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24.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121261

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 27.03.2012 – I-1 U 139/11

§§ 7, 17 StVG, § 115 VVG


Die Berufung des Klägers gegen das am 31.08.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen wie folgt lautet:
„nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 16.09. bis zum 07.10.2010 aus 5.114,60 €, für den Zeitraum vom 08.10. bis zum 11.11.2010 aus 318,02 € und seit dem 12.11.2010 aus 2.626,42 €.“
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27.08.2010 in D ereignet hat.
4Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs BMW mit dem amtlichen Kennzeichen…. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs, einer Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Kläger befuhr die P in nördliche Richtung. Als er mit seinem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug in die Kreuzung A einfuhr, kollidierte er mit dem von links kommenden Beklagtenfahrzeug, dessen Fahrer unter Missachtung des für ihn geltenden Stoppschildes in die Kreuzung eingefahren war. Dabei wurde die linke Frontseite des Klägerfahrzeugs beschädigt. Unstreitig hat die Beklagte für die Unfallfolgen dem Grunde nach uneingeschränkt einzustehen. Nach dem Unfall ließ der Kläger den Schaden durch den Kfz-Sachverständigen L begutachten. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 31.08.2010 Reparaturkosten in Höhe von 7.030,54 € netto sowie eine Wertminderung in Höhe von 800,00 €. Ausweislich des Gutachtens war das Fahrzeug in nicht verkehrssicherem Zustand.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.883,58 € bis zum 15.09.2010 auf. Die Beklagte überwies am 07.10.2010 einen Betrag in Höhe von 4.796,58 € an den Kläger. Die Gutachtenkosten in Höhe von 968,54 € zahlte sie direkt an den Sachverständigen (vgl. Anlage 12). Hinsichtlich der Höhe der Reparaturkosten verwies die Beklagte den Kläger auf die im Prüfbericht der Firma C GmbH genannte Fachwerkstatt C M GmbH.
6Der Kläger ging auf dieses Angebot nicht ein, sondern reparierte sein Fahrzeug in der Zeit bis zum 20.10.2010 in Eigenregie. Danach ließ er es von dem Sachverständigen begutachten und legte der Beklagten eine Reparaturbestätigung vom 21.10.2010 vor, für die ihm der Sachverständige weitere 66,40 € in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte weitere 590,00 € (10 Tage à 59,00 €) auf den Nutzungsausfall sowie 603,93 € auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 6.355,12 €.
7Danach ergab sich folgende Abrechnung:
8 Forderungen des Klägers Zahlungen der Beklagten
1. Reparaturkosten 7.030,54 € 4.712,08 €
2. Wertminderung 800,00 €
3. Sachverständigenkosten 968,54 € 66,40 € 968,54 €
4. Achsvermessung 59,50 € 59,50 €
5. 48 Tage Nutzungsausfall 3.120,00 € 590,00 €
6. Schadenspauschale 25,00 € 25,00 €
Insgesamt: 12.069,98 € 6.355,12 €
9Der Kläger hat mit der Klage die Restforderung in Höhe von 5.714,86 € wie folgt geltend gemacht:
101.Reparaturkosten: 2.318,46 €
2.Wertminderung: 800,00 €
3.Sachverständigenkosten: 66,40 €
4.Nutzungsausfall: 2.530,00 €
11Er hat behauptet:
12Die im Sachverständigengutachten L geschätzten Reparaturkosten seien erforderlich, die merkantile Wertminderung sei eingetreten. Der Nutzungsausfall für den Zeitraum von 48 Tagen vom 27.08.2010 bis zum 13.10.2010 einschließlich sei in Höhe von 65,00 € pro Tag nach der aktuellen Schwacke-Liste berechtigt, da er, der Kläger, das unrepariert nicht verkehrssichere Fahrzeug nicht habe nutzen können. Er sei arbeitssuchend und verfüge lediglich über monatliche Einkünfte aus Zahlungen des Arbeitslosengelds II. Erst nach Überweisung der Teilzahlung habe er die Reparatur in Angriff nehmen können.
13Der Kläger hat beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.714,86 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 16.09. bis 07.10.2010 aus 8.883,58 €, für den Zeitraum vom 08.10. bis 11.11.2010 aus 3.118,46 € und seit dem 12.11.2010 aus 5.714,86 €,
152. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 831,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat behauptet:
19Die von der empfohlenen Referenzwerkstatt durchgeführten Reparaturen entsprächen dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt. Bei den zugrunde gelegten Stundensätzen handele es sich um die allgemeinen Aushanglöhne. Für die ordnungsgemäße Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug des Klägers sei ein Betrag in Höhe von 4.712,08 € netto ausreichend.
20Das Landgericht Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Mit Urteil vom 31.08.2011 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.626,42 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen und den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von einer Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 126,47 € freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
21Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gemäß §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7, 17 StVG ein über den bereits zum Schadensausgleich gezahlten Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch nur in der zuerkannten Höhe zu. Im Wesentlichen gelte Folgendes:
221. Die Reparaturkosten seien nur in Höhe von 5.030,10 € netto ersatzfähig, so dass nach Abzug des von der Beklagten gezahlten Betrags noch eine berechtigte Restforderung in Höhe von 318,02 € verbleibe. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V seien die im Gutachten L aufgeführten Reparaturpositionen für die Prüfung des Lenkgetriebes sowie für die Beilackierung der Fahrertür für eine sachgemäße Reparatur erforderlich. Allerdings könne der Kläger seiner fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen. Vielmehr ergäben sich auf der Basis der Stundenverrechnungssätze der Firma C M GmbH lediglich ersatzfähige Nettoreparaturkosten in Höhe von insgesamt 5.030,10 €. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Qualitätsstandard einer durch die Firma C M GmbH ausgeführten Kfz-Reparatur demjenigen einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Die Beklagte habe dem Kläger vor Ausführung der Reparatur konkrete, die Gleichwertigkeit der freien Werkstatt betreffende Angaben zukommen lassen, so dass dem Kläger die Beurteilung der Gleichwertigkeit ohne eigene erhebliche Recherche möglich gewesen sei. Im Übrigen könne dahin stehen, ob im vorprozessualen Bereich der Hinweis auf eine konkrete freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten ausgereicht habe oder ob der Ersatzpflichtige dem Geschädigten weitere die Gleichwertigkeit betreffende Angaben habe zukommen lassen müssen. Zum einen sei für den Geschädigten die Richtigkeit der aufgeführten Gleichwertigkeitskriterien ohne konkrete Nachforschungen nicht überprüfbar. Zum anderen erleide der Geschädigte, der sein Fahrzeug gar nicht, selbst oder anderweitig günstiger reparieren lasse, durch einen "späten Hinweis" keinen Nachteil. Die Information müsse nur dann vor der Dispositionsentscheidung erfolgen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lasse. Schließlich stehe aufgrund der Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. V fest, dass der Kalkulation der Beklagten die von der Firma C M GmbH ausgehängten allgemein gültigen Stundensätze zugrundegelegt worden seien.
232.
24Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der vom Sachverständigen L ausgeworfenen merkantilen Wertminderung. Im geschäftlichen Verkehr komme entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V ein merkantiler Minderwert bei einem Fahrzeugalter von über fünf Jahren und einer Kilometerleistung oberhalb von 100.000 km nur in Ausnahmefällen in Betracht. Bei dem Klägerfahrzeug sehe die Kammer unter Berücksichtigung der Fallumstände keine Veranlassung, von einer sich im Verkaufsfall realisierenden, messbaren wirtschaftlichen Wertminderung auszugehen.
253.
26Dem Kläger sei für das im Unfallzeitpunkt ca. 8 ½ Jahre alte Fahrzeug für die Ausfallzeit von 48 Tagen ein Tagessatz in Höhe des von der Beklagten angesetzten Betrages von 59,00 € zuzubilligen, so dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von noch 2.242,00 € berechtigt sei. Die Kammer lege der Schätzung die Sätze der so genannten Schwacke-Liste zugrunde. Dem hohen Alter des Fahrzeugs sei durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung zu tragen.
274.
28Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei eine 1,3 Geschäftsgebühr, nicht hingegen eine 1,8 Geschäftsgebühr anzusetzen. Vorliegend handele es sich um die Abwicklung eines durchschnittlich schwierigen Verkehrsunfalls, so dass die Geltendmachung einer 1,3 Geschäftsgebühr als Regelgebühr gerechtfertigt sei.
295.
30Die für die Einholung der Deckungszusage der eigenen Rechtschutzversicherung des Klägers durch dessen Prozessbevollmächtigten weiter geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € habe die Beklagte nicht zu ersetzen. Es sei nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb dem Kläger persönlich die Anforderung der Deckungszusage unter Vorlage der mehrfachen ausführlichen Stellungnahmen seines Rechtsanwalts zu den von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen nicht möglich gewesen sei.
316.
32Der Zinsanspruch folge gemäß §§ 286, 288 BGB aus 5.114,60 € vom 24.09.2010 bis zum 07.10.2010, aus 318,02 € vom 08.10.2010 bis zum 11.11.2010 und aus 2.626,42 € seit dem 12.11.2010. Die Beklagte sei nicht bereits mit Ablauf der in der Mahnung vom 31.08.2010 gesetzten Frist in Verzug geraten, sondern erst am 24.09.2010. Dem Versicherer sei bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf gemäß § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug eintrete. Hier sei eine Prüfungsfrist von 3 Wochen von der erstmaligen Kenntnisnahme vom Unfallgeschehen und den geltend gemachten Schadenspositionen angemessen. Ein Zinsanspruch hinsichtlich des unmittelbar an den Sachverständigen gezahlten Betrages sei ebenso wenig dargelegt wie die Entstehung eines Anspruchs auf Rechtshängigkeitszinsen im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten.
33Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte am 06.10.2011 mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.760,99 € ihrer Zahlungspflicht aus dem erstinstanzlichen Urteil nachgekommen ist.
34Der Kläger macht Folgendes geltend:
351.
36Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die in dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten fiktiv berechneten Reparaturkosten unter Verweis auf Stundenverrechnungssätze einer von mehreren von ihr benannten nicht markengebundenen Kfz-Werkstätten zu kürzen. Die konkreten Angaben, aus denen die qualitative Gleichwertigkeit der günstigeren Reparaturalternativen für den Geschädigten mühe- und bedingungslos zu entnehmen sein müssten, müssten dem Geschädigten gegenüber spätestens vor Abschluss der außergerichtlichen Verhandlungen dargelegt werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die von der Beklagten gemachten Angaben es ihm nicht ermöglicht, sich ohne eigene erhebliche Recherche ein eigenes Urteil über die von der Beklagten behauptete qualitative Gleichwertigkeit der von ihr herangezogenen günstigeren Reparaturmöglichkeiten im Vergleich zu einer Reparatur in einer örtlichen Markenwerkstatt zu bilden. Seitens des Geschädigten bestehe in Bezug auf eine ihm vom Haftpflichtversicherer des Schädigers genannte nicht marken- bzw. herstellerverbundene Kfz-Werkstatt in der Regel ein Vertrauensnachteil. Diesen habe der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer dadurch aufzuwiegen, dass er die von ihm vorgetragenen Behauptungen zu der Qualität der von ihm verwiesenen Werkstätten konkret und mühelos nachvollziehbar und überprüfbar darlege und nachweise. Indem es mit der Beantwortung der Gleichwertigkeitsfrage einen Sachverständigen beauftragt habe, habe das Landgericht indirekt bestätigt, dass eine mühelose Erkennbarkeit der von der Beklagten behaupteten Gleichwertigkeit bis dahin gerade nicht vorgelegen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die geforderte Erkennbarkeit der behaupteten qualitativen Gleichwertigkeit der beiden in Frage stehenden Reparaturalternativen auch durch das vom Gericht in Auftrag gegebene mündliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V nicht herbeigeführt worden. Im Übrigen müsse dem Geschädigten ein konkretes, verbindliches, quasi annahmefähiges Reparaturangebot, etwa in Form eines konkreten Kostenvoranschlages, vorgelegt werden.
372.
38Das Landgericht habe den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der merkantilen Wertminderung zu Unrecht abgelehnt. Ein pauschales Abstellen auf Fahrzeugalter und Kilometerstand allein sei nicht ausreichend um festzustellen, ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine merkantile Wertminderung eingetreten sei. Der Sachverständige L habe aber die merkantile Wertminderung unter Berücksichtigung sämtlicher beeinflussenden Faktoren festgestellt und der Höhe nach ermittelt.
393.
40Die ihm zustehende tägliche Nutzungsausfallentschädigung sei auch nicht durch eine Abstufung des Fahrzeuges in die nächst niedrigere Fahrzeuggruppe auf 59,00 € zu kürzen. Ein diesbezügliches Kürzungsrecht komme allein dann in Betracht, wenn ausgehend von dem technischen Zustand des konkret betroffenen Fahrzeugs von einem geminderten Gebrauchswert auszugehen sei. Allein das Alter eines Fahrzeugs habe keinerlei Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungswert für den Geschädigten, es sei denn, das Fahrzeug habe sich in einem besonders schlechten Zustand befunden. Besondere Umstände, die eine Herabstufung rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht gegeben gewesen.
414.
42Der bei der Bestimmung der vorgerichtlichen Anwaltskosten angesetzte Gebührensatz von 1,8 sei nicht unverhältnismäßig. Der vorliegende Fall zeige gerade, welch‘ hoher Aufwand in der anwaltlichen Bearbeitung einer Verkehrsunfallangelegenheit entstehen könne. Die Angelegenheit sei wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles auch als schwierig anzusehen, weil kontroverse Rechtsfragen in Literatur und Rechtsprechung auszuwerten gewesen seien und zu diesen Stellung zu nehmen gewesen sei. Zusätzlich wirke es sich schwierigkeitserhöhend aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Schädigerseite zur Begründung von Einwendungen ein Gegengutachten vorgelegt werde.
435.
44Zu Unrecht habe das Landgericht die Erforderlichkeit der durch die anwaltliche Geltendmachung des Kostendeckungsanspruchs des Klägers gegenüber dessen Rechtschutzversicherer entstandenen Rechtsanwaltskosten verneint. Wie bei der eigentlichen Schadenersatzanspruchsgeltendmachung sei es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich ohne professionelle Hilfe zunächst selbst um eine Geltendmachung seiner Ansprüche zu bemühen und sich dabei auf die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlassen. Spätestens nach Verzugseintritt sei die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit als erforderlich und zweckmäßig anzusehen.
456.
46Der Zinsanspruch hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 5.114,60 € berechne sich nicht erst ab dem 24.09.2010, sondern bereits ab dem 16.09.2010. Für eine den Haftpflichtversicherern generell einzuräumende verzugshemmende Prüfungspflicht gebe es im deutschen Schadenersatzrecht keine Rechtsgrundlage.
47Der Kläger beantragt,
481. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.714,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
49a) aus 8.883,58 € für die Zeit vom 16.09.2010 bis zum 07.10.2010,
50b) aus 3.118,46 € für die Zeit vom 08.10.2010 bis zum 11.11.2010,
51c) aus 5.714,86 € für die Zeit vom 12.11.2010 bis zum 06.10.2011 und
52d) aus 3.088,44 € seit dem 07.10.2011
53abzüglich am 06.10.2011 gezahlter 2.760,99 € zu zahlen,
542. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten auch von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 704,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
55Die Beklagte beantragt,
56die Berufung zurückzuweisen.
57Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen erstinstanzlichen Vorbringens.
58II.
59Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache lediglich im Hinblick auf die zugesprochenen Zinsen Erfolg. Über die ihm durch das Landgericht zuerkannten Schadensersatzbeträge hinaus, welche die bereits vorprozessual durch die Beklagte erbrachten Leistungen berücksichtigen, hat der Kläger auf der Grundlage der §§ 7, 17 StVG, 115 VVG keinen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz.
601.
61Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258). Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich der streitigen Positionen Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, vorgerichtliche Anwaltskosten und Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht gegeben.
62Im Einzelnen gilt Folgendes:
63a) Reparaturkosten
64Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger noch einen Differenzbetrag in Höhe von 318,02 € auf die Reparaturkosten zugesprochen, weil diese insgesamt nur in Höhe von 5.030,10 € netto ersatzfähig sind. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er seiner fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Vielmehr sind die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten Fa. C M GmbH anzusetzen.
65Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09; zit. nach juris). Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten ist unabhängig davon gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, m.w.N., zit. nach juris). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, a.a.O.)
66Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02; Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09; Urteil vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09; Urteil vom 22.06.2010, Az.: VI ZR 302/08; Urteil vom 22.06.2010, Az.: VI ZR 337/09; Urteil vom 13.07.2010, Az.: VI ZR 259/09; jew. zit. nach juris). Dies ist hier der Fall.
67Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist das Landgericht Düsseldorf zu Recht davon ausgegangen, dass eine solche fachliche Gleichwertigkeit einer Reparatur des Klägerfahrzeugs bei der Fa. C GmbH mit einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist, § 287 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts Bezug genommen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V hat im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens bestätigt, dass die Fa. C Mischke GmbH als Karosserie- und Lackierfachbetrieb sowohl personell als auch ausrüstungsmäßig zweifelsfrei in der Lage sei, die im konkreten Fall am Klägerfahrzeug erforderlichen Reparaturen sach- und fachgerecht in einer Qualität durchzuführen, wie sie nicht besser auch von einer markengebundenen Vertragswerkstatt durchgeführt werden könnten. Dabei hat der Sachverständige die personelle und sachliche Ausstattung des Referenzbetriebs im Einzelnen beschrieben und nach seiner sachverständigen Einschätzung für ausreichend gehalten. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und einleuchtend. Die mit der Berufung gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Mitarbeiter der Referenzwerkstatt verfügten nicht über hinreichend Erfahrung speziell mit der Automarke BMW. Denn weder aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V noch aus den eigenen Darlegungen des Klägers folgt, dass es für die Behebung der am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden besonderer Erfahrungen mit dieser Automarke bedurft hätte. Aus diesem Grunde war der Sachverständige auch nicht gehalten, Erhebungen über Ausstattung, Ausbildung und verwendete Materialien speziell in einer örtlichen BMW-Markenwerkstatt als Vergleichsgegenstand anzustellen. Es reicht vielmehr aus, dass der Sachverständige festgestellt hat, die Referenzwerkstatt sei in der Lage, die konkret erforderliche Reparatur sach- und fachgerecht durchzuführen, und eine markengebundene Vertragswerkstatt könne nichts anderes leisten, insbesondere keine Reparatur von höherer Qualität vornehmen.
68Dieser günstigere Instandsetzungsweg war dem Kläger auch ohne weiteres mühelos als gleichwertige Reparaturmöglichkeit zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02; zit. nach juris). Der Geschädigte muss dazu in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen. Zu der Entfaltung einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative im Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen ist der Geschädigte indes nicht verpflichtet (BGH, a.a.O.; Senat, Urteil vom 16.06.2008, Az.: I-1 U 246/07, 1 U 246/07; zit. nach juris).
69Richtig ist deshalb die wertende Betrachtung, dass der pauschale Hinweis auf eine konkrete - kostengünstige - freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht ausreicht. Zu fordern ist deshalb zumindest, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lässt. Maßgeblich sind Kriterien, ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und dergleichen. Eine Eigeninitiative (z.B. in Form einer Internetrecherche) muss der Geschädigte dabei nicht entwickeln. Das pauschale Bestreiten der Gleichwertigkeit – ggf. mit dem Hinweis auf eine allgemein größere Kompetenz einer markengebundenen Fachwerkstatt - dürfte allerdings unerheblich sein. Da die Realisierung der Reparatur für den Geschädigten nicht mit unzumutbaren Unannehmlichkeiten verbunden sein darf, spielt u.a. auch die Entfernung der benannten Verweiswerkstatt zum Wohnort - gegebenenfalls bei einer vergleichenden Betrachtung mit einer markengebundenen Fachwerkstatt - eine Rolle (Senat, Urteil vom 16.06.2008, Az.: I-1 U 246/07, 1 U 246/07, m.w.N.; zit. nach juris).
70Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall hat die Beklagte vorprozessual dem Kläger hinreichende Informationen für eine eigene Gleichwertigkeitsüberprüfung bzw. für eine Überprüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der Verweiswerkstatt zukommen lassen.
71Mit Schreiben vom 05.10.2010 (Anlage 6) hat die Beklagte den Kläger hinsichtlich der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der im Prüfbericht der Fa. C GmbH (Bl. 97 d.A.) genannten Fa. C M GmbH unter Angabe der konkreten Anschrift und Telefonnummer verwiesen, deren Betrieb sich – unbestritten – in einer Entfernung von 10 bis 15 km zum Wohnsitz des Klägers befinde. Hierzu hat die Beklagte u.a. ausgeführt, das Unternehmen biete einen kostenlosen Hol- und Bringservice, entsprechend dem Prüfbericht handele es sich um einen qualifizierten Kfz-Meisterbetrieb, in dem eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei; es sei sichergestellt, dass der Qualitätsstandard regelmäßig durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle überprüft werde; es würden ausschließlich Originalersatzteile verwendet und auf alle durchgeführten Karosserie- und Lackierarbeiten eine mindestens zweijährige Garantie gewährt; aufgrund der modernen Ausstattung und umfangreichen Erfahrung sei sichergestellt, dass die erforderlichen Arbeiten an dem hier betroffenen Fahrzeug gleichwertig einer markengebundenen Reparaturwerkstatt durchgeführt werden könnten.
72Damit hat die Beklagte den Kläger nicht lediglich abstrakt auf nicht näher bezeichnete günstigere Reparaturbetriebe verwiesen, sondern ihm einen konkreten Reparaturbetrieb genannt, welcher die Arbeiten am Fahrzeug ohne Qualitätseinbuße durchführen könnte (vgl. auch die vorprozessualen Angaben des Haftpflichtversicherers im so genannten "BMW-Urteil" des BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09; zit. nach juris). Dass dem Geschädigten – wie vom Kläger gefordert – ein konkretes, verbindliches, quasi annahmefähiges Reparaturangebot, etwa in Form eines konkreten Kostenvoranschlages vorgelegt wird, ist demgegenüber nicht erforderlich. Der konkrete Hinweis auf die Referenzwerkstatt in dem Prüfbericht der Fa. C GmbH kommt einem solchen Angebot aber bereits sehr nahe. Erst wenn der Geschädigte konkret aufzeigt, wegen welcher Nachteile oder Risiken er sich für berechtigt hält, seiner Abrechnung eine kostenintensivere als die ihm aufgezeigte Reparaturmöglichkeit zugrunde zu legen, ist diese andere Reparaturmöglichkeit unter Umständen nicht als gleichwertig anzusehen. Das bloße Bemerken des Klägers, es sei nicht erkennbar, ob die benannte Referenzwerkstatt zur Durchführung der Arbeiten eventuell längere Zeit benötige, reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Entscheidend ist zunächst die fachliche Wertigkeit der Reparatur. Andere Gesichtspunkte spielen beim Kauf eines älteren Fahrzeugs mit hoher Laufleistung nur noch eine untergeordnete Rolle. Das Fahrzeug des Klägers war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits fast 8 ½ Jahre alt und hatte eine Laufleistung von rund 160.000 km. Bei dieser Sachlage spielen Gesichtspunkte wie z.B. die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr.
73Hinzu kommt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass für den Geschädigten die Richtigkeit der angegebenen Gleichwertigkeitskriterien ohne konkrete Nachforschungen ohnehin nicht überprüfbar ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt dementsprechend auch nicht, dass die Überprüfung durch ihn ohne Entfaltung jeglicher Eigeninitiative möglich sein muss. Sie stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine "erhebliche" Eigeninitiative zu entwickeln (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02; zit. nach juris). Aufgrund der mit dem Prüfbericht der Fa. C GmbH vorgerichtlich gemachten Angaben der Beklagten war dem Kläger eine solche erhebliche Eigeninitiative zur Überprüfung der Möglichkeit einer kostengünstigeren, aber gleichwertigen Reparatur gerade nicht mehr abverlangt. Insbesondere z.B. eine eigene Internetrecherche zum Zwecke der Erkundigung nach der Werkstatterfahrung für die Reparatur der Marke BMW oder der Einholung entsprechender Preisangebote war danach nicht erforderlich.
74Der Beklagten ist die Verweisung auf die genannte Referenzwerkstatt auch nicht deswegen zu versagen, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V die Positionen Beilackierung der Fahrertür und Prüfung des Lenkgetriebes entgegen dem Prüfbericht der Fa. C GmbH für eine ordnungsgemäße Reparatur erforderlich sind. Diese vom Prüfbericht abweichenden Feststellungen des Sachverständigen führen im Ergebnis noch nicht dazu, dass dem Kläger die Verweisung auf die insgesamt günstigere Reparatur durch die Fa. C M GmbH unzumutbar ist. Denn die abweichenden Feststellungen des Sachverständigen betreffen nur diese beiden geringfügigen Einzelpositionen, berühren jedoch nicht den Qualitätsstandard der genannten Werkstatt als solchen. Dass der Sachverständige diese einzelnen Positionen für erforderlich gehalten hat, ändert somit nichts daran, dass es sich bei der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung durch die Fa. C M GmbH um eine einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt.
75Konkrete Umstände, die es dem Kläger gleichwohl unzumutbar machen, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, hat dieser nicht vorgetragen. Insofern wird auf die umfassenden Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf Bezug genommen.
76b) Wertminderung
77Das Landgericht hat ferner zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der vom Sachverständigen L ausgeworfenen merkantilen Wertminderung in Höhe von 800,00 € verneint.
78Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen. Bei Pkw wird die Grenze zutreffend bei einem Alter von fünf Jahren oder 100.000 km Laufleistung gesehen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 251, Rn. 14). Zwar kann nach den Umständen des Einzelfalls auch bei älteren Kraftfahrzeugen und höherer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03; zit. nach juris = NJW 2005, 277). Ein solcher Einzelfall liegt mit den Ausführungen des Landgerichts, das den Feststellungen Sachverständigen Dipl.-Ing. V gefolgt ist, hier jedoch nicht vor. Auch der Senat sieht keine Veranlassung, an den Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.
79Der Sachverständige hat den Unfallschaden am Pkw BMW des Klägers zwar als offenbarungspflichtig bezeichnet. Nach seiner sachverständigen Erfahrung hält er in Übereinstimmung mit den meisten gängigen Berechnungsmethoden aber das Fahrzeugalter und die Laufleistung eines Fahrzeugs für die Bestimmung eines etwaigen merkantilen Minderwertes für maßgeblich. Vom Grundsatz her sei nur bei einem Fahrzeugalter von bis zu vier bis maximal fünf Jahren und bei einer Laufleistung von nicht mehr als 100.000 km von einer merkantilen Wertminderung auszugehen. Bei älteren Fahrzeugen und höherer Laufleistung komme eine merkantile Wertminderung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor. Dabei gelte insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Pkw BMW des Klägers um ein gewöhnliches Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse handele, das in Serie produziert worden sei. Dem hat sich das Landgericht mit zutreffenden weiteren Erwägungen zu Recht angeschlossen.
80Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung hat der Sachverständige L die merkantile Wertminderung auch nicht "unter Berücksichtigung" sämtlicher beeinflussenden Faktoren festgestellt und der Höhe nach "ermittelt". Zwar nennt der Sachverständige die maßgeblichen Faktoren wie notwendiger Reparaturumfang, Fahrzeugalter, Laufleistung, Allgemeinzustand und Veräußerungswert. Inwiefern er diese Faktoren aber berücksichtigt haben will und wie genau sich daraus der genannte Minderwert ermitteln lassen soll, lässt sich seinem Gutachten nicht entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus seiner weiteren Stellungnahme hierzu vom 20.05.2011 (Anlage 25). Dass das Landgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anspruch des Klägers auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung abgelehnt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
81c) Nutzungsausfall
82Entsprechendes gilt für die vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von (nur) 59,00 € pro Tag zugebilligt. Da die Beklagte auf den vom Landgericht ermittelten Gesamtbetrag von 2.832,00 € bereits eine Teilleistung von 590,00 € erbracht hatte, hat das Landgericht dem Kläger noch eine Entschädigung in Höhe von 2.242,00 € zugesprochen.
83Soweit sich die Berufung gegen die Höhe des in Ansatz gebrachten Tagessatzes von 59,00 € wendet und einen Tagessatz in Höhe von 65,00 € für gerechtfertigt hält, kann dem nicht gefolgt werden.
84Die Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Als eine geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch anerkannt (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03; zit. nach juris = NJW 2005, 277). Auch der Senat befürwortet in ständiger Rechtsprechung eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle und zwar bei Pkw, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe, im Wesentlichen weil der Nutzungswert eines älteren Fahrzeugs in der Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeugs aufgrund der Fortentwicklung der Fahrzeugtechnik erheblich geringer ist (Senat, Urteil vom 08.03.2004, Az.: 1 U 134/03; Urteil vom 20.08.2007, Az.: I-1 U 258/06, 1 U 258/06; vgl. auch Senat, Urteil vom 22.01.2007, Az.: I-1 U 151/06, 1 U 151/06; Urteil vom 17.12.2007, Az.: I-1 U 110/07, 1 U 110/07; Beschluss vom 02.07.2008, Az.: I-1 W 24/08, 1 W 24/08; Urteil vom 29.06.2010, Az.: I-1 U 240/09, 1 U 240/09; jew. zit. nach juris).
85Dies hat der Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassen (BGH, Urteil vom 25.01.2005, Az.: VI ZR 112/04; zit. nach juris = NJW 2005, 1044). Nichts anderes gilt dann im vorliegenden Fall für den fast 8 ½ Jahre alten Pkw BMW des Klägers.
86Spielt – wie im vorliegenden Fall – das Alter des Pkws eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist. In diesen Tabellen sind bei der Berechnung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zugrunde gelegt, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, ABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wieder, der wiederum Grundlage der Tabellen und damit Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Die Bearbeiter der Tabellen weisen zudem darauf hin, dass es keinen verbreiteten Vermietermarkt für ausgelaufene Modelle gibt und solche Fahrzeuge - im Falle einer Vermietung - billiger angeboten werden müssten, um konkurrenzfähig zu sein. Da sich in den um erwerbswirtschaftliche Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges widerspiegeln, würde es regelmäßig zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führen, wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handelte es sich um ein Neufahrzeug. Dagegen, dass solchen Veränderungen des Nutzungswertes durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03; zit. nach juris = NJW 2005, 277).
87Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist bei den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu beurteilende Fahrzeug 8 ½ Jahre alt ist, eine Herabstufung in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch um eine Gruppe nicht zu beanstanden. Auch insoweit sind konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, nicht gegeben, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
88d) Vorgerichtliche Anwaltskosten
89Auch zu diesem Punkt bedarf die angefochtene Entscheidung keiner Abänderung. Nach dem maßgeblichen Gegenstandswert von 8.981,54 € (bereits gezahlte 6.355,12 € + zugesprochene 2.626,42 €) ist die Zuerkennung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten im angefochtenen Urteil in Höhe von 114,47 € (718,40 € ./. gezahlter 603,93 €) weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, die ersatzfähige Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sei unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 RVG für die Bemessung der Rahmengebühr maßgeblichen Faktoren mit einem 1,8-fachen Ansatz zu berücksichtigen. Richtigerweise hat das Landgericht die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr ermittelt.
90Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die durch den Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum – so genannte Toleranzgrenze – von 20 % zu (BGH, Urteil vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 261/05; zit. nach juris = NJW-RR 2007, 420 mit Hinweis auf Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14, Rn. 12 m.w.N.). Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt (BGH, a.a.O., Leitsatz 1). Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich war (Senat, Urteil vom 10.03.2008, Az.: I-1 U 198/07, 1 U 198/07; zit. nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
91Vielmehr ist die Feststellung zu treffen, dass die vorgerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten nur eine durchschnittliche Schadensangelegenheit betraf. Die volle Einstandsverpflichtung der Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses vom 27.08.2010 war vorprozessual unstreitig. Die Beklagte hat durch ihre Zahlung in Höhe von 4.796,58 € am 07.10.2010 und die Zahlung in Höhe von 968,54 € unmittelbar an den Sachverständigen L sowie die weitere Zahlung in Höhe von 590,00 € Ende Oktober 2010 die in Höhe von 8.981,54 € berechtigte Forderung des Klägers zu rund 70 % und zwar überwiegend binnen knapp sechs Wochen ausgeglichen. Zwar werden diese Zahlungen auf die Bemühungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sein. Andererseits macht das Regulierungsverhalten der Beklagten deutlich, dass es der Kläger nicht mit einem leistungsunwilligen Gegner zu tun hatte. Zu Recht hat das Landgericht ferner darauf abgestellt, dass der Kläger ausschließlich einen durch Sachverständigengutachten dokumentierten Sachschaden in einer für Verkehrsunfälle mit Pkw nicht ungewöhnlichen Höhe erlitten hat. Diesen hat er nach der (Teil-)Zahlung der Beklagten selbst bereits vollständig beheben können. Sodann haben sich nur noch wenige Rechtsfragen zum Restschaden im Streit befunden, die aber – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – als durchschnittlich schwierig einzustufen sind. Dies gilt auch in Anbetracht der Vielzahl der hierzu vorhandenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen. Denn die hier zentrale Frage der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reparaturkosten bei Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt wird dort inzwischen nicht mehr grundlegend kontrovers diskutiert. Vielmehr waren die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze lediglich auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Frage der Ersatzfähigkeit einer merkantilen Wertminderung und eines Nutzungsausfallschadens bei einem älteren Kraftfahrzeug. Hier war im Wesentlichen darüber zu befinden, ob es sich vorliegend um einen Einzelfall handelt, der eine Abweichung von der in der Rechtsprechung regelmäßig vorgenommenen Handhabung rechtfertigt. Die hier in Rede stehenden Fragen waren damit von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Dass die Beklagte zur Begründung ihrer Einwendungen ein "Gegengutachten" vorgelegt hat, wirkt sich letztlich ebenfalls nicht schwierigkeitserhöhend aus. Denn dieses "Gegengutachten", der Prüfbericht der Fa. C GmbH, ist weder umfangreich noch inhaltlich schwierig. Es umfasst nur wenige Seiten und lässt sich problemlos nachvollziehen. Die vorprozessuale Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten ist deswegen – wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat – nicht als schwierig zu bewerten.
92Im Hinblick darauf erscheint der durch den Kläger geltend gemachte Ansatz einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig.
93Der Einholung eines gebührenrechtlichen Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 RVG bedarf es nicht. Denn im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten muss kein derartiges Gutachten eingeholt werden (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 14 RVG, Rn. 28 f.). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats.
94e) Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage
95Das Landgericht Düsseldorf hat schließlich auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der eigenen Rechtsschutzversicherung des Klägers abgelehnt. Auf die landgerichtliche Begründung wird in vollem Umfang Bezug genommen.
96Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten - dazu gehören auch etwa entstehende Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az.: VIII ZR 132/10; zit. nach juris = NJW 2011, 1222; Urteil vom 13.12.2011, Az.: VI ZR 274/10, VersR 2012, 331).
97Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Substantiierter Sachvortrag hierzu fehlt nämlich. So macht der Kläger nicht etwa geltend, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung sei erforderlich gewesen, weil die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage zunächst verweigert habe. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Kläger die – scheinbar umstandslos erteilte – Deckungszusage nicht ohne weiteres selbst hätte einholen können. Dass insoweit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich gewesen wäre, ist gerade nicht dargetan.
982.
99Die Berufung des Klägers hat lediglich im Hinblick auf die vom Landgericht ausgeurteilten Zinsen Erfolg.
100Wie der Kläger zu Recht beanstandet, sind Verzugszinsen auf den Betrag von 5.114,60 € bereits ab dem 16.09.2010 zu zahlen. Denn ab diesem Zeitpunkt hat sich die Beklagte aufgrund des Schreibens des Klägers vom 31.08.2010 mit Fristsetzung zum 15.09.2010 mit der Zahlung des Betrages in Verzug befunden. Der Setzung einer angemessenen Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht bedurfte es zur Begründung des Verzugs hingegen nicht. Denn der Verzug beginnt gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich bereits mit dem Zugang der Mahnung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286, Rn. 35). Anders verhält es sich nur im Falle einer befristeten Mahnung – wie hier -, die den Willen des Gläubigers erkennen lässt, die geschuldete Leistung erst für den Zeitpunkt des Fristablaufs zu fordern (BGH, Urteil vom 06.08.1997, Az.: VIII ZR 150/96; zit. nach juris).
101Für einen Zinsanspruch hinsichtlich der unmittelbar an den Sachverständigen L gezahlten 968,54 € ist, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nichts dargetan.
102Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls nicht, wie durch den Kläger beantragt, ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu verzinsen. Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist nur eine Geldschuld verzinslich. Mit einer solchen ist jedoch eine Freistellungsverpflichtung nicht identisch. Der Kläger legt nicht dar, dass seine Gebührenschuld gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wegen dessen vorprozessualer Tätigkeit – sei es wegen Zahlungsverzuges (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB), sei es aus einem anderen rechtlichen Grund – zu verzinsen ist. Wäre der klagegegenständliche Freistellungsanspruch verzinslich, erhielte der Prozessbevollmächtigte als Gläubiger im Wege der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung durch die Beklagte wegen des Zinsanteils mehr, als er originär von dem Kläger als seinem Gebührenschuldner verlangen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 16.06.2008, Az.: I-1 U 246/07, 1 U 246/07, Rn. 81; zit. nach juris).
1033.
104Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
105Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
106Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
107Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.088,44 €

VorschriftenUnfallregulierung, Wertminderung

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