27.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123602
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 13.07.2012 – I-20 U 9/12
1.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Transparenz einer Regelung in den Bedingungen einer Forderungsausfallversicherung, nach der eine in einer Haftpflichtversicherung geltende Ausschlussklausel für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, für die damit verbundene Forderungsausfallversicherung mit der Folge gelten soll, dass ein Ausschluss in der Forderungsausfallversicherung vorliegen soll, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat.
2.
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld- und Kreditgeschäften greift in einer Privathaftpflichtversicherung nicht nur bei Geschäften, die in Gewinnerzielungsabsicht abgeschlossen wurden.
OLG Hamm, 13.07.2012
I-20 U 9/12
In dem Rechtsstreit
der Frau
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
die
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2012 durch die Richter am Oberlandesgericht Kilimann und Dr. Mertens und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wohlthat
für R e c h t erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Forderungsausfallversicherung auf Entschädigungsleistung für eine Schadensersatzforderung in Anspruch, die sie mit dem im Vorprozess vor dem Landgericht Köln gegen ihre private Darlehensnehmerin erwirkten Versäumnisurteil nicht hat realisieren können.
Ausweislich des Versicherungsscheins vom 27.10.2005 (Anlage K1) war die Klägerin bei der Beklagten seit dem 01.06.2006 im Tarif "Privathaftpflichtversicherung Spezial" sowie über eine damit verbundene Forderungsausfallversicherung versichert. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen f ür die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die einzelnen Tarife (BBR) der Beklagten zugrunde.
Nach § 1 Ziffer 1 AHB gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines "Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) (...) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird". Nach § 1 Ziffer 3 AHB kann der Versicherungsschutz "durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist".
Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 6 AHB besteht kein Versicherungsschutz für "Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, (...) auf Schadensersatz statt der Leistung (...) und wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen", dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Ebenso ist der Versicherungsschutz gem. § 4 Abs. 2 Ziffer 1 AHB ausgeschlossen für "Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben".
In der "Privathaftpflichtversicherung Spezial für Familien", die die Klägerin abgeschlossen hatte, war nach Abschnitt C1 Ziffer I BBR "die gesetzliche Haftpflicht (...) aus den Gefahren des täglichen Lebens" versichert. Mitversichert war nach Abschnitt C1 Ziffer IV 4.1 BBR "die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziffer 3 AHB", wobei gem. Abschnitt C1 Ziffer IV 4.2 d BBR für "Haftpflichtansprüche (...) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung" kein Versicherungsschutz bestand, nach Abschnitt C1 Ziffer IV 4.2 i ebenso wenig für Haftpflichtansprüche aus "bewusster Pflichtverletzung".
Zur abgeschlossenen Forderungsausfallversicherung bestimmt Abschnitt D1 Ziffer I Abs. 1 BBR die Gewährung von Versicherungsschutz "für den Fall, dass ein von ihm (dem Versicherungsnehmer) wegen eines Haftpflichtschadens (...) auf Schadensersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Der Umfang der versicherten Schadensersatzanspr üche richtet sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Die Entschädigungsleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme". Weiter heißt es in Abs. 3: "Ein Haftpflichtschaden ist ein Ereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung des Versicherungsnehmers oder Vernichtung von Sachen des Versicherungsnehmers zur Folge hatte und für deren Folgen der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist".
Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist nach Abschnitt D1 Ziffer III a, b BBR ein "rechtskräftig gewordener und vollstreckbarer Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) über eine Hauptforderung von mindestens 2.500,00 Euro" sowie der Nachweis, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Dritten "fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos erscheint".
Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, mit dem Verweis auf den Deckungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung erstrecke sich ihre Forderungsausfallversicherung auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte wegen Vermögensschäden, wie sie ihr gegen ihre Darlehensnehmerin gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB zustünden. Der Vorsatzausschluss aus § 4 Ziffer II 1 AHB greife nicht, wenn nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Schädiger vorsätzlich gehandelt habe.
Dazu hat sie behauptet, sie habe ihrer damaligen Freundin R in den Jahren 2007 und 2008 in Teilbeträgen insgesamt 220.000,00 Euro geliehen, weil diese nach ihrer Scheidung in finanzielle Bedrängnis geraten sei. Ein Teilbetrag von 120.000,00 Euro sei ihr von ihrem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zur Verfügung gestellt worden, weitere 90.000,00 Euro habe sie aus beliehenen oder gekündigten Lebensversicherungen gehabt und über weitere 10.000,00 Euro habe sie eigens ein Darlehen für die Freundin aufgenommen. Die Klägerin hat dazu eine Bescheinigung der A Bank für ihren Vater, einen von ihr unterzeichneten Kredit bei der C Bank über 8.000,00 Euro sowie Unterlagen über von ihrem Ehemann beantragte Darlehensverträge mit der A AG vorgelegt (Anlagenkonvolut K 3).
Ihre Freundin Frau R habe zugesagt, ihr das gesamte Darlehen zurückzuzahlen und ihr im Hinblick darauf den im Urkundsverfahren vor dem LG Köln unstreitig vorgelegten Schuldschein vom 25.03.2008 zur Rückzahlung am 02.09.2008 ausgestellt. Tatsächlich habe Frau R aber von vornherein angesichts ihrer beengten finanziellen Verhältnisse gewusst, dass sie ihre Schulden nicht würde begleichen können. Aus dem gegen Frau R vor dem LG Köln erwirkten Versäumnisurteil vom 26.11.2008 und dem entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.01.2009 habe sie deshalb weder ihre Forderung noch die von ihrer Rechtsschutzversicherung verauslagten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten realisieren können.
Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag zu den geltend gemachten Vermögensschäden mit Nichtwissen bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, diese seien weder mit den vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar dargelegt noch durch das erwirkte Versäumnisurteil des LG Köln bindend festgestellt, zumal eine Inanspruchnahme aus §§ 488, 812 BGB bzw. aus dem ausgestellten Schuldschein als konstitutivem Schuldanerkenntnis für einen versicherten Haftpflichtfall gerade nicht genügten. Für einen Anpruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB fehle es zudem an einer Täuschung und einem entsprechenden Irrtum der Klägerin, weil diese nach eigenem Vortrag über die finanziell ausweglose Lage ihrer Freundin im Bilde war. Ebenso wenig sei eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin dargetan. Schließlich scheiterten denkbare Ansprüche der Klägerin gegen die Darlehensnehmerin ohnehin am überwiegenden Mitverschulden der Klägerin, der entweder ein kollusives Zusammenwirken oder eine leichtfertige Darlehensgewährung ohne Einräumung von Sicherheiten vorzuhalten sei.
Selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Tatsachenvortrags bestehe zudem schon deshalb kein Versicherungsschutz, weil sich die Forderungsausfallversicherung angesichts der ausdrücklichen Begrenzung der versicherten Haftpflichtschäden in Abschnitt D1 Ziffer I Abs. 3 BBR auf Personen- und Sachschäden und nicht auf Vermögensschäden beziehe. Der Verweis auf die Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt D 1 Ziffer I Abs. 1 BBR betreffe nur den Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche, nicht aber die Frage, welche Schadensersatzansprüche überhaupt abgesichert seien. Zumindest greife nach dem klägerischen Vortrag der Ausschlusstatbestand der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens gem. § 4 Ziffer II 1 AHB, weil nach dem klägerischen Vortrag sowohl der Klägerin als auch der Darlehensnehmerin zumindest bedingt vorsätzliches Handeln im Hinblick auf die Schadensentstehung vorzuhalten sei. Jedenfalls sei § 4 Ziffer II 1 AHB dahin auszulegen, dass der Vorsatz des jeweiligen Schädigers zum Leistungsausschluss führe. Daneben greife der Ausschlussgrund nach Abschnitt C 1 Ziffer IV 4.2.d. BBR.
Wegen des weiteren Parteivortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.11.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Schaden unterfalle nicht dem Versicherungsschutz der Forderungsausfallversicherung, weil es sich mangels Personen- oder Sachschadens nicht um einen Haftpflichtschaden handele, wie er in Abschnitt D 1 Ziffer I der BBR definiert sei. Auch soweit für den Umfang der versicherten Ansprüche auf den Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung verwiesen werde, ergebe sich zumindest aus dem Vorsatzausschluss in § 4 Ziffer II 1 AHB, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne nicht erwarten, dass vorsätzlich herbeigeführte Schäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt seien.
Die Klägerin vertritt mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung weiterhin die Auffassung, der ihr entstandene Vermögensschaden sei von der Forderungsausfallversicherung umfasst, weil diese auf den Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung verweise. Zumindest seien die AVB zugunsten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers aufgrund der Unklarheitenregelung so auszulegen. Der Vorsatzausschluss greife demgegenüber nicht, weil er allein an das vorsätzliche Verhalten desjenigen anknüpfe, der Versicherungsansprüche geltend mache. Ein weitergehendes Verständnis der Klausel sei mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Die Klägerin als Versicherungsnehmerin habe den ihr entstandenen Schaden gerade nicht vorsätzlich herbeigeführt. Insbesondere sei ihr kein kollusives Verhalten vorzuwerfen.
Die Klägerin beantragt demgemäß,
das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 220.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2008 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die A GmbH zur dortigen Schaden-Nr. 3.015,70 Euro zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die A GmbH zur dortigen Schaden-Nr. weitere 7.408,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 zu zahlen,
hilfsweise,
4.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 220.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2008 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2008 in notariell beurkundeter Form,
5.
die Beklagte zu verurteilen, an die Allianz GmbH zur dortigen Schaden-Nr. weitere 3.015,70 Euro zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2008 in notariell beurkundeter Form,
6.
die Beklagte zu verurteilen, an die A GmbH zur dortigen Schaden-Nr. weitere 7.408,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 22.01.2009,
7.
festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Annahmeverzug ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bleibt dabei, die Behauptungen der Klägerin zu der angeblichen Darlehensgewährung an Frau R, zu bestreiten und spricht dem Versäumnisurteil des LG Köln mangels Feststellungen zu einem versicherten Haftungstatbestand insoweit jegliche Bindungswirkung ab. Auch unter Berücksichtigung der im Urkundsverfahren eingereichten Klageschrift ergäben sich aus dem Vorprozess keine Erkenntnisse zu der im Deckungsprozess geltend gemachten gesetzlichen Haftpflicht der vorgeblichen Schädigerin. Insoweit habe die Klägerin mit der Vorlage der zur Akte gereichten Belege auch nicht hinreichend vorgetragen.
Im Übrigen sei der Klägerin angesichts der von ihr vorgetragenen finanziellen Misere der Frau R zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ein kollusives Verhalten, zumindest aber ein Mitverschulden vorzuhalten, weil sie sich keinerlei Sicherheiten habe einräumen lassen.
Unabhängig davon bestehe im Rahmen der abgeschlossenen Forderungsausfallversicherung kein Versicherungsschutz für die behauptete vorsätzliche Schädigung der Klägerin. Dazu wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag und beruft sich insbesondere auf die Definition des Haftpflichtschadens in Abschnitt D1 Ziffer I BBR, die durch den Verweis auf den Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung nicht auf reine Vermögensschäden erweitert werde. Jedenfalls greife aufgrund dieses Verweises aber der Ausschlusstatbestand eines Geld- bzw. Kreditgeschäfts aus Abschnitt C1 Ziffer IV 4.2 d bzw. der Ausschluss für bewusst pflichtwidrige Handlungen aus Abschnitt C1 Ziffer IV 4.2 i. Nicht gedeckt seien gem. § 4 Ziffer I 6 AHB zudem Zahlungsansprüche aus Darlehen, auch wenn sie über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB verfolgt würden. Letztlich scheitere der Versicherungsschutz außerdem daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden vorsätzlich iSv § 4 Ziffer II 1 AHB herbeigeführt sei. Aus der Übernahme des Deckungskonzepts der Privathaftpflichtversicherung und der dadurch "vertauschten Rollen" von Versicherungsnehmer und Drittem ergebe sich unschwer, dass auch im Rahmen der Forderungsausfallversicherung die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens den Versicherungsschutz entfallen lasse. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für vorsätzlich herbeigeführte Schäden sei der Haftpflichtversicherung und damit auch der Forderungsausfallversicherung als Zusatzversicherung immanent, wie auch die gesetzliche Regelung in § 152 VVG aF/§ 103 VVG belege. Dies sei auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt.
Im Übrigen verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass selbst die Klägerin im Hinblick auf die mögliche Schadensentstehung bei Darlehensgewährung vorsätzlich gehandelt habe.
Die Klägerin ist vor dem Senat im Termin am 13.07.2012 persönlich angehört worden. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 13.07.2012 verwiesen. Die Akte des LG Köln lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Forderungsausfallversicherung keinen Zahlungsanspruch in Höhe des gegen Frau R im Vorprozess geltend gemachten Anspruchs bzw. der im Vorprozess entstandenen Kosten.
1. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin einen in der Forderungsausfallversicherung erfassten Haftpflichtschaden i.S.v. Abschnitt D 1 Ziff. I Abs. 1 BBR erlitten hat.
a)
Allerdings sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch in der Forderungsausfallversicherung Vermögensschäden versichert. Denn die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass versicherte Haftpflichtschäden nur die in Abschnitt D 1 Ziffer I Abs. 3 BBR genannten Personen- und Sachschäden sind. Wegen des in Abschnitt D 1 Ziffer I Abs. 1 BBR eingefügten Verweises auf den "Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung" umfasst die von der Klägerin abgeschlossene Forderungsausfallversicherung auch reine Vermögensschäden, wie sie von der Privathaftpflichtversicherung der Klägerin nach Abschnitt C1 Ziff. IV 4.1 BBR i.V.m. § 1 Ziff. 3 AVB unstreitig gedeckt sind. Maßgeblich für die Auslegung der Versicherungsbedingungen der Beklagten und damit auch des Verweises in Abschnitt D 1 Ziffer I Abs. 1 BBR ist grundsätzlich die Sicht eines rechtsunkundigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne einschlägige versicherungsspezifische Fachkenntnisse (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht, s. Handbuch 2. Aufl. 2009, § 10 Rdn. 167). Dabei sind der für den Versicherungsnehmer ersichtliche Sinnzusammenhang sowie der mit der Klausel erkennbar verfolgte Zweck maßgeblich (Beckmann a.a.O., Rdn. 168). Die Forderungsausfallversicherung will dem Versicherungsnehmer das Risiko nehmen, als Geschädigter auf einen unversicherten bzw. nicht leistungsfähigen Schädiger zu treffen. Angesichts der Ergänzungsfunktion zur privaten Haftpflichtversicherung, mit der allein die Forderungsausfallversicherung abgeschlossen werden kann, wird deutlich, dass der Versicherungsnehmer im Hinblick auf seine eigenen Schäden ebenso abgesichert sein soll wie es der von ihm Geschädigte in vergleichbaren Fällen über eine Privathaftpflichtversicherung wäre. Angesichts dieser Zweckrichtung, die auch der Erwartungshaltung des Versicherungsnehmers entspricht, ist der Verweis auf den "Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung" dahin zu verstehen, dass sämtliche Haftpflichtschäden vom Versicherungsschutz umfasst sind, die auch von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind. Dieser Versicherungsschutz umfasst hier, wie vorerwähnt, nach Abschnitt C1 Ziff. IV 4.1. BBR ausdrücklich auch Vermögensschäden. Dies entspricht auch dem dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsantrag vom 18.10.2005, der eine Deckungssumme von 600.000 EUR "für Vermögensschäden" vorsieht. Dagegen lässt sich auch nicht die gesonderte und engere Definition eines Haftpflichtschadens in Abschnitt D 1 I. Abs. 3 BBR anführen, weil die darin enthaltene Definition von Personen- und Sachschäden für die Mitversicherung von Vermögensschäden ohne Bedeutung ist.
b)
Das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs steht nicht durch das seitens der Klägerin vor dem Landgericht Köln erwirkte Versäumnisurteil gegen Frau R fest. Dieser Titel genügt zwar den formalen Anforderungen aus Abschnitt D 1 Ziffer III a BBR, entfaltet aber für den hier gegebenen Deckungsanspruch keine Bindungswirkung, weil es insoweit an gerichtlichen Feststellungen zu einem gesetzlichen Haftpflichtanspruch fehlt, zumal sich auch aus der im Urkundsverfahren eingereichten Klageschrift keine Erkenntnisse zu dem nun behaupteten Eingehungsbetrug der Darlehensnehmerin ergeben (vgl. dazu OLG Celle VersR 2009, 1257 Rz 30 f bei [...]).
c)
Der Senat hat erhebliche Bedenken, dass die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie mit der Hingabe der Darlehen einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch gegen die Darlehensnehmerin Frau R erworben hatte, der gem. Abschnitt D1 Ziffer I Abs. 1, C1 Ziffer IV 4.1 BBR i.V.m. § 1 Ziffer 3 AHB dem Versicherungsschutz der Forderungsausfallversicherung unterfällt. Zwar ist der Versicherungsschutz für einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sich der Anspruch auch als vertraglicher Erfülllungs- oder Schadensersatzanspruch iSv § 4 Ziffer I 6 AHB herleiten lässt. Der Versicherungsanspruch lässt sich nach dieser Ausschlussklausel lediglich nicht auf die vertragliche Anspruchsgrundlage stützen, sondern erfordert - ggf. daneben - die Erfüllung eines gesetzlichen Haftpflichttatbestandes.
Soweit allerdings die Klägerin insoweit geltend macht, ihre Darlehensnehmerin hafte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB auf Schadensersatz, weil sie sie im Rahmen der Darlehensgewährung getäuscht habe, bestehen schon Zweifel, ob ihr Vortrag für die Darlegung eines tatbestandsmäßigen Betruges genügt.
Denn es ist in Zweifel zu ziehen, dass die Klägerin irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornahm, die für sie einen Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB in der geltend gemachten Höhe bewirkte. Die Klägerin hat vor dem Senat vielmehr ausgeführt, sie hätte ihrer Freundin auch dann Geld geliehen, wenn diese sie über das Ausmaß ihrer wirtschaftlichen Misere informiert hätte. Allerdings hätte sie ihr dann allenfalls die Hälfte der hergegebenen Beträge zur Verfügung gestellt. Insoweit fehlt es damit an der Kausalität des geltend gemachten Irrtums für den behaupteten vollen Vermögensschaden.
Zudem hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass sich der Abfluss von Vermögenswerten aus dem Vermögen der Klägerin aus den von ihr zur Untermauerung ihres Vortrags vorgelegten Unterlagen gerade nicht ergibt. Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass sich die vorgelegte Bankbescheinigung der A Bank auf ein Wertpapierdepot ihres Vaters bezog, von dem sie einen Teil der Darlehensbeträge erhalten haben will. Soweit sich die Klägerin aber zur Unterstützung ihrer Freundin an ihren Ehemann gewandt haben sollte, der darauf seine Lebensversicherung beliehen hätte, w äre eine Vermögensschädigung auf Seiten der Klägerin nur anzunehmen, wenn sie entsprechenden Rückforderungen ihres Ehemannes ausgesetzt wäre. Dazu ist indes bislang nichts vorgetragen. Ebenso wenig ist aus dem vorgelegten Kreditvertrag mit einer Auszahlungssumme von 8.000,00 Euro abzulesen, dass die Klägerin aus diesem Darlehen einen Betrag von 10.000,00 Euro zur Verfügung stellen konnte.
Der Senat brauchte diesen Zweifeln am Bestehen eines Haftpflichtschadens jedoch nicht weiter nachzugehen, weil ein Anspruch gegenüber der Beklagten schon deshalb zu verneinen ist, weil mehrere voneinander unabhängige Ausschlussgründe vorliegen.
2. Denn unabhängig von dem Vorstehenden besteht für den von der Klägerin geltend gemachten Haftpflichtanspruch kein Versicherungsschutz im Rahmen der Forderungsausfallversicherung. Aufgrund des Verweises in Abschnitt C 1 Ziffer I Abs. 1 BBR auf den Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung greifen insoweit jedenfalls die Ausschlussgründe aus Abschnitt C 1 Ziffer IV 4.2 d und i BBR, die auch in der Forderungsausfallversicherung der Klägerin wirksam sind.
a) Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Leistungspflicht der Beklagten wegen des Verweises in Abschnitt D 1 Ziffer I Abs. 1 BBR schon deshalb am Vorsatzausschluss aus § 4 Ziffer II 1 AHB scheitert, weil die Klägerin eine vorsätzliche Schädigung durch die Darlehensnehmerin behauptet.
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass das von der Beklagten geltend gemachte spiegelbildliche Verständnis des Deckungsumfangs der Forderungsausfallversicherung zur Privathaftpflichtversicherung dafür spricht, dass es stets auf den Vorsatz des Schädigers für den Ausschluss des Versicherungsschutzes ankommen soll. Allerdings ist ein solches Verständnis von § 4 Ziffer II 1 AHB vom Wortlaut der Klausel nicht mehr gedeckt. Dort sollen lediglich "Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben", vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Der vom Versicherungsnehmer erlittene Haftpflichtschaden, den er im Rahmen der Forderungsausfallversicherung geltend macht, ist indes gerade kein "Versicherungsanspruch", sondern nur der versicherte Anspruch. Allein die von der Beklagten angeführte und auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Ergänzungsfunktion bzw. Spiegelbildlichkeit der Forderungsausfallversicherung versetzt diesen nicht in die Lage, entgegen dem klaren Wortlaut der Klausel den Vorsatz des jeweiligen Schädigers als Ausschlussgrund zu erkennen. Schließlich ergibt der Verweis auf § 4 Ziffer II 1 AHB für die Forderungsausfallversicherung auch dann einen Sinn, wenn allein die vom geschädigten Versicherungsnehmer vorsätzlich (mit) herbeigeführten (etwa provozierten) Haftpflichtschäden nicht abgedeckt sein sollten. Die Reichweite des Vorsatzausschlusses bleibt damit zumindest unklar und kann wegen § 305 c Abs. 2 BGB nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Dementsprechend bestehen ernstliche Bedenken, ob der in § 4 Ziffer II 1 AHB formulierte Vorsatzausschluss auf den Versicherungsschutz der Forderungsausfallversicherung wegen vorsätzlicher Schädigung durch Dritte Anwendung findet (vgl. Senat VersR 2005, 1527, [...]Rn. 22 ff; Anm. Rixecker, zfs 2005, 510; Hohlbein, ZfV 2010, 630, 632 Schimikowski, RuS 2005, 155). Auf die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Celle (Urteile vom 12.08.2010 und 30.04.2009, beide zu Az. 8 U 11/09) kommt es in diesem Zusammenhang allerdings nicht an, da im dort entschiedenen Fall der Versicherungsschutz für die Forderungsausfallversicherung ausdrücklich auf vorsätzliche Schädigungen zu Lasten des Versicherten erstreckt war.
b) Im Ergebnis kommt es auf diese Frage nicht an, weil jedenfalls die Ausschlussgründe aus Abschnitt C 1 Ziffer IV 4.2 lit d und i BBR greifen:
Zu Recht hat sich die Beklagte schon in erster Instanz auf den Ausschlussgrund aus Abschnitt C 1 Ziff. IV 4.2 lit. d BBR berufen. Von der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung - und damit auch von der Forderungsausfallversicherung - sind ausdrücklich Haftpflichtansprüche ausgenommen, die aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld- und Kreditgeschäften oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften sowie aus Zahlungsvorgängen aller Art herrühren. Dabei genügt schon die Erfüllung eines dieser nebeneinander aufgeführten Tatbestände für den Ausschluss des Versicherungsschutzes. An der Wirksamkeit dieser Ausschlussgründe bestehen angesichts der besonderen Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen der versicherten Person und dem Schädiger keine Zweifel (vgl. LG Wiesbaden, VersR 2005, 545, [...]Rn. 29). Auch ist die Klausel für den durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer unschwer dahin zu verstehen, dass Haftpflichtschäden, die im Zusammenhang mit den dort aufgeführten Tatbeständen entstehen, vom Versicherungsschutz in der Forderungsausfallversicherung nicht umfasst sind.
Die Vereinbarung eines Darlehensvertrages und die Hingabe von Geldbeträgen als Darlehensvaluta stellen nicht nur ein Geld-, sondern auch ein Kreditgeschäft dar. Das Vorliegen eines Geldgeschäfts folgt aus der Vereinbarung, dass ein Geldbetrag Gegenstand der Darlehensgewährung sein soll, sowie aus der Hingabe des Geldbetrages selbst. Das Vorliegen eines Kreditgeschäfts folgt aus der Vereinbarung, dass die Hingabe des Geldbetrages darlehensweise erfolgen soll, also aus der Kreditfunktion eines Darlehensvertrages.
Soweit der Klägervertreter im Senatstermin die Ansicht vertreten hat, ein tatbestandsmäßiges Geld- oder Kreditgeschäft könne nur ein Vorgang sein, bei dem zumindest mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt werde, und dass deshalb angesichts der offenbaren Unwirtschaftlichkeit der klägerischen Darlehensgewährungen diese Ausschlussgründe nicht griffen, vermag dies nicht zu überzeugen. Als "Geschäft" im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung sind auch für den durchschnittlichen und rechtsunkundigen Versicherungsnehmer die im privaten Bereich möglichen vertraglichen Rechtsgeschäfte zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob damit eine Absicht der Gewinnerzielung verbunden sein müsste. Zudem können gerade auch aus für den Versicherungsnehmer unwirtschaftlichen Geschäften die Risiken erwachsen, deren Übernahme ersichtlich ausgeschlossen werden sollte. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Ausschlussklausel in Abschnitt C 1 Ziffer IV 4.2 d BBR sinnvoll nur dahin auslegen, dass sämtliche "Geschäfte" gemeint sind, die im Zusammenhang mit Geld oder Kredit getätigt werden.
Zusätzlich greift daneben der Ausschlussgrund einer Tätigkeit im Zusammenhang mit "Zahlungsvorgängen jeglicher Art". Denn die Darlehensgewährung ist vortragsgemäß ausschließlich in Form der Übergabe von Bargeldbeträgen erfolgt. Damit steht die Darlehenshingabe mit Zahlungsvorgängen im Sinne dieser Ausschlussklausel im Zusammenhang. Gerade mit dem jeweiligen Zahlungsvorgang soll nach ihrem Vortrag der geltend gemachte Haftpflichtanspruch begründet worden sein, der damit der Ausschlussklausel unterfällt.
Nach Abschnitt C Ziff. IV. 4.2 lit. i besteht zudem kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen bewusster Pflichtverletzungen. Dass die von der Klägerin behauptete betrügerische Täuschung der Darlehensnehmerin über ihre Rückzahlungswilligkeit bzw. -fähigkeit eine bewusste Pflichtverletzung darstellte, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die vortragsgemäß erfolgte betrügerische Bewirkung einer Darlehenshingabe erfolgt stets unter Verletzung der für jedermann verbindlichen Handlungs- bzw. Unterlassungsanweisungen. Gleiches gilt auch, soweit die Klägerin den Haftpflichtanspruch auf das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB stützt. Auch kann kein Zweifel bestehen, dass Frau R vortragsgemäß ihre Pflichten bewusst verletzte. Denn die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vorgetragen, dass ihr Frau R die Verwertbarkeit des Hausgrundstücks "vorgespiegelt" habe, obwohl eine solche Verwertung zugunsten der Klägerin noch nicht einmal "denkbar" gewesen sei. Damit lag vortragsgemäß bei Frau R nicht etwa nur ein Handeln mit Eventualvorsatz vor; vielmehr folgt die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung im Sinne eines Dolus directus aus dem vorgetragenen Umstand, dass es auch Frau R klar gewesen sei, dass eine Verwertung zugunsten der Klägerin nicht würde erfolgen können. Auch bestehen keine Bedenken, diesen Ausschlussgrund auf den Deckungsumfang der Forderungsausfallversicherung anzuwenden, weil es nach der Formulierung der Klausel nicht um den Vorsatz bzw. das Pflichtwidrigkeitsbewusstsein des Versicherungsnehmers geht, sondern allgemein um "Haftpflichtansprüche aus (...) bewusster Pflichtverletzung". Der durchschnittliche und verständige Versicherungsnehmer wird diese Klausel auch nicht als bloße Wiederholung des Vorsatzausschlusses verstehen, der kein weiterer Sinngehalt zukomme und die deshalb ebenso einschränkend auszulegen sei wie in § 4 Ziffer II 1 AHB (s. o. 2 a). Denn der Ausschlussgrund der bewussten Pflichtwidrigkeit setzt kein vorsätzliches Handeln im Hinblick auf die Schadensentstehung voraus, sondern bezieht sich allein auf die Kenntnis der Pflichtwidrigkeit der Handlung seitens des jeweiligen Schädigers (vgl. Senat VersR 2007, 550) und hat damit einen weiteren Anwendungsbereich als § 4 Ziffer II 1 AHB. Hier lag ohnehin nach dem Vortrag der Klägerin ein vorsätzliches Verhalten der Frau R auch hinsichtlich des Entstehens eines Schadens bei der Kl ägerin vor, da Frau R vortragsgemäß betrügerisch gegenüber der Klägerin gehandelt hat und der Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB ein vorsätzliches Handeln auch in Bezug auf den Schaden voraussetzt.
Im Ergebnis hat das angefochtene Urteil damit Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und solche des Einzelfalls.
Kilimann
Dr. Mertens
Dr. Wohlthat
Verkündet am 13. Juli 2012