14.08.2012 · IWW-Abrufnummer 122502
Oberlandesgericht Jena: Beschluss vom 17.07.2012 – 1 Ss Rs 67/12
Das Befahren eines durch Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen "Lieferverkehr frei" gekennzeichneten Fußgängerbereichs zu dem Zweck, dort vorhandene Schaukästen mit Werbeplakaten zu bestücken, ist "Lieferverkehr" im Sinne des Zusatzzeichens.
1 Ss Rs 67/12 (146)
260 Js 39732/11 1 OWi AG Jena
84268823 Stadtverwaltung Jena
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren XXX
w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit
hat auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 15.02.2012 der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts durch XXX am 17. Juli 2012 b e s c h l o s s e n:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 15.02.2012 wird aufgehoben.
2. Der Betroffene wird freigesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Jena vom 15.02.2012 ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Parkens in einem durch Verkehrszeichen 242.1, 242.2 gesperrten Fußgängerbereich eine Geldbuße von 30,- € verhängt worden. Dem liegen folgende tatrichterliche Feststellungen zugrunde:
„Der Betroffene parkte mit dem PKW der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen J am 20.09.2011 im Zeitraum von 08:30 Uhr bis 08:50 Uhr in J in der Oberlauengasse Ecke Unterm Markt. Hierbei handelt es sich um einen Fußgängerbereich, der durch entsprechende Beschilderung mit Zeichen 242.1 und 242.2 nach der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gekennzeichnet ist. Eine Ausnahmegenehmigung besitzt der Betroffene nicht...
...Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung einger äumt, als verantwortlicher Fahrzeugführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen J – in der Oberlauengasse in J abgestellt zu haben. Er habe in der Fußgängerzone mehrere Schaukästen für Werbung zu reinigen und neu zu bestücken gehabt. Es sei ihm bekannt gewesen, dass er sein Fahrzeug in einer Fußgängerzone parkte, jedoch sei hier an Werktagen der Lieferverkehr von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr erlaubt. Er habe hier lediglich die von ihm im gesamten Innenstadtbereich betriebenen Schaukästen mit neuen Werbeplakaten beliefert.
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene objektiv den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Zeichen 242.1, 49 StVO, 24 StVG verwirklicht hat. Der Betroffene hat selbst vorgetragen, dass ihm bekannt ist, dass es sich bei der Oberlauengasse um eine Fußgängerzone handelt. In der Fußgängerzone dürfen andere Verkehrsteilnehmer den Fußgängerbereich nicht nutzen, es sei denn, es ist durch entsprechende Zusatzbeschilderung erlaubt. Tatsächlich ist es so, dass der Lieferverkehr in den genannten Zeiträumen den Fußgängerbereich zum Zwecke der Warenlieferung nutzen darf. Lieferverkehr umfasst jedoch lediglich solche Waren, deren Umfang und/oder Gewicht ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheinen lässt. Schon nach dem eigenen Vortrag des Betroffenen lag dies jedoch nicht vor, da er von seinem damaligen Standort aus alle Schaukästen im gesamten Innenstadtbereich versorgt hat. Auch erscheint es kaum möglich, dass Plakate vom Umfang oder Gewicht so gestaltet sind, dass ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheint. Dem Betroffenen geht es offenbar lediglich darum, sich die Parkgebühren für die ebenfalls im Innenstadtbereich vorhandenen gebührenpflichtigen Parkplätze zu sparen.
In subjektiver Hinsicht ist dem Betroffenen zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.“
Am 22.02.2012 hat der Verteidiger des Betroffenen die Zulassung der zugleich eingelegten und mit der Verletzung materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde beantragt. Das mit Gründen versehene Urteil ist dem Betroffenen am 13.03.2012 zugestellt worden.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 24.05.2012 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
Mit Beschluss vom 12.07.2012 hat die zuständige Einzelrichterin des Senats für Bußgeldsachen die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts in Bezug auf den Begriff des „Lieferverkehrs“ zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
1. Die danach zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die vom Amtsgericht Jena getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Benutzens eines durch Verkehrszeichen 242.1 und 242.2 gekennzeichneten und für andere Verkehrsteilnehmer gesperrten Fußgängerbereichs, welcher durch Zusatzzeichen lediglich zu bestimmten Zeiten für Lieferverkehr freigegeben ist. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
a) Nach der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Betroffenen, der der Tatrichter offenbar gefolgt ist, hat der Betroffene seinen PKW in die Fußgängerzone gefahren und dort geparkt, um mehrere in der Fußgängerzone betriebene Schaukästen zur Ausstellung von Werbeplakaten zu reinigen und – unter Entnahme der alten – mit neuen Werbeplakaten zu bestücken. Dies hat das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe deshalb nicht als zum Tatzeitpunkt erlaubten „Lieferverkehr“ angesehen, weil es nach seiner Auffassung dem Betroffenen in Anbetracht des Gewichts und/oder des Umfangs der transportierten Plakate nicht unzumutbar gewesen wäre, seinen PKW außerhalb der Fußgängerzone zu parken und die Plakate sodann zu Fuß über längere Strecken zwischen PKW und Schaukästen zu transportieren.
b) Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft und geht von einem zu engen Verständnis des Begriffs „Lieferverkehr“ aus, der nach den ausweislich der Urteilsfeststellungen am Tatort aufgestellten Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO – hier Nr. 1026-35 („Lieferverkehr frei“) und Nr. 1042-32 („werktags 6–10h 18 –21h“) des Anhangs zu § 39 StVO – in der vom Betroffenen benutzten Fußgängerzone zur Tatzeit, einem Werktag (Dienstag) zwischen 8.30 Uhr und 8.50 Uhr, erlaubt gewesen ist. Denn sie unterscheidet nicht zwischen „Lieferverkehr“ und „Halten zum Be- und Entladen“, das im Geltungsbereich des Verkehrszeichens 286, welches das eingeschränkte Halteverbot anordnet, erlaubt ist (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 12 Rn. 32 m.w.N.). Auch lässt sie den Umstand unbeachtet, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als „Lieferverkehr“ jeder geschäftsmäßige Transport von Sachen – ohne ausdrückliche Umfangs- oder Gewichtsbeschränkungen – von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden durch Gewerbetreibende anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1993, 11 C 38/92, bei juris). Schließlich berücksichtigt sie nicht, dass bereits in der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung in Bußgeldsachen zum Begriff des „Haltens zum Be- und Entladen“ ausgesprochen worden ist, dass es im geschäftlichen Lieferverkehr nicht auf Umfang und/oder Gewicht der bei einem einzelnen Haltevorgang be- oder entladenen Gegenstände ankommt (vgl. BGH NJW 1960, 54; OLG Hamm VRS 21, 185; OLG Bremen VM 1963, 24; BayObLG VM 1966, 81), mit der Folge, dass teilweise auch das Be- und Entladen leichter Gegenstände wie Lesemappen, kleinerer Pakete oder besonders wertvoller oder empfindlicher Güter und sogar das Halten eines auf Lieferfahrt befindlichen Verkaufsfahrers bei einem Kunden zum Zwecke der Nachfrage, ob dieser überhaupt Waren erwerben wolle, für zulässig gehalten worden ist (vgl. OLG Celle, VRS 10, 72; OLG Bremen DAR 1958, 226; OLG Köln VRS 21, 381; König, a.a.O. m.w.N.).
c) Der Begriff „Lieferverkehr“ im Sinne des Zusatzzeichens Nr. 1026-35 nach § 39 Abs. 3 StVO ist gesetzlich nicht definiert. Sein Inhalt ergibt sich aber aus dem Wortsinn und dem gängigen Sprachgebrauch. Danach kann „Lieferverkehr“ als stichwortartige Umschreibung des zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes erforderlichen geschäftsmäßig – d.h. von Gewerbetreibenden und nicht von Privaten – durchgeführten Transports von Gegenständen, insbesondere Waren, von oder zu Gewerbetreibenden oder Kunden verstanden werden (vgl. KG Berlin VRS 62, 65; BVerwG, a.a.O.).
Während erlaubter „Lieferverkehr“ in einer Fußgängerzone also nur von Gewerbetreibenden durchgeführt werden kann (vgl. KG Berlin a.a.O.), ist dem-gegenüber das „Halten zum Be-und Entladen“ im Bereich eines eingeschränkten Halteverbots nach Verkehrszeichen 286 jedermann, also auch Privatpersonen außerhalb des geschäftlichen Lieferverkehrs, gestattet (vgl. König, a.a.O.). Im Hinblick auf diesen ungleich größeren Kreis potentieller Berechtigter ist es gerechtfertigt, von einem „Halten zum Be- und Entladen“ nur dann auszugehen, wenn schwere oder große Gegenstände, deren Tragen über längere Strecken unzumutbar ist, mit einem Kraftfahrzeug transportiert und von diesem be- oder entladen werden.
Dagegen ist diese Einschränkung für den ohnehin nur Gewerbetreibenden erlaubten „Lieferverkehr“ weder erforderlich noch mit dem Zweck der Zusatz-beschilderung Nr. 1026-35 vereinbar. Denn die das Benutzen der Fußgängerzone durch andere Verkehrsteilnehmer ausnahmsweise erlaubende Zusatz-beschilderung „Lieferverkehr frei“ soll das Fortbestehen – wirtschaftlich sinn-voller – geschäftlicher Betätigung in der Fußgängerzone ermöglichen, die im Übrigen gerade dadurch in allgemein erwünschter Weise belebt wird. Dem widerspräche es, den Begriff des „Lieferverkehrs“ in einer Weise auszulegen, die es unter Außerachtlassung von Wirtschaftlichkeits- und Gleichbehandlungserwägungen Gewerbetreibenden nur ermöglicht, die Fußgängerzone mit Lieferfahrzeugen zu befahren, wenn ihnen der durchgeführte Transport wegen der Größe und/oder Schwere der beförderten Gegenstände zu Fuß unzumutbar wäre. Vielmehr ist grundsätzlich auch die geschäftliche Beförderung leichter und damit an sich tragbarer Gegenstände mit Lieferfahrzeugen in die oder aus der Fußgängerzone als „Lieferverkehr“ anzusehen, so dass im vorliegenden Fall der Transport von Plakaten und ggf. Reinigungsmaterialien die Annahme von „Lieferverkehr“ nicht von vorneherein ausschließt. Dabei ist nach Auffassung des Senats nur entscheidend, ob sich der Ort, von oder zu dem geliefert wird und an dem sich die geschäftliche Betätigung demzufolge konkret vollzieht, in der Fußgängerzone befindet. Denn ein bloßes abkürzendes Durchfahren der Fußgängerzone zum Zwecke der Lieferung an einen außerhalb liegenden Ort gestattet das Zusatzzeichen Nr. 1026-35 seinem Normzweck nach nicht. Ob es sich bei dem Lieferort um ein in der Fußgängerzone befindliches Ladenlokal oder – wie hier – um Werbeanlagen handelt, ist ebenfalls ohne Belang. Auch spielt es keine Rolle, ob dem Gewerbetreibenden – was insbesondere bei leichterem Transportgut und kleineren Fußgängerzonen der Fall sein kann – ein Parken des Lieferfahrzeugs außerhalb der Fußgängerzone und ein Tragen des Transportsguts zu dem in der Zone befindlichen Lieferort möglich wäre oder nicht.
2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Jena zu erneuter Prüfung und Entscheidung kam nicht in Betracht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das angefochtene Urteil – obwohl es sich hierzu nicht ausdrücklich verhält – doch erkennen lässt, dass der Tatrichter die Einlassung des Betroffenen, er habe mehrere in der Fußgängerzone liegende Schaukästen gereinigt und mit neuen Werbeplakaten versehen, für glaubhaft gehalten hat und ihr gefolgt ist. Dabei ist anzumerken, dass die Richtigkeit dieses Vortrags des Betroffenen auch dem – dem Senat an sich nicht offen stehenden – Akteninhalt zu entnehmen ist, der vom Betroffenen vorgelegte Unterlagen und Lichtbilder enthält. Auf dieser Einlassung beruhen damit die gleichlautenden, wenn auch knappen tatrichterlichen Feststellungen, die nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Begriffs des „Lieferverkehrs“ eine andere Entscheidung als den Freispruch des Betroffenen nicht zulassen, zumal nicht erkennbar ist, welche einem Freispruch entgegenstehenden ergänzenden Feststellungen von einer erneuten Hauptverhandlung zu erwarten wären.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.