Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Teilanerkenntnis

    Keine Einigungsgebühr bei einseitigen Erklärungen

    | Nach der amtlichen Anmerkung zu Nr. 1000 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr in gerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (SG Frankfurt 19.6.13, S 7 SF 176/13 E). |

     

    Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen voraus. Zwar ist eine Einigung mit Entstehung der Einigungsgebühr auch zu bejahen, wenn in einem Rechtsstreit der Kläger die Klage zum Teil zurücknimmt und der Beklagte im Übrigen die Klageforderung anerkennt. Erforderlich ist insoweit jedoch, dass die Beteiligten dies verabredet haben und die Entscheidung nicht nur auf einem einseitigen Entschluss des Klägers oder des Beklagten beruht.

     

    Merke | Bloße einseitige Erklärungen, auch wenn sie von beiden Seiten abgegeben werden und zur Beendigung eines Rechtsstreits führen, genügen jedoch für die Annahme einer Vereinbarung nicht.

    Quelle: ID 42441852