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17.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130127

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 21.11.2012 – II-8 UF 14/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Hamm

II-8 UF 14/12

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 12. Dezember 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ab 01.05.2010 Elternunterhalt in Höhe von monatlich 113,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Übrigen erledigt ist.

Der Widerantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

I.

Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt aus übergegangenem Recht ab Februar 2008.

Die am ####1952 geborene Antragsgegnerin ist die Tochter der am ####1919 geborenen Frau T3, die vom Antragsteller seit dem 01.12.2005 Hilfe zur Pflege nach SGB XII im Alten- und Pflegeheim T6 in T5 erhält, da sie über kein Vermögen und lediglich über eine monatliche Rente in Höhe von 282,12 €, Pflegegeld in Höhe von 1.510,00 € und Pflegewohngeld in Höhe von 503,15 € verfügt. Für die ungedeckten Heimkosten wendet der Antragsteller monatlich 1.638,00 € auf. Ein Bruder der Antragsgegnerin, Herr T, zahlt aufgrund eines Übertragungsvertrages 449,00 € monatlich an den Antragsteller. Durch Anerkenntnisurteil vom 06.04.2009 (AG Dorsten, 17 F 60/09) verpflichtete sich ein weiterer Bruder der Antragsgegnerin, Herr T2, monatlich 255,00 € zum Unterhalt der Mutter beizutragen. Die weiteren Geschwister der Antragsgegnerin, Frau C2 und Frau T4, sind nicht leistungsfähig. Die ungedeckten Kosten des Antragstellers belaufen sich auf monatlich rund 934,00 €.

Der Antragsgegnerin wurde am 07.02.2006 eine Rechtswahrungsanzeige des Antragstellers vom 06.02.2006 zugestellt. Mit Schreiben vom 27.02.2008 wurde die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung aufgefordert. Die Antragsgegnerin zahlte bis zum 28.10.2009 2.364,00 € Elternunterhalt an den Kreis.

Es war zunächst unstreitig, dass die Antragsgegnerin einer geringfügigen Beschäftigung im Büro ihres Mannes nachging und 400,00 € monatlich erzielte. Der am ####1950 geborene Ehemann der Antragsgegnerin ist selbständiger Versicherungsvertreter für die K. Im Termin am 21.11.2011 hat die Antragsgegnerin erklärt, dass sie noch bis Dezember 2008 als 400,00 €-Kraft bei ihrem Mann angestellt gewesen sei, danach nicht mehr.

Die Antragsgegnerin betreut seit Mai 2011 ihr Enkelkind und erhält dafür 400,00 € monatlich.

Der Ehemann der Antragsgegnerin ist Alleineigentümer der Immobilie R-Str. in T5, die das Ehepaar selbst bewohnt.

Die Antragsgegnerin und ihr Ehemann sind Eigentümer der Immobilie Q-Str. in C3. In dieser Immobilie befinden sich eine vermietete Wohnung und die Geschäftsräume des Ehemanns der Antragsgegnerin. Für die Immobilie nahmen die Eheleute zwei Darlehen bei der K über 227.000,00 € und 59.000,00 € auf. Unstreitig ist, dass der Ehemann der Antragsgegnerin die Hälfte der Zinsaufwendungen in seiner Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG gewinnmindernd berücksichtigt.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich zunächst rückständigen Unterhalt für die Zeit von Februar 2008 bis Februar 2010 in Höhe von 461,00 € nebst Zinsen ab 01.03.2010 und laufenden Unterhalt ab 01.03.2010 in Höhe von monatlich 113,00 € geltend gemacht. Der Antrag wurde am 10.03.2010 zugestellt.

Die Antragsgegnerin zahlte nach Zustellung der Klage 461,00 € auf den Rückstand sowie jeweils 113,00 € für März und April 2010, woraufhin der Antragsteller die Anträge zu 2) und 3) (rückständigen Unterhalt sowie Zinsen für rückständigen Unterhalt) bzw. den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt und laufenden Unterhalt erst ab 01.05.2010 verlangt hat.

Der Antragsteller ist unter Zugrundelegung der Gewinne aus 2005 und 2006 bei dem Ehemann der Antragsgegnerin von einem durchschnittlichen Einkommen von 2.793,21 € monatlich ausgegangen. Der niedrigere Gewinn aus 2004 könne nicht zugrunde gelegt werden, da er wesentlich von den Folgejahren abweiche. Aus den Jahren 2005 bis 2007 lasse sich ein durchschnittliches Einkommen des Ehemanns von 2.765,00 € monatlich errechnen. Einkommensmindernde Belastungen könnten weder bei der Antragsgegnerin noch deren Ehemann berücksichtigt werden, da diese – trotz Aufforderung - nicht belegt worden seien. Die Mieteinkünfte beliefen sich auf 6.000,00 € bzw. 6.360,00 € pro Jahr. Die anteiligen auf die Mietwohnung entfallenden Kosten (Zins, Tilgung, Grundsteuer und Versicherung) betrügen 6.745,00 €. Die nicht durch die Mieteinnahmen gedeckten Kosten von 745,00 € seien anteilig auf die Ehegatten aufzuteilen. Ausgehend von einem Preis von 4,50 €/qm sei bei der selbst bewohnten Immobilie bei einer Wohnungsgröße von 130 qm von einem Wohnvorteil in Höhe von 585,00 € auszugehen, der ebenfalls auf die Ehegatten aufzuteilen sei. Der Antragsteller hat ein bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin von 661,46 €, ihres Ehemanns von 3.054,67 € behauptet und ist zu einem Gesamteinkommen von 3.716,13 € und einem Haftungsanteil der Antragsgegnerin von 17,8 % gekommen. Der Antragsteller ist von einem individuellen Familienselbstbehalt von 3.083,07 € ausgegangen (2.450,00 € + 50 % des 2.450,00 € übersteigenden Einkommens) und mit der Quote (17,8 %) zu einem Beitrag der Antragsgegnerin zum Familienunterhalt von 548,78 € gekommen, so dass 112,68 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung stünden.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn ab dem 01.05.2010 laufend monatlich im Voraus zum 05. des Monats für Frau T3, geb. ####1919, einen monatlichen Unterhalt von 113,00 € zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat der Teilerledigungserklärung widersprochen und sich auf Leistungsunfähigkeit berufen. In die Durchschnittsberechnung sei auch der niedrigere Gewinn des Jahres 2004 einzubeziehen. Es seien Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung für sie und ihren Mann in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen. Ferner hat sie für Berufs-Unfallversicherungen Kosten in Höhe von 115,49 € (100,44 € + 15,05 €) geltend gemacht. Diese Beträge seien auch von 2006 bis 2008 sowie laufend gezahlt worden. Ferner hat sie vorgetragen, dass für die Altersvorsorge auf verschiedene Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen insgesamt 2.099,66 € monatlich gezahlt würden. Dieser Vortrag hat die Antragsgegnerin später mehrmals abgeändert: Es würden 2016,02 € monatlich auf Prämien und 83,84 € auf ein Policendarlehen gezahlt bzw. es seien für die Altersvorsorge bis August 2008 1.856,20 € monatlich und ab September 2008 laufend 1.149,00 € monatlich gezahlt worden. Sowohl sie als auch ihr Mann müssten Altersvorsorge betreiben. Sie könnten daher 50 % des Bruttoeinkommens (und nicht nur 25 % für den Ehemann) dafür einsetzen.

Für die selbst bewohnte Immobilie seien Hausbaudarlehen zu berücksichtigen (Y-Bank 400,00 €, X 113,35 € (bis November 2010), Y vorher K 107,37 € und 444,60 €). Daneben seien auf ein Darlehen, das ihnen ihre Tochter, Frau C, gegeben habe, „aktuell und für die nächsten Monate“ 244,00 € monatlich zu zahlen. Das Darlehen bei der Y-Bank sowie bei Frau C hätten sie aufnehmen müssen, um eine neue Heizung zu installieren, eine Garage zu bauen und weiteren Liquiditätsbedarf zu decken. Später trägt die Antragsgegnerin vor: Das am 01.09.2008 aufgenommene Darlehen von der Y-Bank über 30.000,00 €, das für die Modernisierung des Wohnhauses geplant war, hätten sie dafür verwenden müssen, ihr privates Leben zu finanzieren. Es sei nicht für eine neue Heizung verwandt worden. Ihre Lebenshaltungskosten hätten sie teilweise von dem Darlehen und aus einem Kontokorrentkonto mit Überziehungsmöglichkeit bis 10.000,00 € gedeckt. Das Darlehen bei der Y-Bausparkasse habe in 2008 mit monatlich 107,37 € zurückgeführt werden müssen. Mitte 2009 habe das Darlehen um 20.000,00 € aufgestockt werden müssen und werde seitdem mit monatlich 444,00 € zurückgezahlt. Ihre Tochter C habe ihnen in 2005 ein Darlehen über 10.000,00 € gewährt. Ihre Tochter habe insofern einen Kredit bei Y2 aufgenommen. Die Kreditrate habe 244,00 € monatlich betragen. Die erforderlichen Zahlungen hätten die Antragsgegnerin und ihr Mann an die Tochter zurückgeleistet (teilweise in bar, teilweise im Paket für mehrere Monate). Im Jahr 2008 seien die Raten nur unregelmäßig geleistet worden, „prinzipiell“ seien „hier 1.000,00 € bis 2.000,00 € im Jahr“ geflossen. Seit die Tochter im November 2008 geheiratet habe, habe der Ehemann der Antragsgegnerin die Zahlungen direkt an die kreditierende Bank erbracht. Das Darlehen sei inzwischen zurückgeführt.

Die Mietwohnung habe von Januar bis Juni 2008 leer gestanden. Von Juli bis Dezember 2008 seien Mieteinkünfte von 3.750,00 € erzielt worden (Bl. 248).

Im Wege des Widerantrags hat die Antragsgegnerin Rückzahlung der von ihr an den Antragsteller gezahlten Beträge verlangt. Insofern hat die Antragsgegnerin vorgetragen, die Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Sie habe die Zahlungen entsprechend den behördlichen Vorgaben erbracht, weil sie von deren Richtigkeit ausgegangen sei. Aus den Steuerbescheiden seien die Altersvorsorgeaufwendungen von jährlich 12.500,00 € ersichtlich gewesen; zudem habe es auf der Hand gelegen, dass sie und ihr Mann privat krankenversichert seien und dafür mindestens 400,00 € monatlich aufwenden müssten.

Im Wege des Widerantrags hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten, an sie 2.825,00 € nebst gesetzlichen Zinsen seit Antragszustellung zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Widerantrag zurückzuweisen.

Er hat insofern die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch auf Rückgabe des geleisteten Unterhalts nicht bestehe. Nach den seinerzeit vorgelegten Unterlagen sei der Unterhalt korrekt ermittelt worden. Dass die Antragsgegnerin keine Nachweise zu den Belastungen vorgelegt habe, müsse sich der Antragsteller nicht vorhalten lassen. Die Antragsgegnerin habe durch die vorbehaltlose Zahlung den geltend gemachten Unterhaltsanspruch anerkannt. Ihn, den Antragsteller, treffe keine verschärfte Haftung. Er hafte frühestens ab Einreichung des Schriftsatzes vom 28.06.2010. Soweit im laufenden Verfahren Unterlagen vorgelegt worden seien, falle auf, dass die Aufwendungen für Kranken- und Altersvorsorge so hoch wie das Gesamteinkommen der Eheleute seien. Die geltend gemachten Kosten für Altersvorsorge seien daher zu bestreiten. Da die Antragsgegnerin nicht selbständig tätig sei, sondern nur ihr Ehemann, könnten auch nicht 50 % des Steuerbruttos für Altersvorsorge eingesetzt werden. Es sei auch unklar, inwieweit Lebensversicherungsverträge der Finanzierung der Immobilie Q. in C4 dienten. Der Kredit bei der Y-Bank für die Immobilie in T5 sei nach Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung aufgenommen worden. Es könnten nur Instandhaltungs- und Werterhaltungskosten berücksichtigt werden, jedoch keine Modernisierungsmaßnahmen. Dass die Kredite bei der X und Y die Immobilie in T5 betreffen, ergebe sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, wann und zu welchem Zweck das Darlehen bei Frau C aufgenommen worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin oder ihr Ehemann auch Einkünfte als Nebenerwerbslandwirt erziele, da eine Krankenversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse bestehe. Die 30.000,00 € aus dem Y-Darlehen sowie die 10.000,00 € aus der Überziehung des Kontokorrentkontos seien den Einkünften hinzuzurechnen. Eine etwaige Rückführung sei bislang nicht nachgewiesen. Der Privatkredit bei der Tochter hätte bei ordnungsgemäßer Zahlung zwischenzeitlich längst getilgt sein müssen.

Das Amtsgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen und den Antragsteller auf den Widerantrag verpflichtet, an die Antragsgegnerin 2.825,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2010 zu zahlen.

Der Antragsteller könne von der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht weder die Zahlung laufenden Elternunterhalts in Höhe von 113,00 € monatlich für deren Mutter T3 ab Mai 2010 verlangen noch stünden ihm entsprechend hohe Zahlungsansprüche für die Vergangenheit ab Februar 2008 zu.

Die Antragsgegnerin sei als leibliche Tochter ihrer Mutter gegenüber grundsätzlich gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig. Die Mutter sei auch bedürftig im Sinne von § 1602 BGB, da sie die Kosten ihrer seit Dezember 2005 unstreitig notwendigen Heimunterbringung aus ihren Eigeneinkünften von insgesamt 2.295,27 € nicht komplett zu zahlen vermöge.

Die Antragsgegnerin sei jedoch nicht leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB. Die zusammengerechneten Einkünfte der Eheleute lägen seit Februar 2008 unter dem jeweils geltenden zusammengerechneten Selbstbehalt von 2.450,00 € bzw. ab 2011 von 2.700,00 € monatlich.

Die Antragsgegnerin habe im Jahr 2008 monatlich 400,00 €, ihr Ehemann ausweislich des Steuerbescheides 26.918,00 €, das seien monatlich rund 2.243,00 € erzielt. Steuern habe der Ehemann der Antragsgegnerin für 2008 nicht zahlen müssen. Das Erwerbseinkommen sei um den Vorteil des mietfreien Wohnens in der Immobilie in T5 zu erhöhen. Es könne insofern dahinstehen, ob beim Elternunterhalt der objektive oder der angemessene Wohnwert zu berücksichtigen sei, da sich selbst bei Zurechnung des von beiden Beteiligten unstreitig mit monatlich 585,00 € (4,50 €/qm) angenommenen objektiven Mietwerts unter Berücksichtigung der unstreitigen Belastungen kein den Selbstbehalt übersteigendes Einkommen der Eheleute ergebe. Das Einkommen des Ehemanns der Antragsgegnerin sei um 625,78 € monatlich (341,18 € Landwirtschaftliche Krankenkasse, 114,79 € Zusatzkrankenversicherung K, 57,84 € Krankenhauszusatzversicherung Y4, 100,44 € Berufsunfallversicherung K, 7,07 € Y5 Versicherung und 4,46 € Landeskrankenhilfe) zu bereinigen. Zwar habe die Antragsgegnerin für die vorgenannten Zahlungen keine Unterlagen zum Nachweis eingereicht. Der Antragsteller habe ihre Behauptung, auch schon in 2008 privat kranken- und krankenzusatzversichert sowie gegen Berufsunfähigkeit versichert gewesen zu sein, nicht bestritten und die Zahlungen auch für 2009 und 2010 unstreitig gestellt. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin und ihr Mann in 2008 zumindest in gleicher Höhe wie für 2009 unstreitig auch schon Zahlungen für die verschiedenen Versicherungen erbracht hätten.

In Abzug zu bringen seien auch nachgewiesene Zahlungen in Höhe von 107,37 € für ein Y-Bauspardarlehen. Ausweislich des Kontoauszuges handele es sich um eine rein private, nicht geschäftliche Verbindlichkeit der Eheleute, die jene Ende 1999 und damit zeitlich vor Kenntnis der möglichen Unterhaltspflicht für die Mutter der Antragsgegnerin begründet hätten.

Auch der Verlust aus der Vermietung der im Miteigentum stehenden Immobilie Q. in C3 sei zu berücksichtigen, wobei dahinstehen könne, ob der volle steuerlich geltend gemachte Verlust von insgesamt 6.013,00 € (3.006,50 € pro Ehegatte) oder nur der vom Antragsteller angenommene Verlust von monatlich 62,08 € (31,04 € pro Ehegatte) zu berücksichtigen sei. Denn es errechne sich ein Familieneinkommen von 2.432,77 € (auf Seiten der Antragstellerin: 368,96 € (400,00 € - 31,04 €), auf Seiten des Ehemanns der Antragstellerin: 2.063,81 € (2.243,00 € + 585,00 € - 625,78 € - 107,37 € - 31,04 €)), das unterhalb des den Eheleuten zu belassenden Familienbedarfs von 2.450,00 € liege.

In 2009 habe die Antragsgegnerin kein Erwerbseinkommen erzielt. Der Antragsteller vermute, dass sie auch in 2009 auf 400,00 € beschäftigt gewesen sei. Konkrete Darlegungen oder Beweisantritte des Antragstellers seien insofern nicht erfolgt. Der Antragsteller trage jedoch die Darlegungs- und Beweislast. Der Ehemann der Antragsgegnerin habe ausweislich des Steuerbescheids für 2009 28.626,00 €, das seien monatlich rund 2.385,50 € erzielt. Das Einkommen sei um 63,00 € monatsanteilige Steuererstattung für 2009 sowie den Wohnvorteil von 585,00 € zu erhöhen. In Abzug zu bringen seien für die diversen Kranken- und Berufsunfallversicherungen insgesamt 625,78 € monatlich sowie jedenfalls 62,08 € Verlust für die Immobilie Q. in C3. Es errechne sich ein Familieneinkommen von 2.345,64 € (auf Seiten der Antragstellerin: 0 €, auf Seiten des Ehemanns der Antragstellerin: 2.345,64 € (2.385,50 € + 63,00 € + 585,00 € - 625,78 € - 62,08 €)), welches wiederum unter dem den Eheleuten zu belassenden Familienselbstbehalt von 2.450,00 € liege.

Von Januar 2010 bis April 2011 habe die Antragsgegnerin keine Einkünfte erzielt. Mangels aktueller Einkommensunterlagen bezüglich ihres Ehemannes für den Zeitraum ab 2010 bis heute sei dessen durchschnittliches Einkommen der drei vorangegangenen Jahre 2007 bis 2009 mit monatlich 2.474,47 € zugrunde zu legen. Die Steuererstattung für 2009 sei mangels gegenteiligen Vortrags der Antragsgegnerin mit monatsanteilig rund 63,00 € fortzuschreiben. Das Einkommen des Ehemanns der Antragsgegnerin sei weiterhin um den Wohnvorteil (585,00 € monatlich) zu erhöhen. In Abzug zu bringen seien für die diversen Kranken- und Berufsunfallversicherungen insgesamt 612,61 € monatlich. Es sei davon auszugehen, dass die Eheleute ab 2011 auf die Versicherungen zumindest gleich hohe Beiträge gezahlten hätten wie im Vorjahr. Abzuziehen sei der Verlust für die Immobilie Q. in C3, der nach in 2010 gestiegenen Mieteinnahmen mit jedenfalls 37,00 € monatlich anzusetzen sei. Ferner seien 107,37 € für das Y-Bauspardarlehen in Abzug zu bringen. Es könne dahinstehen, ob die Eheleute berechtigt gewesen seien, das Bauspardarlehen im Oktober 2009 mit der Folge aufzustocken, dass ab Oktober 2009 monatlich 444,60 € zu zahlen gewesen seien. Es errechne sich ein Familieneinkommen von 2.365,49 € (auf Seiten der Antragstellerin: 0 €, auf Seiten des Ehemanns der Antragstellerin: 2.365,49 € (2.474,47 € + 63,00 € + 585,00 € - 612,61 € - 37,00 € - 107,37 €)), welches wiederum unter dem den Eheleuten zu belassenden Familienselbstbehalt von 2.450,00 € in 2010 bzw. 2.700,00 € in 2011 liege.

Ab Mai 2011 verfüge die Antragsgegnerin wieder über Erwerbseinkünfte in Höhe von 400,00 € monatlich. Das Einkommen des Ehemanns der Antragsgegnerin sei fortzuschreiben. Der Verlust aus der Vermietung der Immobilie in C3 sei jetzt auf beide Eheleute mit je 18,50 € monatlich zu verteilen. Es verbleibe zunächst ein Familieneinkommen von 2.765,49 € monatlich (auf Seiten der Antragstellerin: 381,50 € (400,00 € - 18,50 €), auf Seiten des Ehemanns der Antragstellerin 2.383,99 €)). Das Einkommen liege zwar 65,49 € über dem Familienselbstbehalt von 2.700,00 €. Unterhaltszahlungen schulde die Antragsgegnerin trotzdem nicht, da sie und ihr Ehemann mangels gesetzlicher Rentenversicherungspflicht umfangreiche Altersvorsorge durch verschiedene Lebens- und Rentenversicherungen betrieben. Der Antragsteller habe nicht bestritten, dass jene Altersvorsorgeverträge bestünden und größtenteils lange vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht abgeschlossen worden seien und Zahlungen hierauf erbracht würden. Der Antragsteller bezweifle angesichts der Einkünfte der Eheleute lediglich die behauptete monatliche Zahlungshöhe und deren volle Berücksichtigungsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin und ihr Ehemann seit Mai 2011 monatlich jedenfalls Altersvorsorgeleistungen in Höhe von 65,49 € erbrächten, so dass kein den Familienselbstbehalt übersteigendes Einkommen verbleibe.

Vor dem Hintergrund der durchgehenden Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin sei der Zahlungsantrag für die Zeit ab Mai 2010 abzuweisen. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da der ursprüngliche Zahlungsantrag für rückständigen Unterhalt von Februar 2008 bis Februar 2010 sowie für den laufenden Unterhalt für März und April 2010 nicht durch die Begleichung der Summe durch die Antragsgegnerin nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden sei. Es habe vielmehr von vorneherein kein Unterhaltsanspruch bestanden.

Der Widerantrag sei begründet. Die Antragsgegnerin könne vom Antragsteller gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Zahlung von 2.825,00 € verlangen. Der Antragsteller habe durch Leistung der Antragsgegnerin, nämlich durch Zahlung, 3.051,00 € erlangt. Diese Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Ein auf den Antragsteller übergegangener Unterhaltsanspruch der Mutter der Antragsgegnerin habe nicht bestanden. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten sei nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen, da die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Leistung keine positive Kenntnis vom Nichtbestehen des Unterhaltsanspruchs gehabt habe. Es liege auch kein Ausschlussgrund nach § 815 BGB und § 817 S. 2 BGB vor. Gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 308 Abs. 1 S. 1 ZPO könnten der Antragsgegnerin jedoch nur 2.825,00 € zugesprochen werden, da sie mit ihrem Widerantrag nur Zahlung von 2.825,00 € beantragt habe. Die Rückzahlungspflicht scheitere auch nicht daran, dass der Antragsteller im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert sei. Zwar seien die von der Antragsgegnerin erhaltenen Gelder zwischenzeitlich verbracht worden. Die Bereicherung des Antragstellers bestehe jedoch deshalb weiter fort, weil er durch jene Verwendung des erlangten Geldes Ausgaben erspart habe, die er notwendigerweise sonst gehabt hätte bzw. mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt hätte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Das Amtsgericht habe fehlerhaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen. Die Antragsgegnerin trage als Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung oder den Wegfall ihrer Leistungsfähigkeit. Nach der negativen Vermutung von § 1603 Abs. 1 BGB werde die Leistungsfähigkeit des Schuldners vermutet, so dass dieser das Gegenteil beweisen müsse. Die Antragsgegnerin habe ihre Leistungsunfähigkeit schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehle eine hinreichende Abgrenzung der steuerlich und der unterhaltsrechtlich relevanten Zahlen. Die Antragsgegnerin habe sich erst nach fast drei Jahren Schriftverkehr auf vollständig fehlende Leistungsfähigkeit für den gesamten Zeitraum berufen. Die behauptete Leistungsunfähigkeit sei auch nicht plausibel, worauf der Senat schon im VKH-Beschluss hingewiesen habe. Der anschließende Vortrag der Antragsgegnerin „erschöpfe sich in Angaben, die die Plausibilität nicht erhöh(t)en“. Die Antragsgegnerin habe in mehreren Punkten (zur Höhe der Altersvorsorge, hinsichtlich der Zahlungen an die Tochter, zu den Mieteinnahmen, zum Kredit bei der Y-Bank, zu ihren eigenen Einkünften) eindeutig falsch vorgetragen. Solange derartige Diskrepanzen bestünden, müsse eine Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin in Höhe des begehrten Betrages von monatlich 113,00 € vermutet werden. Der Widerantrag sei unbegründet. Es werde ausdrücklich zur Nachprüfung gestellt, ob hier tatsächlich – entsprechend dem Senatsbeschluss im VKH-Verfahren - eine fortbestehende Bereicherung des Antragstellers wegen ersparter Ausgaben angenommen werden könne. Dies führe im Ergebnis zu einer pauschalen Schlechterstellung der öffentlichen Hand. Unabhängig davon könne sich die Antragsgegnerin angesichts ihrer eindeutig unrichtigen Angaben auf diesen Umstand nicht berufen. Fahrtkosten für Besuchskontakte seien nicht zu berücksichtigen. Die Mutter habe bereits vor der Heimunterbringung seit 02.08.2004 in T5 gewohnt, das Heim liege in T5 und die Antragsgegnerin wohne ebenfalls in T5.

Der Antragsteller beantragt, abändernd

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn ab 01.05.2010 Elternunterhalt in Höhe von monatlich 113,00 € zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist;

3. den Widerantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Antragsteller beschränke sich ganz überwiegend auf Beschlussschelte, ohne konkret vorzutragen. Eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten ändere am Ergebnis nichts. Sie habe ihre Einkommensverhältnisse und die ihres Mannes sowie die laufenden Verbindlichkeiten ausreichend dargestellt. Ob und inwieweit diese abzugsfähig seien, sei eher bzw. ausschließlich eine Rechtsfrage. Es sei richtig, dass im Verlauf des Gesamtverfahrens Ausgabenpositionen korrigiert worden seien. Die Altersvorsorge habe von ursprünglich 2.099,00 € auf 1.856,00 € und dann ab September 2008 auf 1.149,00 € zurückgefahren werden müssen. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, „fix und fest“ monatlich 244,00 € an ihre Tochter auf das Darlehen zurückzuzahlen. Es bleibe jedoch dabei, dass sie den Kredit insgesamt zurückgeführt hätten. Zu dem Hauskredit sei nicht unrichtig vorgetragen worden. Das Geld sei für die Lebensführung benötigt worden. Vermutungen seien nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht nicht gestattet. Es sei ihr – aufgrund der fragwürdigen Sachverhaltsermittlung durch den Antragsteller und über die Jahre – zuzugestehen, die Daten über ihre (unterbrochene) Beschäftigung richtig zu stellen. Eine leicht fahrlässige Falschangabe zum unterhaltsrelevanten Einkommen könne nicht ihre „Verhaftung“ begründen. Sie besuche ihre Mutter wöchentlich. Pro Fahrt fahre sie 14 km. Sie mache deshalb rund 18,00 € monatlich (14 x 4,3 x 0,30 €) für die Besuchsfahrten einkommensmindernd geltend.

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff., 117 FamFG zulässig und in der Sache auch begründet.

1.

Auf das Verfahren ist das seit dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da das Verfahren im Februar 2010 eingeleitet wurde (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG).

2.

Dem Antragsteller steht aus übergegangenem Recht gem. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB für die Mutter der Antragsgegnerin, Frau T3, ab 01.05.2010 zu.

a)

Das Amtsgericht ist zu Recht von einem ungedeckten Bedarf der Mutter der Antragsgegnerin von monatlich 1.638,00 € für - nicht durch Rente, Pflegeversicherungsleistungen und Pflegewohngeld gedeckte - Heimkosten ausgegangen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller diese 1.638,00 € trägt.

Unstreitig ist ferner, dass zwei Brüder der Antragsgegnerin 449,00 € (aufgrund eines Übertragungsvertrages) bzw. 255,00 € (aufgrund Anerkenntnisurteils) für die Mutter an den Antragsteller zahlen und darüber hinaus nicht leistungsfähig sind, so dass sich die ungedeckten Kosten auf 934,00 € monatlich reduzieren.

Unstreitig ist auch, dass die weiteren Geschwister der Antragsgegnerin nicht leistungsfähig sind, so dass die Antragsgegnerin (Leistungsfähigkeit vorausgesetzt), auf den vollen Bedarf haftet (vgl. Wendl/Dose-Wönne, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 909).

b)

Die Beteiligten streiten über die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin und hier insbesondere zweitinstanzlich über die Frage, wer insofern die Darlegungs- und Beweislast trägt.

aa)

Gem. § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit im Rahmen von § 1603 BGB. Macht er geltend, er könne den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs nicht bestreiten, hat er die Voraussetzungen einer unterhaltsrechtlich relevanten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen (Wendl/Dose-Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 6 Rz. 721 mit Verweis auf BGH, FamRZ 2010, S. 1418 (1419); FamRZ 2008, S. 1739 (1744); Palandt-Brudermüller, 71. Aufl., § 1603 Rz. 47). Beruft er sich dabei auf ein unzureichendes steuerpflichtiges Einkommen, braucht er zwar nicht sämtliche Belege vorzulegen, durch die gegenüber der Steuerbehörde die behaupteten steuerrelevanten Aufwendungen glaubhaft zu machen sind. Er muss jedoch seine Einnahmen und die behaupteten Aufwendungen im Einzelnen so darstellen, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können. Die allein ziffernmäßige Aneinanderreihung einzelner Kostenarten genügt diesen Anforderungen nicht (Dose, a.a.O. mit Verweis auf BGH, FamRZ 1998, S. 357).

Obwohl die Leistungsfähigkeit an sich zur Begründung des Anspruchs gehören müsste, hat das Gesetz die Darlegungs- und Beweislast aus Zweckmäßigkeitsgründen umgekehrt, wie sich aus § 1603 Abs. 1 BGB ergibt. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhalt nicht vom Unterhaltsberechtigten, sondern wie hier aus übergegangenem Recht von öffentlichen Leistungsträgern (z.B. gem. § 94 SGB XII) geltend gemacht wird (Dose, a.a.O., § 8 Rz. 722 mit Verweis auf BGH, FamRZ 2003, S. 444 (445)). Auch verfassungsrechtlich ist es bedenkenfrei, dass den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit trifft, weil sie nach dem Gesetz als Einwendung ausgestaltet ist (Dose, a.a.O.).

Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit, muss er zunächst die seine Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens nebst Verbindlichkeiten, Werbungskosten, Aufwendungen, Betriebsausgaben und sonstige einkommensmindernde Abzugsposten vortragen und ggf. beweisen (Dose, a.a.O., § 8 Rz. 723 mit Verweis auf BGH, FamRZ 1988, S. 930 (931)). Auch die genauen Umstände zu einkommensmindernden Verbindlichkeiten muss der Unterhaltspflichtige vortragen, soweit er die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich absetzen will (Dose, a.a.O., § 8 Rz. 728 mit Verweis auf BGH, FamRZ 1992, S. 797 (798), FamRZ 1990, S. 283 (287)).

bb)

Beim Elternunterhalt ist bei einem verheirateten Unterhaltspflichtigen für die Frage der Leistungsfähigkeit der individuelle Familienselbstbehalt maßgeblich, da ein verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten oder aus etwaig vorhandenen eigenen Einkünften schuldet (vgl. Wendl/Dose-Wönne, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 962 m.w.N.). Eigene Einkünfte stehen dann für Unterhaltszwecke zur Verfügung, wenn sie nicht für den Barunterhalt der Familie benötigt werden, weil das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner durch Übernahme der Haushaltsführung erfüllt und auf Grund des durch den gut verdienenden anderen Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts bereits angemessen versorgt ist (Wönne, a.a.O. m.w.N.; Palandt-Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1601 Rz. 9).

Das unterhaltspflichtige Kind ist auch beim Elternunterhalt nach allgemeinen Grundsätzen gehalten, alle für eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit erheblichen Tatsachen vorzutragen (Wönne, a.a.O., § 2 Rz. 968 mit Verweis auf BGH, FamRZ 2004, S. 370 (372); FamRZ 2004, S. 443 (445); FamRZ 2004, S. 795 (798)). Neben seinem eigenen Einkommen muss es – entsprechend den obigen Ausführungen - das Einkommen der anderen Familienmitglieder, den vollständigen Bedarf der Familie und seinen eigenen Beitrag dazu substantiiert darlegen, wenn es einen über die pauschalen Mindestsätze hinausgehenden Verbrauch geltend machen und eine Begrenzung seiner Leistungsfähigkeit nach Maßgabe pauschaler Mindestsätze für den Selbstbehalt vermeiden will (Wönne a.a.O. mit Verweis auf Schürmann, FamRZ 2004, S. 446 (449); OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, S. 361 (363)).

cc)

Dieser Darlegungs- und Beweislast hat die Antragsgegnerin vorliegend hinsichtlich des geltend gemachten laufenden Unterhalts ab Mai 2010 nicht genügt.

(1)

Welche Einkünfte sie aus Erwerbstätigkeit ab 2010 erzielt hat, hat die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt. Ihr eigener Vortrag ist widersprüchlich.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2010 bestätigt die Antragsgegnerin, dass sie 400,00 € aus einem Minijob erzielt. Mit Schriftsatz vom 19.09.2011 behauptet die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Steuerbescheide, in denen allerdings Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht aufgeführt werden, weil sie nicht steuerpflichtig sind, dass sie in 2008 und 2009 über keine derartigen Einkünfte mehr verfügte. Am 21.11.2011 behauptet die Antragsgegnerin, dass sie bis Dezember 2008 noch bei ihrem Mann auf 400,00 €-Basis beschäftigt war und dann erst wieder ab Mai 2011 Einkünfte aus einem Minijob in Höhe von 400,00 € für die Betreuung ihres Enkelkindes erzielt.

Auf die Widersprüchlichkeiten/Unklarheiten im Vortrag der Antragsgegnerin hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich hingewiesen.

Die Antragsgegnerin hat ihren Vortrag in der Beschwerdeinstanz dennoch nicht konkretisiert und auch nicht durch Vorlage von Unterlagen (z.B. Nachweis über die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale Ende 2008, Anmeldung bei der Minijobzentrale in 2011, Kontoauszüge/Quittungen hinsichtlich der Zahlungen) belegt.

Im Hinblick auf die bei ihr liegende Darlegungslast hätte die Antragsgegnerin den Vortrag des Antragstellers zu ihren Einkünften substantiiert (d.h. unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände, vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rz. 8a) bestreiten müssen. Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan. Ihr Vortrag ist daher nicht als erheblich anzusehen. Entgegen der im Senatstermin von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht bedurfte es insofern keines gerichtlichen Hinweises gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 139 Abs. 2 ZPO.

Das Beschwerdegericht muss zwar grundsätzlich einen Hinweis geben, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht weiterer Vortrag erforderlich ist; dies gilt aber nicht, wenn der betreffende Gesichtspunkt zentraler Angriffspunkt der Beschwerde war (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, NJW 2010, S. 3089; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., 139 Rz. 6). Wenn ein Beteiligter durch eingehenden und von ihm erfassten Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war, bedarf es keines erneuten gerichtlichen Hinweises (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, NJW-RR 2008, S. 581; vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., 139 Rz. 6a).

Vorliegend war zentraler Angriffspunkt der Beschwerde des Antragstellers die fehlende Darlegung der Leistungsunfähigkeit und die mangelhafte Belegvorlage durch die Antragsgegnerin sowie der widersprüchliche Vortrag der Antragsgegnerin zu ihren Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin war daher aufgrund der Beschwerdebegründung vom 07.03.2012 zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet. Eines gerichtlichen Hinweises und eines Schriftsatznachlasses bedurfte es entsprechend den obigen Ausführungen nicht.

(2)

Auch zu ihren Mieteinkünften ab 2010 fehlt substantiierter Vortrag der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin hat noch nicht einmal ihre Steuererklärung mit der Anlage V für 2010 und 2011 zur Akte gereicht, aus denen sich die Einkünfte und mögliche Abzugspositionen ergeben könnten.

Eines gerichtlichen Hinweises bzw. einer Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, weil zentraler Angriffspunkt der Beschwerde die fehlende Darlegung der Leistungsunfähigkeit durch die Antragsgegnerin war. Insofern wird auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. (1)) verwiesen.

(3)

Auch zum Einkommen des Ehemannes der Antragsgegnerin fehlt für die Jahre 2010 und 2011 jeglicher Vortrag und Beleg.

Im Hinblick auf die bei ihr liegende Darlegungslast hätte die Antragsgegnerin zu den Einkünften ihres Ehemannes aus Gewerbebetrieb spezifiziert vortragen und zumindest die Einnahmenüberschussrechnungen für 2010 und 2011 sowie die Steuererklärungen und Steuerbescheide für 2010 und 2011 vorlegen müssen.

Dass sie dies nicht getan hat, geht zu ihren Lasten. Eines gerichtlichen Hinweises und eines Schriftsatznachlasses bedurfte es entsprechend den obigen Ausführungen nicht, weil die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistungsunfähigkeit zentraler Angriffspunkt der Beschwerde war.

(4)

Da die Antragsgegnerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ihrer Einkünfte sowie der Einkünfte ihres Ehemanns nicht nachgekommen ist, ist mit dem Antragsteller von einer Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin jedenfalls in Höhe von 113,00 € monatlich auszugehen.

Auf die Frage, ob dem Amtsgericht darin zu folgen ist, dass der Wohnvorteil für die Immobilie in T5 allein auf Seiten des Ehemanns der Antragsgegnerin oder mit dem Antragsteller davon auszugehen ist, dass der Wohnvorteil bei beiden Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen ist, kommt es vorliegend nicht an. Es spricht nach Auffassung des Senats (mit Wendl/Dose-Gerhardt, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 1 Rz. 581) jedoch vieles dafür, beim Verwandtenunterhalt den Wohnwert nach Köpfen zu verteilen, wenn mehrere Familienangehörige das Eigenheim bewohnen. Auch das OLG Köln (FamRZ 2002, S. 572) geht von einer hälftigen Anrechnung aus, auch wenn das Haus im Alleineigentum des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten steht.

Auf die weitere Frage, inwiefern Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungskosten sowie Kosten für die Altersvorsorge berücksichtigt werden können, kommt es vorliegend ebenfalls im Hinblick auf den unzureichenden Vortrag zu den Einkünften der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes nicht an.

Grundsätzlich sind die Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat jedoch ausdrücklich im Schriftsatz vom 14.10.2011 die Vorlage von Belegen für die Zahlungen für die verschiedenen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen gefordert und damit die Zahlungen bestritten. Belege für die monatlichen Zahlungen hat die Antragsgegnerin jedoch nur exemplarisch für März 2010 (Landwirtschaftliche Krankenkasse) und April 2010 (K Unfallversicherung, Y5, Landeskrankenhilfe, K Krankenversicherung) vorgelegt. Dies genügt als Nachweis für die Zahlungen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht. Die Antragsgegnerin hätte die Zahlungen für jeden einzelnen Monat nachweisen müssen. Dies ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 28.07.2011 – auch nicht völlig unüblich, sondern die Regel in den Fällen, in denen Zahlungen von der Gegenseite zulässiger Weise bestritten worden sind. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung weiterhin bestritten hat, dass die geltend gemachten Aufwendungen auch vollständig gezahlt worden seien, und darauf hingewiesen hat, dass entsprechende lückenlose Nachweise fehlen, bedurfte es auch insofern keines Hinweises des Senats an die Antragsgegnerin.

Für die Altersvorsorge können die Antragsgegnerin und ihr Ehemann insgesamt 25 % des Familieneinkommens einsetzen. Die vorhandenen Immobilien stehen dem nicht entgegen, da sie überwiegend nur den schon erzielten Wohnwert und die Mieteinnahmen absichern und insofern bei den Einkünften zu berücksichtigen sind. Allerdings hat die Antragsgegnerin auch insofern keine Nachweise für die durchgehenden Zahlungen vorgelegt, obwohl der Antragsteller diese bestritten hat. Einer Vernehmung des von ihr als Zeugen benannten Ehemanns bedurfte es im Hinblick auf die bereits fehlende substantiierte Darlegung der Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes jedoch nicht. Denn diese hätte zu einer unzulässigen Ausforschung des Zeugen geführt.

Auch auf die Frage, inwiefern die Darlehen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, kommt es vorliegend nicht an, weil es schon an ausreichendem Vortrag zu den Einkommensverhältnissen der Eheleute fehlt. Grundsätzlich sind nach Ziff. 19 HLL Schulden beim Elternunterhalt in der Regel großzügiger zu berücksichtigen als beim Ehegatten- und Kindesunterhalt. Für ihre Anerkennung spricht es, wenn die Verbindlichkeit eingegangen wurde, bevor eine gegenüber den Eltern eintretende Unterhaltsverpflichtung ersichtlich war. Wann genau die Bauspardarlehen bei der X und der Y Bausparkasse aufgenommen wurden, trägt die Antragsgegnerin nicht spezifiziert vor. Soweit sich aus den Jahreskontoauszügen bei dem Bauspardarlehen der X ein Vertragsbeginn am 08.06.1995 ergibt, dürfte es sich nicht um die Darlehensauszahlung, sondern auf den Beginn der – bei Bauspardarlehen obligatorischen – Ansparphase auf den Bausparvertrag gehandelt haben. Dasselbe gilt für das Bauspardarlehen bei der Y Bausparkasse (Vertragsbeginn 31.12.1999). Die Unklarheit hinsichtlich des Zeitpunkts der Darlehensauszahlung geht zu Lasten der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin.

Soweit die Darlehen nach Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter der Antragsgegnerin durch die Zustellung der Rechtswahrungsanzeige am 07.02.2006 für die allgemeine Lebensführung aufgenommen worden sind, scheidet vorliegend nach Auffassung des Senats eine Berücksichtigungsfähigkeit aus. Dies betrifft das Darlehen bei der Y-Bank aus 2008 und die Aufstockung des Y-Darlehens in 2009.

Auch hinsichtlich des Privatdarlehens der Tochter C ist der Vortrag zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme zu pauschal und teilweise widersprüchlich, weil das Darlehen nicht – wie die Tochter am 31.10.2011 schriftlich bestätigt - im Jahr 2004 aufgenommen worden sein kann, wenn das Darlehen durch den erst am 31.08.2005 abgeschlossenen Y4-Vertrag refinanziert werden sollte. Belege für die Verwendung des Darlehens zur Erneuerung des defekten Holz-Brennofens fehlen. Soweit die Antragsgegnerin pauschal ohne jegliche Spezifizierung als weiteren Darlehenszweck auf weiteren Liquiditätsbedarf verwiesen hat, scheidet eine Berücksichtigung nach Auffassung des Senats aus. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu den Zahlungen auf das Darlehen der Tochter ist ebenfalls widersprüchlich (mal werden Zahlungen in Höhe von 244,00 € monatlich an die Tochter, mal an die Bank behauptet, dann wieder Zahlungen in bar, teilweise im Paket für mehrere Monate). Der Senat vermag es angesichts dessen nicht nachzuvollziehen, wann im streitgegenständlichen Zeitraum an wen welche Zahlungen erbracht worden und wann das Darlehen getilgt worden sein soll. Der Antragsteller hat bereits erstinstanzlich Nachweise für Zahlungen auf alle Darlehen verlangt und damit die Zahlungen bestritten. Das Amtsgericht hat im Hinweisbeschluss vom 18.07.2011 ausdrücklich auf die fehlenden Belege für die fortlaufenden Zahlungen hinsichtlich der privaten Verbindlichkeiten hingewiesen. Der exemplarische Beleg eines Lastschrift-Einzugs im April 2010 mit Betreff „C, KTO #####/#### Rate 4/10“ in Höhe von 244,00 € genügt nach alledem nicht. Auch dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin.

Da entsprechend den obigen Ausführungen von einer Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin in Höhe von 113,00 € auszugehen ist, war die Antragsgegnerin für die Zeit ab Mai 2010 zur Zahlung von 113,00 € Elternunterhalt für ihre Mutter T3 an den Antragsteller im Hinblick auf den Anspruchsübergang gem. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII zu verpflichten.

3.

Die Beschwerde des Antragstellers ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Erledigung bezüglich des Unterhalts für März und April 2010 in Höhe von jeweils 113,00 € monatlich sowie des rückständigen Unterhalts für die Zeit von Februar 2008 bis Februar 2010 in Höhe von insgesamt 461,00 € begründet.

Denn der Antrag auf Zahlung der 113,00 € monatlich für März und April 2010 sowie des rückständigen Unterhalts für die Zeit von Februar 2008 bis Februar 2010 war ursprünglich zulässig und begründet und ist erst durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis, nämlich die Zahlung der Antragsgegnerin, unbegründet geworden.

Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Mutter der Antragsgegnerin im Jahr 2010 kann auf die obigen Ausführungen (vgl. 2.) verwiesen werden. Für das Jahr 2010 ist mangels ausreichender Darlegung der Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin sowie der ihres Ehemanns von einer Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin in Höhe von 113,00 € monatlich auszugehen.

Dasselbe gilt für die Jahre 2008 und 2009. Zwar hat die Antragsgegnerin insofern die Steuererklärung für 2008 (auszugsweise) sowie die Steuerbescheide für 2008 und 2009 vorgelegt, aus denen sich die gemeinsamen Mieteinkünfte sowie Einkünfte ihres Mannes aus Gewerbebetrieb ergeben. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde jedoch zu Recht geltend, dass das steuerlich maßgebliche Einkommen nicht mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen identisch ist und nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Senats derjenige, der sich auf sein steuerliches Einkommen beruft, um eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend zu machen, seine Einnahmen und Ausgaben so darlegen muss, dass die nur steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen abgrenzbar sind. Daran fehlt es jedoch hier. Schriftsätzlich hat die Antragsgegnerin keine Ausführungen zu den jeweiligen Einnahmen und Ausgaben sowie den unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen insbesondere in Bezug auf die Einkünfte ihres Ehemannes aus Gewerbebetrieb in 2008 und 2009 getätigt. Sie hat auch nicht die jeweiligen Einnahmenüberschussrechnungen für den Gewerbebetrieb ihres Mannes für 2008 und 2009 vorgelegt. Das unterhaltsrechtlich relevante Familieneinkommen kann daher auch für die Jahre 2008 und 2009 nicht beurteilt werden, so dass auch dies zu Lasten der für ihre behauptete Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin geht.

Auch für 2008 und 2009 ist mit dem Antragsteller von einer Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin jedenfalls in Höhe von 113,00 € monatlich auszugehen.

Die Antragsgegnerin schuldete daher für die Zeit von Februar 2008 bis Februar 2010 insgesamt 2.825,00 € (25 x 113,00 €), hat jedoch bis zur Antragszustellung (10.03.2010) nur 2.364,00 € gezahlt, so dass ein Rückstand von 461,00 € bestand. Ferner schuldete die Antragsgegnerin jeweils 113,00 € für März und April 2010, so dass die ursprünglichen Anträge des Antragstellers (Zahlung des Rückstands in Höhe von 461,00 € sowie Zahlung laufenden Unterhalts für März und April 2010 in Höhe von jeweils 113,00 €) begründet waren und erst durch die nach Rechtshängigkeit erfolgte Zahlung der Antragsgegnerin unbegründet geworden sind.

Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache im Übrigen erledigt ist.

4.

Die Beschwerde des Antragstellers hat auch hinsichtlich des Widerantrags Erfolg.

Soweit das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet hat, den für die Zeit von Februar 2008 bis April 2010 gezahlten Unterhalt in Höhe von 2.825,00 € gem. § 812 BGB an die Antragsgegnerin zurückzuzahlen, steht der Antragsgegnerin ein solcher Anspruch nicht zu.

Denn Voraussetzung für den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten bzw. Wertersatz gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 1 und 2 BGB ist, dass der Antragsteller etwas durch Leistung der Antragsgegnerin ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Die Antragsgegnerin trägt insofern die Darlegungs- und Beweislast, da der Bereicherungsgläubiger die Umstände zu beweisen hat, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rz. 76).

Der Vortrag der Antragsgegnerin ist jedoch – wie sich aus den obigen Ausführungen (vgl. 2. und 3.) ergibt – nicht ausreichend. Vielmehr zeigt sich, dass die Antragsgegnerin von Februar 2008 bis April 2010 zur Zahlung von Elternunterhalt in Höhe von jeweils 113,00 € monatlich verpflichtet war und die Zahlungen an den antragstellenden Kreis deshalb nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sind.

Von daher war der Widerantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243 S. 2 Nr. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO; die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit erfolgt gem. § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG.

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