13.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130836
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 20.02.2013 – 15 UF 143/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
15 UF 143/12
20 F 417/12 Amtsgericht Ahrensburg
Beschluss
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 20. Februar 2013 beschlossen:
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahrensburg vom 20.08.2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert beträgt 1.200,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten nach rechtskräftiger Scheidung um die Überlassung der Bassethündin Anne. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Ergänzend und teilweise abweichend gilt folgendes:
Der Antragsteller wohnt inzwischen in einer kleinen Wohnung. Die Beteiligten lebten bis zu dem vor wenigen Wochen erfolgten Auszug des Antragstellers aus der ehemaligen Ehewohnung gemeinsam mit drei Hunden in dem großen Landhaus nebst ca. 20.000 qm großem Grundstück. Die Bassethündin (Wurfdatum 06.03.2007) suchten die Beteiligten im Mai 2007 gemeinsam bei der Züchterin aus. Der Kaufvertrag vom 24.05.2007 kam zwischen der Züchterin und der Antragsgegnerin zustande, die auch den Kaufpreis in Höhe von 1.200,00 € bezahlte. Der Hund war über den Antragsteller versichert und versteuert.
Außerdem lebt seit der Zeit vor der Trennung der Beteiligten, die im Jahr 2009 erfolgte, ein ca. 7 bis 8 Jahre alter, schwerhöriger Boxerrüde, den die Beteiligten aus dem Tierheim geholt hatten, mit im Haushalt sowie außerdem ein Cocker Spaniel. Der Cocker Spaniel wurde der Antragsgegnerin vor einigen Jahren geschenkt, und zwar vom Antragsteller und – nach der Behauptung der Antragsgegnerin - zur Hälfte auch von ihrer Schwiegermutter.
Die Beteiligten hatten während ihrer 1980 geschlossenen Ehe zahlreiche Hunde, u.a. verschiedene Boxer, Cocker Spaniel und einen (ersten) Basset erwarben sie 1997. Dieser Hund musste später eingeschläfert werden. Die Antragsgegnerin bezeichnet die Hunde und insbesondere die Zusammenstellung der Hunde als ihr Hobby. Zum Hobby des am 22.12.1937 geborenen Antragstellers gehörten jedenfalls in der Vergangenheit das Jagen und Segeln.
Im Jahr 2010 übernahm der Antragsteller nach der Behauptung der Antragsgegnerin für ca. 1 Jahr allein das Füttern der drei Hunde. Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe sich nicht mehr um das Füttern gekümmert, weil der Antragsteller ihr vorgeworfen habe, durch das Füttern binde sie die Hunde an sich. Der Antragsteller behauptet, um das Füttern der drei Hunde hätten sie sich stets gemeinsam gekümmert, und zwar er morgens und die Antragstellerin abends.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass die Bassethündin Anne in seinem Alleineigentum stehe, zurückgewiesen. Es hat dem Antragsteller die Bassethündin Anne gemäß § 1568 b Abs. 1 BGB überlassen und übereignet sowie zur Begründung ausgeführt, bei der Bassethündin handele es sich um einen Haushaltsgegenstand, weil die Hündin nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für das Zusammenleben der Familie bestimmt gewesen sei. Das Halten von Hunden habe zu ihrer Lebensgemeinschaft gehört. Die Hunde hätten in dem geräumigen Haus ihren Schlafplatz gehabt. Keine der Parteien habe beweisen können, dass die Hündin in ihrem alleinigen Eigentum stehe. Vielmehr sei, weil die Hunde zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft der Eheleute gehört hätten, davon auszugehen, dass es sich nicht um Alleineigentum der Antragsgegnerin handele, zumal sie auch nicht ausschließlich nur von ihr zur persönlichen Verwendung genutzt worden sei. Es entspreche der Billigkeit, die Hündin dem Antragsteller zuzuweisen, weil von den drei Hunden auf diese Weise zwei der Antragsgegnerin verblieben, dem Antragsteller aber wenigstens einer. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie macht geltend, unter völliger Außerachtlassung der Eigentumsverhältnisse qualifiziere das Amtsgericht die Hündin als Haushaltsgegenstand. Zunächst einmal sei festzustellen, dass die Bassethündin Anne in ihrem Alleineigentum stehe. Es sei umfangreich vorgetragen und auch belegt worden. So weise der Kaufvertrag sie als Käuferin aus. Sie zahle sämtliche weitere Kosten, wie Tierarztkosten, Futter u.s.w.. Sie sei auch die einzige Bezugsperson der drei Hunde. Der Antragsteller kümmere sich weder in finanzieller Hinsicht, noch in Bezug auf Pflege und Zuwendung um die Hunde, geschweige denn um die streitgegenständliche Bassethündin. Er habe sich nie regelmäßig um die Hunde gekümmert. Sie sei Alleineigentümerin und damit sei die Hündin nicht als Haushaltsgegenstand zu verteilen.
Selbst dann, wenn das Gericht wider Erwarten zu dem Ergebnis komme, es handele sich um einen Haushaltsgegenstand, sei dieser Hund ihr zu belassen. Die drei Hunde bildeten eine Einheit. Die Hunde würden im Falle einer Trennung leiden. Letztlich gehe es dem Antragsteller gar nicht darum, die Hündin zu bekommen. Ihn verbinde keine persönliche Beziehung zu der Hündin. Es gehe ihm letztendlich nur darum, den seit Jahren von ihm betriebenen „Scheidungskrieg“ fortzusetzen und ihr nach Möglichkeit wirtschaftlichen und physischen Schaden zuzufügen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Senats am 13.02.2012 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie hätte diese Hunde schon anderweitig überlassen, und zwar an Freunde, die ihr mit Darlehen ausgeholfen hätten. Dazu hat sie eine Kopie „Sicherungsübereignung Sicherungsübereignungsvertrag“ zwischen ihr und der Zeugin Kirstin B. als Sicherungsnehmerin mit dem Datum 01.08.2010 zur Akte gereicht und behauptet, das habe sie bereits im Termin vor dem Amtsgericht in ihrem Haus am 02.07.2012 gesagt. Der Antragsteller hat dazu vorgetragen, die Tatsache der Sicherungsübereignung werde nicht bestritten, wohl aber das Datum. Es dürfte sich um ein Scheingeschäft handeln.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Ahrensburg, Az. 20 F 417/12, vom 20.08.2012 den Antrag abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen und den erstinstanzlichen Beschluss aufrechtzuerhalten.
Er behauptet, die Bassethündin habe die Antragsgegnerin ihm geschenkt. Er habe sich immer um alle drei Hunde gekümmert. Zum Schluss habe die Antragsgegnerin ihm untersagt, die Hunde außerhalb des Grundstücks zu bewegen. Sie sei ihm sogar auf seinem Weg zum Einkaufen mit dem Pkw hinterhergefahren und habe den mitgeführten Hund in das Auto gerissen und gesagt, sie wünsche nicht, dass er mit den Hunden außerhalb des Grundstücks gehe. Die Hündin sei auch nach der Trennung teilweise nachts zu ihm auf sein Bett gekommen. Die Antragsgegnerin habe sie einmal dort weggerissen und die Hündin habe vor Schmerzen geschrien. – Nach seinem Auszug habe er die Hunde einmal besucht und einmal habe er den Boxerrüden für ein Wochenende zu sich geholt. Das ist unstreitig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Beteiligten sind im Termin am 13. Februar 2013 persönlich angehört worden.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Recht gemäß § 1568 b Abs. 1 und 2 BGB die Bassethündin Anne überlassen und übereignet.
Gemäß § 1568 b Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten im stärkeren Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Haushaltsgegenstände die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest, § 1568 b Abs. 2 BGB.
Von Alleineigentum der Antragsgegnerin an der Bassethündin kann nicht ausgegangen werden. Die Hündin gilt gemäß § 1568 b Abs. 2 BGB für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Beteiligten, denn keiner der geschiedenen Eheleute hat sein Alleineigentum beweisen können. Der auf Käuferseite allein durch die Antragsgegnerin erfolgte Abschluss des Kaufvertrages reicht nicht für den Beweis des Alleineigentums der Antragsgegnerin (vgl. Palandt/Brudermüller, 72. Auflage, § 1568 b BGB Rn. 6 mwN), und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsache der Bezahlung der Futter- und Tierarztkosten durch sie. Letzteres war Ausdruck der Handhabung der Beteiligten, dass sich die Antragsgegnerin um die finanziellen Belange der Eheleute kümmerte. Es kommt hinzu, dass die Versicherung und die Versteuerung über den Antragsteller liefen. Das Halten von mehreren Hunden gehörte zur Gestaltung ihres Zusammenlebens, was sich auch darin zeigt, dass der Antragsteller früher den einen oder anderen Hund teilweise mit zur Jagd nahm, wenn auch nur selten. Davon, dass die Antragsgegnerin die einzige Bezugsperson für die drei Hunde, insbesondere für die streitgegenständliche Hündin, gewesen ist, kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht schon, dass der Antragsteller unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Für das Jahr 2010 trägt die Antragsgegnerin außerdem selbst vor, das Füttern habe ausschließlich der Antragsteller vorgenommen.
Die Überlassung und Übereignung der Bassethündin auf den Antragsteller entspricht aus den vom Amtsgericht genannten Gründen der Billigkeit. Der Cocker Spaniel (Alleineigentum der Antragsgegnerin) und der Boxer verbleiben der Antragsgegnerin. Dass ihr damit die beiden älteren Hunde verbleiben, von denen sie vermutet, dass diese ihr alters- und krankheitsbedingt ohnehin bald nicht mehr zur Verfügung stehen werden, steht der Billigkeit nicht entgegen. Es besteht auch kein Anlass, von der Überlassung deswegen abzusehen, weil die drei Hunde eine Einheit bilden. Das Weggeben des Boxers, wozu die Antragsgegnerin im ersten Rechtszug unter bestimmten Voraussetzungen ihr Einverständnis in Aussicht gestellt hatte, hätte ebenfalls eine – auch für die Hunde verkraftbare – Auflösung der Einheit bedeutet. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Boxer schwerhörig ist und die Beteiligten ihm deswegen in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf gewährten, entspricht auch die Auswahl zwischen diesen beiden Hunden der Billigkeit. Der Antragsteller könnte dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die Antragsgegnerin jedenfalls zurzeit zur Verfügung stellen kann. Von einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsversteigerung des Grundstücks geht die Antragsgegnerin nicht aus.
Der Sicherungsübereignungsvertrag mit der Zeugin B. steht der Überlassung ebenfalls nicht entgegen. Es kann dahin stehen, ob der Vertrag am 01.08.2010 abgeschlossen worden und ein Scheingeschäft ist. Die Zeugin konnte jedenfalls an der Bassethündin kein Sicherungseigentum erwerben. Die Antragsgegnerin war nicht Alleineigentümerin. Ein Sicherungseigentumserwerb gemäß den §§ 929, 930 BGB konnte deswegen nicht stattfinden und ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 933 BGB schon deswegen nicht, weil es an der Übergabe der Hündin an die Zeugin fehlt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewertes aus § 48 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG. Da es nur um eine einzige Haushaltssache geht, entspricht es der Billigkeit, den Wert unter Berücksichtigung des ideellen Interesses der Beteiligten anstelle in Höhe des Regelwertes von 3.000,00 € auf 1.200,00 € festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist unanfechtbar.