 70 ff. d. A).

Am 18.06.2010 beschloss der Beteiligte zu 1. erneut, Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. L. im Zusammenhang mit der Betriebsverlagerung zu beauftragen und zwar "rückwirkend" ab den 14.06.2010 (Bl. 5, 34 d. A).

Nachdem die Beteiligte zu 2. über die erbrachten Beratungsleistungen informiert worden war, wies sie mit Schreiben vom 22.06.2010 eine Kostenübernahme zurück.

Mit Kostennote vom 29.06.2010 erstellte die Sozietät D. für gegenüber dem Beteiligten zu 1. erbrachte Beratungsleistungen eine Rechnung für Leistungen vom 01. - 18.06.2010 zzgl. einer Post/- und Telekommunikationspauschale; hinsichtlich der Einzelpositionen wird auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 165 d. A.) Bezug genommen.

Diese Kostennote wies die Beteiligte zu 2. zurück.

Am 22.09.2010 beschloss der Beteiligte zu 1., das vorliegende Beschlussverfahren unter Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten einzuleiten (Bl. 151 d. A).

Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen,

Mit der am 01.06.2010 bekannt gegebene Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG sei die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen gesetzlich zu unterstellen. Der abgerechnete Stundensatz von 250,00 Euro zzgl. MwSt. sei marktüblich und entspreche billigem Ermessen, zumal der Beteiligte zu 2 im Januar 2010 einen solchen Satz mit einer beratenden Rechtsanwältin unstreitig vereinbart habe und sich - ebenfalls unstreitig - im Zusammenhang mit der Betriebsänderung durchgehend selbst anwaltlich habe beraten und vertreten lassen. Hinsichtlich der Erläuterung der Kostennote vom 29.06.2010 im Einzelnen wird auf das streitige Vorbringen des Beteiligten zu 1. im erstinstanzlichen Rechtszug (S. 6, 7 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 166, 167) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1. von der Forderung der Anwaltssozietät D., D-Straße, D-Stadt gemäß Kostennote vom 29. Juni 2010 in Höhe von 4.411,92 Euro freizustellen.

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen,

Inhalt und Umfang der tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Angaben zum Leistungsgegenstand seien unsubstantiiert. Der Beteiligte zu 1. habe zudem die Erforderlichkeit der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht zutreffend bewertet. Er habe vorrangig auf unternehmensintern unzweifelhaft vorhandene Ressourcen zurückgreifen müssen. Letztlich sei die Verhältnismäßigkeit des in Rechnung gestellten Beratungshonorars zu bestreiten. Mangels entsprechender Honorarvereinbarung ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch auch nicht aus § 80 Abs. 3 BetrVG.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.04.2011 (Bl. 156 ff. d. A) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Beschluss vom 13.04.2011 - 4 BV 32/10 - die Beteiligte zu 2. verpflichtet, den Beteiligten zu 1. von der Kostennote der Anwaltssozietät D. vom 29.06.2010 freizustellen.

Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 163 - 165 d. A. Bezug genommen.

Gegen den ihr am 04.05.2011 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2. und Beschwerdeführerin durch am 03.06.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 22.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, für einen Kostenfreistellungsanspruch fehle es sowohl an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Beschwerdegegners, als auch an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der geltend gemachten Kosten.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 22.06.2011 (Bl. 231 - 241 d. A.) und den Schriftsatz vom 30.09.2011 (Bl. 298, 299 d. A.) Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgericht Koblenz vom 13.04.2011 (4 BV 32/10) abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dem geltend gemachten Erstattungsanspruch liege ein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde; der Anspruch sei auch als erforderlich anzusehen und letztlich seien die geltend gemachten Kosten verhältnismäßig gewesen.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdegegners wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 04.08.2011 (Bl. 265 - 269 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 270 - 275 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2011.

II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beschwerde ist auch gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist vorliegend sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstattung der geltend gemachten Kosten durch die Beschwerdeführerin gegeben sind.

Der Anspruch des Beschwerdegegners folgt aus § 111 S. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG.

Gemäß § 111 S. 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung bei den Beratungen zu den geplanten Betriebsänderungen im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG einen Berater hinzuziehen. Anders als nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist insoweit keine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Allerdings muss die Hinzuziehung eines Beraters zur Erfüllung der dem Betriebsrat im Rahmen von § 111 BetrVG gestellten Aufgaben erforderlich sein. Deshalb muss der Betriebsrat nach den konkreten Umständen des Einzelfalles prüfen, ob die Heranziehung des Beraters auch unter Berücksichtigung der dem Arbeitgeber dadurch entstehenden Kosten erforderlich ist. Der Betriebsrat entscheidet insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Darin ist der Berater namentlich zu bezeichnen. Die Frage der Erforderlichkeit ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung aus zu beurteilen; eine rückwirkende Beschlussfassung kommt nicht in Betracht. Im Falle einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber die Kosten der Hinzuziehung des Beraters nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen und den Betriebsrat von der Honorarverpflichtung insoweit freizustellen.

Hinsichtlich der weiteren Konkretisierung des Merkmals der Erforderlichkeit der Heranziehung des Beraters wird auf die zutreffende Darstellung durch das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (Seite 9 = Bl. 111 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze steht dem Beschwerdegegner die geltend gemachte Freistellung von der Vergütungsforderung seines Beraters zu.

Der Schwellenwert des § 111 BetrVG ist gegeben; bei Beschlussfassung des Betriebsrats am 08.06.2010 war auch eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 BetrVG geplant. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, der Beschwerdegegner habe am 08.06.2010 noch nicht davon ausgehen dürfen, dass eine mitbestimmungsrelevante Maßnahme getroffen werden würde, ist dem nicht zu folgen. Denn der Personalleiter F., Herr E., hat den Beschwerdegegner bereits am 01.06.2010 darüber informiert, dass eine Betriebsverlagerung nach A-Stadt geplant und die fehlende Zustimmung des Konzern X. nur noch eine Formsache sei. Folglich durfte der Beschwerdegegner bereits am 01.06.2010 davon ausgehen, dass die Verlagerung nach A-Stadt als Betriebsverlegung i. S. d. § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG oder Betriebsstilllegung im i. S. d. § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG geplant war.

Der Betriebsratsbeschluss vom 08.06.2010 wurde formell wirksam gefasst. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beratung "im Zusammenhang mit der in Erwägung gezogenen Verlagerung des Standortes B-Stadt" erfolgte, was dahin zu verstehen ist, dass sich die beschlossenen Beratungsleistungen zumindest auch auf die Verhandlungen zu einem Interessenausgleich i. S. d. § 111, 112 BetrVG bezogen, nachdem die Hinzuziehung von Sachverständigen zu Sozialplanverhandlungen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf, an der es vorliegend fehlt. Der Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsratsbeschluss keine Regelung zur Vergütungshöhe getroffen hat. Denn die Vergütungshöhe ergibt sich bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich aus dem RVG, andernfalls aus einer Vergütungsvereinbarung und im übrigen aus § 612 Abs. 2 BGB bzw. § 632 Abs. 2 BGB. Folglich bedurfte es einer Regelung der Vergütungshöhe durch Betriebsratsbeschluss nur, wenn diese in dem Vertrag mit dem Berater festgelegt werden sollte. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Ein schriftlicher Beratervertrag des Betriebsrats mit Herrn Professor Dr. L. wurde nicht vorgelegt.

Der Beschwerdegegner durfte bei Beschlussfassung am 08.06.2010 die Hinzuziehung eine Rechtsanwalts als Berater i. S. d. § 111 S. 2 BetrVG für erforderlich halten. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der funktionalen Ausrichtung der Beratung im Rahmen des § 111 S. 2 BetrVG auf die geplante Betriebsänderung eine rechtliche Beratung regelmäßig nicht vom Zweck der Norm gedeckt sei sollte, so dass Angehörige der rechtsberatende Berufe zumeist als Berater i. S. d. § 111 BetrVG ausscheiden, weil bei Ihnen Fachkompetenz in personalwirtschaftlicher, arbeitswissenschaftlicher oder technischer Hinsicht eher selten ist, besteht aber jedenfalls dann die Notwendigkeit einer Ausnahme, wenn die geplante Betriebsänderung - auch - schwierige rechtliche Fragestellungen aufwirft. Dies ist mit dem Arbeitsgericht vorliegend zu bejahen. Denn die Verlagerung des Betriebs B-Stadt nach A-Stadt ist mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Zweifelsfragen verbunden, die folglich auch die Beteiligung des Betriebsrats erfordern (vgl. §§ 99 ff., 102 ff. BetrVG, § 15 KSchG, § 103 BetrVG). All diese Umstände waren auch bereits bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs zu berücksichtigen. Im übrigen verfügte der Beschwerdegegner nicht über die erforderliche Sachkunde und Rechtskenntnis für die Verhandlung über einen Interessenausgleich für eine derart komplizierte Materie; Rechtsrat war erforderlich. Art und Umfang der Beratungsleistung hat der Beschwerdegegner zudem hinreichend substantiiert dargelegt; die geltend gemachten Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 12 - 15 = Bl. 172 - 175 d. A.) Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keinerlei neue nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderem Ergebnis führen könnten. Im Übrigen macht es lediglich deutlich, dass die Beschwerdeführerin die von der Kammer vollinhaltlich für zutreffend gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beschlussfassung, der Erforderlichkeit und schließlich auch der Verhältnismäßigkeit der geltend gemachten Kosten nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1 S. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

VorschriftenBetrVG § 111, BetrVG § 40

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