17.11.2000 · IWW-Abrufnummer 001368
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 17.02.2000 – 17 SA 1772/99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Urteil
17 Sa 1772/99
4 Ca 3994/96
Bielefeld
Verkündet am: 17.02.2000
gez. Engelhardt
Regierungsangestellte
Urkundsbeamter/-beamtin
der Geschäftsstelle
hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 17.02.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Richter sowie die ehrenamtlichen Richter Biederlack und Bögershausen für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers wird auch in der jetzigen Fassung insgesamt zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 27.08.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld - 4 Ca 3994/96 - teilweise abgeändert.
Die Klage des Klägers wird auch in der jetzigen Fassung insgesamt abgewiesen.
Die Kosten erster und zweiter Instanz des Rechtsstreits trägt allein der Kläger.
Tatbestand:
Die Parteien haben sich im vorliegenden Rechtsstreit in beiden Instanzen darüber gestritten, ob dem Kläger, der vom 01.09.1994 bis zum 30.09.1996 einschließlich in einem Arbeitsverhältnis zur Stadt B............ als zweiter Oberarzt in der Augenklinik der S......... Krankenanstalten B......-M....., deren Trägerin bis zum 30.06.1997 einschließlich die Stadt B.......... gewesen und deren Trägerin nunmehr seit dem 01.07.1997 die hier Beklagte zu 2) sowie hierbei im Wege eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist, in bezug auf das zweite sowie dritte Quartal 1996 gegenüber dem hier Beklagten zu 1), der seinerseits durchgängig seit bereits dem 01.04.1987 als Chefarzt der Augenklinik der obigen S.......... Krankenanstalten B.........-M..... und dabei bis zum 30.06.1997 einschließlich ebenfalls in einem Arbeitsverhältnis zur Stadt B...... sowie jetzt seit dem 01.07.1997 in einem Arbeitsverhältnis zur hier Beklagten zu 2) tätig gewesen sowie weiterhin ist, und/oder gegenüber der hier Beklagten zu 2) deswegen ein Zahlungsanspruch zusteht, weil in § 18 des schriftlichen Chefarztvertrages des hier Beklagten zu 1), den der hier Beklagte zu 1) schon am 21.04.1986 sowie hierbei noch mit der Stadt B...... abgeschlossen hat, aufgenommen ist, dass der hier Beklagte zu 1) die ärztlichen Mitarbeiter der von ihm geleiteten Augenklinik an seinem Liquidationseinkommen zu beteiligen hat, und weil dem Kläger seitens des hier Beklagten zu 1) zwar im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.09.1994 bis zum 31.03.1996 einschließlich, aber überhaupt nicht in bezug auf den Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09.1996 einschließlich Zahlungen aus dem Liquidationseinkommen des hier Beklagten zu 1) erbracht worden sind.
Dabei ist für die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfrage der Parteien von rechtlicher Bedeutung, dass zum einen im bereits zum 01.01.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch BGB - vom 18.08.1896 (RGBl. S. 195) u.a. folgendes bestimmt gewesen sowie weiterhin ist:
"§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
§ 126 Gesetzliche Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschriebene, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden ausgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 127 Gewillkürte Schriftform
Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form....
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 145 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 126 Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 151 Annahme ohne Erklärung an den Antragenden
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat....
§ 157 Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 241 Schuldverhältnis und Leistungspflicht
Kraft des Schuldnerverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre...
§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht; eidesstattliche Versicherung
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltene Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) bis (3)...
§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
(2) bis (3)...
§ 275 Nicht zu vertretende Unmöglichkeit
(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.
§ 276 Haftung für eigenes Verschulden
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten....
(2)...
§ 278 Verschulden des Erfüllungsgehilfen
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden....
§ 279 Unvermögen bei Gattungsschuld
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
§ 280 Haftung bei zu vertretender Unmöglichkeit
(1) Soweit die Leistung infolge eines vom Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2)...
§ 282 Beweislast bei Unmöglichkeit
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner.
§ 305 Begründung
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
§ 328 Vertrag zugunsten Dritter
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke der Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragsschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, das der Gläubiger unmittelbar das Recht erworben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
§ 362 Erl öschen durch Leistung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2)...
§ 421 Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben bei jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
§ 611 Vertragspflichten
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.
§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
§ 812 Grundsatz
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet....
(2)...
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet."
Weitergehend ist allerdings erst durch Gesetz vom 15.01.1972 (BGBl. I S. 13) folgender § 613 a ins BGB eingefügt worden:
"§ 613 a Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein...
(2) bis (4)..."
Zum anderen war im Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGNW 1975 - vom 25.02.1975 (GV NW S. 209) u.a. folgendes geregelt:
"§ 18 Ärztlicher Vorstand
(1) Der ärztliche Vorstand besteht aus den Fachbereichsärzten und - soweit Fachbereiche nicht gebildet sind - den Abteilungsärzten. Die übrigen Ärzte wählen eine gleiche Zahl von Vertretern auf die Dauer von vier Jahren. Belegärzte gehören dem ärztlichen Vorstand mit beratender Stimme an. Den Vorsitz führt der Leitende Arzt.
(2) Der ärztliche Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. bis 8....
9. die Entscheidung über die Verteilung der Abgaben der liquidationsberechtigten Ärzte an die ärztlichen Mitarbeiter.
§ 25 Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter
(1) Der Träger des Krankenhauses hat sicherzustellen, dass die ärztlichen Mitarbeiter an den Einkünften aus den gesondert berechneten ärztlichen Leistungen der dazu berechtigten Ärzte beteiligt werden. Dazu ist von den Bruttoeinnahmen aus diesen Einkünften nach Abzug der durch diese Leistungen entstehenden Personal- und Sachkosten sowie eines Bruttojahresgehaltes ein angemessener Anteil an die ärztlichen Mitarbeiter abzuführen, der mindestens 20 vom Hundert beträgt und 50 vom Hundert nur dann übersteigen soll, wenn die Tätigkeiten im wesentlichen auf Beiträgen der ärztlichen Mitarbeiter beruht.
(2) Über die Verteilung an die ärztlichen Mitarbeiter entscheidet der ärztliche Vorstand. Er hat hierbei Leistung, Verantwortung und Aufgaben der ärztlichen Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Beteiligung sind nach Anhörung der betroffenen Ärzte durch den Träger des Krankenhauses festzulegen.
(3) Bestehende Verträge bleiben unberührt."
Diese vorstehende Regelung in § 25 KHG NW 1975 war dann jedoch schon im Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW 1987 - vom 03.11.1987 (GV NW S. 392), das gemäß § 41 KHG NW 1987 mit Wirkung vom 01.01.1988 das gesamte KHG NW 1975 abgelöst hatte, überhaupt nicht mehr aufgenommen worden und ist auch im derzeit geltenden Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW 1998 - vom 16.12.1998 (GV NW S. 696), das wiederum seinerseits das gesamte KHG NW 1987 abgelöst hat, überhaupt nicht enthalten, wobei diese obige Nichtaufnahme der vorstehenden Bestimmung in § 25 KHG NW 1975 sowohl ins KHG NW 1987 als auch ins KHG NW 1998 darin ihre Ursache hat, dass das Bundesverfassungsgericht auf entsprechende Verfassungsbeschwerden durch Religionsgemeinschaften bzw. durch Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, die in Nordrhein-Westfalen Träger von Krankenhäusern gewesen waren sowie zum Teil noch heute sind, im Beschluss vom 25.03.1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfG E 53, 366 festgestellt hat, dass u.a. auch die vorstehende Regelung in § 25 KHG NW 1975 mit Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Nr. 3 der Weimarer Reichsverfassung unvereinbar und daher nicht anzuwenden ist, soweit hiervon Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen betrieben werden, betroffen sind, da u.a. ebenfalls durch die vorstehende Bestimmung in § 25 KHG NW 1975 das verfassungsrechtlich gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht verletzt sei.
Ferner ist im Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - Heil BerG NW - in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.04.1994 (GV NW S. 204) in § 1 geregelt, dass im Lande Nordrhein-Westfalen u.a. als berufliche Vertretungen der Ärzte die Ärztekammer Nordrhein und die Ärztekammer Westfalen-Lippe sowie hierbei jeweils als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden, in § 2 bestimmt, dass den zwei vorstehenden Ärztekammern alle Ärzte angehören, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben, in § 6 aufgenommen, dass zu den Aufgaben der zwei obigen Ärztekammern u.a. die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten durch die Kammerangehörigen, die Sorge für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander sowie die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen aus ihrer Berufsausübung zählen, in § 31 bestimmt, dass jede der zwei vorstehenden Ärztekammern für jeweils ihren Bereich eine Berufsordnung erlässt, und in § 32 geregelt, dass diese Berufsordnung u.a. Vorschriften zum beruflichen Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen sowie zur Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen beinhalten kann.
Des weiteren wurde und werden tatsächlich von der Ärztekammer Westfalen-Lippe, zu deren örtlichem Zuständigkeitsbereich u.a. die S.......... Krankenanstalten B......-M.... gehört haben sowie weiterhin gehören, gemäß den §§ 31, 32 HeilBerG NW Berufsordnungen erlassen, wobei schon in der Berufsordnung vom 01.06.1987 unter § 15 Abs. 2 aufgenommen war, dass "Ärzte, die andere Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, verpflichtet sind, diesen Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren", in der nachgefolgten Berufsordnung vom 25.11.1995 unter jetzt § 19 Abs. 2 geregelt war, dass "Ärztinnen und Ärzte mit Liquidationsanspruch verpflichtet sind, nicht liquidationsberechtigte Kolleginnen und Kollegen, die zu ärztlichen Verrichtungen bei Patientinnen und Patienten herangezogen werden, eine angemessene Vergütung zu gewähren" und es in der derzeit geltenden Berufsordnung vom 21.03.1998/24.04.1999 unter nunmehr § 29 Abs. 3 heißt, dass "Ärztinnen und Ärzte mit Liquidationsanspruch verpflichtet sind, nicht liquidationsberechtigten Kolleginnen und Kollegen, die zu ärztlichen Verrichtungen bei Patientinnen und Patienten herangezogen werden, eine angemessene Vergütung zu gewähren" und dass in dem Fall, bei dem "angestellte Ärztinnen und Ärzte für liquidationsberechtigte Kolleginnen und Kollegen abrechnungsfähige Leistungen erbringen, der Ertrag aus diesen Leistungen in geeigneter Form an die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuführen ist."
Weitergehend ist für die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfrage der Parteien von rechtlichem Interesse, dass bereits bis zum 30.06.1997 einschließlich die Stadt B...... u.a. auch mit allen von ihr in den noch damals von ihr unterhaltenen S.......... Krankenanstalten B...........-M.... als Angestellte beschäftigten Oberärzten, Fachärzten sowie Assistenzärzten jeweils einzelvertraglich sowie hierbei schriftlich vereinbart hat, dass auf deren Arbeitsverhältnisse zu ihr die Bestimmung des Bundes-Angestelltentarifvertrages - BAT - sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge in vollem sowie hierbei in der jeweiligen Fassung zur Anwendung kommen, und lediglich mit allen von ihr in den noch damals von ihr unterhaltenen S........... Krankenanstalten B......-M.... zwar ebenfalls als Angestellte, aber hierbei als Chefärzte beschäftigten Ärzten zwar auch jeweils einzelvertraglich sowie dabei schriftlich, aber hierbei jetzt jeweils vereinbart hat, dass auf deren Arbeitsverhältnisse zu ihr die Regelungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge nur insoweit zur Anwendung kommen, soweit im jeweiligen schriftlichen Chefarztvertrag nichts anderes aufgenommen ist, und dass des weiteren ebenfalls die hier Beklagte zu 2) sowie dabei von Beginn ab dem 01.07.1997 an, seitdem nunmehr sie (die hier Beklagte zu 2) gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Trägerin dieser vorstehenden Krankenanstalten B......-M...... ist, auch die obigen schriftlichen Verträge mit den jetzt von ihr in diesen Krankenanstalten B......-M..... entweder als Oberärzte, Fachärzte sowie Assistenzärzte oder als Chefärzte eingesetzten Ärzten abgeschlossen hat sowie weiterhin abschließt, was darauf beruht, dass die hier Beklagte zu 2) erstmals mit Wirkung vom 01.07.1977 durch die Stadt B.......... errichtet worden und dass hierbei die Stadt B...... die alleinige Gesellschafterin der hier Beklagten zu 2) ist.
Denn im BAT ist von Beginn an u.a. folgendes ausgenommen:
" § 2 Sonderregelungen
Für Angestellte
a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
b)...
c) als Ärzte und... an den in den Sonderregelungen 2 a und....genannten Anstalten und Heimen,
d) bis z 2)...
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) bis h)...
i) leitende Ärzte (Chefärzte),....., wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,
j) bis x)...
§ 4 Schriftform, Nebenabreden
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden...
§ 8 Allgemeine Pflichten
(1)...
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen...
§ 11 Nebentätigkeiten
Für die Nebentätigkeiten des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung...
§ 15 Regelm äßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich...Stunden wöchentlich....
(2) bis (5)...
(6) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.
(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle,...
(8) Woche ist als Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.
§ 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2)...
§ 17 Überstunden
(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
(2) bis (5)
(5) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen... Für Zeiten, in denen die Überstunden ausgeglichen werden, werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt... Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.
(6) bis (7)...
§ 26 Bestandteile der Vergütung
(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortzuschlag.
(2) bis (3)...
§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XIII 15 v. H.,
b) für Arbeiten an Sonntagen 25 v. H.,
c) bis d)...
e) für Nachtarbeit 2,50 DM,
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr 1,25 DM.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchs. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag festgelegt.
Die Stundenvergütung zuzüglich des Zuschlages nach Absatz 1 und 2 Buchs. a) ist die Überstundenvergütung.
(4) bis (5)...
§ 36 Berechnung und Ausbezahlung der Bezüge, Vorschüsse
(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen...
(2) bis (3)...
(4) Den Angestellten ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind...
(5) bis (8)..."
Des weiteren ist einerseits in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit dem 01.04.1990 auf 38 1/2 Stunden festgelegt.
Andererseits ist nunmehr mit Wirkung vom 01.04.1991 im BAT selbst folgendes geregelt:
"§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) bis (5)...
(6 a) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst)....
(6 b) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft)....
(7) bis (8)...."
Dabei waren diese vorstehenden jetzt mit Wirkung vom 01.04.1991 in § 15 Absätze 6 a sowie 6 b des BAT selbst aufgenommenen Regelungen bezüglich der Verpflichtung zur zusätzlichen Erbringung von Bereitschaftsdienst sowie von Rufbereitschaft durch nunmehr alle Angestellten u.a. im Hinblick auf Ärzte bereits bis zum 31.03.1991 einschließlich in den von den Tarifvertragsparteien des BAT gemäß § 2 Buchst. c) BAT abgeschlossenen Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte in Anstalten und Heimen - SR 2 c zum BAT - wortgleich aufgenommen gewesen.
Ferner war und ist in den SR 2 c zum BAT u.a. folgendes bestimmt:
"Nr. 3 zu § 8 BAT - Allgemeine Pflichten
(1) Zu den dem Arzt obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen und Fürsorge- und Beratungsstellen zu betreuen. Der Arzt kann vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebent ätigkeit des leitenden Arztes oder für einen Belegarzt innerhalb des Anstaltsbereichs ärztlich tätig zu werden.
(2) Zu dem dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es ferner, am Rettungsdienst im Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt einen nicht gesamtversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von....
(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den dem Arzt obliegenden Pflichten aus seiner Haupttätigkeit."
Des weiteren ist gerade wegen der vorstehenden jetzt mit Wirkung vom 01.04.1991 in § 15 Absätze 6 a sowie 6 b des § 15 BAT selbst aufgenommenen Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung zur zusätzlichen Erbringung von Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaft durch nunmehr alle Angestellten ebenfalls mit Wirkung vom 01.04.1991 in der Nr. 8 der SR 2 c zum BAT nur noch geregelt, wie viel Bereitschaftsdienste sowie wie viel Rufbereitschaften gegenüber Ärzten im jeweiligen Kalendermonat zusätzlich zu ihrer regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig angeordnet werden dürfen und in welchem zeitlichen Umfang diese zusätzlichen Bereitschaftsdienst- sowie Rufbereitschaftszeiten der Ärzte zum Zwecke der Berechnung von zusätzlichen Vergütungen hierfür als Arbeitszeit zu werten sind.
Weitergehend hatten die S.......... Krankenanstalten B......-M.... bereits vor dem 01.09.1994 sowie dabei noch in der Trägerschaft der Stadt B....... selbst aus den Abteilungen Medizinische Klinik I, Medizinische Klinik II, Klinik für Allgemein- und Thoraxchirurgie, Unfallchirurgische Klinik, Orthopädische Klinik, Frauenklinik, HNO-Klinik, Augenklinik, Hautklinik, Anästesiologische Klinik, Institut für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin, Klinik für Strahlentherapie und Institut für Pathologie bestanden, wobei jede dieser vorstehenden Abteilungen durch einen Chefarzt sowie hierbei in einem jeweiligen Arbeitsverhältnis zur Stadt B...... geleitet worden war und wobei in jeder dieser Abteilungen sowie dabei ebenfalls in jeweiligen Arbeitsverhältnissen zur Stadt B...... ein oder zweite Oberärzte, davon bei zwei Oberärzten einer zudem als allgemeiner Chefarztvertreter, Fachärzte sowie Assistenzärzte tätig gewesen waren, und wobei diese vorstehende Untergliederung der S...... Kliniken B......-M.... und ebenfalls dieser obige Einsatz von einerseits Chefärzten sowie von andererseits Oberärzten, Fachärzten, Assistenzärzten auch nach dem 01.09.1994 sowohl bis zum 30.06.1997 durch die Stadt B...... als auch ab dem 01.07.1997 durch jetzt die hier Beklagte zu 2) beibehalten worden sind.
Ferner ist der hier Beklagte zu 1) noch seitens der Stadt B...... sowie hierbei bereits mit Wirkung vom 01.04.1987 als Chefarzt der obigen Augenklinik der S.......... Kliniken B......M...... eingestellt worden, wobei in dem zwischen dem hier Beklagten zu 1) sowie der Stadt B...... schon am 21.04.1986 schriftlich abgeschlossenen Dienstvertrag u.a. in § 3 aufgenommen ist, dass einerseits der hier Beklagte zu 1) für die medizinische Versorgung der Kranken sowie für den geordneten Dienstbetrieb der von ihm geleiteten Augenklinik verantwortlich ist, dass andererseits dem hier Beklagten zu 1) zudem die Untersuchung sowie Mitbehandlung der Kranken anderer Kliniken des Krankenhauses, soweit sein Fachgebiet berührt wird, obliegt und dass des weiteren der hier Beklagte die personelle Besetzung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes sowie der ärztlichen Rufbereitschaft in der von ihm geleiteten Augenklinik sicherzustellen hat, in § 4 geregelt ist, dass es zu den sonstigen Dienstaufgaben des hier Beklagten zu 1) u.a. gehört, an der Organisation des Rettungsdienstes mit Notarztwagen sowie Rettungshubschrauber mitzuwirken, in § 5 bestimmt ist, dass zwar der hier Beklagte zu 1) u.a. im Rahmen der Besorgung seiner Dienstaufgaben, soweit nicht die Art oder die Schwere der Krankheit sein persönliches Tätigwerden erfordern, den ärztlichen Mitarbeitern - entsprechend ihrem beruflichen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und Erfahrungen - bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung überträgt, dass aber hierdurch der eigene Gesamtverantwortungsbereich des hier Beklagten zu 1) nicht eingeschränkt wird, in § 6 aufgenommen ist, dass die Stadt B...... auch der vom hier Beklagten zu 1) geleiteten Augenklinik Personal nach Maßgabe des Stellenplanes zur Verfügung stellt, dass der hier Beklagte zu 1) in ärztlichen Angelegenheiten gegenüber dem ärztlichen, dem medizinisch-technischen sowie dem Pflegedienst seiner Augenklinik fachlich weisungsberechtigt ist und dass bei der Diensteinteilung für Ärzte sowie bei der Zuweisung von Aufgaben und Tätigkeiten an Ärzte sowie nichtärztliche Mitarbeiter der hier Beklagte zu 1) den beruflichen Bildungsstand der Mitarbeiter sowie die Arbeits-, Ausbildungs- und Weiterbildungsverträge des Krankenhausträgers mit den Mitabeitern zu beachten und dabei insbesondere dafür zu sorgen hat, dass die einzel- oder tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten der Ärzte sowie nichtärztlichen Mitarbeiter seiner Augenklinik eingehalten werden, in § 7 geregelt ist, dass der hier Beklagte zu 1) für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§§ 3 und 4) eine Vergütung in Höhe der Grundvergütung sowie des Ortszuschlages der Vergütungsgruppe 1 BAT erhält, dass des weiteren dem hier Beklagten zu 1) in jedem Jahr eine Zuwendung sowie ein Urlaubsgeld nach Maßgabe der für Angestellte der Stadt B...... geltenden Tarifverträge gezahlt wird und dass mit diesen vorstehenden Vergütungen Mehr-, Samstags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des hier Beklagten zu 1) abgegolten sind, und wobei die §§ 14 bis 18 dieses vorstehenden vom Beklagten zu 1) noch mit der Stadt B...... sowie dabei bereits am 21.04.1986 schriftlich abgeschlossenen Dienstvertrages folgenden Wortlaut haben:
"§ 14 Nebentätigkeiten
(1) Dem Chefarzt wird gestattet, außerhalb der Dienstaufgaben
a) Patienten im Rahmen des § 7 Bundespflegesatzverordnung in seiner Klinik zu behandeln
b) Sprechstunden auf seinem Fachgebiet abzuhalten und ambulante Beratung und Behandlung auszuüben
c) konsiliarische Beratung außerhalb der Krankenanstalten zu übernehmen (Konsilium im Sinne der Ziff. 10 GOÄ 1983)
d) Gutachtertätigkeit auszuüben
e) eine Beteiligung an der Kassenärztlichen Versorgung und an der Ersatzkassenpraxis nach Unterrichtung des Krankenhausträgers zu beantragen und wahrzunehmen.
Weitere Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Oberstadtdirektors.
(2) Durch die Behandlung von Wahlleistungspatienten nach Abs. 1 Buchst. a darf die Patientenversorgung im allgemeinen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Nebentätigkeiten dürfen nur im Krankenhaus ausgeübt werden. Externe Beratung, Untersuchung und Behandlung und Benutzung krankenhausfremder Einrichtungen ist nicht zulässig. Abs. 1 c) bleibt davon unberührt.
(4) Bei der Konsiliartätigkeit (Abs. 1 Buchst. c) darf es sich nur um gelegentliche Beratungen handeln. Eine auf Dauervereinbarung beruhende regelmäßige Konsiliartätigkeit ist nicht gestattet. Eine ärztliche Tätigkeit an anderen Anstalten oder Instituten oder eine Beteiligung an anderen Anstalten, Instituten o.ä. Gesundheitseinrichtung ist ausgeschlossen.
(5) Der Krankenhausträger stellt dem Chefarzt die für die Ausübung der Nebentätigkeiten benötigten Räume und Einrichtungen in angemessenem Umfange zur Verfügung.
Das für die Betreuung der stationären Wahlleistungs-Patienten erforderliche Personal wird im Rahmen des Stellenplanes bereitgestellt.
Die Nebentätigkeit im ambulanten Bereich darf nicht zu einer Personalvermehrung über den Rahmen des jeweils geltenden Stellenplanes hinaus führen. Das vorhandene Personal kann in Anspruch genommen werden.
(6) Die Nebentätigkeitserlaubnis kann widerrufen oder beschränkt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere wenn
a) durch diese Tätigkeit die Dienstaufgaben des Chefarztes oder der allgemeine Dienstbetrieb im Krankenhaus beeinträchtigt werden
b) die dem Krankenhaus entstandenen Kosten durch die vom Arzt hierfür zu leistenden Abgaben nicht mehr gedeckt werden.
§ 15
Liquidationsrecht
(1) Der Chefarzt hat das Recht zur Liquidation für die ihm nach § 14 Abs. 1 genehmigten Nebentätigkeiten.
(2) Der Krankenhausträger übernimmt keine Gewähr für den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer ärztlicher Leistungen und für die Höhe und den Eingang der Einnahmen des Chefarztes aus dem Liquidationsrecht. Ferner übernimmt der Krankenhausträger keine Gewähr dafür, ob und in welchem Umfange der Chefarzt von Patienten in Anspruch genommen oder an der kassenärztlichen Versorgung bzw. an der Ersatzkassenpraxis beteiligt oder hierzu ermächtigt wird.
(3) Bei der Bemessung des ärztlichen Honorars hat der Chefarzt den gemeinnützigen Charakter des Krankenhauses und die Bemessungskriterien der GOÄ in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
(4) Nimmt der Chefarzt im Rahmen seiner Nebentätigkeit die Dienste von anderen Chefärzten oder von Belegärzten in Anspruch, ist er verpflichtet, dem in Anspruch genommenen Chefarzt, sofern dieser für die Dienste kein Liquidationsrecht hat, eine angemessene Vergütung zu zahlen. Andererseits ist der Chefarzt verpflichtet, auf Verlangen anderer Krankenhausärzte in deren Nebentätigkeitsbereich mitzuwirken, § Satz 1 gilt sinngemäß.
(5) Fließen dem Chefarzt oder dem Krankenhaus Pauschbeträge zu, die ärztliches Honorar und Sachkosten enthalten, so werden diese Beträge zwischen dem Chefarzt und dem Krankenhaus entsprechend dem ärztlichen Honoraranteil und dem Sachkostenanteil aufgeteilt.
§ 16
Abgaben des Chefarztes an den Krankenhausträger
(1) Der Chefarzt ist verpflichtet, an den Krankenhausträger ein Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu zahlen. Die Einzelheiten bestimmen sich nach den folgenden Absätzen.
(2) Die Kostenerstattung des Chefarztes bemisst sich anteilig an den Kosten, die für die liquidationsberechtigten Leistungen bei der Ermittlung der Selbstkosten aus den Gesamtkosten des Krankenhauses nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung in der jeweiligen Fassung und der diese ergänzenden oder ersetzenden Bestimmungen auszugliedern sind (Kostenabzug).
(3) Für die Einräumung des Liquidationsrechts leistet der Chefarzt dem Krankenhausträger, unabhängig von der Kostenerstattung (Abs. 2), einen Vorteilsausgleich.
(4) Das Nutzungsentgelt nach Abs. 2 und 3 wird in der Weise pauschaliert, dass der Chefarzt von den jährlichen Bruttoeinnahmen aus den Nebentätigkeiten nach § 14 Abs. 1 Buchst. a, b, d, und e an den Krankenhausträger abliefert:
a) bis 30.000,00 DM keine Abgaben
b) über 30.000,00 DM bis 200.000,00 DM = 25
c) über 200.000,00 DM = 40 %.
Wird das Dienstverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres begründet bzw. beendet, sind die Staffelungsbeträge nach Buchst. a - c anteilmäßig mit 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat zu berechnen. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoeinnahmen, vermindert um die an den Krankenhausträger abzuführenden Sachkostenanteile nach Abs. 5.
(5) Aus den Nebentätigkeiten nach § 14 Abs. 1 Buchst. b, d und e stehen die Gebührenanteile für Sachkosten dem Krankenhausträger in voller Höhe zu.
Sachkosten sind
a) die im Arzthonorar enthaltenen allgemeinen Kosten gem. Spalte 5 DKG - NT
b) die besonderen Kosten nach Spalte 4 DKG - NT, die neben der Gebühr nach GOÄ berechenbar sind
c) die Kosten der Verbrauchsmaterialien, die mit den Sätzen der Spalten 4 - 6 DKG - NT nicht abgegolten werden
Die Sachkosten nach b und c hat der Chefarzt mit seiner Gebühr für das Krankenhaus zu erheben. Das gilt auch, wenn der Chefarzt keine eigene Gebühr berechnet.
(6) Zu den abgabepflichtigen Nebeneinnahmen gehören nicht die Einkünfte aus wissenschaftlicher, insbesondere literarischer Tätigkeit. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich etwa entstehende Kosten aus der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Krankenanstalten in einem für den Krankenhausträger zumutbaren Rahmen bewegen
§ 17
Abrechnungsverfahren
(1) Die Abrechnung der Liquidationen obliegt dem Chefarzt. Er zieht die Honorare aus den Nebentätigkeiten nach § 14 Abs. 1 Buchs. a bis e selbst ein. Der Krankenhausträger behält sich das Recht vor, die Honorare zusammen mit den Forderungen des Krankenhauses in Rechnung zu stellen und einzuziehen. In diesem Falle erstattet der Chefarzt dem Krankenhaus den Verwaltungsaufwand für das Abrechnungs- und Einzugsverfahren.
(2) Der Chefarzt entrichtet - solange ihm das Einzugsverfahren übertragen ist - monatlich nachträglich zum 10. des folgenden Monats Abschläge auf die an die Kasse der Städt. Krankenanstalten abzuführenden Anteile (§ 16). Die endgültige Abrechnung für ein Wirtschaftsjahr (z. Z. Kalenderjahr) wird aufgrund der vom Chefarzt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vorzulegenden Rechnungsunterlagen vorgenommen. Dabei sind die jeweiligen Einnahmen nach § 14 Abs. 1 Buchst. a bis e und § 16 Abs. 6 getrennt darzustellen.
(3) Für alle Abrechnungen gilt § 259 Abs. 1 BGB. Die Rechenschaftspflicht besteht auch gegenüber den aufgrund gesetzlicher Vorschriften und gegenüber den vom Krankenhausträger bestellten Prüfungseinrichtungen oder deren Beauftragten.
§ 18
Beteiligung der nachgeordneten Ärzte
(1) Der Chefarzt beteiligt die ärztlichen Mitarbeiter seiner Klinik gem. § 25 KHG NW an seinem Liquidationseinkommen nach § 14 Abs. 1 Buchst. a dieses Vertrages.
Der an einen Mitarbeiterfonds (Pool) abzuführende angemessene Anteil wird auf 45 % festgesetzt.
Bei der Bemessung der an den Mitarbeiterfonds abzuführenden Anteile ist auszugehen von den Bruttoeinnahmen des Chefarztes nach § 14 Abs. 1 Buchst. a, vermindert um die darauf entfallenden anteiligen Ablieferungen an den Krankenhausträger und um ein Jahresbruttogehalt des Chefarztes (s. beiliegende Musterberechnung). (2) Die dem Mitarbeiterfonds zuzuführenden Einnahmeteile werden an die ärztlichen Mitarbeiter nach deren Leistung, Verantwortung und Aufgaben verteilt. Über die Verteilung entscheidet, solange eine generelle Regelung nicht besteht, der Chefarzt; er führt gegenüber der Verwaltung der S...... Krankenanstalten einen Verwendungsnachweis."
Des weiteren hat die Stadt B...... ebenfalls mit allen anderen von ihr während der Geltung des obigen KHG NW 1975 von Februar 1975 bis zum 31.12.1987 einschließlich als Chefärzte für die von ihr damals noch selbst unterhaltenen S.......... Krankenanstalten B......M.... neu eingestellten Ärzten schriftliche Chefarztverträge abgeschlossen, die wortgleich mit dem vorstehenden schriftlichen Chefarztvertrag des hier Beklagten zu 1) sind. Ferner sind diese schriftlichen Chefarztverträge - auch nicht der des hier Beklagten zu 1) - aufgrund des zunächst Inkrafttretens des obigen KHG NW 1987 noch aufgrund des nachfolgend Inkrafttretens des vorstehenden KHG NW 1998 inhaltlich abgeändert worden.
Weitergehend ist die in dem obigen schriftlichen Chefarztverträgen jeweils unter § 18 aufgenommene Beteiligung der nachgeordneten Ärzte nie in der Weise erfolgt, wie dieses im KHG NW 1975 vorgesehen gewesen ist, nämlich dass zunächst die jeweiligen Chefärzte bis zum 30.06.1997 noch an die damalige Krankenhausverwaltung der Stadt B...... und ab dem 01.07.1997 an die jetzige Krankenhausverwaltung der hier Beklagten zu 2) jeweils einem Anteil von 45 %, hierbei unter Berechnung gemäß § 18 ihrer schriftlichen Chefarztverträge sowie dabei bezüglich ihres Liquidationseinkommens nach § 14 Abs. 1 Buchst. a) ihrer schriftlichen Chefarztverträge abgeführt hätten, dass danach seitens des jeweiligen ärztlichen Vorstandes der S........... Klinken B......-M..... über die Verteilung dieser Abgaben der jeweiligen Chefärzte an jetzt die jeweiligen ärztlichen Mitarbeiter dieser Chefärzte entschieden worden wäre und dass erst hiernach bis zum 30.06.1997 noch die damalige Krankenhausverwaltung der Stadt B...... sowie ab dem 01.07.1997 die nunmehrige Krankenhausverwaltung der hier Beklagten zu 2) die Einzelbeträge gegenüber den jeweiligen ärztlichen Mitarbeitern dieser Chefärzte abgerechnet sowie an diese jeweiligen ärztlichen Mitarbeiter ausgezahlt hätten.
Vielmehr ist die in den obigen schriftlichen Chefarztverträgen jeweils unter § 18 aufgenommene Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an den Liquidationseinnahmen ihres jeweiligen Chefarztes von Beginn an in der Weise erfolgt, dass der jeweilige Chefarzt - auch der hier Beklagte zu 1) - zwar ebenfalls einen Anteil von 45 %, hierbei ebenfalls unter Berechnung gemäß § 18 seines schriftlichen Chefarztvertrages, dabei auch hinsichtlich seines Liquidationseinkommens nach § 14 Abs. 1 Buchst. a ) seines schriftlichen Chefarztvertrages, hierbei am Ende eines jeden Quartals für das jeweils vorausgegangene Quartal sowie dabei bis zum 30.06.1997 noch an die damalige Krankenhausverwaltung der Stadt B...... und ab dem 01.07.1997 an die jetzige Krankenhausverwaltung der hier Beklagten zu 2) abgeführt hat, dass aber dabei durch jeden dieser Chefärzte - auch durch den hier Beklagten zu 1) - bei jeder seiner vorstehenden quartalsmäßigen Einzahlung des Liquidationsanteils seiner ärztlichen Mitarbeiter bis zum 30.06.1997 noch der damalige Krankenhausleitung der Stadt B...... und ab dem 01.07.1997 der nunmehrigen Krankenhausleitung der hier Beklagten zu 2) gleichzeitig sowie hierbei jeweils schriftlich bekannt gegeben worden ist, welcher der derzeitigen ärztlichen Mitarbeiter des jeweiligen Chefarztes sowie hierbei in bezug auf das jeweilige Quartal welchen Einzelbetrag von dem durch ihn (den jeweiligen Chefarzt) abgeführten Gesamtbetrag erhalten soll, und dass dann bis zum 30.06.1997 noch die damalige Krankenhausverwaltung der Stadt B...... sowie ab dem 01.07.1997 die jetzige Krankenhausverwaltung der hier Beklagten zu 2) sowie hierbei ohne weitere eigene Nachprüfungen lediglich die Einzelbeträge, die der jeweilige Chefarzt nach Obigem jeweils schriftlich bekannt gegeben hat, gegenüber den vom jeweiligen Chefarzt gleichzeitig schriftlich benannten ärztlichen Mitarbeitern dieses Chefarztes abgerechnet sowie an diese ärztlichen Mitarbeiter dieses Chefarztes ausgezahlt haben, und wobei diese vorstehende Handhabung der Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an dem Liquidationseinkommen ihres jeweiligen Chefarztes auch noch zum Zeitpunkt des Berufungstermins im vorliegenden Rechtsstreit am 17.02.2000 unverändert praktiziert worden ist.
Ferner sind im Gesamtzeitraum vom 01.09.1994 bis zum 30.09.1996 einschließlich sowie dabei jeweils noch mit schriftlichen Verträgen zur Stadt B...... in der nach Vorstehendem bereits seit dem 01.04.1987 durch den hier Beklagten zu 1) geleiteten Augenklinik der S.......... Kliniken B......-M.... zum einen sowie hierbei durchgängig Herr Dr. B...... als erster Oberarzt sowie gleichzeitig als allgemeiner Vertreter des hier Beklagten zu
1) und der Kläger als zweiter Oberarzt und zum anderen Frau Dr. L...... geb. Frau C...... zunächst als Ärztin im Praktikum sowie erst ab dem 01.02.1996 als Assistenzärztin, Herr Dr. E...... zunächst als Arzt im Praktikum sowie erst ab dem 01.01.1995 als Assistenzarzt, Frau Dr. K...... zunächst als Ärztin im Praktikum sowie erst ab dem 01.01.1996 als Assistenzärztin, Frau Dr. L...... zwar schon vor dem 01.09.1994, aber nur bis zum 31.03.1995 als Assistenzärztin, Frau Dr. G..... vom 04.10.1994 bis zum 30.09.1996 durchgängig als Assistenzarzt, Herr Dr. M...... vom 01.09.1994 bis zum 30.06.1996 durchgängig als Assistenzarzt, Herr S...... vom 01.09.1994 bis zum 31.01.1995 durchgängig als Assistenzarzt, Herr Dr. Sa...... erst ab dem 01.04.1996 als Gastarzt, Herr N...... bis zum 23.05.1996 nur als Arzt im Praktikum, Herr Z.......... bis zum 04.01.1994 lediglich als Arzt im Praktikum sowie nur vom 05. bis zum 31.10.1994 als Assistenzarzt, Herr O...... bis zum 24.01.1996 lediglich als Arzt im Praktikum, Herr Dr. N...... erst ab dem 10.04.1995 als Assistenzarzt, Herr Dr. K...... erst ab dem 18.04.1995 als Assistenzarzt, Herr B...... erst ab dem 01.01.1996 als Arzt im Praktikum sowie Frau H......G.......... erst ab dem 01.03.1996 als Ärztin im Praktikum tätig gewesen.
Des weiteren ist der am 30.03.1955 geborene, verheiratete Kläger, der Vater von zwei in 1993 sowie in 1995 geborenen Kindern ist und der im Mai 1991 die staatliche Anerkennung zum Facharzt für Augenheilkunde erhalten hat, noch von der Stadt B...... mit Wirkung vom 01.09.1994 als zweiter Oberarzt der seitens des hier Beklagten zu 1) schon seit dem 01.04.1987 geleiteten Augenklinik der S.......... Krankenanstalten B..........-M.... neu eingestellt worden, wobei der Kläger noch mit der Stadt B...... sowie hierbei jeweils am 15.08.1994 zum einen einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, in dem in § 1 aufgenommen ist, dass der Kläger ab dem 01.09.1994 als Angestellter sowie dabei als Arzt beschäftigt wird, in § 2 bestimmt ist, das sich ebenfalls das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Stadt B...... nach den Vorschriften des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge, hierbei in vollem Umfang sowie dabei in der jeweiligen Fassung richtet, in § 4 geregelt ist, dass der Kläger gemäß § 22 BAT in die Vergütungsgruppe I b eingruppiert ist, in § 5 aufgenommen ist, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers ausschließlich der Pausen durchschnittlich wöchentlich 38,5 Stunden beträgt, und in dem es in § 8 heißt, dass Änderungen sowie Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages und Nebenabreden hierzu nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden, und zum anderen eine schriftliche Nebenabrede zum vorstehenden schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, in der eingangs aufgenommen ist, dass ebenfalls der Kläger an dem bei der Stadt B...... eingerichteten ärztlichen Dienst mit dem Notarztwagen sowie mit dem Rettungshubschrauber teilnimmt, und in der nachfolgend nur die Einzelheiten einschließlich der Vergütung der Teilnahme des Klägers an diesem Rettungsdienst geregelt sind.
Ferner hat der Kläger, der dann auch tatsächlich ab dem 01.09.1994 in der durch den hier Beklagten zu 1) geleiteten Augenklinik der S.......... Krankenanstalten B......-M.... sowie hierbei als dortiger zweiter Oberarzt tätig geworden ist, nach dem 15.08.1994 keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen mit der Stadt B...... abgeschlossen, vielmehr dann selbst sowie hierbei allein deswegen, weil er mit Wirkung vom 01.10.1996 eine Stelle als erster Oberarzt sowie dabei jetzt in der Augenklinik der S.......... Kliniken in H...... antreten gekonnt hat, sein seit dem 01.09.1994 zur Stadt B...... bestandenes Arbeitsverhältnis mit folgendem Schreiben vom 15.08.1996 aufgekündigt:
"Betrifft: Kündigung meines bei Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses
B...... 15.08.1996
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kündige heute fristgerecht (6 Wochen zum Quartalsende, zum 30.09.1996) mein Arbeitsverhältnis in der Augenklinik in den S........-...... Kliniken M..... Ich bitte Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und mir auch den für das letzte Quartal zustehenden Pool fristgerecht auf mein Konto zu überweisen. Die mir noch verbleibenden restlichen Urlaubstage möchte ich zum Ende meiner Arbeitszeit (letzte Tage im September) nehmen.
Mit freundlichen Grüßen"
Weitergehend hat der Kläger dienstplanmäßig ebenso wie der obige erste Oberarzt sowie gleichzeitige allgemeine Vertreter des hier Beklagten zu 1) Herr Dr. B...... und die vorstehenden Assistenzärzte/-ärztinnen sowie dabei im Gesamtzeitraum vom 01.09.1994 bis zum 30.09.1996 einschließlich in der vom hier Beklagten zu 1) geleiteten Augenklinik der S.......... Kliniken B.........-M.... nicht nur während der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 15 Abs. 1 BAT mit 38,5 Stunden gearbeitet, vielmehr jeweils zusätzlich einerseits in bezug auf diese vorstehende Augenklinik Bereitschaftsdienste sowie Rufbereitschaften nach § 15 Absätze 6 a, 6 b BAT erbracht und andererseits entsprechend dem Inhalt der von ihm nach Obigem sowie dabei jetzt gemäß Nr. 3 Abs. 2 der SR 2 c zum BAT sowie hierbei noch mit der Stadt B...... abgeschlossen schriftlichen Nebenabrede vom 15.08.1994 am Notfallrettungsdienst der S............. Krankenanstalten B............-M...... teilgenommen, wobei zudem ebenfalls der Kläger zum einen sowohl seine Normalarbeit als seine Bereitschaftsdienste/Rufbereitschaften und ebenfalls seine Notfallrettungsdienste sowie hierbei nunmehr gemäß den §§ 15 Abs. 6, 16 BAT nicht lediglich von montags bis freitags einer jeden Kalenderwoche und dabei nur tagsüber, sondern auch samstags, sonntags sowie an Wochenfeiertagen und hierbei ebenfalls nachtsüber zu erbringen gehabt hat und zum anderen während seiner normalen Arbeit sowie während seiner Bereitschaftsdienste/Rufbereitschaften zwar zum weitaus größten Teil für die obige Augenklinik, aber teilweise sowie dabei jetzt nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der SR 2 c zum BAT auch im Rahmen der nach Vorstehendem seitens des hier Beklagten zu 1) mit ebenfalls noch der Stadt B...... in § 14 Abs. 1 des zwischen dem hier Beklagten zu 1) sowie der Stadt B............ am 21.04.1986 schriftlich geschlossenen Chefarztvertrages vereinbarten ärztlichen Nebentätigkeiten des hier Beklagten zu 1) dienstplanmäßig eingesetzt gewesen ist, da nämlich der hier Beklagte zu 1) von Beginn seiner Chefarzttätigkeit in der obigen Augenklinik ab dem 01.04.1987 an sowie dabei entsprechend dem Inhalt seines vorstehenden Chefarztvertrages sowohl Privatpatienten als auch Kassenpatienten, soweit letztere dieses gewählt haben, stationär und des weiteren auch sowohl Privatpatienten als auch Kassenpatienten, da er (der hier Beklagte zu 1) seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Kassenpatienten ebenfalls bereits seit dem 01.04.1997 zugelassen worden ist, jetzt allerdings ambulant ärztlich behandelt hat.
Des weiteren sind auch dem Kläger sowie hierbei ebenfalls im Gesamtzeitraum vom 01.09.1994 bis zum 30.09.1996 einschließlich seine obige Normalarbeit von wöchentlich 38,5 Stunden und seine vorstehenden regelmäßigen Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften sowie Notfallrettungsdienste in der Weise vergütet worden, dass zum einen, dabei noch die damalige Krankenhausverwaltung der Stadt B...... sowie hierbei allein zu Lasten der Stadt B...... dem Kläger entsprechend dem Inhalt des noch von der Stadt B...... mit dem Kläger am 15.08.1994 schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages einerseits die Normalvergütung gemäß § 26 BAT sowie hierbei nach der vertraglich vereinbarten BAT-Vergütungsgruppe I b und andererseits die Überstunden-/Bereitschaftensdienst-, Rufbereitschaft- sowie Notfallrettungsdienstvergütungen und Nachtarbeits-, Samstags-, Sonntags- sowie Wochenfeiertagszuschläge sowie jetzt nach den §§ 15 Absätze 6 a, 6b, 17 Abs. 5, 35 Absätze 1, 3 Unterabs. 2 BAT, Nr. 3 Abs. 2 der SR 2 c zum BAT jeweils sowie nunmehr gemäß § 36 Absätze 1, 4 BAT am 15. eines jeden Kalendermonats abgerechnet sowie ausgezahlt hat, wobei dem Kläger seitens der damaligen Krankenhausverwaltung der Stadt B...... sowie dabei allein zu Lasten der Stadt B...... z.B. für Juli 1996 ein Gesamtbetrag von rund 12.700,00 DM brutto abgerechnet sowie ausgezahlt worden ist.
Zum anderen sind dem Kläger zwar ebenfalls seitens der damaligen Krankenhausverwaltung der Stadt B...... mit der normalen Gehaltsabrechnung für Februar 1994 ein zusätzlicher Betrag von 2.000,00 DM brutto, mit der normalen Gehaltsabrechnung für Juni 1995 ein zusätzlicher Betrag von 6.000,00 DM brutto, mit der normalen Gehaltsabrechnung für September 1995 ein zusätzlicher Betrag von 4.000,00 DM brutto, mit der normalen Gehaltsabrechnung für Dezember 1995 ein zusätzlicher Betrag von 5.000,00 DM brutto, mit der normalen Gehaltsabrechnung für März 1996 ein zusätzlicher Betrag von 6.000,00 DM brutto und zuletzt mit der normalen Gehaltsabrechnung für Juli 1996 ein zusätzlicher Betrag von 5.500,00 DM brutto abgerechnet sowie ausgezahlt worden, wobei aber in diesen vorstehenden insgesamt sechs Gehaltsabrechnungen in bezug auf jeden der obigen ebenfalls insgesamt sechs zusätzlichen Beträge jeweils "Ant. Mitarbeiterpool" aufgenommen ist und wobei es sich bei jedem dieser vorstehenden auch insgesamt sechs zusätzlichen Beträge genau um den Betrag gehandelt hat, den der hier Beklagte zu 1) nach Obigem jeweils zuvor sowie hierbei jeweils schriftlich der damaligen Krankenhausverwaltung der Stadt B......... als den Betrag bekannt gegeben hatte, der seitens der damaligen Krankenhausverwaltung der Stadt B...... aus seinem (des hier Beklagten zu 1) zwar ebenfalls an die damalige Krankenhausverwaltung der Stadt B......, aber hierbei quartalsweise sowie dabei als Gesamtabgabe an die ärztlichen Mitarbeiter der Augenklinik abgeführten Gesamtbetrag als Einzelbetrag an den Kläger ausgezahlt werden sollte, nämlich jeweils an den Kläger für das Quartal IV/1994 ein Einzelbetrag von 2.000,00 DM brutto, für das Quartal 1/1995 ein Einzelbetrag von 6.000,00 DM brutto, für das Quartal II/1995 ein Einzelbetrag von 4.000,00 DM brutto, für das Quartal III/1995 ein Einzelbetrag von 5.000,00 DM brutto, für das Quartal IV/1995 ein Einzelbetrag von 6.000,00 DM brutto sowie für das Quartal I/1996 ein Einzelbetrag von 5.500,00 DM brutto.
Ferner ist einerseits vom Kläger selbst mit dem hier Beklagten zu 1) in bezug auf irgend eine Beteiligung an dem Liquidationseinkommen des hier Beklagten zu 1) zumindest nie eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden, was bisher ebenfalls auch nicht seitens der anderen ärztlichen Mitarbeiter des hier Beklagten zu 1) geschehen ist. Andererseits sind dem Kläger selbst sowohl der Inhalt des vom hier Beklagten zu 1) noch mit der Stadt B...... am 21.04.1986 schriftlich abgeschlossenen Chefarztvertrages als auch die obige konkrete Handhabung der Beteiligung der jeweiligen ärztlichen Mitarbeiter an dem Liquidationseinkommen des jeweiligen Chefarztes zwischen dem jeweiligen Chefarzt und bis zum 30.06.1997 der damaligen Krankenhausverwaltung der Stadt B........ sowie jetzt seit dem 01.07.1997 der nunmehrigen Krankenhausverwaltung der hier Beklagten zu 2) erstmals im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits bekannt geworden.
Weitergehend ist der Kläger während seiner Beschäftigung noch durch die Stadt B...... vom 01.09.1994 bis zum 30.09.1996 einschließlich zuletzt nur vom 27.12.1995 bis zum 01.01.1996 arbeitsunfähig krank gewesen. Ferner hat noch die Krankenhausverwaltung der Stadt B...... dem Kläger zuletzt in 1996 einerseits vom 08. bis zum 12.01.1996 Sonderurlaub zur eigenen Betreuung seiner zwei Kinder gewährt, da in dieser Zeit die Ehefrau des Klägers erkrankt gewesen ist, und andererseits vom 19. bis zum 23.02.1996 sowie vom 29. bis zum 30.04.1996 noch Resterholungsurlaub des Klägers aus 1995, am 02.05.1996 den tariflichen AZV-Tag des Klägers, und vom 16. bis zum 31.05.1996, vom 07. bis zum 22.09.1996 sowie vom 27. bis zum 30.09.1996 den anteiligen Erholungsurlaub des Klägers aus 1996 gewährt.
Des weiteren hat der hier Beklagte zu 1) dem Kläger unter dem 08.10.1996 das folgende schriftliche Zeugnis erteilt:
"Zeugnis über Herrn
Dr. med. H...... - C...... B..........
Herrn H...... - C...... B.........., geb. am.................. in K........, war vom 01.09.1994 bis zum 30.09.1996 als Oberarzt in der Augenarzt in den S............. Klinik B..........-M... tätig.
Herr Dr. B.......... hatte bei seinem Eintritt die Anerkennung als Facharzt für Augenheilkunde und war durch seinen Auslandsaufenthalt gewohnt, selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. So konnte er vom ersten Tage an seine soliden theoretischen und praktischen Kenntnisse weiter ausbauen und nach kurzer Einarbeitszeit den fachärztlichen Hintergrunddienst übernehmen. Herr Dr. B.......... war sowohl im OP als auch in der Ambulanz tätig. Er konnte seine operativen Kenntnisse im vorderen Augenabschnitt um die Phakoemulsifikation und die oberflächliche Hornhautchirurgie und im hinteren Augenabschnitt durch eindellende Operationen und Vitrektomien sämtlicher Schwierigkeitsgrade erweitern.
Über die genaue Zahl der operativen Eingriffe gibt die beigefügte Aufstellung Auskunft, die Bestandteil dieses Zeugnisses ist.
Bei seiner Betreuung der Zuweisungsambulanz zeichnete sich Herr Dr. B.......... durch differentialdiagnostische Kenntnisse, sehr gute Fähigkeiten in der Laserchirurgie, sowohl mit dem YAG als auch mit dem Argon-Laser; und großes Geschick bei der Tränenwegspülung angeborener Stenosen bei Säuglingen aus.
Im Rahmen seiner ambulanten Tätigkeiten führte er sonografische Untersuchungen des Glaskörperraums und der Netzhauttopografie durch, die er selbständig befundete. In die Anpassung von Kontaktlinsen, die einem Assistenzarzt als Sonderaufgabe zugewiesen ist, war er eingebunden, ebenso in die gemeinsame Beurteilung von Fluoreszenzangiogrammen und der sich daraus ergebenden Indikationsstellung, die er bei meiner Abwesenheit selbständig übernahm. Weiterhin erfüllte er zu meiner vollen Zufriedenheit die konsiliarische Behandlung von aus dem Haus zugewiesenen Privatpatienten.
Im Hintergrunddienst war Herr Dr. B.......... der außerordentlich zuverlässige Ansprechpartner der diensthabenden Assistenzärzte. Sowohl Ärzte im Praktikum als auch Assistenzärzte leitete er bei diagnostischen und therapeutischen Vorgehen an und führte sie in die Laserchirurgie der Netzhaut ein.
Neben dieser außerordentlichen Einsatzbereitschaft in der Klinik engagierte sich Herr Dr. B.......... für die Fortbildung der Mitarbeiter und steuerte zu den hausinternen Darstellungen gut ausgearbeitete und fundierte Beiträge hinzu. Seine eigene Fortbildung betrieb Herr Dr. B.......... konzentriert und zielstrebig, besuchte die Fortbildungsveranstaltungen der BVA in Wiesbaden Virektomieseminar in M......, beschäftigte sich mit vergrößerten Sehhilfen und besuchte die Essener Fortbildung für Augenärzte. Dieses dort erworbene Wissen konnte er ohne Umschweife in der Klinik umsetzen und so unseren Behandlungshorizont erweitern. Besonders hervorzuheben ist, dass er die klinischen Untersuchungen einer wissenschaftlichen Arbeit zur Automatisierung der Visusprüfung bei älteren Patienten durchführte, die sich in einer Publikation niederschlug. Zusammenfassend hat sich Herr Dr. B.......... hier als belastbarer und engagierter, leistungsfähiger und einsatzbereiter Kollege bewährt, der sich ein hohes operatives Geschick angeeignet hat, das durch fundiertes theoretisches Wissen gestützt wird. Herr Dr. B.............. hat sich uneingeschränkt die Fähigkeit erworben, als alleinverantwortlicher Oberarzt einer größeren Klinik tätig zu sein.
Herr Dr. B.......... war Patienten stets freundlich zugewandt gegenüber, Mitarbeitern sowohl auf der Station als auch im OP und Funktionsbereich gegenüber korrekt und zuverlässig.
Herr Dr. B.......... verlässt die Klinik auf eigenen Wunsch."
Des weiteren sind dem Kläger, der tatsächlich zunächst vom 01.10.1996 bis zum 31.12.1999 einschließlich als erster Oberarzt in jetzt der Augenklinik der S.......... Kliniken in H.......... tätig gewesen ist und der erst jetzt seit dem 01.01.2000 als niedergelassener Augenarzt eine Gemeinschaftsarztpraxis zusammen mit dem Augenarzt Herrn Dr. M........ in A......../Hessen betreibt, bis zum Berufungstermin am 17.02.2000 einschließlich sowohl im Hinblick auf das Quartal II/1996 als auch in bezug auf das Quartal III/1996 keinerlei weitere zusätzliche Beträge als seine (des Klägers) Anteile an den Liquidationseinnahmen des hier Beklagten zu 1) während dieser zwei vorstehenden Quartale gezahlt worden.
Ferner hat der Kläger seine hier vorliegende Klage sowie hierbei durch Herrn Rechtsanwalt T...... aus L...... schon mit Schriftsatz vom 13.12.1996, der am 17.12.1996 beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangen ist, erhoben, dabei in seiner Klageschrift vom 13.12.1996 zwar bereits den hier Beklagten zu 1), aber noch die Stadt B...... als Beklagte zu 2) verklagt und hierbei in seiner Klageschrift vom 13.12.1996 die Klageanträge gestellt,
1. den hier Beklagten zu 1) sowie die damals beklagte Stadt B...... als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm eine angemessene Poolbeteiligung für das II. und III. Quartal 1996, mindestens jedoch 12.000,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 6.000,00 DM seit dem 15.07.1996 sowie aus 12.000,00 DM seit dem 15.10.1996 zu zahlen,
2. allein die damals beklagte Stadt B...... zu verurteilen, ihm eine neue Gehaltsabrechnung für den Monat September 1996, die die Zahlung des Poolgeldes gemäß Ziffer 1 ausweist, zu erteilen,
3. den hier Beklagten zu 1) sowie die damals beklagte Stadt B...... des weiteren als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über
a) den Stand des Mitarbeiterbeteilungsfonds (Pool), der aus den ärztlichen Privatleistungen des hier Beklagten zu 1) gebildet wird, mit Stand 30.06.1996 und 30.09.1996,
b) die Einnahmen des hier Beklagten zu 1) aus Privatliquidationen im II. und im III. Quartal 1996,
c) die Verteilung der Poolgelder im II. und III. Quartal 1996 sowie
d) den genauen Berechnungsmodus der Verteilung der Poolgelder im II. und III. Quartal 1996, und
4. den Beklagten zu 1) sowie die damals beklagte Stadt B......... zudem als Gesamtschuldner zu verurteilen, das nach Obigem ihm durch den hier Beklagten zu 1) unter dem 08.10.1996 erteilte schriftliche Zeugnis in zwei konkret aufgeführten Punkten zu berichtigen.
Hiernach haben der Kläger, der hier Beklagte zu 1) sowie die noch damals beklagte Stadt B......... im Gütetermin des Arbeitsgerichts Bielefeld am 20.03.1997 den vorstehenden Zeugnisberichtigungsklageantrag des Klägers zu Ziffer 4) durch einen bestandskräftigen Teilprozessvergleich in vollem Umfang erledigt.
Danach hat der Kläger sowie hierbei auch durch Herrn Rechtsanwalt T...... mit einem weiteren Schriftsatz vom 09.05.1997, der jetzt am 12.05.1997 beim Arbeitsgericht B...... eingegangen ist, einerseits seine vorstehenden zwei Klageanträge zu den Ziffern 1) sowie 2) teilweise dahingehend abgeändert, dass er nunmehr für die Quartale II sowie III/1996 eine Poolbeteiligung von mindestens insgesamt nur noch 11.000,00 DM begehrt hat, und andererseits für den Fall des Unterliegens mit seinem obigen Klageantrag zu Ziffer 1) den neuen Hilfsantrag erhoben, allein die damals beklagte Stadt B...... zu verurteilen, vom hier Beklagte zu 1) eine angemessene Poolbeteiligung für ihn (den Kläger) im Hinblick auf die Quartale II sowie III/1996, mindestens jedoch 11.000,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 5.500,00 DM seit dem 15.07.1996 sowie aus 11.000,00 DM seit dem 15.10.1996 einzuziehen und an ihn (den Kläger) abzuführen.
Hiernach hat der Kläger sowie dabei ebenfalls durch Herrn Rechtsanwalt T...... mit einem weiteren Schriftsatz vom 08.09.1997, der nunmehr am 09.09.1997 beim Arbeitsgericht B.......... eingegangen ist, lediglich seinen obigen Klageantrag zu Ziffer 3) sowie hierbei nur hinsichtlich des dortigen Buchstabens b) dahingehend neu gefasst, jetzt den hier Beklagten zu 1) sowie die damalige beklagte Stadt B........... als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die Liquidationseinnamen des hier Beklagten zu 1) nach den §§ 14, 18 des schriftlichen Chefarztvertrages des hier Beklagten zu 1) zur damals beklagten Stadt B...... in den Quartalen II sowie III/1996.
Danach hat der Kl äger im Kammertermin des Arbeitsgerichts B...... am 25.02.1998 sowie hierbei zu Gerichtsprotokoll seine vorstehende bisherige Klage gegen die Stadt B........., die bis dahin den vorliegenden Rechtsstreit selbst geführt hatte, jetzt gegen die hier Beklagte zu 2), die dann im vorliegenden Rechtsstreit bereits erstinstanzlich durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Z...... vertreten worden ist, umgestellt.
Ferner hat hiernach das Arbeitsgericht Bielefeld sowie dabei auch noch im Kammertermin am 25.02.1998 deswegen, weil der hier Beklagte zu 1), der im vorliegenden Rechtsstreit schon erstinstanzlich sowie dabei von Beginn an durch Herrn Rechtsanwalt Zu...... vertreten worden ist, geltend gemacht hatte, dass in bezug auf die Klage des Klägers gegen ihn (den hier Beklagten zu 1) nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Zivilgerichten gegeben sei, da zwischen dem Kläger und ihm (dem hier Beklagten zu 1) nie ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, durch verkündeten Beschluss den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ebenfalls im Hinblick auf die Klage des Klägers gegen den hier Beklagten zu 1) für zulässig erklärt.
Hiernach der hier Beklagte zu 1) sowie hierbei nach Zustellung des zwar vorstehenden, aber jetzt schriftlich begründeten Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.02.1998 - 4 Ca 3994/96 - gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, die dann durch das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 20.05.1998 - 9 TA 281/98 kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist.
Weitergehend hat der Kläger sowie dabei durch Herrn Rechtsanwalt T...... in der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits die Auffassung vertreten, dass zum einen der hier Beklagte zu 1) ihm (dem Kläger) auch in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 anteilige Beträge aus seinen (des hier Beklagten zu 1) Liquidationseinnahmen während dieser zwei Quartale zu zahlen habe, da nämlich einerseits die Regelungen in § 18 des schriftlichen Chefarztvertrages des hier Beklagten zu 1) mit noch der Stadt B...... vom 21.04.1986 zu seinen (des Klägers) Gunsten Schutzwirkung dahingehend entfalteten, dass er (der Kläger) unmittelbar gegenüber dem hier Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Anteils an den Liquidationseinnahmen des hier Beklagten zu 1) seitens des hier Beklagten zu 1) an ihn (den Kläger) habe, da andererseits sowie hierbei ebenfalls aufgrund der Regelungen in § 18 des schriftlichen Chefarztvertrages des hier Beklagten zu 1) mit noch der Stadt B...... vom 21.04.1986 ihm (dem Kläger) sowie dabei auch unmittelbar gegenüber dem hier Beklagten zu 1) und dabei nunmehr zudem nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Anteils an den Liquidationseinnahmen des hier Beklagten zu 1) seitens des hier Beklagten zu 1) an ihn zustehe, da nämlich der hier Beklagte zu 1) in dem Umfang, in dem dieser ihm (dem Kläger) keinen Anteil an dessen Liquidationseinnahmen erbringe, im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB etwas in sonstiger Weise auf seine (des Klägers) Kosten ohne rechtlichen Grund erlange, da ferner er gegenüber dem hier Beklagten zu 1) sowie jetzt gemäß § 823 Abs. 2 BGB ebenfalls einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung eines Anteils an dessen Liquidationseinnahmen habe, da nämlich nunmehr die Bestimmungen in § 25 KHG NW 1975 ein Schutzgesetz zu seinen (des Klägers) Gunsten im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dargestellt hätten, da des weiteren der hier Beklagte zu 1) ihm (dem Kläger) gegenüber jetzt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde, indem der hier Beklagte zu 1) ihm (dem Kläger) in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 überhaupt keinen Anteil an dessen Liquidationseinnahmen während dieser zwei Quartale mehr zahle, da nämlich nach seiner (des Klägers) Behauptung der hier Beklagte zu 1) auch während dieser zwei Quartale Liquidationseinnahmen erzielt sowie Anteile hieran an die anderen ärztlichen Mitarbeiter der von diesem geleiteten Augenklinik gezahlt habe und da zudem von ihm (dem Kläger) ebenfalls in den Quartalen II sowie III/1996 dieselben ärztlichen Tätigkeiten in bezug auf die ärztlichen Nebentätigkeiten des hier Beklagten zu 1) wie in den Quartalen zuvor erbracht worden seien, weswegen nach seiner (des Klägers) Meinung der hier Beklagte zu 1) sachwidrig handele, indem dieser ihm (dem Kläger) nur deswegen im Hinblick auf die Quartale II sowie III/1996 keine Anteile an dessen Liquidationseinnahmen zahlen wolle, weil er (der Kläger) sein bisheriges Arbeitsverhältnis noch zur Stadt B...... mit Schreiben vom 15.08.1996 zum 30.09.1996 selbst aufgekündigt habe, da nämlich der hier Beklagte zu 1) gemäß § 18 Abs. 2 seines schriftlichen Chefarztvertrages noch mit der Stadt B...... vom 21.04.1986 seine Entscheidung dazu, welche ärztlichen Mitarbeiter der von ihm geleiteten Augenklinik welchen Anteil an seinen Liquidationseinnahmen erhielten, nur nach den Kriterien Leistung, Verantwortung sowie Aufgaben treffen dürfe, und da ihm zudem gegenüber dem hier Beklagten zu 1) auch in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 Anteile an den Liquidationseinnahmen des hier Beklagten zu 1) deswegen zustünden, weil nach seiner (des Klägers) weiteren Behauptung der hier Beklagte zu 1) ihm (dem Kläger) die Zahlung dieser Anteile sogar kurz vor dem 27.09.1996 ausdrücklich mündlich versprochen habe, dass zum anderen nach seiner (des Klägers) Ansicht jetzt die hier Beklagte zu 2) ihm (dem Kläger) gegenüber verpflichtet sei, für den Fall, dass er (der Kläger) doch keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem hier Beklagten zu 1) haben sollte, zumindest vom hier Beklagten zu 1) die ihm (dem Kläger) in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 zukommenden Anteile an den Liquidatonseinnahmen des hier Beklagten zu 1) einzufordern und danach diese Anteile an ihn (den Kläger) auszuzahlen, da nämlich die Stadt B...... aufgrund ihres schriftlichen Arbeitsvertrages mit ihm (dem Kläger) vom 15.08.1994 sowie aufgrund ihrer zusätzlichen Vereinbarung mit dem hier Beklagten zu 1) in § 18 ihres schriftlichen Chefarztvertrages mit dem hier Beklagten zu 1) vom 21.04.1986 ihm (dem Kläger) gegenüber gehalten gewesen sei, wie eine Treuhänderin dafür zu sorgen, dass der hier Beklagte zu 1) ihm (dem Kläger) in bezug auf jedes Quartal die ihm (dem Kläger) zukommenden Anteile an dessen Liquidationseinnahmen erbringe, und da die hier Beklagte zu 2) in bezug auf diese vorstehende Treuhandfunktion der Stadt B...... ihm (dem Kläger) gegenüber aufgrund ihrer rechtsgeschäftlichen Übernahme der S.......... Krankenanstalten B......-M..... von der Stadt B...... mit Wirkung vom 01.07.1997 ebenfalls ihm (dem Kläger) gegenüber sowie dabei auch bereits seit dem 01.07.1997 Rechtsnachfolgerin geworden sei, und dass zudem sowohl der hier Beklagte zu 1) als auch die hier Beklagte zu 2) sowie dabei als Gesamtschuldner ihm (dem Kläger) gegenüber zum Zwecke der konkreten Bezifferung seiner (des Klägers) vorstehenden Zahlungsansprüche gegenüber beiden durch ihn (den Kläger) zunächst verpflichtet seien, ihm die von beiden begehrten Auskünfte zu erteilen.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner ihm eine angemessene Poolbeteiligung für das 2. und 3. Quartal 1996, mindestens jedoch 11.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.500,00 DM seit dem 15.07.1996 und aus 11.000,00 DM seit dem 15.10.1996 zu zahlen,
2. hilfsweise die Beklagte zu 2) zu verurteilen, vom Beklagten zu 1) eine angemessene Poolbeteiligung in bezug auf ihn (den Kläger) für das 2. und 3. Quartal 1996, mindestens jedoch 11.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.500,00 DM seit dem 15.07.1996 und aus 11.000,00 DM seit dem 15.10.1996 einzuziehen und an ihn (den Kläger) abzuführen,
3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm eine neue Gehaltsabrechnung für den Monat September 1996 zu erstellen, die die Zahlung des Poolgeldes zu Klageantrag Ziff. 1 mit ausweist
4. den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner ihm Auskunft zu erteilen über
a) den Stand des Mitarbeiterbeteiligungsfonds (Pool), der aus den Einnahmen ärztlicher Privatleistungen des Beklagten zu 1) gebildet wird, mit Stand 30.06.1996 und 30.09.1996,
b) die Einnahmen des Beklagten zu 1) aus seinem Liquidationseinkommen nach den §§ 14, 18 des Arbeitsvertrages des Beklagten zu 1) mit noch der Stadt B...... im 2. und 3. Quartal 1996,
c) die Verteilung der Poolgelder im 2. und 3. Quartal 1996,
d) den genauen Berechnungsmodus der Verteilung der Poolgelder im 2. und 3. Quartal 1996.
Der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. haben beantragt,
die vorstehenden Klageanträge des Klägers, soweit diese gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner gerichtet sind, insgesamt abzuweisen.
Weitergehend hat die Beklagte zu 2) beantragt,
die vorstehenden Klageanträge des Klägers, insofern diese allein gegen sie gerichtet sind, ebenfalls in vollem Umfang abzuweisen.
Dabei hat zum einen der hier Beklagte zu 1), hierbei durch Herrn Rechtsanwalt Zu...... sowie dabei auch schon in der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits gemeint, dass dem Kläger ihm gegenüber im Hinblick auf die Quartale II sowie III/1996 überhaupt kein Zahlungsanspruch mehr zustehe, weswegen dann jedoch dem Kläger ihm gegenüber gleichzeitig ebenfalls kein Auskunftsanspruch zukomme, da nämlich einerseits er (der hier Beklagte zu 1)) mit dem Kläger in bezug auf die Zahlung von Anteilen aus seinen (des Beklagten zu 1)) Liquidatonseinnahmen an den Kläger weder schriftliche noch mündliche Vereinbarungen getroffen habe, da auch der Kläger im Hinblick auf seine (des Beklagten zu 1)) ärztlichen Nebentätigkeiten nur aufgrund seines (des Klägers) schriftlichen Arbeitsvertrages mit noch der Stadt B............ vom 15.08.1994 sowie hierbei unter ebenfalls insofern alleiniger Vergütungszahlung seitens der Stadt B.......... an den Kläger eingesetzt gewesen sei, da andererseits nach seiner Behauptung die Zahlung von Anteilen an seinen Liquidationseinnamen an ärztliche Mitarbeiter aus der von ihm geleiteten Augenklinik nur deswegen in § 18 seines noch mit der Stadt B...... schriftlich abgeschlossenen Chefarztvertrages vom 21.04.1986 aufgenommen worden sei, weil damals noch § 25 KHG NW 1975 gegolten habe, da ferner er (der hier Beklagte zu 1)) in den Quartalen II und III/1996 kaum Liquidationseinkünfte erzielt sowie deswegen allen anderen ärztlichen Mitarbeitern aus der von ihm geleiteten Augenklinik in bezug auf diese zwei Quartale nur ganz geringe Anteile an seinen Liquidationserlösen erbracht habe, und da er nach seiner Ansicht doch berechtigt gewesen sowie weiterhin sei, dem Kläger im Hinblick auf diese zwei Quartale deswegen überhaupt keine Anteile an seinen insofern eh geringen Liquidationseinnahmen zu zahlen, weil der Kläger sein Arbeitsverhältnis zur Stadt B...... zum 30.09.1996 von sich aus aufgekündigt habe, weswegen nach seiner (des Beklagten zu 1)) weiteren Behauptung der erste Oberarzt Herr Dr. B...... ab dem 01.10.1996 stärker als bisher in bezug auf seine (des Beklagten zu 1)) ärztlichen Nebentätigkeiten eingesetzt gewesen sei, weswegen er (der Beklagte zu 1)) die an sich dem Kläger für die Quartale II sowie III/1996 zugedachten Anteile an seinen (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen nunmehr ab dem 01.10.1996 Herrn Dr B... zukommen gelassen habe.
Zum anderen hat die hier Beklagte zu 2), dabei durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Z...... sowie hierbei ebenfalls bereits in der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits die Auffassung vertreten, dass erst Recht sie (die Beklagte zu 2)) dem Kläger in bezug auf die Quartale II und III/1996 keinerlei Zahlungen zu erbringen sowie daher auch keinerlei Auskünfte zu erteilen habe, da bereits durch die Stadt B...... alle Ansprüche des Klägers gegenüber der Stadt B...... aus seinem (des Klägers) schriftlichen Arbeitsvertrag noch mit der Stadt B...... vom 15.08.1994 erfüllt worden seien, wobei zudem zu diesen Ansprüchen des Klägers gegenüber der Stadt B...... nie gehört habe, dass seitens der Stadt B...... gegenüber dem Kläger dafür zu sorgen gewesen sei, dass der hier Beklagte zu 1) dem Kläger, dabei in bezug auf jedes Quartal sowie hierbei in einer ganz bestimmten Höhe Anteile an seinen (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen zu zahlen habe. Denn seitens der damaligen Krankenhausverwaltung noch der Stadt B...... seien ebenfalls gegenüber dem Kläger lediglich genau die Anteile an den Liquidationseinnahmen des hier Beklagten zu 1) abgerechnet sowie ausgezahlt worden, die zuvor der hier Beklagte zu 1) der damaligen Krankenhausverwaltung noch der Stadt B...... sowie dabei jeweils schriftlich bekannt gegeben gehabt habe. Entgegen der Ansicht des Klägers habe also die Stadt B.......... gegenüber dem Kläger in bezug auf die Zahlung von Anteilen an den Liquidationseinnahmen des hier Beklagten zu 1) an den Kläger nie die Funktion einer Treuhänderin wahrgenommen. Vielmehr sei insofern die damalige Krankenhausverwaltung noch der Stadt B...... lediglich für den hier Beklagten zu 1) als reine Abrechnungs- sowie Auszahlungsstelle tätig gewesen.
Ferner hat dann das Arbeitsgericht B...... sowie hierbei ohne Beweisaufnahme durch ein von ihm jetzt im Kammertermin am 27.08.1999 verkündetes Urteil - 4 Ca 3994/96 - zum einen nur den hier Beklagten zu 1) sowie dabei lediglich dazu verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über a) den Stand des Mitarbeiterbeteiligungsfonds (Pool), der aus den Einnahmen ärztlicher Privatleistungen des hier Beklagten zu 1) gebildet wird, mit Stand 30.06.1996 sowie 30.09.1996 und b) den genauen Brechungsmodus der Verteilung der Poolgelder im II. sowie im III. Quartal/1996, sowie im übrigen die Klage des Klägers gegen den hier Beklagten zu 1) abgewiesen und zum anderen die Klage des Klägers gegen die hier Beklagte zu 2) insgesamt abgewiesen.
Des weiteren führt das Arbeitsgericht B...... in seinem in vollständiger schriftlicher Fassung dem hier Beklagten zu 1) sowie der hier Beklagten zu 2) jeweils schon am 14.09.1999, dagegen dem Kläger erst am 22.09.1999 zugestellten Urteil vom 27.08.1999, worauf hiermit verwiesen wird, zur Begründung seines vorstehenden Urteilsausspruchs aus, dass einerseits dem Kläger gegenüber dem hier Beklagten zu 1) der nach Obigem zuerkannte Auskunftsanspruch deswegen zustehe, weil die Regelung in § 18 des schriftlichen Chefarztvertrages des hier Beklagten zu 1) mit noch der Stadt B...... vom 21.04.1986 auf § 24 KHG NW 1975 beruhe und deswegen noch in bezug auf den Kläger einen Vertrag zu Gunsten Dritter dargestellt. habe, und dass andererseits dem Kläger weitergehende Ansprüche weder gegenüber dem hier Beklagten zu 1) noch gegenüber der hier Beklagten zu 2) zukämen, da selbst aus § 25 KHG NW 1975 kein Anspruch eines ärztlichen Mitarbeiters auf Beteiligung an den Liquidationseinnahmen seines Chefarztes herleitbar gewesen, da zudem § 25 KHG NW 1975 bereits seit dem 01.01.1988 nicht mehr in Kraft und da der Inhalt von lediglich standesrechtlichen Regelungen nicht vor den Arbeitsgerichten einklagbar sei.
Gegen dieses vorstehende Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.08.1999 hat dann als erster der hier Beklagte zu 1) sowie dabei ebenfalls durch Herrn Rechtsanwalt Zu...... insofern, als er nach Obigem zur Auskunftserteilung an den Kläger verurteilt worden ist, mit einem beim Landesarbeitsgericht Hamm am 07.10.199 eingegangenen Schriftsatz vom 06.10.1999 Berufung eingelegt, hiernach sowie hierbei auch durch Herrn Rechtsanwalt Zu...... mit einem jetzt beim Landesarbeitsgericht Hamm am 18.10.1999 eingegangenen Schriftsatz vom 15.10.1999 die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.08.1999 beantragt, was dann durch die hier erkennende Berufungskammer mit Beschluss vom 18.10.1999 - 17 Sa 1772/99 - abgelehnt worden ist, und danach sowie dabei ebenfalls durch Herrn Rechtsanwalt Zu...... mit einem nunmehr beim Landesarbeitsgericht Hamm am 05.11.1999 eingegangenen Schriftsatz vom 04.11.1999 seine vorstehende Berufung begründet.
Als zweiter hat dann zwar ebenfalls der Kläger gegen dieses vorstehende Urteil des Arbeitsgerichts B...... vom 27.08.1999, hierbei aber nicht durch Herrn Rechtsanwalt T......, sondern jetzt durch Herrn Rechtsanwalt V...... - Z......aus N...... - U......insoweit, als nach Vorstehendem sowohl seine Klage gegen den Beklagten zu 1) als auch seine Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen worden sind, mit einem nunmehr beim Landesarbeitsgericht Hamm am 21.10.1999 eingegangenen Schriftsatz vom 12.10.1999 Berufung eingelegt und danach diese Berufung nach antragsgemäßer gerichtlicher Verlängerung seiner Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.12.1999 sowie dabei auch durch Herrn Rechtsanwalt V...... - Z......mit einem jetzt beim Landesarbeitsgericht Hamm am 22.12.1999 eingegangenen Schriftsatz vom 21.12.1999 begründet.
Ferner ergibt sich einerseits aus den seitens des Beklagten zu 1) dem Kläger erstmals sowie dabei lediglich zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.08.1999 zugeleiteten Unterlagen und andererseits aus den jetzt seitens der Beklagten zu 2) erstmals in der Berufungsinstanz des vorliegenden Rechtsstreits, hierbei allein aufgrund vorheriger diesbezüglicher schriftlicher Auflagen durch den Vorsitzenden der hier erkennenden Berufungskammer sowie zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen, dass jeweils der Beklagte zu 1), dabei jeweils gegenüber dem in der Personalabteilung der damaligen Krankenhausverwaltung der Stadt B...... beschäftigten Herrn S...... und hierbei jeweils ohne weitere Begründung mit Schreiben vom 31.01.1995 bekannt gegeben hat, dass bezogen auf seine (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen im Quartal IV/1994 Herrn Dr. B...... 9.000,00 DM brutto, Frau Dr. L...... 5.000,00 DM brutto, dem Kläger 2.000,00 DM brutto, Herrn Dr. E...... 1.000,00 DM brutto, Frau Dr. L...... geb. Frau C...... 500,00 DM brutto sowie Frau M...... - B....../B...... 400,00 DM brutto zu zahlen sind, mit Schreiben vom 10.05.1995 mitgeteilt hat, dass nunmehr bezogen auf seine (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen im Quartal 1/1995 Herrn Dr. B......12.000,00 DM brutto, dem Kläger 6.000,00 DM brutto, Herrn Dr. M...... 1.800,00 DM brutto, Herrn Dr. E...... 1.500,00 DM brutto, Frau Dr. L...... geb. Frau C...... 500,00 DM brutto sowie Frau M........../B....../B...... 800,00 DM brutto zu überweisen sind, mit Schreiben vom 13.08.1995 die Mitteilung gemacht hat, dass jetzt bezogen auf seine (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen im Quartal II/1995 Herrn Dr. B...... 12.000,00 DM brutto, dem Kläger 4.000,00 DM brutto, Herrn Dr. M...... 1.000,00 DM brutto, Herrn Dr. E...... 900,00 DM brutto, Frau Dr. L...... geb. Frau C...... 300,00 DM brutto sowie Frau M...... - B....../B...... 600,00 DM brutto auszuzahlen sind, mit Schreiben vom 12.11.1995 bekannt gegeben hat, dass nunmehr bezogen auf seine (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen im Quartal 111/1995 Herrn Dr. 8......13.000,00 DM brutto, dem Kläger 5.000,00 DM brutto, Herrn Dr. M...... 1.200,00 DM brutto, Herrn Dr. E...... 900,00 DM brutto, Frau Dr. L...... geb. Frau C...... 600,00 DM brutto sowie Frau M...... - B....../B...... 1.100,00 DM brutto zu überweisen sind, mit Schreiben Anfang 1996 mitgeteilt hat, dass jetzt bezogen auf seine (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen im Quartal IV/1995 Herrn Dr. B......12.000,00 DM brutto, dem Kläger 6.000,00 DM brutto, Herrn Dr. M...... 1.100,00 DM brutto, Herrn Dr. E...... 1.000,00 DM brutto, Frau Dr. L...... geb. C...... 600,00 DM brutto sowie Frau M..........-B....../B...... 1.200,00 DM brutto zu zahlen sind, mit Schreiben vom 17.06.1996 bekannt gegeben hat, dass nunmehr bezogen auf seine (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen im Quartal 1/1996 Herrn Dr. B...... 10.500,00 DM brutto, dem Kläger 5.500,00 DM brutto, Herrn Dr. E...... 1.100,00 DM brutto, Frau Dr. L...... geb. C...... 900,00 DM brutto sowie Frau M...... - B....../B...... 1.000,00 DM brutto zu überweisen sind, mit Schreiben unter dem handschriftlichen Datum des 15.12.1996 die Mitteilung gemacht hat, dass jetzt bezogen auf seine (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen im Quartal 11/1996 Herrn Dr. 8......9.000,00 DM brutto, Herrn Dr. E...... 900,00 DM brutto, Frau Dr. L...... geb. Frau C...... 450,00 DM brutto, Frau Dr. K......200,00 DM brutto, Herrn Dr. Sa...... 100,00 DM brutto sowie Frau M...... - B....../B...... 800,00 DM brutto auszuzahlen sind, und mit Schreiben zwar ebenfalls mit dem handschriftlichen Datum des 15.12.1996, aber nunmehr bezogen auf seine (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen im Quartal III/1996 bekannt gegeben hat, dass Herrn Dr. B......7.895,75 DM brutto, Herr Dr. E...... 750,00 DM brutto, Frau Dr. L...... geb. Frau C...... 300,00 DM brutto, Frau Dr. K......140,00 DM brutto, Herrn Dr. Sa...... 100,00 DM brutto sowie Frau M......B....../B......500,00 DM brutto zu überweisen sind.
Weitergehend begründet der Kläger seine Berufung damit, indem er zunächst sein bereits aufgezeigtes erstinstanzliches Vorbringen im wesentlichen auch in der Berufungsinstanz wiederholt und weitergehend zum einen meint, dass der Beklagte zu 1) ihm (dem Kläger) ebenfalls in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 deswegen Anteile an den Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) während dieser zwei Quartale zu zahlen habe, weil jetzt in den obigen Berufungsordnungen der Ärztekammer Westfalen-Lippe immer aufgenommen gewesen sowie weiterhin sei, dass Ärzte mit Liquidationsanspruch verpflichtet seien, den nicht liquidationsberechtigten Ärzten, die zu ärztlichen Verrichtungen bei Patienten herangezogen würden, eine angemessene Vergütung zu zahlen und weil nunmehr diese vorstehenden Regelungen in den Berufsordnungen der Ärztekammer Westfalen-Lippe ein Schutzgesetz zu seinen (des Klägers) Gunsten darstellten, weswegen dann jedoch ihm (dem Kläger) seitens des Beklagten zu 1) die Liquidationsanteile für die Quartale II sowie III/1996 zudem sowohl gemäß § 823 Abs. 2 BGB als auch zudem nach § 826 BGB zu zahlen seien, und zum anderen die Behauptung aufstellt, dass einerseits der Leiter der Personalabteilung der damaligen Krankenhausverwaltung der Stadt Bielefeld Herr W........... ihm (dem Kläger) anlässlich der Einstellungsgespräche sowie hierbei kurz vor der Vertragsunterzeichnung am 15.08.1994 gesagt habe, dass er (der Kläger) zusätzlich zu seiner Vergütung seitens der Stadt Bielfeld vom Beklagten zu 1) an dessen Liquidationseinnahmen durch entsprechende Zahlungen des Beklagen zu 1) an ihn (den Kläger) beteiligt würde, wobei allerdings Herr W........... Näheres hierzu nicht bekannt gegeben habe, und dass andererseits ihm (dem Kläger) seitens des Beklagten zu 1) kurz vor dem 27.09.1996 gesagt worden sei, dass er (der Beklagte zu 1)) ihm (dem Kläger) im Hinblick auf die Quartale II sowie III/1996 zwar geringere Anteile an seinen (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen zahlen werde, da er (der Beklagte zu 1)) während dieser zwei Quartale- weniger Liquidationseinnahmen gehabt habe, dass aber auf alle Fälle ihm (dem Kläger) seitens des Beklagten zu 1) auch für diese zwei Quartale noch Zahlungen erbracht würden.
Der Kläger, Berufungsbeklagte und Berufungskläger beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt, unter Zurückweisung der Berufung des Beklagen zu 1) das am 27.08.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld - 4 Ca 3994/96 - teilweise abzuändern und
1. den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm Auskunft über die Einnahmen des Beklagten zu 1) aus seinen Liquidationsrechten gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe a und über seine Gesamtliquidationseinnahmen aus seinen Liquidationsrechten gemäß § 14 Abs. 1 Buchstaben b, d und e jeweils seines Chefarztvertrages mit Datum des 21.04.1986 in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 zu erteilen, und
2. den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe eines angemessenen Anteils am ärztlichen Mitarbeiterpool für die Quartale 11 sowie 111/1996 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 4 % Zinsen auf diesen Betrag seit Klagezustellung.
Der Beklagte zu 1), Berufungskläger und Berufungsbeklagte zu 1) beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auch in der vorstehenden letzten Fassung das am 27.08.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld - 4 Ca 3994/96 - teilweise abzuändern und die Klage des Klägers gegen ihn auch in der jetzigen Fassung insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte zu 2) beantragt,
die Berufung des Klägers auch in der jetzigen Fassung in vollem Umfang zurückzuweisen.
Dabei begründen sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) ihre vorstehenden zweitinstanzlichen Klageanträge damit, indem ebenfalls sie ihren auch schon angeführten erstinstanzlichen Vortrag im wesentlichen ebenfalls in der Berufungsinstanz aufrechterhalten und indem weitergehend der Beklagte zu 1) die vorstehende Behauptung des Klägers zu seiner Äußerung gegenüber dem Kläger kurz vor dem 27.09.1996 als unzutreffend bestreitet.
Wegen des weiteren Vorbringens aller drei Parteien im vorliegenden Rechtsstreit wird auf den Inhalt der von ihnen in beiden Instanzen zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und der beidinstanzlichen Gerichtsprotokoll verwiesen.
Ferner hat die hier erkennende Berufungskammer im Berufungstermin am 17.02.2000 sowie hierbei auf den diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag des Klägers hin den Beklagten zu 1) zu der nach Vorstehendem seitens des Klägers behaupteten Zusicherung des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger kurz vor dem 27.09.1996 uneidlich als Partei vernommen, wobei im Hinblick auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme auf den Inhalt er Sitzungsniederschrift der hier erkennenden Berufungskammer vom 17.02.2000 hingewiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Zwar sind sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung des Beklagten zu 1) für die jeweilige Partei statthaft gewesen und seitens jeder dieser zwei Parteien form- sowie fristgerecht eingelegt worden.
Dagegen sind spätestens nach dem Ergebnis der vorstehenden Beweisaufnahme durch die hier erkennende Berufungskammer im Berufungstermin am 17.02.2000 nur die Berufung des Beklagten zu 1) begründet, dagegen die Berufung des Klägers in vollem Umfang unbegründet, weswegen - wie geschehen - seitens der hier erkennenden Berufungskammer einerseits die Berufung des Klägers auch in der letzten Fassung als insgesamt unbegründet zurückzuweisen und andererseits auf die Berufung des Beklagten zu 1) sowie dabei unter teilweiser Abänderung des am 27.08.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld - 4 Ca 3994/96 - jetzt die Klage des Klägers gegen beide Beklagten als in vollem Umfang unbegründet abzuweisen gewesen sind.
A.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass insoweit, als im vorliegenden Rechtsstreit schon das Arbeitsgericht Bielefeld in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 27.08.1999 und nunmehr ebenfalls die hier erkennende Berufungskammer in ihrem zweitinstanzlichen Urteil vom 17.02.2000 jeweils in der Hauptsache entschieden haben, gemäß den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 Abs. 1 GVG nicht nochmals zu prüfen gewesen ist, ob im Hinblick auf die Klage des Klägers gegen den Beklagten zu 1) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist, da nämlich letztlich bereits im rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.05.1998 - 9 Ta 281/98 - auch in bezug auf die Klage des Klägers gegen den Beklagten zu 1) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt worden ist.
B.
Weitergehend kommt dem Kläger sowie dabei schon dem Grunde nach weder gegenüber dem Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 2) ein vor den staatlichen Gerichten durchsetzbarer Anspruch dahingehend zu, dass ihm ebenfalls im Hinblick auf die Quartale II sowie III/1996 sowie hierbei in bezug auf die Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) während dieser zwei Quartale irgend ein anteiliger Betrag zu zahlen ist, weswegen dann jedoch gleichzeitig sowie insofern entgegen der vom Arbeitsgericht Bielefeld in seinem Urteil vom 27.08.1999 vertretenen Auffassung der Kläger sowie dabei auch bereits dem Grunde nach und hierbei ebenfalls sowohl gegenüber dem Beklagten zu 1) als auch gegenüber der Beklagten zu 2) ebenfalls keinen vor den staatlichen Gerichten durchsetzbaren Anspruch auf irgend eine Auskunft bezüglich der Höhe der Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) während der Quartale II sowie III/1996 erfolgreich geltend machen kann.
I. 1. a) Hierbei ist insofern zunächst darauf zu verweisen, dass zwar die Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs die in den §§ 259, 260 BGB gesetzlich aufgenommene Verpflichtung zur Rechnungslegung und zur Auskunftserteilung über den reinen Gesetzeswortlaut der §§ 259, 260 BGB hinaus auch auf solche Fälle ausgedehnt hat sowie weiterhin ausdehnt, bei denen es das Wesen mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im ungewissen, hingegen der Verpflichtete in der Lage ist, dem Berechtigten die für diesen in bezug auf eine eigene Prüfung des Bestehens sowie des Umfangs seiner Rechte erforderlichen Auskünfte unschwer zu erteilen (BGH, Urteil vom 28.10.1953 - II ZR 149/52 - BGHZ 10, 385, 386; BGH, Urteil vom 29.11.1965 - VII ZR 202/63 - BGHZ 44, 272, 273; BGH, Urteil vom 04.06.1981 - III ZR 31/90 - BGHZ 81, 21).
b) Dabei ist aber einerseits der Berechtigte gehalten, zunächst selbst alles ihm Zumutbare zur Klärung seiner Rechte zu unternehmen. Der Berechtigte kann also den Verpflichteten nur dann gerichtlich auf eine Auskunftserteilung in Anspruch nehmen, wenn er "entschuldbar" über Bestehen und Umfang seiner Rechte im ungewissen ist.
c) Andererseits ist ein Auskunftsanspruch des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten von vornherein schon dem Grunde nach dann nicht gegeben, wenn sich bei der gerichtlichen Prüfung des diesbezüglichen Klagevorbringens des Berechtigten ergibt, dass die Ansprüche, die seitens des Berechtigten mit seinem Auskunftsanspruch gegenüber dem Verpflichteten vorbereitet werden sollen, zwischen den Parteien rechtlich gar nicht gegeben sein können (BGH, Urteil vom 29.11.1965 - VII ZR 202/62 -, a.a.O.; BAG, Urteil vom 26.02.1969 - 4 AZR 267/68 - NJW 1969,1735).
2. Ausgehend von dem vorstehend unter I. 1. c) Dargelegten ist dann jedoch für die hier erkennende Berufungskammer nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht Bielefeld in seinem obigen Urteil vom 27.08.1999 einerseits dem Kläger sowie hierbei bereits dem Grunde nach und dabei sowohl gegenüber dem Beklagten zu 1) auch gegenüber der Beklagten zu 2) einen vor den Arbeitsgerichten durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung irgend eines Betrages in bezug auf die Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) während der Quartale II sowie III/1995 abgesprochen hat, was - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - zutreffend gewesen ist, und andererseits gleichwohl den Beklagten zu 1) verurteilt hat, dem Kläger Auskunft zu erteilen über a) den Stand des Mitarbeiterbeteiligungsfonds (Pool), der aus den Einnahmen der ärztlichen Privatleistungen des Beklagten zu 1) gebildet wird, mit Stand 30.06.1996 sowie 30.09.1996 und b) den genauen Berechnungsmodus der Verteilung der Poolgelder im II. sowie im III. Quartal 1996.
II. Vielmehr steht nach Obigem dem Kläger sowohl gegenüber dem Beklagten zu 1) als auch gegenüber der Beklagten zu 2) bereits kein vor den staatlichen Gerichten durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft dahingehend, welche Liquidationseinnahmen der Beklagte zu 1) in den Quartalen II sowie III/1996 erzielt hat, zu, da nämlich dem Kläger Ansprüche auf Zahlung irgend eines Anteils an den Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) während der Quartale II sowie III/1996, die gerade seitens des Klägers mit seinem obigen Auskunftsbegehren zum Zwecke der Geltendmachung vor den staatlichen Gerichten vorbereitet werden sollen, weder gegenüber einem der zwei Beklagten noch gar gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldner zukommen.
1. Denn zum einen hat der Kläger gegenüber keinem der zwei Beklagten einen vor den staatlichen Gerichten durchsetzbaren vertraglichen Anspruch auf Zahlung irgend eines Anteils an den Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) in bezug auf die Quartale II sowie III/1996.
a) aa) Dabei ist nämlich insoweit zunächst festzuhalten, dass zwar nach § 241 Satz 1 BGB der Gläubiger eines Schuldverhältnisses berechtigt ist, von dem Schuldner dieses Schuldverhältnisses die Leistung dieses Schuldverhältnisses zu fordern, dass aber gemäß § 305 BGB zur Begründung eines solchen Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft grundsätzlich ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, dass zwar in § 328 Abs. 1 BGB aufgenommen ist, dass durch einen Vertrag auch eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden kann, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern, dass aber sowohl ein Vertrag im Sinne von § 305 BGB als auch ein Vertrag im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB nach den §§ 145 ff. BGB voraussetzen, dass einerseits der eine dem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt - also der eine gegenüber dem anderen ein Vertragsangebot abgibt - und dass andererseits der andere gegenüber dem einen die Schließung des Vertrages genau mit dem Inhalt, wie dieser ihm von dem einen angetragen worden ist, annimmt - also der andere gegenüber dem einen genau dessen Vertragsangebot annimmt, und dass es sich sowohl bei dem Vertragsangebot als auch bei der Vertragsannahme im Sinne der §§ 145 ff. BGB um Willenserklärungen handelt, weswegen dann jedoch im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung dazu, ob jeweils bezogen auf das II. sowie III. Quartal/1996 zwischen dem Kläger sowie beiden Beklagten vertragliche Schuldverhältnisse bestanden haben oder nur zwischen dem Kläger sowie einem der zwei Beklagten ein vertragliches Schuldverhältnis vorgelegen hat oder gar seitens des Klägers mit keinem der zwei Beklagten ein Schuldverhältnis vereinbart gewesen ist und welchen Inhalt gegebenenfalls welches vertragliche Schuldverhältnis des Klägers gehabt hat, ebenfalls zunächst auf die allgemein im Privatrecht zur Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze zurückzugreifen ist.
aa 1) Hiernach kommt es aber nach Rechtsprechung und Rechtslehre bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB auf deren objektiven Inhalt an, der unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, und zwar insbesondere auch der dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, der Interessenlage, dem Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und der typischen Verhaltensweisen zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 17.11.1975 - II ZR 120/74 - BB 1976, 154; BAG, Urteil vom 19.01.1956 - 2 AZR 80/54 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG, Urteile vom 02.03.1973 - 3 AZR 325/72 - und vom 06.02.1974 - 3 AZR 232/73 - AP Nr. 36 und 38 zu § 133 BGB; Larenz, Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl., S. 304 ff; Münch Komm. Mayer-Maly, BGB, § 133 Rz. 10).
aa 2) Dabei dürfen nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen sogenannten Andeutungstheorie bei der Auslegung von Willenserklärungen, für die eine gesetzliche oder ein gewillkürte Schriftform gilt, außerhalb der Urkunde liegende Umstände allerdings nur berücksichtigt werden, wenn der tatsächliche rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der schriftlichen Erklärung einen, wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 25.03.1983 - V ZR 268/81 - JZ 1984, 12, 12, m.w.N.).
aa 3) Hierbei hat zwar bei der Auslegung eines Vertrages der Konsens der Vertragsparteien den Vorrang vor der an §§ 133, 157, 242 BGB orientierten normativen Vertragsauslegung. Dabei gilt aber nicht der Grundsatz, dass eine "eindeutige" Willenserklärung nicht zulasse, dass etwas anderes als das Erklärte als gewollt angenommen werde. Denn die Feststellung der "Eindeutigkeit" einer Erklärung geschieht ihrerseits wiederum im Wege der "normativen Auslegung"; sie kann selbst erst nach einer erfolgten Auslegungstätigkeit getroffen werden, d.h. sie ist das Ergebnis der Ermittlungen des maßgeblichen Sinngehalts von Erklärungen und ihres Verständnisses. Auch dann, wenn es darum geht, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, ist nach §§ 133, 157, 242 BGB nicht nur auf ihren Wortlaut abzustellen; vielmehr sind alle Begleitumstände zu werten, die dafür von Bedeutung sind, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung dieses verstanden hat oder verstehen musste (BAG, Urteil vom 10.01.1975 - 2 AZR 70/74 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Beamtenversorgung, m.w.N.).
aa 4) Dabei hat die Auslegung einer Vertragsurkunde mit der Beweislast an sich nicht zu tun.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für die Ausdeutung des objektiven Sinnes seiner Erklärung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Es ist insoweit einerseits zwischen der Feststellung der Tatsachen, die für die Auslegung wesentlich sein können, und andererseits der Auslegung selbst, die aufgrund des festgestellten Sachverhalts erfolgt, zu unterscheiden.
Die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen erfolgt nach Maßgabe der für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze. Daraus folgt, dass eine Partei, die aus einer Vertragsurkunde eine für sie günstige Rechtsfolge abzuleiten sucht, alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände behaupten und gegebenenfalls beweisen muss, sofern der Tatsachenrichter sich nicht in der Lage sieht, allein im Wege der Ausdeutung der vorliegenden schriftlichen Erklärungen der Vertragschließenden die von dieser Partei in Anspruch genommene Rechtsfolge abzuleiten. Eine Pflicht des Tatsachenrichters, alle für die Vertragsauslegung wesentlichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln, besteht nicht (BGH, Urteil vom 23.02.1956 - II ZR 207/95 -, a.a.O.).
Ergeben sich dann aus dem Inhalt dieser Vertragsurkunde Unklarheiten und Zweifel, gehen diese zu Lasten des Verwenders, bei dem es liegt, für eine eindeutige Fassung von ihm vorformulierten oder verwendeten Bestimmungen zu sogen (BGH, Urteil vom 10.12.1980 - VIII ZR 295/79 - BGHZ 79, 117, 119).
aa 5) Hierbei sind in der Vertragsurkunde aufgenommene Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen eng und im Zweifel gegen den auszulegen, der hierin die allgemeinen Regelungen abbedungen hat (BGH, Urteil vom 30.09.1970 - III ZR 87/69 - BGHZ 554, 299, 305).
So ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass eine Ausgleichsquittung, die mit der Feststellung endet, dass dem Arbeitnehmer keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung zustehen, im Zweifel keinen Verzicht auf Rechts aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot (BAG, Urteil vom 20.10.1981 - 3 AZR 1013/78 - AP Nr. 39 zu § 74 HGB) oder auf einen etwaigen Lohnfortzahlungsanspruch (BAG, Urteil vom 20.08.1980 - 5 AZR 759/78 - AP Nr. 3 zu § 9 LohnFG) enthalte. Ein solcher Verzicht könne in einer so formulierten Ausgleichsquittung nur dann gesehen werden, wenn sich aus den Umständen ergebe, dass der Arbeitnehmer diese Bedeutung seiner Unterschrift erkannt habe.
bb) Weitergehend ist allerdings jetzt nur im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) von rechtlicher Bedeutung, dass in dem zwar bereits zwischen dem Kläger sowie der Stadt B...... am 15.08.1994 schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag, dessen Inhalt aber auch zwischen dem Kläger sowie der hier Beklagten zu 2) aufgrund der Rechtsnachfolge der Beklagten zu 2) in bezug auf die Stadt B...... seit dem 01.07.1997 als Trägerin der obigen Krankenanstalten weiterhin maßgebend ist, zum einen unter § 2 aufgenommen ist, dass sich ebenfalls das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Stadt B...... nach den Vorschriften des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträgen, dabei in der jeweiligen Fassung sowie hierbei in vollem Umfang richtet.
bb 1) Im BAT war und ist jedoch einerseits unter § 4 Abs. 1 BAT bestimmt, dass der Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen ist.
Zwar ist diese tarifliche Regelung in § 4 Abs. 1 BAT keine zwingende sowie konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Formvorschrift, so dass auch der mündlich abgeschlossene Arbeitsvertrag gültig ist (BAG, Urteil vom 06.09.1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT).
Zweck dieser tariflichen schriftlichen Festlegung des Inhalts eines Arbeitsvertrages entsprechend § 4 Abs. 1 BAT ist aber die Schaffung klarer Rechtsverhältnisse und die Sicherung des Beweises über die Art und den Inhalt des abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses.
Daher hat der Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages zumindest die Vermutung der Vollständigkeit für sich (BAG, Urteil vom 12.08.1959 - 2 AZR 75/59 - AP Nr. 1 zu § 305 BGB).
bb 2) Andererseits ist in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit dem 01.04.1990 38,5 Arbeitsstunden festgeschrieben, in § 15 Abs. 6 BAT schon immer geregelt, dass in Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben solches erfordern, wozu u.a. alle Krankenanstalten zählen, dienstplanmäßig von allen Angestellten Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- sowie Nachtarbeit zu erbringen ist, in § 15 Absätze 6 a sowie 6 b BAT seit dem 01.04.1991 aufgenommen, dass nicht nur besondere Angestellten-Gruppen, wozu u.a. die in Krankenanstalten tätigen Ärzte gehört haben, sondern jetzt alle Angestellten Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaften unter Zahlung der dortigen gesonderten Vergütung zu leisten haben, in § 17 Abs. 1 BAT auch bereits immer geregelt, dass alle Angestellten auf Anordnung Überstunden zu erbringen haben, wofür sie gemäß § 17 Abs. 5 BAT entweder eine bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt oder die Überstundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT gezahlt bekommen, in § 16 Abs. 1 BAT ebenfalls schon immer aufgenommen, dass alle Angestellten auch an Samstagen zu arbeiten haben, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse solches erfordern, was u.a. in bezug auf alle Krankenanstalten Geltung hat, in § 35 Abs. 1 BAT auch bereits immer geregelt, dass allen Angestellten für Überstunden, Arbeit an Sonntagen sowie an Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit Zeitzuschläge zu zahlen sind, und in § 26 Abs. 1 BAT ebenfalls schon immer festgeschrieben, dass die Normalvergütung aller Angestellten aus der Grundvergütung sowie aus dem Ortszuschlag besteht, woraus sich dann aber ergibt, dass der öffentliche oder private Arbeitgeber, der mit seinen Angestellten die volle Geltung des BAT einzelvertraglich vereinbart hat, zwar seinen Angestellten aufgrund der vorstehenden Bestimmungen des BAT einerseits in bezug auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT die Normalvergütung nach § 26 Abs. 1 BAT und andererseits im Hinblick auf geleistete Überstunden, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften, Wechselschicht-, Schicht-, Sonntags-, Samstags-, Wochenfeiertags sowie Nachtarbeit die hierfür in den §§ 15 Absätze 6 a, 6b, 17 Abs. 5, 35 BAT vorgesehenen zusätzlichen Vergütungen bzw. Zeitzuschläge zu zahlen, aber nicht noch darüber hinausgehende Zahlungen zu erbringen hat.
bb 3) Ferner war und ist jetzt in den SR 2 c zum BAT, die für nach dem BAT angestellte Ärzte sowie Zahnärzte in Krankenanstalten Geltung haben, in Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der SR 2 c zum BAT bestimmt, dass diese Ärzte vom Arbeitgeber sowie hierbei ohne eine gegenüber den vorstehenden Zahlungen nach den Regelungen im BAT selbst zusätzliche Vergütung verpflichtet werden können, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes oder sogar für einen Belegarzt innerhalb des Anstaltsbereichs tätig zu werden, und in Nr. 3 Abs. 2 der SR 2 c zum BAT geregelt, dass zu den diesen Ärzten aus ihrer Haupttätigkeit obliegenden Pflichten es ferner gehört, am Rettungsdienst in Notarztwagen sowie in Hubschraubern teilzunehmen, dabei allerdings jetzt unter zusätzlicher dort jeweils festgelegter Vergütung, woraus jedoch dann folgert, dass der öffentliche oder private Arbeitgeber, der mit den von ihm in seiner Krankenanstalt eingesetzten Ärzten lediglich die Geltung des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge einvertraglich vereinbart hat, jetzt aufgrund der obigen Regelungen in Nr. 3 der SR 2 c zum BAT zum einen berechtigt ist, diese Ärzte dienstplanmäßig sowie hierbei einseitig einerseits zu ärztlichen Tätigkeiten im gesamten ärztlichen Nebentätigkeitsbereich des jeweiligen Chefarztes sowie andererseits zu ärztlichen Tätigkeiten im Notfallrettungsdienst seine Krankenanstalt einzusetzen, zum anderen verpflichtet ist, diesen Ärzten in bezug auf deren Einsatz im Notfallrettungsdienst die jeweils in Nr. 3 Abs.2 SR 2 c zum BAT festgelegte zusätzliche Vergütung zu zahlen, dagegen nicht verpflichtet ist, diesen Ärzten im Hinblick auf deren Einsatz im gesamten ärztlichen Nebentätigkeitsbereich des jeweiligen Chefarztes überhaupt eine gegenüber den obigen Zahlungen nach den Bestimmungen im BAT selbst zusätzliche Vergütung zu erbringen.
cc) Ferner ist allerdings auch lediglich im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) von rechtlichem Interesse, dass im obigen seitens des Klägers noch mit der Stadt B...... am 15.08.1994 schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag zum anderen sowie dabei nunmehr unter § 8 geregelt ist, dass Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages und Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
cc 1) Denn in allen Fällen der einzelvertraglich vereinbarten Schriftform ist durch Auslegung des Einzelarbeitsvertrages zu ermitteln, ob diese Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung sein oder nur Beweiszwecken dienen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Praxis sich bei der einzelvertraglichen Vereinbarung von Formvorschriften an den zu verschiedenen Formvorschriften in Gesetzen und Tarifverträgen ergangenen Entscheidungen der Gerichte orientiert. Werden die in Gesetzen und Tarifverträgen enthaltenen Formulierungen rechtsgeschäftlich übernommen, so spricht alles dafür, dass man die Formvorschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung gewollt hat. Für die in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Schriftform entspricht es im übrigen der gesetzlichen Auslegungsregel des § 125 Satz 2 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass ohne Einhaltung der Form u. a. eine Kündigung nichtig ist. Wollen die Parteien in diesen Fällen allein eine Beweissicherungsfunktion, so bedarf es dafür einer besonderen Abrede (vgl. hierzu: Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz, 5. Aufl., Rdnr. 60, m. w. N.).
Tarifliche Formulierungen wie "Die Kündigung bedarf der Schriftform" sieht jedoch das Bundesarbeitsgericht als Wirksamkeitsvoraussetzung an (BAG, Urteil vom 09.42.1972 - 4 AZR 149/91 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT).
cc 2) Hierbei ist zwar in Rechtsprechung und Rechtslehre ebenfalls anerkannt, dass selbst dann, wenn die Vertragsparteien einzelvertraglich schriftlich vereinbart haben, dass Ergänzungen oder Änderungen des Inhalts ihres schriftlichen Vertrages zu deren Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform bedürfen, die Vertragsparteien den Inhalt ihres schriftlichen Vertrages durch nachfolgende mündliche Abreden ergänzen oder ändern können.
Dabei ist aber die Gültigkeit von lediglich mündlichen Vertragsänderungen nur dann zu bejahen, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit dieses lediglich mündlich Vereinbarten gewollt haben, also darüber einig gewesen sind, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede gelten soll, weswegen dann jedoch der Vertragsteil, der sich auf die Wirksamkeit von nur mündlichem Vereinbarten beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Vertragsparteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit der lediglich mündlich getroffenen Vereinbarung gewollt haben (BAG, Urteil vom 04.06.1963 - 5 AZR 16/63 - AP Nr. 1 zu § 127 BGB; BGH, Urteil vom 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP Nr. 2 zu § 127 BGB).
dd) Weitergehend ist sowie dabei nunmehr sowohl im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1) als auch im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) und zudem im Verhältnis des Klägers zu beiden Beklagten darauf hinzuweisen, dass ebenfalls übereinstimmend in Rechtsprechung und Rechtslehre zwischen einerseits einem ermächtigenden Vertrag zugunsten eines Dritten, andererseits einem berechtigenden Vertrag zugunsten eines Dritten und des weiteren einem Vertrag mit lediglich Schutzwirkung für Dritte unterschieden wird.
dd 1) Dabei ist allen drei vorstehenden Vertr ägen gemeinsam, dass in allen drei Fällen nur ein Vertragsverhältnis zwischen den Versprechenden sowie dem Versprechungsempfänger und überhaupt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechenden sowie dem Dritten bestehen.
dd 2) Ferner unterscheiden sich der ermächtigende Vertrag zugunsten eines Dritten. einerseits und der berechtigende Vertrag zugunsten eines Dritten andererseits dadurch, dass beim ermächtigenden Vertrag zugunsten eines Dritten gemäß § 329 BGB der Dritte ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Versprechenden nicht erwirbt; vielmehr ein vertragliches Verpflichtungsverhältnis allein zwischen dem Versprechenden sowie dem Versprechungsempfänger besteht und lediglich der Versprechende seitens des Versprechungsempfängers ermächtigt worden ist, seiner (des Versprechenden) dem Versprechungsempfänger gegenüber bestehenden vertraglichen Leistungspflicht dadurch nachzukommen, indem er (der Versprechende) seine dem Versprechungsempfänger vertraglich geschuldete Leistung dem Dritten gegenüber erbringt, dass dagegen sowie hierbei gemäß der diesbezüglichen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 328 Abs. 1 BGB beim berechtigenden Vertrag zugunsten eines Dritten der Dritte ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Versprechenden erwirbt, wobei zwar gemäß § 328 Abs. 1 BGB auch beim berechtigenden Vertrag zugunsten eines Dritten kein Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechenden sowie dem Dritten besteht, vielmehr sich das Forderungsrecht des Dritten gegenüber dem Versprechenden allein aus dem zwischen dem Versprechenden sowie dem Versprechungsempfänger geschlossenen Vertrag herleitet, weswegen durch einen solchen berechtigenden Vertrag zugunsten eines Dritten nach § 328 Abs. 1 BGB ein Forderungsrecht des Dritten gegenüber dem Versprechenden durch einen Vertrag begründet werden kann, an dessen Abschluss der Dritte überhaupt nicht beteiligt gewesen ist, und weswegen der Dritte die Möglichkeit hat, das ihm in diesem Vertrag zwischen nur dem Versprechenden sowie dem Versprechungsempfänger ohne sein (des Dritten) Zutun eingeräumte eigene Forderungsrecht gegenüber dem Versprechenden zurückzuweisen, wobei aber der Dritte, falls er sein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Versprechenden nicht zurückweist, die Erbringung der zwischen dem Versprechenden sowie dem Versprechungsempfänger vereinbarten Leistung unmittelbar aus eigenem Recht vom Versprechenden fordern und bei Weigerung seitens des Versprechenden ebenfalls aus eigenem Recht gegenüber dem Versprechenden gerichtlich einklagen kann.
Des weiteren ist die Frage, ob im Einzelfall nur ein ermächtigender Vertrag oder bereits ein berechtigender Vertrag zugunsten eines Dritten vorliegt, durch Vertragsauslegung zu entscheiden, wobei in Ermangelung einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Versprechenden sowie dem Versprechungsempfänger nunmehr gemäss § 328 Abs. 2 BGB aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages zwischen dem Versprechenden sowie dem Versprechungsempfänger, zu entnehmen ist, ob der Dritte ein unmittelbares eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Versprechenden erwerben soll, und wobei man im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung jetzt nach § 157 BGB in der Regel davon ausgehen kann, dass ein berechtigender Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB dann gegeben sein dürfte, wenn der Versprechungsempfänger erkennbar ein eigenes Interesse daran hat, dem Dritten eine vom Belieben des Versprechenden unabhängige Rechtsposition einzuräumen.
dd 3) Weitergehend unterscheiden sich der ermächtigende sowie der berechtigende Vertrag zugunsten eines Dritten einerseits und der Vertrag mit nur Schutzwirkung für Dritte andererseits dahingehend, dass bei einem Vertrag mit lediglich Schutzwirkung für Dritte in dem Vertrag zwischen dem Versprechenden sowie dem Versprechungsempfänger weder der Versprechende vom Versprechungsempfänger ermächtigt ist, die von ihm (dem Versprechenden) dem Versprechungsempfänger gegenüber vertraglich geschuldete Leistung einem Dritten gegenüber zu erbringen, noch dem Dritten ein unmittelbares eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Versprechenden eingeräumt ist.
Denn in diesem Fall sollen nach dem Sinn des Vertrages zwischen dem Versprechenden sowie dem Versprechungsempfänger dritten Personen überhaupt keine Hauptleistungen aus diesem Vertrag zukommen. Vielmehr soll in diesem Fall der Versprechende bei der Erbringung seiner vertraglichen Hauptleistungen an den Versprechungsempfänger ein Verhalten beobachten, das nicht nur dem Schutzbedürfnis des Versprechungsempfängers, sondern auch dem Schutzbedürfnis solcher Personen, zu deren Gunsten durch den Vertrag zwischen dem Versprechenden sowie dem Versprechungsempfänger vertragliche Nebenpflichten begründet worden sind, Rechnung trägt.
Der nicht im BGB geregelte Vertrag mit lediglich Schutzwirkung für Dritte trägt also nur dem Rechtsgedanken Rechnung, dass in dem Fall, bei dem in den bloßen Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Versprechenden sowie dem Versprechungsempfänger Dritte einbezogen sind, der in bezug auf den Schutzbereich Dritter belastete Vertragsteil bei der Erbringung seiner vertraglichen Hauptleistungen gegenüber dem anderen Vertragsteil so sorgfältig zu handeln hat, dass hierdurch nicht nur dem anderen Vertragsteil, sondern ebenfalls den Dritten kein Schaden entsteht, weswegen dann jedoch bei einem Vertrag mit lediglich Schutzwirkung für Dritte, wozu z.B. der zwischen dem Vermieter sowie dem Mieter einer Wohnung geschlossene Vertrag zählt, da nämlich dem Schutzbereich eines solchen Wohnungsmietvertrages ebenfalls die. Familienangehörigen des Mieters sowie dessen Gäste unterfallen, den Dritten gegenüber den Vertragsteilen dieses Vertrags keine primäre, sondern, nur sekundäre Leistungsansprüche zustehen, wobei diese lediglich sekundären Leistungsansprüchen der Dritten zudem ausschließlich auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch schuldhaftes unsorgfältiges Handeln eines der zwei Vertragsteile des Vertrages mit nur Schutzwirkung für Dritte entstanden ist, gerichtet ist (vgl. zu Vorstehendem: Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I Allgemeiner Teil, 13. Aufl., § 17 I, II, Seite 201 bis 213, m.w.N.).
b) Aus allem Vorstehenden ergibt sich dann aber zum einen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) überhaupt kein vor den staatlichen Gerichten durchsetzbarer vertraglicher Anspruch auf Zahlung irgend eines Anteils an dem Liquidationseinkommen des Beklagten zu 1) in den Quartalen II sowie III/1996 zukommt.
aa) Denn einerseits hat der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) ebenfalls im Hinblick auf die Quartale II sowie III/1996 keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts gemäß den §§ 611, 612 BGB, da zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zu 1) während des Gesamtzeitraumes vom 01.09.1994 bis zum 30.09.1996 einschließlich überhaupt kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
aa 1) Insofern ist nämlich zunächst darauf hinzuweisen, dass die in einem Krankenhaus als Oberärzte, als Fachärzte oder als Assistenzärzte beschäftigten Ärzte in der Regel nur zu dem Träger des Krankenhauses und nicht auch noch zum jeweiligen Chefarzt der Abteilung des Krankenhauses, in der diese Ärzte eingesetzt sind, in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies gilt in der Regel auch insoweit, insofern diese Ärzte einerseits stationäre ärztliche Leistungen gegenüber Patienten, die entweder als Kassenpatienten gegenüber dem Krankenhausträger eine Chefarztbehandlung gewählt haben, oder Privatpatienten des Chefarztes sind, erbringen (BAG, Urteil vom 14.01.1981 - 5 AZR 853/78 - AP Nr. 29 zu § 611 BGB, Ärzte, Gehaltsansprüche) und andererseits im Rahmen der seitens des Chefarztes mit dem Krankenhausträger vereinbarten ärztlichen ambulanten Nebentätigkeit des Chefarztes sowohl gegenüber Kassenpatienten als auch gegenüber Privatpatienten sowie hierbei unter Einsatz von Personal und Sachmitteln des Krankenhauses mit eingesetzt sind (BAG, Urteil vom 15.11.1989 - 5 AZR 626/88 - n.v.).
aa 2) Weitergehend hat der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger in beiden Instanzen des vorliegenden Rechtsstreits schon nicht schlüssig dargetan, dass er in Abweichung von Obigem auch mit dem Beklagten zu 1) gemäß den §§ 145 ff. BGB einen Arbeitsvertrag vereinbart gehabt hat.
Denn aus dem vom Kläger bereits mit seiner Klageschrift vom 13.12.1996 eingereichten schriftlichen Arbeitsvertrag mit Datum des 15.08.1994 ergibt sich, dass mit Wirkung vom 01.09.1994 ausschließlich zwischen dem Kläger sowie der Stadt B...... und nicht auch noch zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Des weiteren heißt es in der seitens des Klägers ebenfalls schon mit seiner Klageschrift vom 13.12.1996 eingereichten schriftlichen Nebenabrede zum vorstehenden schriftlichen Arbeitsvertrag mit auch Datum des 15.08.1994 nur, dass der Kläger unter den dortigen weiteren Voraussetzungen an dem bei der Stadt B...... - also nicht an dem beim Beklagten zu 1) - eingerichteten ärztlichen Dienst mit dem Notarztwagen sowie dem Rettungshubschrauber (Rettungsdienst) teilnimmt.
Danach ist jedoch durch den obigen schriftlichen Arbeitsvertrag sowie durch die vorstehende schriftliche Nebenabrede - beide mit Datum des 15.08.1994 - mit Wirkung vom 01.09.1994 nur zwischen der Stadt B...... in deren Funktion als noch damalige Trägerin der S.......... Krankenanstalten B......-M...... und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden.
aa 3) Über den Abschluss der obigen zwei schriftlichen Vereinbarungen mit jeweils Datum des 15.08.1994 hinaus hat jedoch der Kläger in bezug auf die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses nur noch im Berufungstermin des vorliegenden Rechtsstreits am 17.02.2000 vorgetragen, anlässlich seiner Einstellungsgespräche kurz vor dem 15.08.1994, die er mit dem damaligen Personalleiter der S.......... Krankenanstalten B......-M... Herrn W........... geführt habe, sei ihm von Herrn W........... gesagt worden, dass ihm seitens der Stadt B...... die Vergütung nach der BAT-Vergütungsgruppe I b sowie die zusätzlichen Leistungen nach dem BAT und nach den den BAT ergänzenden Tarifverträgen erbracht würden, dass er zudem vom Beklagten zu 1) an den Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) durch Zahlungen des Beklagten zu 1) beteiligt würde, dass dabei jedoch Herr W........... ihm (dem Kläger) gegenüber nichts Näheres zu diesen Zahlungen des Beklagten zu 1) ausgeführt habe.
Hiernach hat dann jedoch auch Herr W........... lediglich in seiner Funktion als damaliger Personalleiter der S.......... Krankenanstalten B......-M..... sowie damit als Vertreter der Stadt B........... in deren Funktion als damalige Trägerin der vorstehenden Krankenanstalten und nicht auch noch als Vertreter des Beklagten zu 1) mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis begründen wollen, da ja nach dem obigen eigenen Vorbringen des Klägers die reine Arbeitsvergütung des Klägers nach den Bestimmungen des BAT sowie der dem BAT ergänzenden Tarifverträge dem Kläger ausschließlich durch die Stadt B...... erbracht werden sollte.
aa 4) Ferner ist zu dem nach Vorstehendem mit Wirkung vom 01.09.1994 ausschließlich zwischen dem Kläger sowie der Stadt B...... mündlich sowie schriftlich vereinbarten Arbeitsverhältnis nicht allein deswegen doch noch ein zusätzliches Arbeitsverhältnis zwischen jetzt dem Kläger sowie dem Beklagten zu 1) zustande gekommen, weil auch der Kläger - streitlos - im Gesamtzeitraum vom 01.09.1994 bis zum 30.09.1996 einschließlich dienstplanmäßig in der vom Beklagten zu 1) geleiteten Augenklinik u.a. sowohl bei der stationären ärztlichen Behandlung von Patienten, die entweder als Kassenpatienten eine Chefarztbehandlung durch den Beklagten zu 1) gewählt hatten oder die Privatpatienten des Beklagten zu 1) gewesen sind, als auch bei der ambulanten ärztlichen Behandlung von Patienten, die der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner mit der Stadt B...... im schriftlichen Chefarztvertrag vom 21.04.1986 unter dem dortigen § 14 Abs. 1 Buchstabe b) vereinbarten Nebentätigkeit ambulant ärztlich behandelt hat, tätig gewesen ist.
Denn insoweit gewinnt an rechtlicher Bedeutung, dass im obigen zwischen dem Kläger sowie der Stadt B......... unter dem Datum des 15.08.1994 schriftlich geschlossenen Arbeitvertrag unter § 2 ausdrücklich aufgenommen ist, dass sich ebenfalls das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Stadt B......... nach den Vorschriften des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge und dabei in der jeweils geltenden Fassung dieser Tarifverträge richtet.
In Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der SR 2 c zum BAT ist jedoch ausdrücklich bestimmt, dass jeder Arzt vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden kann, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes und sogar für einen Belegarzt innerhalb des Anstaltsbereichs ärztlich tätig zu werden, weswegen dann aber auch der Kläger - wie alle anderen in der vom Beklagten zu 1) geleiteten Augenklinik beschäftigten Ärzte - seine obigen ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der schon zwischen dem Beklagten zu 1) sowie der Stadt B...... vereinbarten ärztlichen Nebentätigkeit des Beklagten zu 1) ausschließlich aufgrund seiner diesbezüglichen Verpflichtung aus seinem Arbeitsverhältnis zur Stadt B...... dienstplanmäßig erbracht hat, da ja nach Vorstehendem ein zusätzliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zu 1) weder im allgemeinen noch speziell in Bezug auf die obigen ärztlichen Tätigkeiten des Klägers im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit des Beklagten zu 1) vereinbart worden ist (BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 5 AZR 550/92 - NZA 1994, 1002, 1003).
bb) Andererseits hat der Kläger im Berufungstermin des vorliegenden Rechtsstreits am 17.02.2000 nicht den Beweis dafür erbracht, dass entsprechend seiner (des Klägers) diesbezüglichen Behauptung, der Beklagte zu 1) ihm (dem Kläger) kurz vor dem 27.09.1996 auf Rückfrage erklärt habe, er (der Beklagte zu 1)) werde ihm (dem Kläger) auch für die Quartale II sowie III/1996 ein Poolgeld zahlen. Eines dahingehenden Beweises durch den Kläger hat es jedoch deswegen bedurft, weil der Beklagte zu 1) die vorstehende Behauptung des Klägers als unzutreffend bestritten hat.
bb 1) Denn der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner insofern auf Antrag des Klägers durch die hier erkennende Berufungskammer gemäss § 445 Abs. 1 ZPO erfolgten Parteivernehmung bekundet, es sei zwar zutreffend, dass der Kläger ihn kurz vor dem 27.09.1996 darauf angesprochen habe, dass ihm (dem Kläger) von ihm (dem Beklagten zu 1)) für das Quartal II/1996 noch kein Anteil am Ärztepool ausgezahlt worden sei und ob er (der Beklagte zu 1)) ihm (dem Kläger) für das Quartal III/1996 auch einen Anteil am Ärztepool auszahlen würde. Daraufhin habe aber er (der Beklagte zu 1)) dem Kläger nur gesagt, dass er (der Beklagte zu 1)) keine Aussage dazu machen könne, ob er (der Beklagte zu 1)) ihm (dem Kläger) für die Quartale II sowie III/1996 einen Anteil aus dem Ärztepool zahlen könne, da ihm (dem Beklagten zu 1)) zu diesem Zeitpunkt die Berechnung der Leistungen aus dem Ärztepool für die Quartale II sowie III/1996 noch nicht möglich gewesen sei. Er (der Beklagte zu 1)) habe also dem Kläger bei seinem vorstehenden Gespräch mit dem Kläger in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 weder eine Zahlung aus dem Ärztepool zugesagt noch eine Zahlung aus dem Ärztepool endgültig verweigert. Er (der Beklagte zu 1)) habe den ihm (dem Beklagten zu 1)) nachgeordneten Ärzten sowohl in bezug auf das Quartal II/1996 als auch im Hinblick auf das Quartal III/1996 erstmals durch seine diesbezüglichen Anschreiben an Herrn S...... jeweils mit Datum des 15.12.1996 Beteiligungsbeiträge an seinen Liquidationseinnahmen bezüglich dieser zwei Quartale zukommen gelassen. Bis zu seinen Anschreiben an Herrn S...... jeweils mit Datum des 15.12.1996 sei es ihm nicht möglich gewesen, diese Beteiligungsbeträge der ihm nachgeordneten Ärzte zu errechnen. Schon deswegen könne es gar nicht sein, dass er dem Kläger bereits kurz vor dem 27.09.1996 verbindlich zugesagt habe, dass er dem Kläger in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 einen Teilbetrag aus dem Ärztepool auszahlen werden. Einzig könne es zutreffen, das er dem ersten Oberarzt Herrn Dr. B...... schon im Oktober 1996 einen Abschlag auf dessen Anteil aus dem Ärztepool für das Quartal II/1996 in Höhe von 9.000,00 DM auszahlen gelassen habe.
bb 2) Nach dieser vorstehenden Parteiaussage des Beklagen zu 1) hat aber dann der Beklagte zu 1) dem Kläger anlässlich des zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zu 1) streitlos kurz vor dem 27.09.1996 stattgefundenen Gesprächs noch nicht in einer den Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtenden Weise im Hinblick auf die Quartale II sowie III/1996 die Zahlung irgendeines Poolbetrages zugesagt.
bb 3) Ferner hat die hier erkennende Berufungskammer keinen Anlass gehabt, an der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 1) sowie an der Richtigkeit der obigen Parteiaussage des Beklagten zu 1) zumindest insoweit zu zweifeln, insofern der Beklagte zu 1) bekundet hat, er habe bei seinem Gespräch mit dem Kläger kurz vor dem 27.09.1996 noch keine Zusage auf irgend welche Zahlungen für die Quartale II sowie III/1996 gemacht, da nämlich dieser Teil der Parteiaussage des Beklagten zu 1) durch den Inhalt der zwei Anschreiben des Beklagten zu 1) an den schon damals in der Krankenhausverwaltung beschäftigten Herrn S...... mit jeweils dem handschriftlichen Datum des 15.12.1996 bestätigt wird, da in diesen zwei Schreiben des Beklagten zu 1) der Krankenhausverwaltung mitgeteilt wird, welchen dort namentlich aufgeführten Ärzten aus der vom Beklagten zu 1) geleiteten Augenklinik in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 welche einzelnen Poolbeträge durch die Krankenhausverwaltung auszuzahlen sind und da zu diesen dort namentlich aufgeführten Ärzten gerade der Kläger nicht gehört.
bb 4) Hat aber nach Vorstehendem der Beklagte zu 1) dem Kläger anlässlich des Gesprächs zwischen beiden kurz vor dem 27.09.1996 noch keine den Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtende Zusage auf Zahlung von irgend welchen Beträgen für die Quartale II sowie III/1996 gemacht, ist es dann jedoch im Hinblick auf die an dieser Stelle gerichtlich zu treffende Entscheidung rechtlich völlig unerheblich, ob auch der weitere Hinweis des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger anlässlich des Gesprächs kurz vor dem 27.09.1996 dahingehend, er (der Beklagte zu 1)) könne zur Zeit noch nicht errechnen, ob und gegebenenfalls welche Anteile an seinen (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen während der Quartale II sowie III/1996 welchem/welcher der in der von ihm (dem Beklagten zu 1)) geleiteten Augenklinik beschäftigten Ärzte/Ärztinnen zu zahlen sind, zutreffend gewesen ist oder ob der Beklagte zu 1) diesen vorstehenden weiteren Hinweis gegenüber dem Kläger lediglich deswegen gemacht hat, um den Kläger für den Augenblick auf eine etwaige spätere Entscheidung durch ihn (den Beklagten zu 1)) dahingehend, ob und gegebenenfalls welche Beträge er (der Beklagte zu 1) dem Kläger für die Quartale II sowie III/1996 zahlen werde, zu vertrösten.
cc) Ferner steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung irgend eines Betrages für die Quartale II sowie III/1996 ebenfalls nicht aus einem berechtigenden Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB zu, da nämlich der ebenfalls insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger in beiden Instanzen des vorliegenden Rechtsstreits auch bereits nicht schlüssig aufgezeigt hat, dass im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB noch seitens der Stadt B...... mit dem Beklagten zu 1) eine Vereinbarung dahingehend geschlossen worden ist, dass der Beklagte zu 1) im erkennbaren eigenen Interesse der Stadt B........ den Kläger an seinen (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen aus seiner (des Beklagten zu 1)) ärztlichen Nebentätigkeit in den Fällen, bei denen der Beklagte zu 1) den Kläger im Rahmen seiner (des Beklagten zu 1)) ärztlichen Nebentätigkeit mit einsetzt, zu beteiligen hat.
cc 1) Dabei ist insoweit zunächst festzuhalten, dass der Kläger selbst zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im vorliegenden Rechtsstreit am 17.02.2000 zugestanden hat, dass der Beklagte zu 1) alle in der von ihm geleiteten Augenklinik beschäftigten nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen an seinen (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen aus seiner (des Beklagten zu 1) schon mit der Stadt B...... im schriftlichen Chefarztvertrag vom 21.04.1986 unter dem dortigen § 14 vereinbarten ärztlichen Nebentätigkeit ausschließlich aufgrund des Inhalts jetzt des § 18 des schriftlichen Chefarztvertrages des Beklagten zu 1) mit bereits der Stadt B...... vom 21.04.1986 beteiligt hat sowie weiterhin beteiligt und dass auch die anderen Chefärzte der S............. Krankenanstalten B.........-M.... die jeweils diesen nachgeordneten Ärzten/Ärztinnen an deren Liquidationseinnahmen aus deren auch schon mit der Stadt B.......... in deren Chefarztverträgen vereinbarten ärztlichen Nebentätigkeiten ausschließlich aufgrund des Inhalt des ebenfalls in deren Chefarztverträgen aufgenommenen § 18 beteiligt haben sowie weiterhin beteiligen, dass sowohl bereits die damalige Krankenhausverwaltung noch der Stadt B...... bis zum 30.06.1997 einschließlich als auch jetzt seit dem 01.07.1997 die Krankenhausverwaltung der Beklagten zu 2) an der Auszahlung von Poolgeldern in bezug auf alle in den S.......... Krankenanstalten B..........-M.... beschäftigten nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen lediglich in der Weise beteiligt gewesen sowie weiterhin ist, dass die jeweilige Krankenhausverwaltung die Poolgelder an die einzelnen nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen nur nach den diesbezüglichen schriftlichen Vorgaben des jeweiligen Chefarztes ausgezahlt hat sowie weiterhin auszahlt und dass er (der Kläger) von dem konkreten Inhalt der im schriftlichen Chefarztvertrag des Beklagten zu 1) mit bereits der Stadt B...... vom 21.04.1986 unter dem dortigen § 18 aufgenommen Regelung zur Abführung von Anteilen an den Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) an die nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen der von ihm (dem Beklagten zu 1)) geleiteten Augenklinik erstmals im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits Kenntnis erhalten hat.
cc 2) Weitergehend ist an dieser Stelle sowie dabei ebenfalls zunächst darauf hinzuweisen, dass in allen Fällen, bei denen Poolgelder an nachgeordnete Ärzte/Ärztinnen ausschließlich deswegen gezahlt werden, weil eine solche Zahlung in den schriftlichen Chefarztverträgen des Krankenhausträgers mit den Chefärzten aufgenommen ist, zwei rechtlich unterschiedlich zu beurteilende Fallgestaltungen in Betracht kommen, nämlich dass einerseits die Vereinbarungen zwischen dem Krankenhausträger sowie den Chefärzten hinsichtlich der Zahlung von Poolgeldern an nachgeordnete Ärzte/Ärztinnen allein darauf beruhen, dass entweder eine solche Zahlung landesgesetzlich vorgeschrieben ist oder die Chefärzte mit einer solchen Zahlung lediglich eine standesrechtliche Obliegenheit erfüllen und bei deren Abwicklung nur die Dienste des Krankenhausträgers in dessen Funktion als ihr Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollen, oder dass andererseits den Vereinbarungen zwischen dem Krankenhausträger sowie den Chefärzten bezüglich der Zahlung von Poolgeldern an nachgeordnete Ärzte/Ärztinnen tatsächlich im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB ein erkennbares eigenes Interesse des Krankenhausträgers zugrunde liegt, den nachgeordneten Ärzten/Ärztinnen durch Beteiligung an den Liquidationserlösen der Chefärzte zusätzliches Entgelt zu verschaffen, das mit dem Liquidationsrecht der Chefärzte verbunden ist (BAG, Beschluss vom 16.06.1998 - 1 ABR 67/97 - AP Nr. 92 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
cc 3) Danach beruht jedoch die bereits von der Stadt B...... mit dem Beklagten zu 1) im schriftlichen Chefarztvertrag des Beklagten zu 1) vom 21.04.1986 unter dem dortigen § 18 vereinbarte Beteiligung der in der vom Beklagten zu 1) geleiteten Augenklinik beschäftigten nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen an dem Liquidationseinkommen des Beklagten zu 1) nicht darauf, dass hierdurch die Stadt B...... im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB aufgrund eines eigenen Interesses den dem Beklagten zu 1) nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen durch Beteiligung an den Liquidationserlösen des Beklagten zu 1) ein zusätzliches Entgelt verschaffen gewollt hat, vielmehr allein darauf, dass im KHG NW 1975 unter § 25 bestimmt gewesen ist, dass "der Träger des Krankenhauses sicherzustellen hat, dass die ärztlichen Mitarbeiter an den Einkünften aus den gesondert berechneten ärztlichen Leistungen der dazu berechtigten Ärzte beteiligt werden", dass "dazu von den Bruttoeinnahmen aus diesen Einkünften nach Abzug der durch diese Leistungen entstehenden Personal- und Sachkosten sowie eines Bruttojahresgehaltes ein angemessener Anteil an die ärztlichen Mitarbeiter abzuführen ist, der mindestens 20 vom Hundert beträgt und 50 vom Hundert nur dann übersteigen soll, wenn die Tätigkeit im wesentlichen auf Beiträgen der ärztlichen Mitarbeiter beruht", dass "über die Verteilung an die ärztlichen Mitarbeiter der ärztliche Vorstand entscheidet", dass "hierbei der ärztliche Vorstand Leistung, Verantwortung sowie Aufgaben der ärztlichen Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen hat" und dass "die Grundsätze der Beteiligung nach Anhörung der betroffenen Ärzte durch den Träger des Krankenhauses festzulegen sind".
Denn in § 18 des schriftlichen Chefarztvertrages schon von der Stadt B...... mit dem Beklagten zu 1) vom 21.04.1986 heißt es, das der Chefarzt - also der Beklagte zu 1) - die ärztlichen Mitarbeiter seiner Klinik - also die ärztlichen Mitarbeiter der Augenklinik - "gemäß § 25 KHG NW an seinem Liquidationseinkommen nach § 14 Abs. 1 Buchst. a dieses Vertrages beteiligt, dass hierbei "der an einen Mitarbeiterfonds (Pool) abzuführende angemessene Anteil auf 45 % festgesetzt wird", dass "bei der Bemessung der an den Mitarbeiterfonds abzuführenden Anteile von den Bruttoeinnahmen des Chefarztes nach § 14 As. 1 Buchst. a auszugehen ist, vermindert um die darauf entfallenden anteilmäßigen Ablieferungen an den Krankenhausträger und um ein Jahresbruttogehalt des Chefarztes (s. beiliegende Musterberechnung)" und dass "die dem Mitarbeiterfonds zuzuführenden Einnahmeteile an die ärztlichen Mitarbeiter nach deren Leistung, Verantwortung sowie Aufgaben verteilt werden", dass "über die Verteilung der Chefarzt entscheidet, solange eine generelle Regelung nicht besteht" und dass "der Chefarzt gegenüber der Verwaltung der S.......... Krankenanstalten einen Verwendungsnachweis führt".
Hiernach sind jedoch in § 18 des schriftlichen Chefarztvertrages bereits von der Stadt B......... mit dem Beklagten zu 1) vom 21.04.1986 im wesentlichen lediglich die gesetzlichen Regelungen aus dem obigen § 25 KHG NW 1975 wiederholt mit allein der Ausnahme, dass über die Verteilung der vom Beklagten zu 1) dem ärztlichen Mitarbeiterfonds seiner Augenklinik zuzuführenden Einnahmeteile an die ärztlichen Mitarbeiter der Augenklinik nicht der ärztliche Vorstand, sondern der Beklagte zu 1) selbst entscheidet, woraus aber dann nur gefolgert werden kann, dass die Stadt B............ durch ihre vorstehende Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1) zur Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter der Augenklinik an dem Liquidationseinkommen des Beklagten zu 1) nur ihrer Verpflichtung aus § 25 KHG NW 1975 genügen gewollt und nicht ein von § 25 KHG NW unabhängiges eigenes Interesse an der Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter der Augenklinik an dem Liquidationseinkommen des Beklagten zu 1) verfolgt hat.
cc 4) Zuzugeben ist zwar dem Kläger, dass diese vorstehenden Regelungen in § 25 KHG NW 1975 bereits durch das KHG NW 1987 mit Wirkung vom 01.01.1988 ersatzlos in Wegfall gekommen, dass diese obigen Regelungen in § 25 KHG NW 1975 ebenfalls nicht ins derzeit geltende KHG NW 1998 aufgenommen worden sind und dass gleichwohl die mit dem Beklagten zu 1) in § 18 seines schriftlichen Chefarztvertrages mit bereits der Stadt B............ vom 21.04.1986 aufgenommene obige Bestimmung bisher nicht abgeändert worden ist.
Allein daraus, dass die obige Bestimmung in § 18 des schriftlichen Chefarztvertrages des Beklagten zu 1) vom 21.04.1986 ebenfalls in bezug auf den Beklagten zu 1) - wie im Hinblick auf alle anderen Chefärzte der S.......... Krankenanstalten B...........-M...., die - wie der Beklagte zu 1) - mit schon der Stadt B........... ihre schriftlichen Chefarztverträge vor dem 01.01.1988 abgeschlossen haben, bisher nicht abgeändert worden ist, kann aber noch nicht gefolgert werden, dass zumindest seit dem Außerkrafttreten des § 25 KHG NW 1975 mit dem 01.01.1988 zunächst bis zum 30.06.1997 die Stadt B...... sowie jetzt seit dem 01.07.1997 die Beklagte zu 2) im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB ein erkennbares eigenes Interesse an der Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter der Augenklinik an dem Liquidationseinkommen des Beklagten zu 1) gehabt haben bzw. weiterhin haben, da nämlich insofern nicht auszuschließen ist, dass durch die Beibehaltung der sowohl mit dem Beklagten zu 1) als auch mit den anderen Chefärzten bereits vor dem 01.01.1988 vereinbarten Beteiligung der nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen am Liquidationseinkommen des Beklagten zu 1) bzw. der anderen Chefärzte jetzt ab dem 01.01.1988 sowohl der Beklagte zu 1) als auch die anderen Chefärzte durch ihre weitere Beteiligung der nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen an ihren Liquidationseinkommen lediglich ihre standesrechtliche Obliegenheit erfüllen sowie bei deren Abwicklung nur die Dienste der jeweiligen Krankenhausverwaltung in Anspruch nehmen gewollt haben sowie weiterhin wollen, da ja nach Obigem in allen durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe, die u.a. ebenfalls für alle in den S.......... Krankenanstalten B.............-M...... tätigen Chefärzte sowie nachgeordneten Ärzte zuständig ist, gemäß § 31 HeilBerG NW erlassenen Berufsordnungen übereinstimmend aufgenommen gewesen sowie weiterhin ist, dass die Chefärzte die nachgeordneten Ärzte an deren Liquidationserlösen aus deren ärztlichen Nebentätigkeiten, soweit die nachgeordneten Ärzte hierbei mit eingesetzt worden sind, angemessen zu beteiligen haben.
Dafür, dass die Beibehaltung der Beteiligung der nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen an den Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) sowie der anderen Chefärzte ab dem 01.01.1988 nicht deswegen geschehen ist sowie weiterhin geschieht, weil hierdurch nunmehr der Beklagte zu 1) sowie die anderen Chefärzte lediglich ihre standesrechtliche Obliegenheit erfüllen gewollt haben sowie weiterhin wollen, sondern deswegen erfolgt ist sowie weiterhin erfolgt, weil dadurch jetzt bis zum 30.06.1997 die Stadt B........... sowie seit dem 01.07.1997 die Beklagte zu 2) im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB den nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen ein zusätzliches Entgelt zukommen lassen gewollt haben sowie weiterhin wollen, hat jedoch der auch insoweit darlegungs- sowie beweispflichtige Kläger in beiden Instanzen des vorliegenden Rechtsstreits schon nichts dargetan.
dd) Schließlich kann der Kläger vom Beklagten zu 1) die Zahlung irgend eines Anteils an den Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) während der Quartale II sowie III/1996 auch nicht aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes deswegen mit Erfolg verlangen, weil - streitlos - noch die Krankenhausverwaltung der Stadt B........... auf Anweisung des Beklagten zu 1) in seinen zwei Schreiben an Herrn S...... mit dem jeweiligen handschriftlichen Datum des 15.12.1996 anderen Ärzte/Ärztinnen aus der vom Beklagten zu 1) geleiteten Augenklinik doch Anteilsbeträge an den Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) während der Quartale II sowie III/1996 ausgezahlt hat.
dd 1) Denn der arbeitsrechtliche individualrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Eine Gruppenbildung muss vielmehr sachlichen Kriterien entsprechen. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (ständige Rechtsprechung des BAG, statt vieler. Urteil vom 28.07.1992 - 3 AZR 173/92 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung = NZA 1993, 215, 216, m. w. N.). Dieser dem Privatrecht zuzuordnende allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist inhaltlich bestimmt durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; er gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem vorstaatlichen überpositiven Recht an (BVerfGE 1, 208, 233; 6, 84, 91). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom 13. September 1956 (- 2 AZR 152/94 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, mit Anmerkung G. Hueck) verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von einer allgemeinen begünstigenden Regelung willkürlich, d. h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe, auszunehmen. Liegt ein sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (BAGE 49, 346, 352 f. = AP Nr. 76 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, unter II 1 der Gründe, m. w. N.).
dd 2) Danach kann sich jedoch der Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens gegenüber dem Beklagten zu 1) bereits deswegen nicht erfolgreich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, weil nach Obigem nie zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zu 1), sondern nur zwischen dem Kläger sowie der Stadt B...... ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
c) Zum anderen steht dem Kläger auch gegenüber der Beklagten zu 1) überhaupt kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung irgend eines zusätzlichen Betrages in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 zu.
aa) Zwar hat nach Obigem der Kläger im Gesamtzeitraum vom 01.09.1994 bis zum 30.09.1996 einschließlich noch in einem Arbeitsverhältnis zur Stadt B...... gestanden.
aa 1) Im insofern zwischen dem Kläger und noch der Stadt B...... unter dem 15.08.1994 schriftlich vereinbarten Arbeitsvertrag ist aber an keiner Stelle aufgenommen, dass die Stadt B...... dem Kläger für den Fall, bei dem er (der Kläger) im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit des Beklagten zu 1) dienstplanmäßig mit eingesetzt wird, irgend eine zusätzliche Vergütung zahlt. Vielmehr ist in diesem schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers mit noch der Stadt B............ vom 15.08.1994 unter § 2 - wie bereits aufgezeigt - nur aufgenommen, dass sich auch das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Stadt B............ nach den Vorschriften des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge richtet, und weitergehend unter § 4 geregelt, dass der Kläger gemäss § 22 BAT in die Verg ütungsgruppe I b eingruppiert ist.
aa 2) Ferner hat der Kläger selbst zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im vorliegenden Rechtsstreit am 17.02.2000 - wie auch schon dargelegt - nur behauptet, anlässlich seiner Einstellungsgespräche mit dem damaligen Personalleiter Herrn W........... kurz vor dem 15.08.1994 habe Herr W........... ihm (dem Kläger) gesagt, dass die Stadt B.......... ihm (dem Kläger) nur die Vergütung nach der BAT-Vergütungsgruppe I b und die sonstigen Leistungen nach dem BAT sowie nach den den BAT ergänzenden Tarifverträgen erbringen und dass er (der Kläger) ansonsten nicht von der Stadt B........., sondern vom Beklagten zu 1) an den Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) beteiligt werde.
aa 3) Des weiteren ist - wie ebenfalls bereits ausgeführt - in Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der SR 2 c zum BAT bestimmt, das jeder Arzt von seinem Arbeitgeber schon aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Hauptpflichten im Rahmen einer zugelassenen ärztlichen Nebentätigkeit des leitenden Arztes innerhalb des Anstaltsbereichs ärztlich eingesetzt werden darf, weswegen dann jedoch auch dem Kläger gegenüber der Stadt B........... in den Fällen, bei denen er dienstplanmäßig im Rahmen der nach Obigem zwischen dem Beklagten zu 1) sowie noch der Stadt B.......... vereinbarten ärztlichen Nebentätigkeiten des Beklagten zu 1) ärztlich tätig gewesen ist, hierfür keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine zusätzliche Arbeitsvergütung gehabt hat.
bb) Dass aber die Stadt B......... dem Kläger den diesem gegenüber der Stadt B......... arbeitsvertraglich zugestandenen Anspruch auf Zahlung einer normalen Arbeitsvergütung nach der BAT-Vergütungsgruppe I b, der im BAT aufgenommenen Überstunden-, Bereitschaftsdienst- sowie Rufbereitschaftsvergütung und der ebenfalls im BAT geregelten Überstunden-, Feiertags-, Sonntags- sowie Nachtarbeitszuschläge pp. nicht in voller Höhe erfüllt hat, ist jedoch in beiden Instanzen des vorliegenden Rechtsstreits nicht einmal vom Kläger selbst behauptet worden.
d) Weitergehend kommt dem Kläger weder gegenüber dem Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 2), hierbei jeweils in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 sowie dabei jetzt jeweils aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer positiven schuldhaften Vertragsverletzung ein Anspruch auf irgend eine Schadensersatzzahlung zu.
aa) Denn einerseits hat der Kläger entgegen seiner Ansicht gegenüber dem Beklagten zu 1) nicht deswegen einen Schadensersatzanspruch aus dem rechtlichen "Gesichtspunkt einer positiven schuldhaften Vertragsverletzung, weil der Beklagte zu 1) ihm (dem Kläger) gegenüber dadurch gegen Schutzpflichten zu seinen (des Klägers) Gunsten aus dem zwischen dem Beklagten zu 1) sowie bereits der Stadt B...... schriftlich abgeschlossenen Chefarztvertrag vom 21.04.1986 schuldhaft verstoßen habe, indem seitens des Beklagten zu 1) ihm (dem Kläger) im Hinblick auf die Quartale II sowie III/1996 überhaupt keine Anteile an seinen (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen während dieser zwei Quartale gezahlt worden seien.
aa 1) Nach Obigem kann nämlich bei einem Vertrag mit lediglich Schutzwirkung für Dritte dem Dritten gegenüber den mit dieser Schutzpflicht gegenüber Dritten belasteten Vertragsteil nur dann aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer positiven schuldhaften Vertragsverletzung im Schadensersatzanspruch zustehen, wenn dieser Vertragsteil im Rahmen der Erbringung seiner vertraglichen Hauptleistungen gegenüber dem anderen Vertragsteil in der Weise unsorgfältig gehandelt hat, dass hierdurch seitens dieses Vertragsteils zudem auch Schutzpflichten zugunsten Dritter schuldhaft verletzt worden sind.
aa 2) Zu den Hauptpflichten des Beklagten zu 1) aus seinem bereits mit der Stadt B......... unter dem 21.04.1986 schriftlich abgeschlossenen Chefarztvertrag gehörten und gehören jedoch gemäss den dortigen §§ 3 bis 6 u.a. die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße medizinische Versorgung der Patienten auf der von ihm (dem Beklagten zu 1)) geleiteten Augenklinik, die ordnungsgemäße Aus-, Weiter- sowie Fortbildung des ihm (dem Beklagten zu 1)) unterstellten ärztlichen sowie nichtärztlichen Personals und die ordnungsgemäße Diensteinteilung des ihm (dem Beklagten zu 1)) nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen, dagegen nicht etwa die Beteiligung der ihm (dem Beklagten zu 1)) nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen an seinen Liquidationseinnahmen, weswegen dann jedoch ebenfalls dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) nur dann ein Schadensersatzanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer schuldhaften positiven Vertragsverletzung zustehen kann, falls der Beklagte zu 1) z.B. bei seiner Diensteinteilung des Klägers unsorgfältig sowie hierbei zudem schuldhaft gehandelt hätte, da die dem Beklagten zu 1) nach seinem obigen schriftlichen Chefarztvertrag obliegende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Diensteinteilung der ihm nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen ebenfalls Schutzpflichten. zugunsten dieser ihm nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen zur Folge hat.
aa 3) Dass aber dem Kläger ein Vermögensschaden in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 des wegen entstanden ist, weil der Beklagte zu 1) ihn (den Kläger) im Hinblick auf diese zwei Quartale z.B. nicht ordnungsgemäß sowie dabei zudem schuldhaft zu ärztlichen Leistungen dienstlich eingesetzt hat, ist jedoch vom auch hierfür darlegungs- sowie beweispflichtigen Kläger in beiden Instanzen des vorliegenden Rechtsstreits nicht einmal vorgebracht worden.
bb) Andererseits hat der Kläger sowie hierbei ebenfalls entgegen seiner Auffassung auch gegenüber der Beklagten zu 2) nicht deswegen einen Schadensersatzanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer positiven schuldhaften Vertragsverletzung, weil nunmehr die damalige Krankenhausverwaltung sowie dabei noch der Stadt B......... es schuldhaft unterlassen habe, darauf zu drängen, dass der Beklagte zu 1) ihn (den Kläger) auch an seinen (des Beklagten zu 1) Liquidationseinnahmen in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 ordnungsgemäß beteilige.
bb 1) Insofern ist zwar dem Kläger dahingehend beizupflichten, dass das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 03.08.1983 - 5 AZR 306/81 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche sowie vom 24.01.1990 - 5 AZR 34/89 -, n.v., in den Fällen bei denen jeweils landesgesetzlich geregelt ist, dass die Chefärzte bestimmte Beträge von ihren Liquidationseinnahmen zum Zwecke der Beteiligung der ihnen nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen an ihren Liquidationseinnahmen an den Krankenhausträger abzuführen haben, dass der Krankenhausträger diese Beträge bei den Chefärzten einzuziehen hat, dass seitens des ärztlichen Vorstandes des Krankenhauses über die Verteilung dieser vom Krankenhausträger eingezogenen Beträge an die nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen nach einem diesem vorgegebenen System zu entscheiden ist und dass dann der Krankenhausträger entsprechend dieser vorherigen Entscheidung des ärztlichen Vorstandes die Beträge an die nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen auszuzahlen hat, die Stellung des Krankenhausträgers in bezug auf diesen ärztlichen Mitarbeiterpool die eines Treuhänders ist, dass diese Stellung des Krankenhausträgers als Treuhänder des ärztlichen Mitarbeiterpools von der Stellung des Krankenhausträgers als Arbeitgeber der nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen zu unterscheiden ist und dass der Krankenhausträger aufgrund seiner Stellung als Treuhänder des ärztlichen Mitarbeiterpools den nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen dann aus dem Gesichtspunkt einer positiven schuldhaften Vertragsverletzung Schadensersatz zu leisten hat, wenn der Krankenhausträger es schuldhaft unterlassen hat, bei den Chefärzten deren Beiträge zu dem ärztlichen Mitarbeiterpool ordnungsgemäß einzuziehen.
bb 2) Aufgrund dieser vorstehenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann aber der Kläger von der Beklagten zu 2) in deren Funktion als seit dem 01.07.1997 Rechtsnachfolgerin der Stadt B......... in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 schon deswegen keinen Schadensersatz aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer positiven schuldhaften Vertragsverletzung seitens der damaligen Krankenhausverwaltung noch der Stadt B.......... mit Erfolg fordern, weil nach Obigem in Nordrhein-Westfalen schon seit dem 01.01.1988 überhaupt keine landesgesetzlichen Regelungen zu irgend einer Beteiligung der nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen an den Liquidationseinnahmen der Chefärzte mehr bestehen.
2. Zum anderen hat der Kläger ebenfalls gegenüber keinem der zwei Beklagten einen vor den staatlichen Gerichten durchsetzbaren jetzt gesetzlichen Anspruch auf Zahlung irgend eines Anteils an den Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Quartale II sowie III/1996.
a) Denn einerseits hat der Beklagte zu 1) dem Kläger unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt einen seitens des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) vor den staatlichen Gerichten durchsetzbaren Anteil an seinen (des Beklagten zu 1)) während der Quartale II sowie III/1996 erzielten Liquidationseinnahmen zu zahlen.
aa) Soweit sich nämlich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs gegenüber dem Beklagten zu 1) darauf beruft, dass in allen seitens der Ärztekammer Westfalen-Lippe gemäß § 31 HeilBerG NW erlassenen Berufsordnungen bestimmt ist, dass die liquidationsberechtigten Chefärzte die ihnen nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen dann an ihren Liquidationseinnahmen aus ihren ärztlichen Nebentätigkeiten angemessen zu beteiligen haben, wenn sie diese ihnen nachgeordneten Ärzte/Ärztinnen bei ihren ärztlichen Nebentätigkeiten mit einsetzen, geht dieses Vorbringen des Klägers bereits deswegen ins Leere, weil es sich bei dem Inhalt der von der Ärztekammer Westfalen-Lippe erlassenen Berufsordnungen um bloßes Standesrecht handelt.
Streitfragen aus dem Bereich des bloßen Standesrechts können jedoch von vornherein nicht durch die staatlichen Gerichte entschieden werden. Vielmehr fallen diese Streitigkeiten ausschließlich in die Zuständigkeit der standesrechtlichen Schlichtungsorgane (BAG, Urteil vom 15.11.1989 - 5 AZR 626/88 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 16.06.1998 - 1 ABR 67/97 -, a.a.O.).
bb) Insofern sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs gegenüber dem Beklagten zu 1) des weiteren darauf beruft, der Beklagte zu 1) habe ihm ebenfalls in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 eine angemessene Beteiligung an dessen (des Beklagten zu 1)) während dieser zwei Quartale erzielten Liquidationseinnahmen jetzt aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu gewähren, da der Beklagte zu 1) auf seine (des Klägers) Kosten in Höhe dieser angemessenen Beteiligung ohne rechtlichen Grund bereichert sei, ist der Kläger daraufhin zu verweisen, dass nach Obigem der "rechtliche Grund" für seine (des Klägers) ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der seitens des Beklagten zu 1) bereits mit der Stadt B.......... im schriftlichen Chefarztvertrag vom 21.04.1986 unter dem dortigen § 14 vereinbarten ärztlichen Nebentätigkeiten des Beklagten zu 1) schon der vom Kläger ebenfalls bereits mit der Stadt B......... vereinbarte Arbeitsvertrag vom 15.08.1994 gewesen ist, da sich nämlich für den Kläger schon aufgrund seines schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Stadt B...... vom 15.08.1994 gemäß Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der SR 2 c zum BAT die Verpflichtung ergeben hat, u.a. im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit des Beklagten zu 1) ärztliche Tätigkeiten sowie hierbei ohne jegliche zusätzliche Bezahlung zu erbringen, was jedoch dann ebenfalls im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1) im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB als "rechtlicher Grund" für eine unentgeltliche ärztliche Tätigkeit des Klägers im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit des Beklagten zu 1) ausgereicht hat (BAG, Urteil vom 15.11.1989 - 5 AZR 626/88 - a.a.O.).
cc) Insoweit sich schließlich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs gegenüber dem Beklagten zu 1) noch darauf beruft, der Beklagte zu 1) habe ihm im Hinblick auf die Quartale II sowie III/1996 eine angemessene Beteiligung an dessen (des Beklagten zu 1) während dieser zwei Quartale erzielten Liquidationseinnahmen nunmehr als Schadensersatz sowie dabei aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB sowie zudem sogar aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB zu gewähren, übersieht der Kläger bereits, dass er nach Vorstehendem weder gegenüber dem Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 2) einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung irgend eines Anteils an den Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1) gehabt hat und dass nach Obigem weitergehend der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger allenfalls aus standesrechtlichen Gesichtspunkten zu einer Beteiligung an seinen (des Beklagten zu 1)) Liquidationseinnahmen verpflichtet gewesen sein kann, wobei jedoch der Kläger einen solchen etwaigen Anspruch aus lediglich Standesrecht gegenüber dem Beklagten zu 1) vor den staatlichen Gerichten von vornherein nicht mit Erfolg einklagen kann, was dann aber im Endergebnis dazu führt, dass ein etwaiger Verstoß des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger gegen bloßes Standesrecht denknotwendig weder einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger gegen ein staatliches Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB noch erst Recht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers durch den Beklagten nunmehr im Sinne des § 826 BGB darstellen kann (BGH, Urteil vom 09.12.1964 - I b ZR 181/62 - NJW 1965, 2007).
b) Andererseits hat jetzt die Beklagte zu 2) dem Kläger weder nach den Vorschriften der Berufsordnungen der Ärztekammer Westfalen-Lippe noch nach § 812 Abs. 1 BGB und auch nicht gemäß den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB irgend einen Betrag in bezug auf die Quartale II sowie III/1996 zu zahlen, da die Vorschriften der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe für die Beklagte zu 2) von vornherein keine Geltung haben, da nach Obigem der Kläger gegenüber der Stadt B......... bereits aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit der Stadt B........... zu unentgeltlichen ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit des Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen ist und da die Stadt B......... aufgrund der schon arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Klägers ihr gegenüber zu unentgeltlichen ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit des Beklagten zu 1) ebenfalls von vornherein gegenüber dem Kläger keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und erst Recht keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung jetzt im Sinne des § 826 BGB dadurch begehen gekonnt hat, dass von ihr der Kläger zu unentgeltlichen ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit des Beklagten zu 1) eingesetzt worden ist.
c.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision für den Kläger - wie von diesem angeregt - seitens der hier erkennenden Berufungskammer gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht gegeben gewesen, da die erkennende Berufungskammer mit ihrer vorstehenden Entscheidung der aufgezeigten hier einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt gefolgt ist und diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich auf den vorliegenden Rechtsstreit zur Anwendung gebracht hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil findet mangels Zulassung die Revision nicht statt (§ 72 Abs. 1 ArbGG). Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht (Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt) anzufechten, wird auf die Vorschriften des § 72 a ArbGG verwiesen.