25.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132998
Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 28.08.2013 – 13 Ta 245/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 13 Ta 245/13
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main: 12 Ca 10417/09)
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
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hat die Kammer 13 des Hessischen Landesarbeitsgerichts durch den Vorsitzenden Richter als Vorsitzenden
ohne mündliche Verhandlung am 28. August 2013 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2013 - 12 Ca 10417/09 - aufgehoben und das Kostenfestsetzungsverfahren dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Begründung des vorliegenden Beschlusses zurückverwiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Parteien führten eine umfangreiche rechtliche Auseinandersetzung gegeneinander. Der Kläger nahm die Beklagte zunächst vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und die Zahlung diverser Entgelte in Anspruch. Durch Beschluss vom 6. Juli 2010 (Az 12 Ca. 10417/09) verwies das Arbeitsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main. Die hiergegen durch den Kläger eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2010 (Az 4 Ta 332/10) auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Rechtsstreit endete durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2012 (Az 16 U 141/11).
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 hatte die Beklagte beim Hessischen Landesarbeitsgericht beantragt, die Kosten für das oben angeführte Rechtsweg-Beschwerdeverfahren gegen den Kläger festzusetzen, im einzelnen wie folgt:
Streitwert: € 156.500,00
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV-RVG 831,00 €
Pauschale Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Summe 851,00 €
Der Antrag wurde mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 vor dem zuständigen Arbeitsgericht Frankfurt am Main wiederholt.
Durch Beschluss vom 18. Juni 2013 wies das Arbeitsgericht den Antrag der Beklagten zurück mit der Begründung, das Landgericht sei nach entsprechender Verweisung der Hauptsache auch für die hier fragliche Kostenfestsetzung zuständig.
Nach Zustellung am 20. Juni 2013 erhob die Beklagte am 27. Juni 2013 sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht am 28. Juni 2013 nicht abhalf. Es hat die Sache
vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß den §§ 104, 567 Abs. 2 ZPO; 11 RpflG; 78 ArbGG statthaft. Der Beschwerdewert von mehr als 200 € ist erreicht. Auch im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zulässig; insbesondere ist die form- und fristgerecht eingelegt.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückverweisung an das Arbeitsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 4 RpflG).
Die streitbefangene Kostenfestsetzung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, das Arbeitsgericht sei für sie nicht zuständig. Das Arbeitsgericht ist vielmehr für die Kostenfestsetzung zuständig, auch wenn der Rechtsstreit seinerzeit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen worden war und § 17b Abs. 2 S. 1 GVG bestimmt:
Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.
Wie das Verfahren bilden nach der Verweisung die Kosten des (nun zwangsläufig) 1. Rechtszuges eine Einheit, so dass z.B. den Unterlegenen gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Kosten treffen, die vor dem Gericht entstanden sind, das verwiesen hat, wenn nicht § 17 b Abs. 2 S. 2 GVG entgegensteht (Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 17 b GVG, Rz. 4).
Dies gilt aber nur für die Kosten des gemeinsamen 1. Rechtszugs, weshalb in dem Beschluss des verweisenden Gerichts keine eigenständige Kostenentscheidung ergehen darf und hier auch nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren ist jedoch - wie hier auch geschehen - eine eigene Kostenentscheidung veranlasst, denn die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. § 17 b Abs. 2 S. 1 GVG gilt im Fall der Verweisung nur für die Kosten im "Verfahren vor dem angegangenen Gericht“, d.h. dem Gericht 1. Instanz. Demgemäß hat das Beschwerdegericht auch über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 17 b Abs. 4 S. 3 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen (BVerwG vom 18. Mai 2010 - 1 B 1/10 -, zitiert nach Juris; LSG Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2011 -L 5 AS 2040/11 B-, zit. nach juris; BGH vom 17. Juni 1993 -V ZB 31/92 -, zitiert nach Juris; BSG vom 1. April 2009 -B SF 1/08 R-, zit. nach juris; OLG Köln vom 25. Januar 1999 - 5 W 132/98 -, zitiert nach juris; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage 2013, § 48 Rz. 131; Zöller/Gummer, ZPO, 28 Aufl. 2010, § 17 b GVG, Rz. 4).
In Konsequenz dessen ist hier das Arbeitsgericht als verweisendes Gericht für die Kostenfestsetzung in Bezug auf das Rechtsweg-Beschwerdeverfahren zuständig.
Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bezüglich der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als Unterlegener die entsprechenden Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.