07.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123337
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 18.06.2012 – 9 U 228/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf
I-9 U 228/11
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29.11.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Streithelferin der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Zwar ist die Berufung zulässig. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Streithelferin das Rechtsmittel nicht ausdrücklich im Namen der Klägerin eingelegt hat. Dies ergibt sich bereits aus der Stellung der Streithelferin als Gehilfin der Hauptpartei (vgl. Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., § 67 ZPO Rdnr. 5, sowie § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB).
II.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
1.
Allerdings ist die Klage zulässig.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die Beklagte die Benutzung derjenigen Fläche unterlassen soll, die auf der einzigen der Klageschrift beigefügten Bildaufnahme (Bl. 6 GA) handschriftlich mit einer „24“ bezeichnet ist und das (vom Gebäude her gesehen) äußerste rechte Achtel der mit Rasengittersteinen belegten Fläche umfasst.
2.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, die Nutzung der im Antrag bezeichneten Teilfläche zu unterlassen. Innerhalb der Bruchteilsgemeinschaft von Miteigentümern, die die Parteien gemeinsam mit weiteren Personen an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Duisburg von H..., Blatt ..., eingetragenen Teileigentum an der Garage G 11 bilden und die ein Sondernutzungsrecht an den in der Anlage 2 zur Teilungserklärung vom 07.12.1992 (Bl. 24 GA) zeichnerisch dargestellten „PKW-Stellplätzen Nr. 17 bis 26“ hat, steht die Nutzung der fraglichen Teilfläche nicht allein der Klägerin zu.
Die Klägerin erwarb ihr Recht von ihrer Streithelferin. In dem mit dieser geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 07.11.2008 (Bl. 234 - 235 der Grundakte AG Duisburg von H..., Blatt ...) wurde die Auflassung eines 1/11 Miteigentumsanteils an dem fraglichen Teileigentum erklärt und dabei bestimmt, mit dem übertragenen Miteigentumsanteil sei das ausschließliche Recht der Klägerin verbunden, den „Stellplatz Nr. 24“ zu benutzen. Auf dieser Grundlage erfolgte am 12.12.2008 ihre Eintragung als Miteigentümerin zu 1/11 in das Teileigentumsgrundbuch.
a)
Die Klage kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die der Klägerin damit zugeordnete Teilfläche nicht oder jedenfalls nicht vollständig der im Klage- und Berufungsantrag bezeichneten Teilfläche entspricht. Welche Fläche der „Stellplatz Nr. 24“ umfassen soll, haben die Vergleichsschließenden nicht definiert. Ein Stellplatz mit dieser Bezeichnung findet sich zum einen in der Anlage 2 zur Teilungserklärung vom 07.12.1992 (Bl. 24 GA). Dort liegt er aber weiter zur Mitte der mit den Rasengittersteinen gepflasterten Fläche hin und überschneidet sich nicht mit dem von der Klägerin beanspruchten Areal. Der in der Anlage zur Miteigentümervereinbarung vom 22.01.2007 (Bl. 30 GA) mit der Nr. 24 bezeichnete Stellplatz ist ebenfalls nicht identisch mit der streitgegenständlichen Fläche. Während diese gemäß den in der Örtlichkeit vorhandenen Rasengittersteinen ihre rechte Begrenzung in der Flucht des gegenüberliegenden Hauptgebäudes hat (vgl. Luftaufnahmen Bl. 167 f. GA), reicht der in der Anlage zur Miteigentümervereinbarung gezeichnete Stellplatz Nr. 24 rechts etwas über die Flucht des Hauptgebäudes in den Bereich der seitlich angebauten Garage Nr. 14 hinein und ist auf seiner linken Seite, bei insgesamt dargestellten neun Stellplätzen, entsprechend schmaler.
b)
Unabhängig hiervon hatte die Streithelferin auch nicht die Rechtsmacht, der Klägerin ein alleiniges Benutzungsrecht an der streitgegenständlichen Fläche zu verschaffen.
Nach der insoweit maßgeblichen Teilungserklärung vom 07.12.1992 (Bl. 7 ff. GA) steht den Eigentümern des Teileigentums an der Garage G 11 gemeinschaftlich das Sondernutzungsrecht an den in der Anlage 2 zur Teilungserklärung dargestellten Stellplätzen Nr. 17 bis 26 zu. Nutzungsregelungen für die einzelnen Stellplätze wurden in diesem Rahmen nicht getroffen. Damit war grundsätzlich jedem Miteigentümer der gleichberechtigte Gebrauch der gesamten Sondernutzungsfläche gestattet (§ 743 Abs. 2 BGB). Dementsprechend konnte auch die Streithelferin - nachdem sie einen ersten Anteil am Teileigentum G 11 übertragen hatte - auf dieser Grundlage ohne Mitwirkung der anderen Miteigentümer keine Sondernutzungsrechte an Teilflächen begründen und übertragen.
Die Miteigentümervereinbarung vom 22.01.2007 (Bl. 26 ff. GA) änderte daran nichts, denn sie entbehrt unter verschiedenen Gesichtspunkten der Wirksamkeit:
Zum einen erstreckt sich ihr Regelungsgehalt auf ein größeres Areal, als es vom Sondernutzungsrecht der Eigentümer der Garage G 11 überhaupt umfasst ist. Nach der Teilungserklärung vom 07.12.1992 endet dieses Sondernutzungsrecht auf der rechten Seite etwa mittig gegenüber der Garage G 14. Demgegenüber sieht die Miteigentümervereinbarung vor, dass sich gegenüber der Garage G 14 in voller Breite Stellplätze befinden, nämlich ein Stellplatz Nr. 25, der der Beklagten zugewiesen werden sollte, sowie ein schmaler Streifen eines nun mit Nr. 24 bezeichneten Stellplatzes. Die Vereinbarung überschreitet damit die Regelungskompetenz der Eigentümer des Teileigentums G 11. Eine Zuweisung von über das in der Teilungsvereinbarung begründete Sondernutzungsrecht hinausgehenden Flächen an einzelne Miteigentümer könnte wirksam nur mit Zustimmung aller Miteigentümer dieser Flächen erfolgen.
Zum anderen war die Miteigentümervereinbarung jedenfalls im Fall der Beklagten nicht von der Vollmacht der für alle Beteiligten handelnden Streithelferin gedeckt. Die in Abschnitt I. Nr. (2) Abs. 5 des Kaufvertrages vom 27.12.1996 (UR-Nr. 3372/1996 des Notars Dr. O... in M..., Bl. 152 ff. GA) enthaltene Vollmacht gestattete es der Streithelferin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, im Namen der Beklagten und ihres damals noch mitbeteiligten Vaters „entsprechende Regelungen mit anderen Käufern von Miteigentumsanteilen zu treffen“. Mit „entsprechenden Regelungen“ waren dabei, wie aus den beiden vorangehenden Absätzen des Vertrages hervorgeht, Regelungen zur Begründung ausschließlicher Nutzungsrechte an anderen in der Anlage 2 zur Teilungserklärung dargestellten Stellplätzen gemeint. Die Miteigentümervereinbarung beschränkt sich aber nicht auf die Begründung solcher Nutzungsrechte, sondern reduziert darüber hinaus die Gesamtzahl der Stellplätze von (nach der Teilungserklärung) zehn auf nur noch neun Plätze und weist der Beklagten zudem mit dem nunmehr als Nr. 25 bezeichneten Stellplatz eine Fläche zu, die sich nicht nur von dem im Kaufvertrag vereinbarten Platz unterscheidet, sondern mit ungefähr seiner halben Breite auch außerhalb des Sondernutzungsrechts liegt und insofern ohne Zustimmung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer des Grundstücks ...straße 57 nicht zum Abstellen eines Fahrzeugs genutzt werden darf.
c)
Die Klägerin hat ein alleiniges Nutzungsrecht an der streitgegenständlichen Fläche auch nicht gutgläubig von der Streithelferin als Nichtberechtigter erworben. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB) findet bei widersprüchlichen Doppelbuchungen, auch auf verschiedenen Grundbuchblättern, nicht statt (vgl. BGH NJW 2007, 3777, 3778). Nichts anderes kann in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Miteigentümervereinbarung (Benutzungsregelung) der mehreren Berechtigten eines Teileigentums sich erklärtermaßen auf Flächen erstreckt, die nach der Teilungserklärung für das Gesamtobjekt von dem mit diesem Teileigentum verbundenen Sondernutzungsrecht überhaupt nicht erfasst sind.
III.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Streithelferin der Klägerin, weil sie allein Berufung eingelegt und die Klägerin sich nicht an dem Rechtsmittel beteiligt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH NJW 1968, 743, 746). Die Klägerin hat zum Berufungsverfahren weder Schriftsätze eingereicht noch Anträge gestellt. Soweit sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, beruhte dies ersichtlich auf der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens durch den Senat.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 6.000 €.