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22.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130614

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 18.12.2012 – 2 U 1001/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OLG Koblenz

18.12.2012

2 U 1001/11

In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Syrbe und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 18.12.2012
beschlossen:
Tenor:

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22.07.2011, Aktenzeichen 8 O 126/06, wird zurückgewiesen.
2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.247,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senates vom 04.10.2012 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 30.470,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2006 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, an dem der Senat in vollem Umfang festhält. Die Klägerin hattte Gelegenheit zur Stellungnahme und ist den Ausführungen des Senates nicht entgegen getreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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