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06.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132849

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 08.07.2013 – 5 K 2157/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Im Namen des Volkes
Urteil
5 K 2157/12
In dem Finanzrechtsstreit
XXX
wegen Einkommensteuer 2010
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 2013 durch
XXX
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2010 antragsgemäß nach § 26 b Einkommensteuergesetz – EStG – zusammen veranlagt werden. Beide Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin bezog darüber hinaus noch Lohnersatzleistungen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machten sie (u.a.) Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 1.418,03 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend (Blatt 5 der ESt-Akte).
Im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 01. September 2011 (Bl. 46 – 49 der Einkommensteuerakte – ESt-Akte) wurde davon nur ein Teilbetrag in Höhe von 278 € berücksichtigt, mit dem Hinweis, dass Aufwendungen für Arzneimittel, Stärkungsmittel oder ähnliche Präparate als außergewöhnliche Belastung nur anerkannt werden könnten, soweit ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen worden sei.
Dagegen legten die Kläger am 06. September 2011 Einspruch ein und begehrten (neben weiteren nicht mehr streitigen Punkten) die Krankheitskosten in voller Höhe anzuerkennen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 (Bl. 60 der ESt-Akte) führten sie dazu aus, Erkältungsmedikamente oder sonst nicht verschreibungspflichtige Medikamente würden zwar nicht mehr verordnet, auf deren Einnahme werde aber von den Ärzten hingewiesen. Sie legten eine mit „Quittung“ bezeichnete Aufstellung der Apotheke ... vom 24. Oktober 2011 vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 61 – 63 der ESt-Akte). In dieser Aufstellung werden insgesamt 108 Artikel (Medikamente und sonstige Präparate) aufgeführt (Gesamtsumme „VK“ 1.418,03 €). Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass für alle aufgeführten Artikel ein „Kundenpreis“ i.H.v. 650,78 € zu entrichten war, und zwar für Zuzahlungen, Mehrkosten, Privatrezepte, „Handverkauf“ und nicht erstattungsfähige „KP“ bei Rezepten.
Der Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 (Bl. 66 – 68 der Einkommensteuerakte) u.a. darauf hin, dass es sich bei dem in der Auflistung genannten Betrag i.H.v. 1.418,03 € um den Verkaufspreis der bezogenen Medikamente, nicht aber um den Betrag handle, den die Kläger dafür tatsächlich hätten bezahlen müssen. Dieser belaufe sich gemäß der Jahresaufstellung nur auf 650,78 f€ (Kundenpreis). Nur dieser Betrag könne – wenn überhaupt – als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Soweit dieser Jahresaufstellung zu entnehmen sei, dass ein ärztliches Rezept vorgelegt worden sei, seien die Aufwendungen vom Beklagten bei der Veranlagung bereits berücksichtigt worden. Es handle sich dabei um Zuzahlungen, Mehrkosten und Privatrezepte usw. i.H.v. insgesamt 261,44 € (Anmerkung des Gerichts: Berücksichtigt wurden (versehentlich ?) sogar 278 €, Blatt 5 der ESt-Akte). Somit sei lediglich der auf den „Handverkauf“ entfallende Anteil i.H.v. 389,34 € nicht berücksichtigt worden. Insoweit könnten die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, weil deren Notwendigkeit nicht durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen worden sei.
Die Kläger erwiderten (Bl. 74 der ESt-Akte), aufgrund der Gesundheitsreform würden viele Medikamente aus Kostengründen nicht mehr verschrieben und der Patient müsse die Mittel selbst aus eigener Kasse zahlen. Die Medikamente, die sie ohne Verordnung gekauft hätten, seien notwendig gewesen. Ein 6-Personenhaushalt sei ohne vorbeugende Medikamente (Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel usw.) nicht zu führen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 76 – 84 der Einspruchsakte), wurde die Einkommensteuer (aus nicht streitigen Gründen) auf 8.299,00 € (von zuvor 8.310,00 €) herabgesetzt und im Übrigen der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Aufwendungen für Heilbehandlungen würden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der (nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG an sich gebotenen) Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedürfe. Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten sei zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gelte aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar), also medizinisch indiziert seien. Hierzu habe der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung (§ 33 Abs. 4 EStG und § 64 EStDV) habe der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz – StVereinfG - 2011 eingeführt. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sei dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz habe bereits mit Urteil vom 20. Januar 2000 (4 K 1352/97, EFG 2000, 434) entschieden, dass der Nachweis der krankheitsbedingten Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung auch für solche Medikamente erforderlich sei, für die nach § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse nicht zulässig sei. Dass die Verordnung bestimmter Medikamente zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (mehr) zulässig sei, schließe es nicht aus, dass der Arzt die betreffenden Medikamente zur Heilung oder Linderung einer Krankheit für angezeigt halte oder sie auf Wunsch des Patienten – auf Privatrezept – verordne. Dann scheide zwar ein Kostenersatz durch die gesetzliche Krankenversicherung aus, der Steuerpflichtige könne die Kosten ärztlich verordneter Medikamente in diesem Fall aber als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Vor diesem Hintergrund könnten die von den Klägern ohne ärztliche Verordnung im Handverkauf erworbenen Medikamente nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Am 23. August 2012 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie tragen ergänzend vor, die streitigen Aufwendungen seien in ihrem 6-Personen-Haushalt entstanden und in der Aufstellung der Apotheke aufgelistet. Wie dieser Aufstellung zu entnehmen sei, seien überwiegend Erkältungsmittel und andere Medikamente im Handverkauf erworben worden. Die meisten Erkältungsmittel würden von Ärzten nicht mehr verschrieben. Aufgrund der Gesundheitsreform werde ein freiwilliger Kauf der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente zur Heilung der Krankheit empfohlen. Im Übrigen habe der Beklagte bei den Veranlagungen der Vorjahre die Medikamente in der Form der Apothekenliste immer anerkannt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid vom 01. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn weitere Krankheitskosten i.H.v. 389,34 € (vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung) als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, die geltend gemachten Medikamente seien zwar in den Vorjahren anhand der vorgelegten Apothekenliste als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden. Nach dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sei jeder Steuerfall hingegen für jeden Veranlagungszeitraum in vollem Umfang und unabhängig von eventuell früher vertretenen Rechtsauffassungen erneut zu überprüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung müsse das Finanzamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid vom 01. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012 ist – soweit angefochten – nicht zu beanstanden, da der Beklagte die streitigen Krankheitskosten i.H.v. 389,34 € zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat.
Vorab ist festzustellen, dass sich nicht nachvollziehen lässt, weshalb die Kläger in der Klageschrift ausgeführt haben, dass ein Betrag in Höhe von 1.357,81 € streitig sei, denn der Beklagte hat - soweit ein ärztliches Rezept vorgelegt wurde - die in der Jahresaufstellung der Apotheke aufgeführten Aufwendungen für Zuzahlungen, Mehrkosten und Privatrezepte usw. i.H.v. insgesamt 261,44 € bei der Veranlagung bereits berücksichtigt, so dass lediglich der auf den „Handverkauf“ entfallende Anteil i.H.v. 389,34 € streitig sein kann.
Diese Aufwendungen hat der Beklagte zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung verwiesen werden, der das Gericht folgt und insoweit daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung – FGO).
Der Beklagte ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger die Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen formalisiert hätten nachweisen müssen. Denn bei Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V -) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen (BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFH/NV 2012, 1373).
§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV hat folgenden Wortlaut:
„Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen:
1. durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch);“
Diesem formalisierten Nachweisverlangen ist auch im Streitjahr Rechnung zu tragen. Denn nach § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in allen Fällen, in denen - wie vorliegend - die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, anzuwenden. Diese rückwirkende Geltung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFH/NV 2012, 1373). Zwar ist eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen), die hier insoweit vorliegt, als die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 - wie hier - Veranlagungszeiträume betrifft, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 bereits abgeschlossen waren und für die die Steuer bereits entstanden ist (§ 36 Abs. 1 EStG), nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (ebenda, m.w.N). In der Rechtsprechung des BVerfG sind jedoch - ohne dass dies abschließend wäre - Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot durchbrochen ist. So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage rückwirkend gesetzlich festgeschrieben wird (BVerfG-Beschlüsse vom 23. Januar 1990 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87, BVerfGE 81, 228; vom 15. Oktober 2008 1 BvR 1138/06, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGK-- 14, 338, und vom 21. Juli 2010 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369). Gemessen daran durfte der Verordnungsgeber das formalisierte Nachweisverlangen für Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch --SGB V--) rückwirkend anordnen, weil der Gesetzgeber insoweit die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit lediglich so geregelt hat, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt einer gefestigten Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2008 III B 168/06, www.juris.de, m.w.N.) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (R 33.4 Abs. 1 EStR) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach. Ein berechtigtes Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage konnten die Steuerpflichtigen, so auch die Kläger, nicht bilden.
Der Beklagte hat zwar entsprechende Aufwendungen in den Vorjahren anhand der vorgelegten Apothekenliste als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Es entspricht jedoch dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte. Dies gilt selbst dann, wenn die – fehlerhafte - Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist, die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat oder der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diese Rechtsgrundsätze sind selbst dann noch anwendbar, wenn das Finanzamt über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsauffassung vertreten hat (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BStBl II 1993, 289).
Nach alldem ist die Entscheidung des Beklagten, die ohne ärztliche Verordnung angeschafften Medikamente und sonstigen Präparate („Handverkauf“) nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zuzulassen, nicht zu beanstanden. Denn insoweit haben die Kläger die Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen nicht in der nach § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 gebotenen Form nachgewiesen.
Der Senat hat gemäß § 90 Abs.2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde ange­foch­ten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.bundesfinanzhof.de lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.

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