10.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131162
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 11.10.2012 – 23 WF 124/12
Haften zwei Entscheidungsschuldner nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO a.F. gemäß § 5 KostO als Gesamtschuldner und ist einem von ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, darf, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist, auch der andere nicht in Anspruch genommen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 GKG analog).
OLG Dresden, 11.10.2012
23 WF 0124/12
In der Familiensache
V. P. K.,
Antragsteller
gegen
1. W. K.,
2. R. K.,
-Antragsgegner und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwältin
wegen Regelung des Umgangs
hier: Kostenbeschwerde
hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht von Barnekow Richterin am Oberlandesgericht Dr. Nicklaus und Richter am Oberlandesgericht Köhler
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 13.12.2011, 305 F 244/09, mit dem die Erinnerung vom 18.02.2011 zurückgewiesen wurde, abgeändert:
Auf die Erinnerung des Antragsgegners zu 2) wird der Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 11.02.2011, Kassenzeichen KSB 643110118508 über 3.390,47 EUR abgeändert:
Der von dem Antragsgegner zu 2) an die Staatskasse zu erstattende Betrag wird auf 1.176,84 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner zu 2) wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Gerichtskosten in einem Umgangsverfahren.
In diesem Verfahren wurde er, als Vater des betroffenen Kindes, als Antragsgegner zu 2) geführt. Die Antragsgegnerin zu 1) war die Mutter des betroffenen Kindes. Der Antragsteller war der getrennt lebende Ehemann der Antragsgegnerin zu 1), der mit ihr und dem betroffenen Kind über fünf Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.
Das Verfahren ist am 31.01.2009 eingeleitet worden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.07.2010 die Einholung eines lösungsorientierten familien-psychologischen Sachverst ändigengutachtens angeordnet und Frau Dr. S. zur Sachverständigen bestimmt. Die Sachverständige zeichnet Gespräche, Spielsituationen oder andere diagnostische Situationen per Video auf. Die Beteiligten haben hierzu schriftlich ihre Zustimmung erklärt; der Antragsteller - der seinerseits mit der Beschwerde gegen die ihm gestellte Kostenrechnung vorgeht - hat seine Einwilligung am 28.07.2010 erteilt. Die Sachverständige führte in der Folge Gespräche mit den Beteiligten durch und zeichnete sie, jedenfalls zum Teil, auf Video auf. Am 08.09.2010 teilte der Antragsteller der Sachverständigen per E-Mail mit, dass er die am 28.07.2010 per Unterschrift erklärte Zustimmung zu Bild- und Tonaufnahmen seiner Person nicht mehr aufrechterhalte. Er bitte, alle bislang angefertigten Bild-und Tonaufnahmen seiner Person unverzüglich zu löschen bzw. ihm zu übergeben.
Mit Schreiben vom 10.09.2010 wandte sich die Sachverständige an das Familiengericht und teilte mit, sie gebe den lösungsorientierten familienpsychologischen Gutachtenauftrag zurück. Die videogestützte Interaktionsdiagnostik stelle neben der Familiendiagnostik das Kernstück der Beziehungsdiagnostik und eine unabdingbare Voraussetzung lösungsorientierter familienpsychologisch gutachterlicher Arbeit in der Klinik der Sachverständigen dar. Die Sachverständige teilte ferner mit, dass der Fragebogen zur Familiendiagnostik von den Kindeseltern und dem betroffenen Kind nicht ausreichend differenziert beantwortet worden sei, während sich der Antragsteller nur lückenhaft positioniert habe. Es sei eine Situation entstanden, in welcher aus methodischen und organisatorischen Gründen eine weitere zielführende, auch den Bedürfnissen des Kindes entsprechende Bearbeitung des gerichtlichen Auftrages nicht mehr möglich sei. In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem auch die vom Gericht geladene Sachverständige anwesend war, haben sich der Antragsteller und die Antragsgegner geeinigt und mitgeteilt, dass das Verfahren erledigt sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom selben Tage angeordnet, dass die Gerichtskosten hälftig zwischen Antragsteller und Antragsgegner zu 1) und 2) geteilt werden und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Für ihre Bemühungen bis zur Rückgabe des Gutachtenauftrages hat die Sachverständige 5.860,01 EUR in Rechnung gestellt (Rechnung vom 23.09.2010). Für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung inklusive Vorbereitung berechnete sie mit Rechnung vom 27.10.2010 913,92 EUR.
Mit der im Tenor näher bezeichneten Rechnung der Landesjustizkasse ist dem Antragsgegner zu 2) die Hälfte der angefallenen gerichtlichen Auslagen in Höhe von (Zustellungen 7,00 EUR zzgl. Sachverständigenkosten 6.773,93 EUR : 2 =) 3.390,47 EUR in Rechnung gestellt worden.
Die Rechnung enthält den Hinweis, dass der Antragsgegner zu 2) in der Rechnungshöhe gesamtschuldnerisch mit der Antragsgegnerin zu 1) hafte.
Gegen die Rechnung wandte sich der Antragsgegner zu 2) mit der Erinnerung. Er führte zur Begründung aus, dass der Antragsgegnerin zu 1) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden sei. Es würde den Grundsätzen der Prozesskostenhilfe widersprechen, wenn der Antragsgegner zu 2) von der mittellosen Antragsgegnerin zu 1) diesen Betrag fordern könnte. Außerdem wendet sich der Antragsgegner zu 2) gegen die Höhe der Sachverständigenentschädigung. Nach Einholung einer Stellungnahme der Sachverständigen hat das Amtsgericht durch die Richterin die Vergütung der Sachverständigen auf 6.773,93 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist, soweit ersichtlich, niemandem bekanntgegeben worden. Die Erinnerung hat das Amtsgericht am 13.12.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die Begründung der Nichtabhilfe der Kostenbeamtin gestützt. Diese hatte ausgeführt, dass das Gericht die Entschädigung der Sachverständigen mit Beschluss gemäß § 4 JVEG auf 6.773,93 EUR festgesetzt habe.
Die Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 2) sei gemäß § 5 KostO, § 8 Abs. 3 Kostenverfügung nicht auf Grund der PKH-Bewilligung ausgeschlossen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner zu 2) mit der Beschwerde. Es sei unerheblich, was die Staatskasse bereit gewesen sei, an die Sachverständige zu zahlen. Von Bedeutung sei, ob sie einen ungerechtfertigten Betrag auch erstattet verlangen könne. Die angeblich angefangene Gutachtenerstellung habe für den Antragsgegner zu 2) keinen Nutzen, da das Gutachten niemandem zur Kenntnis gegeben worden sei. Es sei Werkvertragsrecht anzuwenden. Ein Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages sei nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich, die hier aber nicht vorlägen.
Die Staatskasse tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in voller Besetzung.
Es ist das bis zum 31.08.2009 geltende Kostenrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Grundzüge vor § 1 FamGKG Rn. 2).
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht die von der Sachverständigen geltend gemachten und ihr erstatteten Beträge in voller Höhe (6.773,93 EUR) in die Kostenrechnung eingestellt. Es kann lediglich ein Betrag von 4.700,36 EUR berücksichtigt werden.
a)
Die Festsetzung der Vergütung der Sachverständigen durch den amtsgerichtlichen Beschluss vom 20.10.2011 steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, dass dieser Beschluss nicht über das Entwurfsstadium hinaus gelangt sein dürfte - es ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss einem Beteiligten, insbesondere der Sachverständigen zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden wäre -, wirkt ein solcher Festsetzungsbeschluss zu Gunsten des Sachverständigen nicht zu Lasten des Kostenschuldners (§ 4 Abs. 9 JVEG). Im Verfahren über den Kostenansatz gegen die Verfahrensbeteiligten ist vielmehr, wie sich aus der genannten Vorschrift ergibt, unabhängig zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Sachverständige richtigerweise zu entschädigen wäre. Andererseits hat die Entscheidung im Verfahren über den Kostenansatz keine Auswirkungen auf den Anspruch des Sachverständigen. Da beide Verfahren unabhängig voneinander geführt werden, liegt auch der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör insoweit nicht vor. Im Verfahren, in dem das Gericht die Sachverständigenvergütung verbindlich festsetzt, sind die Verfahrensbeteiligten nicht zwingend zu beteiligen, da der entsprechende Beschluss für sie auch keine Wirkung entfaltet (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 4 JVEG Rn. 18).
b)
Der Sachverständigen steht dem Grunde nach eine Vergütung zu.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auf das Rechtsverhältnis zwischen Sachverständigem und beauftragendem Gericht kein Werkvertragsrecht anzuwenden. Es gelten vielmehr ausschließlich die verfahrensrechtlichen Vorschriften (z.B. für die Beauftragung und die Pflichten des Sachverständigen) und das JVEG, aus dem sich die Höhe der Entschädigung ergibt.
Auch in Anwendung des JVEG erhält der Sachverständige allerdings u.U. keine Vergütung, wenn sein Gutachten unverwertbar ist und der Sachverständige dies grob fahrlässig verursacht hat (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 8 JVEG, Rn. 8 ff.). Die Sachverständige hat den Auftrag aber ohne eigenes Verschulden nicht zu Ende geführt. Die Begutachtung konnte letztlich wegen der mangelnden Mitarbeit des Antragstellers nicht fortgesetzt werden. Er hat zum einen seine Zustimmung zur Video-Dokumentation der Interaktionsdiagnostik zurückgezogen. Zudem hat er den Fragebogen zur Familiendiagnostik (SFB) nicht hinreichend beantwortet. Beides hat die Sachverständige in ihrem Schreiben vom 10.09.2010 ausführlich dargelegt. Sie gebe den Gutachtenauftrag an das Gericht zurück, denn die videogestützte Interaktionsdiagnostik stelle neben der Familiendiagnostik (Fragebogen SFB) das Kernstück der Beziehungsdiagnostik und eine unabdingbare Voraussetzung lösungsorientierter familienpsychologisch gutachterlicher Arbeit in ihrer Klinik dar.
Das führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruches. Ob die Sachverständige eine hinreichende Mitarbeit der Beteiligten erhalten hat, um gutachterliche Feststellungen treffen zu können, muss im Wesentlichen ihrer fachlichen Einschätzung überlassen bleiben. Wenn hiernach die Sachverständige zu dem Schluss kommt, dass die bisher erhobenen Befunde nicht ausreichen, um ein schriftliches Gutachten fertigen zu können, ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sachverständige diese Situation fahrlässig verursacht hätte oder dass die fachliche Einschätzung, ein Gutachten könne nicht erstattet werden, grob fahrlässig falsch war. Die Sachverständige wurde zudem in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2010 gleichwohl angehört. Es ist davon auszugehen, dass die von ihr zuvor durchgeführte Arbeit mit den Beteiligten die Grundlage hierfür gelegt hat und dass die Sachverständige insoweit ihre Arbeit auch verwertet hat.
c)
Der Stundensatz von 85,00 EUR ist nicht zu beanstanden (§ 9 Abs. 1 JVEG, Anlage zu § 9, Honorargruppe M3).
d)
Beide von der Sachverständigen gestellte Rechnungen sind allerdings zum Teil überhöht.
aa) Rechnung vom 23.09.2010
Die aufgewandten Stunden für das Aktenstudium und die Gespräche mit den Beteiligten sowie den Hausbesuch bei der Antragsgegnerin zu 1) sind nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner zu 2) hat zunächst eingewandt, dass 7,75 Stunden Gespräche mit dem Antragsteller nicht nachvollziehbar seien. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 2) hat die Sachverständige allerdings nicht nur mit dem Antragsteller telefoniert, sondern auch eine Exploration mit Videoaufnahmen durchgeführt. Daher ergab sich das aus der Akte ersichtliche Verlangen des Antragstellers, diese Videoaufnahmen zu löschen. Aus der tabellarischen Übersicht der Sachverständigen (Anlage zum Schreiben vom 10.09.2010) ergeben sich auch die mit dem Antragsteller durchgeführten Termine. Der Antragsteller hat selbst in seiner Beschwerde, in der er durchaus auch detailliert auf die abgerechneten Stunden eingeht, diesen Ansatz nicht gerügt. Vielmehr hat er nunmehr mit Schreiben vom 13. August 2012 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Gesprächsdauer von 7,75 Stunden mit ihm nachvollziehbar erscheine.
Es ist weiter davon auszugehen, dass die Sachverständige 4,5 Stunden Gespräche mit dem Antragsgegner zu 2) zu Recht abrechnet. Der Senat hat hierzu eine Stellungnahme der Sachverständigen eingeholt. Sie bestätigt ausdrücklich, dass die Gespräche insgesamt eine Zeit von 4,5 Stunden in Anspruch genommen hätten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angaben von Sachverständigen über geleistete Arbeitsstunden zutreffend sind. Das Gegenteil lässt sich nicht feststellen.
Für die Auswertung der Diagnostik sind lediglich 5,5 Stunden anzusetzen. Die Sachverständige hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Senat detailliert mitgeteilt, welchen Zeitaufwand sie zur Auswertung welchen Fragebogens hatte. Hieraus errechnen sich 180 Minuten, also drei Stunden. Hinzu kommen für das subjektive Familienbild eine Gesamtarbeitszeit von zwei Stunden und für die Auswertung der Verhaltensbeobachtung von K. zweimal 15 Minuten, insgesamt 5,5 statt 6 Stunden.
Die angesetzten 18 Stunden für Diktat und Korrektur sind allerdings deutlich zu reduzieren. Die Sachverständige hat hierzu angegeben, für Diktat und Korrektur sei entsprechend ihrer ("unserer", also wohl derjenigen der Universitätsklinik) Richtlinie jeweils für sechs Seiten eine Stunde Bearbeitungszeit berechnet worden. Die abgerechneten 18 Stunden entsprechen daher nicht der tatsächlich aufgewandten Zeit. Der Senat geht davon aus, dass lediglich drei Stunden angemessen sind. Zum einen handelt es sich um 30 Seiten methodisches Vorgehen, was üblicherweise bei den meisten Gutachten identisch sein dürfte. Die übrigen Seiten (72 Seiten) betreffen die Exploration der Beteiligten. Hierbei handelt es sich um die Wiedergabe des Beobachteten. Ein solches Diktat geht zügigiger vonstatten als die Fertigung einer gutachterlichen Auswertung, sodass insgesamt lediglich drei Stunden als angemessen betrachtet werden. Die Höhe der Schreibauslagen, nämlich für 270.664 Zeichen, erscheint angesichts der angegebenen 102 Seiten plausibel. Sie sind zu ersetzen, wenn sie angefallen sind, auch wenn die schriftlichen Ergebnisse nicht vorgelegt worden sind. Denn die angefallene Arbeit bei einem abgebrochenen Gutachten ist zu vergüten.
Es ist daher zu vergüten:
Aktenstudium 0,5 Stunden Untersuchungen:
Gespräche mit Antragsgegnerin zu 1) 11,25 Stunden
Gespräche mit Antragsteller 7,75 Stunden
Gespräche mit Antragsgegner zu 2) 4,5 Stunden
Gespräche mit K. 2,25 Stunden Auswertung der Diagnostik 5,5 Stunden Hausbesuch bei der Antragsgegnerin zu 1) 0,75 Stunden Diktat und Korrektur 3 Stunden Summe: 35,5 Stunden
Gesamt ergibt sich:
Begutachtung 35,5 Stunden à 85,00 EUR = 3.017,50 EUR
Aufwendungen (wie Rechnung) 386,40 EUR
Schreibgebühren 202,98 EUR
Summe: 3.606,88 EUR
Mehrwertsteuer 685,31 EUR
Gesamt 4.292,19 EUR.
bb)
Rechnung vom 27.10.2010:
Auf diese Rechnung ist statt 913,92 EUR lediglich ein Betrag von 408,17 EUR zu erstatten.
Zwar sind Sitzungszeit von 2,25 Stunden und die Fahrtzeit zum Gericht von 0,75 Stunden sowie die Fahrtkosten von 3,00 EUR nicht zu beanstanden. Für die Vorbereitung hat die Sachverständige allerdings 6 Stunden abgerechnet. Diese Zeit erscheint deutlich überhöht. Angesichts der bereits niedergeschriebenen Explorationsergebnisse und angesichts der Tatsache, dass die Exploration angesichts des zeitnah stattfindenden Termins der Sachverständigen noch präsent gewesen sein musste, ist der Senat der Auffassung, dass eine Stunde Vorbereitungszeit vollkommen ausreichend war. Es sind daher insgesamt nur 4 Stunden (1 Stunde Vorbereitungszeit, 2,25 Stunden Sitzungszeit, 0,75 Stunden Fahrzeit) abzurechnen, sodass sich ergibt:
Zeitaufwand 4 Stunden à 85,00 EUR 340,00 EUR
Fahrtkosten 3,00 EUR
Summe: 343,00 EUR
Mehrwertsteuer 65,17 EUR
Gesamtsumme: 408,17 EUR.
cc)
Insgesamt ergibt sich somit ein zu erstattender Aufwand f ür die Tätigkeit der Sachverständigen von (4.292,19 EUR + 408,17 EUR =) 4.700,36 EUR.
2.
Die angefallenen Auslagen können dem Antragsgegner zu 2) nur zu 1/4 berechnet werden. Es ist § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG analog anzuwenden.
Nach der Kostengrundentscheidung werden die Gerichtskosten hälftig zwischen Antragsteller und den Antragsgegnern geteilt. Die Antragsgegnerin zu 1), der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist, und der Antragsgegner zu 2) haben daher gemeinsam die Hälfte der Kosten zu tragen. Sie haften grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 5 KostO).
Gleichwohl kann die Staatskasse gegen den Antragsgegner nur die Hälfte des von der Antragsgegnerin zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) gesamt geschuldeten Betrages geltend machen, also 1/4 der Gesamtkosten. Denn bei Gesamtschuldnern haftet im Innenverhältnis jeder im Zweifel nur für die Hälfte (§ 426 Abs. 1 BGB). Die Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 2) auf den vollen geschuldeten Betrag würde es ihm ermöglichen, die Antragsgegnerin zu 1) im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch zu nehmen. Das würde den Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe konterkarieren. Die Antragsgegnerin zu 1) dürfte zwar von der Staatskasse auf den ihr auferlegten Kostenbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Statt dessen wäre sie allerdings verpflichtet, dem Antragsgegner zu 2) die auf sie entfallenden Kosten zu erstatten.
§ 31 Abs. 3 Satz 1 GKG ist daher analog anzuwenden (Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 5 Rn. 2 ff., zitiert nach beck-online; Waldner in Rohs/Wedewer, KostO, Loseblattsammlung, Stand: April 2010, § 5 KostO). Nach dieser Vorschrift darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden, soweit einem Kostenschuldner, der Entscheidungsschuldner ist, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Diese Vorschrift soll gerade verhindern, dass derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, über den Gesamtschuldnerausgleich doch die Kosten des Verfahrens tragen muss (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 31 GKG Rn. 17). In der Kostenordnung fehlt eine solche Vorschrift. Die Interessenlage ist jedoch mit derjenigen, die in § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG geregelt ist, identisch.
Die Gegenauffassung überzeugt nicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.2009, 10 W 23/09, [...] Rn. 5) ist der Auffassung, dass § 31 Abs. 3 GKG nicht für mehrere Erstschuldner untereinander gilt, sondern nur im Verhältnis von Erstschuldner zu Zweitschuldner. Das lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Der Wortlaut spricht lediglich von einem Kostenschuldner und der Haftung eines anderen Kostenschuldners. Eine Einschränkung dahingehend, dass der andere Kostenschuldner ein Zweitschuldner sein muss, folgt daraus nicht. Auch aus der in Bezug genommenen Kommentierung von Hartmann (Kostengesetze, § 31 GKG Rn. 17, hier zitiert nach der 42. Aufl.) ergibt sich nichts anderes. Dort ist ausgeführt, dass die Haftung eines anderen Kostenschuldners als des Entscheidungsschuldners nicht geltend gemacht werden soll. Hartmann stellt an dieser Stelle lediglich den Zweck der Vorschrift dar und erläutert dies am Beispiel von Erst- und Zweitschuldner, dem Standardanwendungsfall im Zivilprozess. Die dort aufgeführte Problemlage kann sich indes, wie sich im vorliegenden Fall zeigt, auch zwischen zwei Erstschuldnern ergeben.
Der von der Staatskasse im Verfahren angebrachte Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.06.2001 (IX ZR 209/98, [...], Rn. 11f.) ist für diese Frage ebenfalls unergiebig. Zwar ist dort die Rede davon, dass § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG (alte Fassung, entspricht § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG neue Fassung) die Inanspruchnahme des Zweitschuldners bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die unterlegene Partei regelt. Allerdings erörtert der Bundesgerichtshof ebenfalls lediglich Sinn und Zweck der Vorschrift. Dass er dabei auf den Regelfall abstellt, für den die Vorschrift anwendbar ist, bedeutet für die hier vorliegende Fallkonstellation nichts.
Insofern liegt die Sache anders als bei § 31 Abs. 2 GKG. Diese Vorschrift regelt in der Tat das Verhältnis vom Erstschuldner zum Zweitschuldner (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 31 GKG Rn. 7, Volpert in Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 26 Rn. 37 für den insoweit identischen § 26 FamGKG). Die dort geregelte Sachlage ist aber eine andere als in Absatz 3: Absatz 2 stellt eine Rangfolge der Haftenden auf und soll sicherstellen, dass die Zweitschuldner nur nachrangig in Anspruch genommen werden. Absatz 3 hingegen regelt die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Staatskasse den Erstschuldner wegen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe nicht in Anspruch nehmen darf.
Da weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift eine solche Einschränkung nahe legen, hält der Senat eine entsprechende Begrenzung der Vorschrift nicht für angezeigt.
Der hier vertretenen Auffassung kann auch nicht entgegnet werden, dass es das Gericht bei der Kostenentscheidung nach § 94 Abs. 3 KostO bereits in der Hand hatte, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen der Beteiligten zu berücksichtigen (so aber Assenmacher/Matthias, KostO, 16. Aufl., "Kostenschuldner"). Die Prozesskostenhilfebewilligung hat bei der Kostengrundentscheidung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Denn sie bedeutet nicht, dass der Prozesskostenhilfeberechtigte in keinem Fall Zahlungen zu leisten hat. Die Prozesskostenhilfebewilligung bewirkt vielmehr, dass der Berechtigte nur im Rahmen der Zahlungsbestimmung in Anspruch genommen werden darf (§ 122 ZPO). Diese Zahlungsbestimmungen können sich nachträglich ändern (§ 120 Abs. 4 ZPO). Vor allem darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht durch die Kostenentscheidung ihrer Wirkung beraubt werden.
Auch die von Hartmann zitierten Entscheidungen (Kostengesetze, 42. Aufl., § 5 KostO Rn. 5 "Zweitschuldner") stützen die von ihm vertretene Gegenauffassung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 23.06.1999, 1 BvR 984/89, NJW 1999, 3186 [BVerfG 23.06.1999 - 1 BvR 984/89] zu einer entsprechenden Anwendung von (damals noch) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auf die Kostenordnung nicht geäußert. Der Beschluss des (richtig:) OLG Bamberg vom 11.10.2000 (2 WF 115/00, JurBüro 2001, 96) stützt sich ebenso wie der Beschluss des OLG München (16.10.2000, 11 WF 1131/00, JurBüro 2001, 97) insbesondere darauf, dass die Interessenlage nicht identisch sei: In beiden Fällen bestand keine Rückgriffsmöglichkeit des in Anspruch genommenen Kostenschuldners gegen den Prozesskostenhilfeberechtigten.
Zutreffend mag die Auffassung der Staatskasse sein, dass § 31 GKG auf die Haftung von Streitgenossen nicht anwendbar ist, weil sich diese ausschließlich nach § 32 GKG richtet. Das kann indes dahinstehen, weil die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) nicht Streitgenossen sind. Die Streitgenossenschaft ist ein Institut aus dem streitigen Zivilverfahren. Im Umgangsverfahren, bei dem es sich um ein Amtsverfahren handelt, zu dem die betroffenen Beteiligten hinzuzuziehen sind, passt dieser Begriff nicht. Nach § 59 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Dies geht von der Parteistellung sich gegenüberstehender Parteien im streitigen Zivilprozess aus. Im Umgangsverfahren stehen die Beteiligten jedoch selbstständig nebeneinander, auch wenn sie im vorliegenden Fall als Antragsteller und Antragsgegner geführt wurden. Der dem § 32 GKG entsprechende § 27 FamGKG gilt daher nur für Streitsachen (Volpert a.a.O., § 26 Rn. 5).
3.
Der Antragsgegner zu 2) hat damit ein Viertel der Auslagen von (Sachverständigenkosten 4.700,36 EUR zzgl. Zustellkosten 7,00 EUR =) 4.707,36 EUR, also 1.176,84 EUR zu erstatten.
III.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen und eine Kostenerstattung nicht angeordnet werden darf (§ 14 Abs. 9 KostO).