Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

11.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122731

Sozialgericht Stuttgart: Urteil vom 22.02.2010 – S 21 R 432/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Sozialgericht Stuttgart
Az.: S 21 R 432/08
Verkündet am 22.02.2010

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit XXX

Die 21. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2010 durch XXX für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Beigeladene zu 1 Beiträge zur Kranken-, Pflegeversicherung im Zeitraum 01.01.2002 bis 30.09.2006 in Höhe von 23.310,32 € zahlen muss.

Der Kläger betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Mitarbeiterin ist die Beigeladene zu 1. Gemäß eines Schreibens der Kaufmännischen Krankenkasse schied die Beigeladene am 31.12.1989 aus der Pflichtversicherung aus (I 59). Gemäß zweier in der Akte eingehefteten Schreiben der AOK vom 27.11.1991 und 01.03.1993 habe die Abstimmung mit den Lohn- und Gehaltsunterlagen des Klägers keine Beanstandungen gegeben.

In der Kanzlei des Klägers fanden im Jahr 1997 zum Prüfzeitraum 01.01.1993 bis 31.12.1996, im Jahr 2001 zum Prüfzeitraum 01.01.1997 bis 31.01.1999 sowie im Jahr 2003 zum Prüfzeitraum 01.02.1999 bis 31.12.2002 Betriebsprüfungen statt, welche keine Beanstandungen ergaben. Diesbezüglich wird auf Bl. I 38 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Im Oktober 2006 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Erhebungsfragebogen zur Vorbereitung einer Vorlageprüfung. Darin bat sie den Kläger um Vorlage von Unterlagen für Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Prüfzeitraums vom 01.01.2003 bis 31.12.2006.

In der Zeit vom 16.11.2006 bis 29.03.2007 führte die Beklagte in den Räumen des Klägers eine Betriebsprüfung durch.

Die Beklagte hörte die Beigeladene zu 1 zu dem Ergebnis der Betriebsprüfung an, wonach sie keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung entrichtet habe. Die Beklagte forderte einen Nachweis über ihre selbständige Tätigkeit ab Januar 2003 an. Des Weiteren bat sie um Vorlage von Angaben zum zeitlichen Umfang und zum Einkommen der selbständigen Tätigkeit und erbat die Vorlage der Einkommensteuerbescheide ab 2003.

Darauf teilte die Beigelade zu 1 mit, einen Befreiungsbescheid nicht vorlegen zu können, da dieser nicht mehr auffindbar sei. Im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit habe sie keine Arbeitnehmer beschäftigt. Zum 31.01.2004 habe sie ihr Gewerbe aus Altersgründen abgemeldet.

Mit Schreiben vom 09.02.2007 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass sie beabsichtige, für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 23.317,52 € zu erheben. Die Betriebsprüfung habe ergeben, dass die versicherungs-rechtliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1 in der Kranken und Pflegeversicherung unzutreffend sei. 2006 habe der Kläger für das Arbeitsentgelt der geringfügig Beschäftigten keine Umlage U1 gezahlt. Der Kläger habe im Prüfzeitraum die Beigeladene zu 1 als Sekretärin beschäftigt. Ihr Arbeitsentgelt habe ab Beginn des Prüfzeitraums jährlich unverändert 29.824,00 € betragen und damit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung gelegen. Aufgrund eines bestehenden privaten Krankenversicherungsverhältnisses habe sie keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung entrichtet. Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung folge nach § 20 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Krankenversicherung zwingend und erstrecke sich auf alle Personen, welche Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Nachweise für eine selbständige Tätigkeit von der Beigeladenen zu 1 habe der Kläger trotz Auflage vom 16.11.2006, an dessen Vorlage er mit Schreiben vom 13.12.2006 erinnert worden sei, nicht vorgelegt. Nach § 5 Abs. 5 SGB V unterliege derjenige, welcher hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei, nicht der Versicherungspflicht. Hauptberuflich sei eine selbständige Erwerbstätigkeit erst dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteige. Im Übrigen gelte ein Arbeitgeber als selbständig hauptberuflich tätig, wenn er mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftige. Die Beigeladene zu 1 habe hingegen mit Schreiben vom 01.02.2007 mitgeteilt, im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. Des Weiteren werde für die Beurteilung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit auf die wöchentliche Arbeitszeit sowie das monatliche Arbeitsentgelt abgestellt. Werde die Beschäftigung an weniger als 18 Stunden pro Woche ausgeübt und betrage das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße, sei davon auszugehen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde und infolgedessen Kranken und Pflegeversicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht gegeben sei. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, welche zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 getroffen worden seien, betrage die Arbeitszeit der Beigeladenen zu 130 Stunden die Woche. Das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung in der Kanzlei liege im Prüfungszeitraum bei 2.400,00 € monatlich. Es übersteige somit die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße von 1.172,50 €. Nach dem vorgelegten Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid 2003 des Finanzamtes belaufe sich das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit weit unter dem für die abhängige Beschäftigung gezahlten Gehalt. Ein Befreiungstatbestand für die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 8 SGB V habe im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen werden können. Auch der Tatbestand des § 6 Abs. 3a SGB V sei nicht erfüllt, da die Beigeladene zu 1 am 1948 geboren wurde und somit ihr 55. Lebensjahr im März 2003 und damit nach Beginn des Prüfungszeitraumes vollendet habe. Auch seien die Ansprüche nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht verjährt. Denn Verjährung trete in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, ein. Während der Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber sei diese Verjährungsfrist gehemmt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 bis 5 SGB IV). Die Hemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber und ende mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Die Hemmung der Verjährung beginne vorliegend nach dem Eingang der prüfungsrelevanten Unterlagen am 25.10.2006, spätestens jedoch mit der konkreten Anforderung der Unterlagen zur Prüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1 in der Kranken und Pflegeversicherung. Des Weiteren verwies die Beklagte darauf, dass sich die Prüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV nach § 11 Abs. 1 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) auf Stichproben beschränke. Bereits in früheren Prüfungen einbezogene Zeiträume würden in der Regel nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht in die laufende Prüfung einbezogen. Sofern sich jedoch bei der Prüfung Sachverhalte ergäben, welche im neuen Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden und auch im abgeschlossenen Prüfzeitraum zu beurteilen wären, könne die Prüfung auf den abgeschlossenen Prüfzeitraum ausgedehnt werden. Die Forderung für einen abgeschlossenen Prüfzeitraum sei nicht verwirkt. Aus diesem Grunde könne die Beklagte auch Beiträge für das Jahr 2002 nacherheben. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass mit Inkrafttreten des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) zum 01.01.2006 das Umlageverfahren neu geregelt worden sei. Seitdem unterliege grundsätzlich jeder Arbeitgeber der Teilnahmepflicht am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft. Darüber hinaus bestünde für alle Arbeitgeber mit einer Beschäftigungszahl bis einschließlich 30 Arbeitnehmer die Teilnahmepflicht am Ausgleichsverfahren bei Krankheit. Da die Beschäftigungszahl des Klägers seit Januar 2006 unter 30 lag, bestünde eine Teilnahmepflicht zum Umlageverfahren.

Mit Bescheid vom 02.04.2007 machte die Beklagte eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 23.310,32 € gegenüber dem Kläger geltend. Sie bat um Überweisung der Beiträge an die zuständige Einzugsstelle. Im Prüfzeitraum habe der Kläger die Beigeladene zu 1 als Sekretärin beschäftigt. Das Arbeitsentgelt habe ab Beginn des Prüfzeitraums jährlich unverändert 29.824,00 € betragen und damit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung gelegen. Da die Beigeladene zu 1 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert war, seien keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung entrichtet worden. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze betrage nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V im Kalenderjahr 2003 45.900,00 €, im Jahr 2004 46.350,00 €, im Jahr 2005 46.800,00 € sowie im Jahr 2006 47.250,00 €. Für Arbeitnehmer, welche am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert seien, sehe § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V aus Gründen des Bestands und Vertrauensschutzes eine niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze vor. Diese betrage für das Jahr 2003 41.400,00 €, 2004 41.850,00 €, das Jahr 2005 42.300,00 € sowie das Jahr 2006 42.750,00 €. Nach den zur Betriebsprüfung vorgelegten Entgeltunterlagen liege das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1 ab Beginn des Prüfzeitraums unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Damit wäre die Beigeladene zu 1 bereits zum 31.12.2002 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse gewesen, mit der Folge, dass ab dem 01.01.2003 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Anwendung fände. Nachweise für eine selbständige Tätigkeit lägen der Beklagten trotz Anforderung nicht vor. Aufgrund der Arbeitnehmerbefragung vom 18.01.2007 habe die Beigeladene zu 1 die Gewerbeabmeldung zum 31.01.2004 sowie ihren Einkommensteuerbescheid 2003 übersandt. Mit dem Kläger habe sie eine Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche vereinbart. Das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung in der Kanzlei liege im Prüfungszeitraum bei 2.400,00 € monatlich. Es übersteige damit deutlich die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße von 1.172,50 €. Nach dem vorgelegten Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid 2003 liege das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit weit unter dem für die abhängige Beschäftigung gezahlten Gehalts. Aufgrund der Arbeitszeit und der Entgelt bzw. Einkommensverhältnisse stelle die selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 als Unternehmensberaterin nicht den Mittelpunkt ihrer Erwerbstätigkeit dar. Nachweise über eine Befreiung der Versicherungspflicht habe der Kläger und die Beigeladene zu 1 nicht vorgelegt. Die vorgelegten Unterlagen (Kündigungsschreiben der Arbeitnehmerin, Benachrichtigung über das Ende der KKH-Mitgliedschaft, die An bzw. Ummeldung zur Sozialversicherung 1990 sowie das Ergebnis über die positive Summenabstimmung der AOK 1990) stelle keine hoheitlichen Maßnahmen einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar. Die Belege können daher nicht als Bescheide bzw. Verwaltungsakte zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1 angesehen werden und entsprechende Rechtswirkung entfalten. Auch ein vermeintlich geführtes Telefonat der Beigeladenen zu 1 mit einem Mitarbeiter der AOK über die Abmeldung in der gesetzlichen Krankenkasse durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit neben der fortbestehenden unselbständigen Tätigkeit stelle keinen Nachweis über den Erlass eines Befreiungsbescheides dar. Auf einen Vertrauensschutz aufgrund früherer Betriebsprüfungen, in welchen die Krankenversicherungspflicht nicht beanstandet wurde, könne sich der Kläger nicht berufen. Die Rentenversicherungsträger prüften bei den Arbeitgebern insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen. Prüfungsgegenstand sei das Sozialversicherungsverhältnis des Beschäftigten in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Dabei sei grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, da nur so gewährleistet sei, dass dem Arbeitnehmer im Leistungsfall die ihm zustehende Sozialleistung korrekt gewährt bzw. bewilligt werde und somit ein Nachteil des Sozialleistungsberechtigten ausgeschlossen werden könne. Auch die Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben stünden einer Geltendmachung des Beitragsanspruches nicht entgegen. Der Beitragsanspruch der Sozialversicherung verjähre gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV regelmäßig innerhalb von vier Jahren. Die kurze Verjährungsfrist schütze den Beitragsschuldner bereits im Regelfall vor übermäßig hohen Nachforderungen. Im Einzelfall könne eine entstehende wirtschaftliche Härte nach § 76 Abs. 1 SGB IV durch einen Antrag auf Stundung oder Erlass der Beitragsschuld an die jeweils zuständige Einzugsstelle abgemeldet oder beseitig werden. Eine Verwirkung des Rechts liege nicht vor. Denn eine Verwirkung setze einen vom Berechtigten seit Längerem geschaffenen Vertrauenstatbestand voraus, auf dessen Fortbestand der Verpflichtete vertraut hat und auf den er sich in der Weise eingerichtet haben muss, dass die Weiterverfolgung des Rechts durch den Berechtigten nur unter unzumutbaren Nachteilen für den Verpflichteten erfolgen könne. Danach müsse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein strenger Maßstab angelegt und damit Nachteile bei den Versicherten vermieden werden. Die bloße Nichtbeanstandung der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers anlässlich einer Betriebsprüfung reiche nicht für den Tatbestand der Verwirkung aus (vgl. BSG Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 6/76 -). Eine Sachentscheidung der Einzugsstelle, welche einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, welcher nach den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden könne, liege nicht vor. Damit sei kein Verstoß gegen Treu und Glauben ersichtlich. Hinsichtlich der zu wenig gezahlten Beiträge verwies die Beklagte auf die beigefügte Anlage - Berechnung der Beiträge. Hinsichtlich der Erstattung der bereits gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung, welche nicht erstattet und verrechnet werden konnten, solle sich der Kläger an die jeweilige private Versicherungsgesellschaft wenden. Die im Bescheid festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung müssten unabhängig davon, ob die private Versicherungsgesellschaft Beiträge erstattet, gezahlt werden. Die vom Kläger an die Beigeladene zu 1 gezahlten Zuschüsse zur privaten Kranken und Pflegeversicherung stellen nunmehr grundsätzlich steuer und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, da die Rechtsgrundlage für die steuer und beitragsfreie Zahlung durch das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung entfalle. Der Kläger habe die Möglichkeit, die gezahlten Arbeitgeberzuschüsse vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Da im Prüfzeitraum keine Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden habe, habe sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht an Steuerrecht orientieren können. Da die Betriebsprüfung am 16.11.2006 begonnen habe und zu diesem Zeitpunkt die Sozialversicherungsbeiträge für 2002 noch nicht verjährt waren, würden diese Beiträge ungeachtet des Ergebnisses der Betriebsprüfung vom 04.03.2003 nachgefordert. Hinsichtlich der Anlage der Berechnung der Beiträge wird auf Bl. 8 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gegen den Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und beantragte gemäß § 86a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung trug er vor, dass die Beigeladene zu 1 im Jahr 1989 ihre Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse gekündigt habe, weil sie die Beitragsbemessungsgrenze infolge des zusätzlichen Verdienstes aus selbständiger Tätigkeit überschritten hatte. In keiner der seit 1990 durchgeführten Prüfungen habe die Beklagte beanstandet, dass die Beigeladene zu 1 nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert gewesen sei, so dass der Kläger davon ausgegangen wäre, dass keine Tatsachen vorlägen, wonach die Beigeladene zu 1 nicht gesetzlich krankenversichert ist. Der Kläger verwies auf eine in der Anlage beigefügte Gewinnermittlung zum 31.12.2004, wonach im Jahr 2004 ein Gewinn in Höhe von 8.189,94 € erwirtschaftet worden sei. Die Gewinnermittlungen für die Jahre 2005 und 2006 würden nur geringfügig höhere Werte ausweisen, so dass die Zahlung des nachgeforderten Betrages in Höhe von 23.310,32 € zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.04.2007 noch nicht rechtskräftig festgestellt wäre, eine unbillige Härte darstelle. Insbesondere, da er im Zeitraum 2002 bis 2006 für die Beigeladene zu 1 an Kranken und Pflegeversicherung 12.033,09 € pünktlich bezahlt habe. Seiner Zahlungsverpflichtung bezüglich der Krankenversicherung der Beigeladenen zu 1 sei er damit nachgekommen. Aufgrund der durch die positiven Prüfungsergebnisse der letzten Betriebsprüfungen unterstützen Auffassung habe er seiner Pflicht durch die geleistete Zahlung entsprochen. Über viele Jahre sei dieses Vertrauen entstanden, denn die gesetzliche Krankenversicherung habe mehr als 16 Jahre lang diese Vorgehensweise nicht beanstandet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung verwies sie auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Sie verwies darauf, dass keine Verwirkung eingetreten sei. Denn die Prüfbehörden seien nach § 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet. Betriebsprüfungen hätten unmittelbar im Interesse des Versicherungsträgers und nur mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung käme der Betriebsprüfung nicht zu. Sie bezwecke insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11). Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten jedoch das Recht, in Zweifelsfällen nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeizuführen, an den die Versicherungsträger gebunden seien. Vorliegend könne nicht festgestellt werden, dass gegenüber dem Kläger bei früheren Betriebsprüfungen durch Einzugsstellen oder Rentenversicherungsträger ein erklärtermaßen auf das Zuflussprinzip abstellender Bescheid ergangen sei oder dass die Beitragserhebung nach dem Zuflussprinzip sonst Gegenstand einer Betriebsprüfung bei der Klägerin gewesen sei und sie dabei trotz einer Problematisierung der hier umstrittenen Frage über die Geltung des Entstehungsprinzips im Unklaren gelassen worden sei. Da auch im Widerspruchsverfahren für das Jahr 2002 kein Einkommensnachweis über die selbständige Tätigkeit vorgelegt worden sei, sei für die Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin allein die Tatsache der vorausschauenden Betrachtungsweise maßgeblich, dass 2002 unverändert 29.824,00 € Arbeitsentgelt nur aus der abhängigen Beschäftigung vorlag. Während der Betriebsprüfung habe der von der Beigeladenen zu 1 angeforderte Einkommensteuerbescheid für die selbständige Tätigkeit für das Jahr 2003 nur noch ein Jahreseinkommen von 1.233,00 € aufgewiesen. Aus diesem Grund könne nicht von einer selbständigen Hauptbeschäftigung gesprochen werden. Überdies habe zum 31.01.2004 die Beigelade zu 1 das Gewerbe abgemeldet. Im Jahr 2002 habe die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 40.500,00 € gelegen. Das erzielte Arbeitsentgelt aus der bei dem Kläger ausgeübten abhängigen Beschäftigung habe 29.824,00 € betragen. Deshalb habe für das Jahr 2002 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestanden. Hinsichtlich der Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbständigen Erwerbstätigkeit sei auf das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV abzustellen. Eine gesetzliche Regelung, wie das für die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht maßgebliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu berechnen sei, regelt das Gesetz nicht. In Rechtsprechung und Literatur sei jedoch anerkannt, dass es sich hierbei um das aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung stammende Arbeitsentgelt handelt, welches der Betroffene bei vorausschauender Betrachtung und normalem Verlauf in den nächsten zwölf Kalendermonaten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten habe. Die Einkommensteuerbescheide für den Einkommensnachweis der selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 lagen nur zu Beginn der Selbständigkeit 1989, 1990 vor. Nachweise für 2002 fehlten. Der Kläger hätte bei gewissenhafter Schätzung erkennen können, dass ohne den Einkommensnachweis der selbständigen Tätigkeit für 2002 - welche zu den Lohnunterlagen zu nehmen war - die Einkommensentwicklung in der abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 dazu führe, dass Versicherungsfreiheit nicht bestünde. Der Kläger hätte im Innenverhältnis klären müssen, auf welche Tatsachen sich die Beigeladene zu 1 mit der Einkommenshöhe in 2002 in ihrer Selbständigkeit berufe. Es sei die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Entwicklung des Arbeitsentgelts, insbesondere dann, wenn es vom Einkommen einer hauptberuflichen Tätigkeit abhänge, kontinuierlich zu beachten und kontinuierlich zu schätzen. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkomme, gingen verbleibende Unsicherheiten über die zukünftige Einkommenshöhe und damit das Bestehen der Versicherungspflicht zu seinen Lasten, da er gegenüber dem Arbeitnehmer im Falle der Betriebsprüfung die objektive Beweislast für die Versicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers trage. Die Beigeladene zu 1 sei zum Jahresübergang 2002/2003 mangels Überschreiten der geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze für 2002 in Höhe von 40.500,00 € krankenversicherungspflichtig.

Mit seiner am 14.01.2008 beim Sozialgericht Stuttgart eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im Rahmen der Klagebegründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag zur Widerspruchsbegründung-. Ergänzend trägt er vor, dass die Beklagte kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt habe, weil sie im Widerspruchsbescheid keine auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen zum Vorbringen des Klägers angestellt habe und damit nur formal über den Widerspruch entschieden habe. Die eingeforderte Nachzahlung stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit der im Widerspruchsbescheid zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vergleichbar. Ihm sei kein Urteil bekannt, in dem ein so langer Zeitraum zum Aufbau des Vertrauenstatbestandes bis zur Geltendmachung von Nachzahlungen abgelaufen wäre. Dies seien im vorliegenden Fall immerhin 18 Jahre. In dem vom BSG entschiedenen Fall führte der Arbeitgeber überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge ab, da er davon ausging, dass kein Sozialversicherungspflichtverhältnis bestünde. Im Übrigen gehe er davon aus, dass der Anspruch mittlerweile verjährt sei, insbesondere für die Monate Januar bis November 2002. Denn Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Fälligkeit trete spätestens mit dem 15. des Monats ein, der dem Monat folge, in dem das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde. Dies sei für das Novembergehalt 2002 der 15. Dezember 2002. Die Verjährung der Beiträge für diesen Monat und die Monate davor beginne somit mit Ablauf des Fälligkeitsjahres 31.12.2002. Diese Beiträge wären damit am 31.12.2006 verjährt. Die Prüfung, welche die Grundlage für die Nachforderung bilde, umfasse eindeutig den Prüfungszeitraum 2003 bis 2006 und könne somit die Verjährung der Beiträge des Jahres 2002 nicht hemmen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Im Rahmen der Klageerwiderung verweist die Beklagte auf die Ausführungen des Ausgangs und Widerspruchsbescheides und trägt vor, an ihrer Forderung festzuhalten. Die Beigeladene zu 1 habe spätestens im Jahr 1990 die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung überschritten. Dies gehe aus ihrem Kündigungsschreiben an die KKH hervor. Es könne nicht beurteilt werden, ob die vorangegangenen Betriebsprüfungen seinerseits zu Recht die fehlende Beitragsentrichtung zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht beanstandeten. Gegebenenfalls habe tatsächlich bis zum 31.12.2001 Versicherungsfreiheit in der Kranken und Pflegeversicherung vorgelegen. Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist sei das Kalenderjahr, in dem die Beiträge fällig werden. Die Beiträge für Januar 2002 wären am 15.02.2002 fällig geworden. Die Verjährungsfrist ende mit dem Tag des vierten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Damit ende die Verjährungsfrist für den Beitrag Januar 2002 am 31.12.2006. Die Verjährung sei jedoch gehemmt, wenn der Durchsetzung des Anspruches vorübergehende Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstünden. Diese bewirke ein zeitweiliges Ruhen der Verjährung, nach deren Wegfall die Verjährungsfrist weiterlaufe. Die Betriebsprüfung habe am 16.11.2006 begonnen, aber nicht am selben Tage abgeschlossen werden können, da noch weitere Unterlagen angefordert werden mussten. Die Verjährung sei für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Die Hemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Prüfung oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und ende mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Demzufolge sei der Verjährungstatbestand vorliegend nicht erfüllt. Sofern sich der Kläger auf eine Doppelzahlung berufe, weise sie ihn darauf hin, dass Versicherte nach § 5 Abs. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung bis 31.12.2007 die Möglichkeit hatten, den privaten Krankenversicherungsvertrag zu kündigen, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wurden. Die Kündigung wirkte auf den Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht zurück. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass sich die Beigeladene zu 1 1989 von der Beitragspflicht in der Krankenversicherung befreien ließ. Des Weiteren sei ihm bekannt gewesen, dass sie nur aufgrund ihrer Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit neben den Einkünften aus der Tätigkeit beim Kläger berechtigt war, sich befreien zu lassen. Es liege in der Eigenverantwortung eines Arbeitgebers, bei der Arbeitnehmerin gelegentlich nachzufragen, ob die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit mit der Tätigkeit beim Kläger die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Die Pflichten des Arbeitgebers ergäben sich aus § 28a SGB IV. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass aufgrund des langen Zeitraums ein Vertrauenstatbestand vorläge. Im Zweifelsfall wäre es die Pflicht des Klägers gewesen, bei den beteiligten Einzugsstellen im Sinne des § 28h SGB IV verbindlich nachzufragen, ob für die Beigeladene zu 1 eine Beitragspflicht zur Kranken und Pflegeversicherung nicht vorläge. Nach § 28h Abs. 2 SGB IV entscheide die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken , Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die gesetzliche Krankenversicherung beruhe auf dem Prinzip der Solidarität der Versicherten und ihrer Arbeitgeber, so dass die Beiträge des Einzelnen nicht nur seiner eigenen Sicherung, sondern auch der Sicherung der gesamten Solidargemeinschaft in Krankheitsfällen dienten. Sofern ein Arbeitgeber aufgrund einer von ihm zu vertretenden Fehleinschätzung des Versicherungsstatus seines Arbeitnehmers keine Beiträge an die Solidargemeinschaft entrichtet, sei seine Inanspruchnahme insoweit auch dann gerechtfertigt, wenn der Sozialversicherungsträger ein konkretes Versicherungsrisiko nicht getragen habe. Dies lasse sich zum einen aus der Tatsache ableiten, dass ohnehin nicht feststehe, ob der Versicherte einen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen werde, zum anderen könne ansonsten die Beitragspflicht ohne weiteres unterlaufen werden, wenn das Risiko der ordnungsgemäßen Beurteilung des Versicherungsstatus bei Fehleinschätzungen durch den Arbeitgeber ausschließlich die Solidargemeinschaft zu tragen hätte. Die vom Kläger zitierte Regelung des § 7b SGB IV sei vorliegend nicht anwendbar. Diese Norm regele den Beginn der Versicherungspflicht in den Fällen, in denen ein Versicherungsträger die Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter feststelle und bestimme, dass die Versicherung mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die Versicherungspflicht beginne. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Versicherte und sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen habe unbestritten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Aus diesem Grund könne die vom Kläger zitierte Norm nicht angewandt werden. Sofern der Kläger die Entrichtung der Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge für unzumutbar erachte, stünde die Möglichkeit eines Antrags auf Stundung oder Erlass der streitigen Beitragsforderung gemäß § 76 SGB IV zu.

Darauf erwiderte der Kläger, dass die Beklagte übersehe, dass auch die Einzugsstelle in den Jahren 1991 und 1993 schriftlich die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Kläger bestätigt habe. Die Beklagte zitiere die Entscheidung des Bundessozialgerichts unzutreffend, denn sie übersehe, dass im vorliegenden Fall bei einer Bestätigung der Beitragsnachforderung durch ein die Klage abweisendes Urteil die Krankenversicherungsbeiträge durch den Kläger nochmals, daher doppelt bezahlt werden müssten. Damit liege ein Regelfall, wie ihn das BSG vor Augen hatte, nicht vor, sondern ein Ausnahmefall, welcher zu einer anderen Entscheidung führen müsse. Zur Verjährung wandte er ein, dass diese nur gehemmt werden könne, sofern ein Hemmungsgrund vorläge. Eine Betriebsprüfung sei für den Prüfzeitraum unzweifelhaft ein solcher Hemmungsgrund. Hierbei übersehe die Beklagte jedoch, dass das Jahr 2002 nicht in den Prüfzeitraum einbezogen war. Die Betriebsprüfung vom 16.11.2006 bis 29.03.2007 habe sich explizit auf den Prüfzeitraum 01.01.2003 bis 30.09.2006 bezogen und das Jahr 2002 nicht umfasst. Damit liege für das Jahr 2002 kein Hemmungsgrund vor, so dass die Monate Januar bis November 2002 verjährt wären.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 30.09.2008 die Arbeitnehmerin Frau D. S. und die AOK erg notwendig dem Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene zu 1 führt aus, an der Richtigkeit der Vorgehensweise nicht zu zweifeln. Sie habe mit Mitarbeitern der Beigeladenen zu 2 telefoniert, welche ihr mitgeteilt haben, dass sie im vorliegenden Fall Bestandsschutz genieße. Die Beigeladene zu 2 habe ihr den Rat erteilt, die private Krankenversicherung bis auf weiteres fortzuführen. Weder die Einzugsstelle noch eine andere Stelle habe in 18 Jahren in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben, dass die Abführungspraxis der Beiträge zu beanstanden wäre. Hieraus erwachse eine Vertrauensgrundlage, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Kanzlei mehrere Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und sie in der Zeit von 1981 bis 1993 die einzige sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin des Klägers gewesen wäre. Erst ab Oktober 1993 sei eine Kollegin als in Teilzeit hinzugekommen. Schon bereits hieraus ergebe sich, dass stets eine Vollprüfung und keine Stichprobenprüfung veranlasst worden sei. Eine andere Beurteilung führe für sie zu einer unzumutbaren Härte in Form einer Doppelbelastung mit Beiträgen. Aufgrund der Doppelzahlung erachte sie auch die Nachentrichtung der Beiträge für unangemessen. Es widerspreche dem Grundsatz, dass ein und derselbe Sachverhalt nicht doppelt herangezogen werden könnte.

Die Beigelade zu 2 teilte daraufhin mit, im Rahmen eines Telefonates keine derartigen Auskünfte erteilt zu haben.

Der Kläger übersandte ein Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18.01.2007 (S 8 KR 377/05) (Bl. 94 ff. Gerichtsakte).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 02.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinem Recht.

Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend vom Kläger einen Beitrag für nicht bezahlte Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 23310,32 € für die Jahre 2002 bis 2006 gefordert.

Die Beklagte hat als zuständige Behörde aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV zu Recht festgestellt, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung ist und hat die Höhe der Nachforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Jahre 2002 bis 2006 zutreffend berechnet. Nach § 28p SGB IV ist die durchzuführende Prüfung bei den Arbeitgebern seit 1. Januar 1996 den Rentenversicherungsträgern übertragen ist.

Die Beigeladene zu 1 unterliegt in der streitgegenständlichen Zeit der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterliegen solche Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch , § 20 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch , § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Zwischen den Beteiligten steht unstreitig fest, dass die Beigeladene zu 1 beim Kläger in einer versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, welche der Kläger mit der Beigeladenen zu 1 getroffen hat, beträgt die Arbeitszeit 30 Stunden die Woche. Das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung in der Kanzlei liegt im Prüfungszeitraum bei 2.400,00 € monatlich.

Nach § 5 Abs. 5 SGB V ist als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Die Kammer schließt ihre Überzeugung aus dem Akteninhalt der Beklagten. Danach hat die Beigeladene zu 1 mit dem Kläger eine Vereinbarung getroffen, dass die Arbeitszeit 30 Stunden pro Woche betrage. Das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung in der Kanzlei lag im Prüfungszeitraum bei 2.400,00 € monatlich. Damit übersteigt es die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße von € 1.172,50 (ab Januar 2003 € 1.190,00 und ab Januar 2004 € 1.207,50 und im Januar 2006 € 1.225,00). Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid 2003 des Finanzamtes H. ergibt sich, dass das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bei weitem unter dem für die abhängige Beschäftigung gezahlten Gehalt liegt. Damit kann die selbständige Tätigkeit nicht als Hauptquelle zur Beseitigung des Lebensunterhaltes dienen. Aufgrund der Arbeitszeit und der Entgelt- bzw. Einkommensverhältnisse kann nicht von einer hauptberuflichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden.

Die Beigeladene zu 1 ist auch nicht versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der seit 1. Januar 2003 insoweit unverändert geltenden Fassung sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt, versicherungsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Abs. 1 Nr. 1 beträgt gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V in der ab 1. Januar 2003 maßgeblichen Fassung im Jahr 2003 € 45.900,00. Sie ändert sich gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 SGB V zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und Gehaltssumme im vergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beiträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450,00 € aufgerundet (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V). Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch fest (§ 6 Abs. 6 Satz 4 SGB V). Im Jahr 2003 betrug die Jahresarbeitsentgeltgrenze € 45.900,00, im Jahr 2004 € 46.350,00, im Jahr 2005 € 46.800,00 sowie im Jahr 2006 € 47.250,00.

Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V in der seit 1. Januar 2003 unverändert geltenden Fassung beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze abweichend von Abs. 6 Satz 1 für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 € 41 400,00, im Jahr 2004 € 41.850,00, im Jahr 2005 € 42.300,00 sowie im Jahr 2006 € 42.750,00. Das maßgebende regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist das Arbeitsentgelt, auf das jemand im Laufe des auf den Beurteilungszeitpunkt folgenden Jahres einen Anspruch hat oder das ihm sonst mit hinreichender Sicherheit zufließen wird. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1 ab Beginn des Prüfungszeitraums unter der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung bzw. der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag.

Die Beigeladene zu 1 ist auch nicht nach § 6 Abs. 3a SGB V krankenversicherungsfrei. Gemäß § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Diese Vorschrift soll dem Schutz der Solidargemeinschaft dienen. Versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, sollen diesem System auch im Alter angehören (BT-Drucksache 14/1245 S. 59). Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V liegen bei der Beigeladenen zu 1 nicht vor. Zwar steht die Beigeladene zu 1 in einem privaten Krankenversicherungsverhältnis, allerdings ist sie 1948 geboren und vollendete ihr 55. Lebensjahr im März 2003 bzw. nach Beginn des Prüfzeitraums. Eine Versicherungspflicht trat damit nicht erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres ein.

Die geltend gemachte, der Höhe nach zutreffende Beitragsforderung war bei ihrer Feststellung am 02.04.2007 für den Zeitraum 01.01.2002 bis 30.09.2006 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV noch nicht verjährt. Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist dabei das Kalenderjahr, in welchem die Beiträge fällig werden. Die Beiträge für Januar 2002 waren am 15.02.2002 fällig geworden. Die Verjährungsfrist endet mit dem Tag des 4. Kalenderjahres (31. Dezember) nach dem Jahr, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Damit verjähren die Beiträge für Januar 2002 am 31.12.2006.

Mit der Einleitung der Betriebsprüfung bzw. durch Übersendung des Fragebogens zur Vorbearbeitung der Betriebsprüfung und das hierdurch eingeleitete Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X trat gemäß § 198 Satz 2 SGB VI eine Hemmung ein. Nach § 198 Satz 2 SGB VI in der Fassung Art. 8 Nr. 12 HZvNg wird die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 SGB IV) durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch gehemmt. Die Voraussetzungen des § 198 Satz 2 SGB VI n. F. liegen vorliegend vor. Denn noch vor dem Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2006 begann ein Beitragsverfahren im Sinne des § 198 Satz 1 1. Alternative SGB VI n. F.. Dieses führte auch zur Hemmung der Verjährung. Ein solches liegt unstreitig vor, wenn bereits ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X begonnen hat, das auf die Feststellung der Beitragspflicht nach Grund oder Höhe oder auf die Zahlung der Beiträge selbst gerichtet ist. Ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X ist jede nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde, welche auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Mit Übersendung der Fragebogen spätestens mit Einleitung der Betriebsprüfung war ein auf die Durchführung des Beitragsverfahrens gerichteter Wille objektiv für den Kläger erkennbar und nach außen getreten. Ausweislich des übersandten Erhebungsfragebogen zur Vorbereitung einer Vorlageprüfung, konnte der Kläger erkennen, dass die Beklagte ein Beitragsverfahren einleitet. Daraus, dass die Beklagte im Fragebogen den Prüfzeitraum auf die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2006 konkretisierte, konnte der Kläger keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand darauf aufbauen, dass sich die Rückforderung nur auf das Jahr ab 2003 erstreckt. Vielmehr hätte er damit rechnen müssen, dass die Beklagte - wie auch geschehen - ihren Prüfzeitraum auf das Jahr 2002 ausdehnt, was ihr anlässlich einer Betriebsprüfung auch möglich ist.

Der Durchsetzung des Anspruchs steht für die Jahre 2002 bis 2006 auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Das Rechtsinstitut der Verwirkung stellt eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch ). Dieses findet auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung Anwendung (BSG SozR 4 2400 § 22 Nr. 2, BSG SozR 2200 § 1399 Nr. 11 m. w. N.). Vorliegend liegt bereits kein Verwirkungsverhalten der Beklagten vor, welches zusätzlich zum Zeitelement hinzutreten muss. Ein Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger für das Nichtbestehen von Versicherungs- und Beitragspflichten berufen könnte, ergibt sich insbesondere nicht aufgrund des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Kläger während zuvor durchgeführter Betriebsprüfungen im Jahr 1997, 2001 und 2003.

Selbst in kleinen Betrieben wie demjenigen des Klägers sind die Prüfbehörden bei der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungs-rechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet. Vielmehr haben Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse des Versicherungsträgers und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen verhindern, dass Beitragsausfälle eintreten und andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nichtversicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen hingegen nicht zu. Insbesondere bezwecken sie nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen (BSG SozR 4 2400 § 22 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 1399 Nr. 11). Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, in Zweifelsfällen nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeizuführen, an den die Versicherungsträger gebunden sind (so beispielsweise BSG SozR 4 2400 § 27 Nr. 1 m. w. N.). Die Beklagte hat jedoch zu keinem Zeitpunkt vor der hier streitgegenständlichen Betriebsprüfung in Bescheiden konkrete Aussagen zur Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 gemacht.

Selbst wenn die Voraussetzung des Zeitmoments gegebenenfalls erfüllt wären, so fehlt es bereits an dem erforderlichen Umstandsmoment, der die Beklagte in sich nicht zu verhalten hat, dass der Kläger berechtigterweise darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Beklagte Beitragsansprüche nicht geltend macht.

Durch die nachträgliche Erfüllung der Beitragsschuld entsteht dem Kläger kein Nachteil, welcher unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Zwar hätte er bei rechtzeitiger Feststellung gegenüber der Beigeladenen zu 1 seinen Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltend machen können, was gemäß § 28g SGB IV nur im Wege des Abzugs von Arbeitsentgelt erfolgen kann, was der Kläger unterlassen hat. Dies rechtfertigt indes keine Unzumutbarkeit, da es dem Kläger freisteht, einen zu viel geleisteten Arbeitslohn von der Beigeladenen zu 1 zurückzufordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt haben, sah die Kammer nach billigem Ermessen von einer Kostenerstattung der Beigeladenen zu 2 ab.
Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr