18.04.2012
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 13.01.2012 – 9 Sa 486/11
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.06.2011, Az.: 12 Ca 2293/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin seit dem 01.09.2008.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Landkreis auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.03.1977 seit dem 15.02.1977 als Angestellte beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme fanden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT und seit dem 01.10.2005 die des TVöD (VKA) Anwendung. Die Klägerin war zunächst in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppiert. Nach einer zunächst fehlerhaften Überleitung ist die Klägerin seit dem 01.10.2007 der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 der Anlage 1 zum TVöD-VKA zugeordnet. Ausweislich der inhaltlich zwischen den Parteien unstreitigen Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin vom 18.06.2009 (Bl. 48 ff. d. A.) besteht ihre Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen. Zeitlich überwiegend mit 90 % der Tätigkeit der Klägerin handelt es sich um den Arbeitsvorgang "Einscannen aller Bauakten" des beklagten Landkreises.
Die Klägerin verwendet für diesen Arbeitsvorgang das EDV-Bauprogramm "Mikroprojekt Bauamt Verwaltung" und wählt dort die Rubrik "Archiv" aus.
Sodann ruft sie durch Eingabe des Aktenzeichens oder alternativ des Namens des Bauherrn den Vorgang auf, den sie in Form der Papierakte vor sich liegen hat. Bei dem Einscannen der Dokumente in der Papierakte entscheidet die Klägerin, welche der Dokumente eingescannt werden können und welche Dokumente in der Restakte verbleiben müssen. Hierbei handelt es sich um solche, die entweder nur schwer lesbar sind oder aus sonstigen Gründen nicht eingescannt werden können. Die eingescannten Dokumente werden bei dem besagten EDV-Bauprogramm in der Unterrubrik "Flurstücke/Dokumente" unter der Rubrik "Bezeichnung" in eine der drei "Boxen" abgelegt, nämlich "Bauantrag", "Statik" oder "Schallschutz". In der Box "Bauantrag" werden alle eingescannten Dokumente abgelegt, die den anderen beiden Boxen nicht zugeordnet werden können. Die gegenüber der Ursprungsakte in der Regel dann deutlich ausgedünnte "Restpapierakte" wird ins Archiv gestellt und die eingescannten Dokumente werden der Aktenvernichtung zugeführt.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese zeitlich überwiegende Tätigkeit erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe VII BAT, so dass sie in die Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA eingruppiert sei. Der Arbeitsvorgang "Einscannen aller Bauakten" unterfalle der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a, Teil I des BAT "Angestellte in Archiven" mit gründlichen Fachkenntnissen bzw. dem Teil II, Angestellte in technischen Berufen, Abschnitt B: Angestellte in der Datenverarbeitung, Unterabschnitt V: Angestellte in der Datenerfassung Vergütungsgruppe VII. Jedenfalls aber erfülle sie auch die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII des Teils I der Anlage 1 a zum BAT, Allgemeine Tätigkeitsmerkmale -Angestellte im Büro-, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.06.2011, Az.: 12 Ca 2293/09 (Bl. 252 ff. d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. An dem Urteil hat als ehrenamtlicher Richter der Erste Kreisbeigeordnete des beklagten Landkreises mitgewirkt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:
Der überwiegende Arbeitsvorgang der Klägerin in Form des Einscannens aller Bauakten erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII BAT/VKA für Archivare. Die Klägerin sei keine Angestellte in einem Archiv. Zwar liege ein Ablagevorgang und damit ein Archivieren im weitesten Sinne vor. Es fehle aber an dem für einen Archivar kennzeichnenden Zweck der Schaffung eines nach eigenständigen Regeln betreuten Aufbewahrungssystems. Die Papierakte werde lediglich "entschlackt". Die Einteilung der eingescannten Dokumente in drei Boxen erleichtere nur die Arbeit mit der Akte, nicht aber das Auffinden derselben.
Ebenfalls nicht erfüllt seien die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII "Angestellte in der Datenerfassung". Die Klägerin arbeite nicht mit vielfältigen Formaten im Sinne der genannten Vergütungsgruppe. Mit "Formaten" seien die Vorlagen für die Datenerfassung gemeint. Es müsse sich daher um zahlreiche unterschiedliche Vorlagen handeln, was bei der Bauakte nicht der Fall sei.
Schließlich erfülle die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale - Angestellte im Büro-, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst - der Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1 a, Teil I der Anlage 1 a BAT. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin gründliche Fachkenntnisse im Sinne des Klammerzusatzes benötige. Hierfür reiche der pauschale Hinweis auf Kenntnisse von emissionsschutzrechtlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften für die Zuordnung der Daten in eine der drei Boxen nicht.
Das genannte Urteil ist der Klägerin am 18.07.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 17.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 16.09.2011 bis zum 19.10.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 17.10.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 301 ff. d. A.), macht die Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:
Das angefochtene Urteil sei in formeller Hinsicht fehlerhaft, da in Person des Ersten Kreisbeigeordneten des beklagten Landkreises ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt habe, der kraft Gesetzes nach § 41 Nr. 1, 4 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen sei. Dieser Verfahrensverstoß sei in der Berufungsinstanz nicht korrigierbar, so dass die Sache im Interesse der Vermeidung des Verlusts einer Tatsachen- und Entscheidungsinstanz ungeachtet von § 68 ArbGG an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen sei.
Auch in der Sache sei das Urteil unrichtig. Die Klägerin übe Archivtätigkeiten aus. Die archivierten Bauakten würden in dem Archivierungssystem derart hinterlegt, dass deren Auffinden erleichtert oder ermöglicht wird. Akten könnten nicht nur nach dem Aktenzeichen gesucht werden, sondern auch nach bestimmten Kriterien elektronisch abgefragt werden. Auch die in Papierform ggf. verbleibende Restakte sei im übrigen Teil des Bauaktenarchivs. Durch die von der Klägerin vorzunehmende Zuordnung einzelner Dokumente zu den von der Software bereitgestellten Boxen werde das Auffinden der Akte erleichtert, etwa wenn bestimmte statische unter schallschutztechnischen Fragen recherchiert werden sollen. Die Klägerin verfüge auch über gründliche Fachkenntnis des Archivierens.
Das Arbeitsgericht sei hinsichtlich der in Betracht kommenden Eingruppierung in Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenverarbeitung unzutreffend davon ausgegangen, dass sich das tarifliche Merkmal der "vielfältigen Formate mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt" auf die zu erfassenden Dokumente, hier die Bauakte, beziehe. Das tarifliche Merkmal beziehe sich vielmehr auf die im Rahmen des Datenerfassungssystems verwendeten Formate. Das bei dem Beklagten zur Anwendung kommende Datenerfassungssystem verfüge aber über eine Vielzahl von Bildschirmmasken mit wesentlichen unterschiedlichem Inhalt und Aufbau.
Jedenfalls aber erfülle die Klägerin auch die Merkmale der Vergütungsgruppe VII des Teil 1 der Anlage 1 a BAT für Angestellte im Büro -, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst. Sie benötige für ihre Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse im Tarifsinn. Die Klassifizierung in die drei Boxen "Bauantrag", "Statik" sowie "Schallschutz" könne nur unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Über diese Kenntnisse verfüge die Klägerin. Dies zeige sich auch daran, dass sie von der Beklagten für ihre Arbeitsergebnisse ausdrücklich gelobt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.06.2011, Az.: 12 Ca 2293/09 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.09.2008 nach Entgeltgruppe 5 TVöD (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 3 und der Entgeltgruppe 5 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p. a. zu verzinsen,
hilfsweise dazu:
das zuvor bezeichnete Urteil und das Verfahren aufzuheben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Koblenz zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 10.11.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 312 ff. d. A.), als zutreffend.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
A. Die Berufungskammer ist zunächst nicht an einer Sachentscheidung gehindert. Ungeachtet des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers scheidet eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht nach § 68 ArbGG aus.
a) Es spricht viel dafür, dass der Erste Kreisbeigeordnete des beklagten Landkreises, der als ehrenamtlicher Richter an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, nach § 41 Nr. 4 ZPO kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen war (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 42 RZ 11). Der Erste Kreisbeigeordnete ist Allgemeiner Vertreter des Landrats und bei dessen Verhinderung zur allgemeinen Vertretung des Landkreises berufen, § 44 Abs. 1 LKO.
b) Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits steht aber § 68 ArbGG entgegen. Der Ausschluss der Zurückverweisung nach § 68 ArbGG greift auch, wenn das Arbeitsgericht bei der Entscheidung über die Klage nicht ordnungsgemäß besetzt war. Das Verbot der Zurückverweisung gilt auch bei schwersten Verfahrensverstößen, selbst dann, wenn gegen eine Verfassensnorm verstoßen wurde, so z. B. dann, wenn gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters gegen die Garantie des gesetzlichen Richters verstoßen wurde (BAG 25.02.1988 - 2 AZR 500/87 - RzK I 5 c Nr. 26; GK-ArbGG/Vossen, § 68 RZ 5). Dieser Mangel des Verfahrens wird dadurch behoben, dass der Rechtsstreit nunmehr im Berufungsverfahren von einem ordnungsgemäß besetzten Gericht neu verhandelt wurde. Die Verkürzung des ordnungsgemäßen Verfahrens auf eine Tatsacheninstanz ist auch bei anderen Verfahrensfehlern eine zwangsläufige Folge, die allein eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Zurückverweisung nicht rechtfertigen kann. Der Verlust eines mangelfreien Verfahrens soll vor den Arbeitsgerichten durch die Beschleunigung des Verfahrens aufgehoben werden (BAG 24.02.1982 - 4 AZR 313/80 - EZA § 68 ArbGG 1979 nr. 1; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 78/05 - EZA § 2 BetrAVG Nr. 27).
2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin im Rahmen der zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann.
a) Die Eingruppierungsmerkmale richten sich auch nach Inkrafttreten des TVöD weiterhin nach den Eingruppierungsbestimmungen des BAT, insbesondere der Anlage 1 a, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 1 TVö-VKA.
Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist ein Angestellter in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Maßgeblicher Arbeitsvorgang ist vorliegend damit der des Einscannens aller Bauakten des beklagten Landkreises gemäß der Stellenbeschreibung vom 18.06.2009. Hiervon gehen auch die Parteien ebenso wie davon aus, dass diese Stellenbeschreibung den Arbeitsvorgang inhaltlich zutreffend beschreibt.
b) Für die Tätigkeit der Klägerin kommen damit zunächst die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Archiven nach Teil I der Anlage 1 a zum BAT VKA in Betracht. Soweit vorliegend von Interesse, haben diese folgenden Wortlaut:
"Vergütungsgruppe IX
...
Angestellte mit einfacherer Tätigkeit in Bücherein, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.
..."
"Vergütungsgruppe VIII
...
Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten
...
"Vergütungsgruppe VII
...
Angestellte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten mit gründlichen Fachkenntnissen
...".
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in einem Archiv im Tarifsinne beschäftigt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (29.08.1984 - 4 AZR 338/82 - EZ BAT § 22, 23 BAT B 1 Vergütungsgruppe V c Nr. 7) ist für ein Archiv und insbesondere ein Archiv öffentlich-rechtlicher Körperschaften kennzeichnend, dass in ihm abgeschlossene Vorgänge in für Rechts- und Forschungszwecke geeigneter Weise aufbewahrt werden. Dem entsprechend befasst sich der Archivar mit der Bezeichnung, Ordnung und Erschließung von Dokumenten jeder Art, die als aufbewahrungswürdig angesehen werden, um sie einem von der laufenden Verwaltung getrennten und nach eigenständigen Regeln betreuten Aufbewahrungs-, Erschließungs- und Auswertungssystem zuzuführen.
Ausgehend hiervon erscheint fraglich, ob die Klägerin in einem Archiv in diesem Sinne mit Archivierungstätigkeiten befasst ist. Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten stichwortartigen Beschreibung der Software "Mikropro Bauamt" (Bl. 66 f. d. A.) handelt es sich nicht um ein reines Archivierungssystem, sondern vielmehr um ein solches, welches sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Bauamtes unterstützt. Auch die laufenden Vorgänge werden unterstützt durch diese Software bearbeitet. Es ist damit nicht ersichtlich, dass es sich um ein von der laufenden Verwaltung getrenntes und nach eigenständigen Regeln betreutes Aufbewahrungs-, Erschließungs- und Auswertungssystem handelt. Die Zuordnung verschiedener Dokumente zu den verschiedenen Boxen folgt der gleichen Systematik, die auch bei laufenden Vorgängen Anwendung findet.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass sie für die von ihr ausgeübte Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse im Tarifsinne benötigt.
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der nach Vergütungsgruppe VII für Angestellte in Archiven geforderten gründlichen Fachkenntnisse von einem anderen Verständnis ausgegangen sind, als dies im Klammerzusatz der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a zum Ausdruck gekommen ist. Wenn die Tarifvertragsparteien diesen Begriff innerhalb derselben Vergütungsgruppe ohne weiteren Zusatz verwenden, ist davon auszugehen, dass sie auch insoweit die von ihnen kurz zuvor gewählte Definition für einschlägig gehalten haben. Hierfür spricht auch, dass die Tarifvertragsparteien in der selben Vergütungsgruppe bei Angestellten in Büchereien ausdrücklich die gründlichen Fachkenntnisse auf den Bibliotheksdienst bezogen haben.
Maßgeblich ist damit, ob für die Tätigkeit der Klägerin gründliche Fachkenntnisse entsprechend dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 a, d. h. nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises erforderlich sind. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit gründlicher Fachkenntnisse im Tarifsinne ergibt, obliegt dem Arbeitnehmer, der die Feststellung einer entsprechenden Eingruppierung begehrt (vgl. BAG 14.03.2001- 4 AZR 127/00 EZ BAT § 22, 23 BAT A Nr. 80).
Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung insoweit Bezug genommen auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Erstinstanzlich hatte die Klägerin die Erfüllung des genannten Tarifmerkmals darauf gestützt, dass ihr die Entscheidung darüber obliege, welche Dokumente eingescannt werden und welche in der sogenannten Restakte bleiben. Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Zuordnung der eingescannten Aktenteile zu den sogenannten Boxen der Software nähere Kenntnisse von baurechtlichen und/oder emissionsschutzrechtlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften verlange, da ohne derartige Kenntnisse eine sachgerechte Zuordnung der Unterlagen zu den Boxen nicht erfolgen könne. Sie müsse die einzelnen Unterlagen inhaltlich würdigen, weil aus diesen nicht ohne Weiteres ersichtlich sei, ob es sich um bauplanungsrechtliche, bauordnungsrechtliche oder emissionsschutzrechtliche Unterlagen handele. Auch die Zusammenfassung von Dokumenten im Rahmen ihrer Zusammenführung in der Software zu einem Dokument erfordere im Einzelfall eine inhaltliche Befassung mit dem Dokument.
Soweit die Klägerin damit auf die Erforderlichkeit von näheren Kenntnissen von Gesetzen bzw. Verwaltungsvorschriften Bezug nimmt, lässt sich diesem Sachvortrag nicht entnehmen, dass die Klägerin von diesen Rechtsgrundlagen nähere Kenntnisse benötigt. Die Klägerin legt nicht dar, welche Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen sie konkret kennen oder gar zur Anwendung bringen muss. Nach ihrem eigenen Sachvortrag muss sie vielmehr lediglich drei Gruppen von verschiedenen Dokumenten unterscheiden können, wobei in der Box "Bauantrag" alle eingescannten Dokumente abzulegen sind, die den anderen beiden Boxen nicht zugeordnet werden können. Dass für diese Unterscheidung von Dokumenten eine nähere Kenntnis der von den Dokumenten angesprochenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aus welchen tatsächlichen Gründen sich die Tätigkeit von einer schwierigeren Tätigkeit eines Angestellten in Archiven i. S. d. Vergütungsgruppe VIII abhebt.
c) Aus den gleichen Erwägungen scheitert auch die Feststellung einer Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a die Anlage 1 a - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. Die von der Klägerin zur Begründung der Erforderlichkeit gründlicher Fachkenntnisse herangezogene Zuordnungsleistung der Dokumente zu den drei von der Software vorgesehenen Boxen erfüllt das tarifliche Tätigkeitsmerkmal gründlicher Fachkenntnisse aus den dargelegten Gründen nicht. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die beispielhafte Aufführung von Tätigkeiten im Klammerzusatz der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a) Allgemeine Tätigkeitsmerkmale. Dort wird beispielhaft auch die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien aufgeführt. Auch die Führung einer solchen Kartei setzt voraus, dass neu aufzunehmende Karteieinträge oder Karteikarten entsprechend den maßgeblichen technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen zugeordnet werden. Gleichwohl sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass es sich insoweit um eine schwierige Tätigkeit, nicht aber um eine solche handelt, die gründliche Fachkenntnisse erfordert.
d) Schließlich scheidet auch eine Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe VII des Teils 2 der Anlage 1 a, Abschnitt V, "Angestellte in der Datenverarbeitung" aus.
Nach Maßgabe dieser Vergütungsgruppe werden vergütet:
""Angestellte in der Datenerfassung, die mit vielfältigen Formaten (z.B. Erfassungsbelege, Bildschirmmasken) mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau arbeiten oder die aus vielfältigen Formaten mit wesentlich unterschiedlichen Inhalt und Aufbau fehlerhaft erfasste Daten berichtigen."
Es kann dahinstehen, ob die tariflich erforderliche Arbeit mit vielfältigen Formaten mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau sich auf die unterschiedlichen Formate der Vorlagen beziehen muss, aus denen Daten erfasst werden oder sich die Vielfältigkeit der Formate auch aus einer Vielfältigkeit der Bildschirmmasken der zur Datenerfassung verwendeten Software ergeben kann. An einer Vielfältigkeit von Formaten fehlt es in beiden Fällen. Soweit auf die zu erfassenden Dokumente abgestellt wird, beinhalten die von der Klägerin zu erfassenden Bauakten nicht zahlreiche unterschiedliche Formate. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Aber auch soweit entsprechend der Auffassung der Klägerin darauf abgestellt wird, ob die zur Erfassung verwendete Software vielfältige Formate in Form vielfältiger unterschiedlicher Bildschirmmasken aufweist, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Die Klägerin hat erstinstanzlich hierzu auf die Ausdrucke von Masken der verwendeten Software (Bl. 54 - 63 d. a.) verwiesen. Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass die verwendete Software einer einheitlichen Benutzeroberfläche folgt und diese sich nicht mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau voneinander abgrenzen. Zudem erfolgt die Erfassung der in der schriftlichen Bauakte enthaltenen Dokumente stets in Anwendung der gleichen Software mit den gleichen Bildschirmmasken nach gleichem Erfassungsmuster.
III. Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.