31.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202601
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 17.05.2018 – 60L WLw 6/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
60L WLw 6/18
1 Lw 71/14 AG Ratzeburg
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Landwirtschaftssache
betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses über den im eingetragenen Hof
hier: Kostenfestsetzungsverfahren
beteiligt:
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte:
Verfahrensbevollmächtigte:
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - am 17.05.2018 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 28. März 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 26. Februar 2018 dahin abgeändert, dass die von der Beteiligten zu 3. an den Beteiligten zu 1. nach dem Beschluss des Senats vom 18. Mai 2017 zu erstattenden Kosten für die Beschwerdeverfahren zu den Az. 2 L WLw 17/15, 60L WLw 1/17 und 2/17 auf insgesamt 12.895,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2017 festgesetzt werden.
Die Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.506,36 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1. begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beteiligte zu 3. die Festsetzung von Terminsgebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten für zwei Beschwerdeverfahren, in denen der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
In der Hauptsache hatte der Beteiligte zu 1. beim Landwirtschaftsgericht beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis in Bezug auf den betroffenen Hof zu erteilen. Die Beteiligte zu 3. trat dem entgegen und war der Auffassung, selbst als Hoferbin in Betracht zu kommen. Durch Beschluss vom 5. Mai 2015 (Bl. 52 ff. d. A.) erachtete der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts die für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu Gunsten des Beteiligten zu 1. erforderlichen Tatsachen für festgestellt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3. hob der Senat den Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 17. März 2016 wegen der nicht ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung in erster Instanz auf und gab die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurück (Az. 2 L WLw 17/15, Bl. 92 ff. d. A.). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens blieb dabei der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Landschaftsgericht traf sodann in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern weitere Feststellungen zur Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1. und erachtete durch Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Bl. 249 ff. d. A.) die für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu seinen Gunsten erforderlichen Tatsachen für festgestellt. Die Beteiligte zu 3. legte erneut Beschwerde ein. Der Beteiligte zu 1. erhob seinerseits Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Der Senat wies die Beschwerde der Beteiligten zu 3. ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 18. Mai 2017 zurück und erlegte ihr zugleich die Kosten beider Beschwerdeverfahren einschließlich der dem Beteiligten zu 1. entstandenen außergerichtlichen Kosten auf (Az. 60L WLw 1/17 und 2/17, Bl. 331 ff. d. A.). Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzte der Senat wie bereits im Verfahren zum Az. 2 L WLw 17/15 auf 178.400,00 € fest. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in den Beschwerdeverfahren des Senats jeweils durch keinen der Beteiligten gestellt worden. Der Beteiligte zu 1. wurde jeweils von seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten.
Mit Schriftsatz an das Landwirtschaftsgericht vom 6. Juni 2017 - teilweise geändert mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 - hat der Beteiligte zu 1. unter anderem beantragt, seine Kosten für beide Beschwerdeverfahren gegen die Beteiligte zu 3. festzusetzen. Er hat geltend gemacht, ihm sei in den Beschwerdeverfahren jeweils nach einem Geschäftswert von 178.400,00 € unter anderem eine Terminsgebühr seiner Verfahrensbevollmächtigten entstanden. Bei einem Satz von 1,2 hat er insoweit jeweils den Betrag von 2.313,60 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (also 2.753,18 € brutto) in seinen Kostenfestsetzungsantrag aufgenommen. Der Beteiligte zu 1. hat sich darauf berufen, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. VV-RVG auch dann anfalle, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Vorhandlung vorgeschrieben sei, ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Gemäß § 15 Abs. 1 LwVG habe das Gericht auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Das Unterlassen eines Antrages sei als Einverständnis gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. VV-RVG zu bewerten. Bei Verfahren in Landwirtschaftssachen handele es sich gerade nicht um den Fall einer freigestellten mündlichen Verhandlung. Diese könne von einem der Beteiligten durch einen schlichten Antrag erzwungen werden. Wegen der weiteren Rechtsausführungen des Beteiligten zu 1. wird auf seinen Schriftsatz vom 13. November 2017 Bezug genommen.
Der Rechtspfleger des Landwirtschaftsgerichts und die Beteiligte zu 3. haben hingegen die Auffassung vertreten, die Terminsgebühren seien in den Beschwerdeverfahren nicht entstanden, weil in zweiter Instanz jeweils keine gerichtlichen Verhandlungstermine stattgefunden hätten und eine mündliche Verhandlung auch nicht vorgeschrieben sei. Die Beteiligte zu 3. hat sich insbesondere auf den Beschluss des OLG Oldenburg vom 7. Mai 2008 (Az. 10 W 9/08) berufen, wonach ohne mündliche Verhandlung auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 15 Abs. 1 LwVG keine Terminsgebühr ausgelöst werde. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Februar 2018 hat der Rechtspfleger für beide Verfahren vor dem Senat die zu erstattenden Kosten des Beteiligten zu 1. auf insgesamt 7.389,42 € festgesetzt (für beide Beschwerdeverfahren jeweils 1,6 Verfahrensgebühren, also 3.084,80 € netto, zzgl. 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % Umsatzsteuer). Soweit der Beteiligte zu 1. darüber hinaus die Terminsgebühren geltend macht, hat der Rechtspfleger die Festsetzung abgelehnt, weil die Voraussetzungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. VV-RVG nicht erfüllt seien. Dieser Ausnahmetatbestand gelte bei Verfahren in Landwirtschaftssachen nach den Regeln der §§ 9 ff. LwVG nicht, weil eine mündliche Verhandlung nach § 15 Abs. 1 LwVG nur auf Antrag der Beteiligten stattfinden müsse und ein solcher Antrag seitens der Beteiligten nicht gestellt worden sei.
Der Beteiligte zu 1. hat gegen den ihm am 19. März 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss mit Schriftsatz vom 28. März 2018, beim Oberlandesgericht eingegangen am 3. April 2018 (Dienstag nach Ostern), sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Terminsgebühren nicht festgesetzt worden sind. Die Beteiligte zu 3. hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und hält ebenfalls an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist nach den §§ 9 LwVG, 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Neben den bereits mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Kosten in Höhe von insgesamt 7.389,42 € sind zu Gunsten des Beschwerdeführers die beiden Terminsgebühren in Höhe von jeweils 2.313,60 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer, also zusätzlich zweimal 2.753,18 € brutto, als erstattungsfähig festzusetzen.
1.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht es allerdings nach § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es einen Termin durchführt. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG kommt nicht zur Anwendung, wenn das Gericht nach billigem Ermessen über die Durchführung eines Termins entscheidet und eine mündliche Verhandlung damit gerade nicht vorgeschrieben ist. Zu berücksichtigen sind aber die Besonderheiten des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem LwVG. Gemäß § 15 Abs. 1 LwVG hat das Gericht in Landwirtschaftssachen - mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes - auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Ob damit die mündliche Verhandlung im Sinne der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG „vorgeschrieben“ ist, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht klar entnehmen. Einerseits fehlt es an einer Bestimmung wie in § 128 Abs. 1 ZPO, nach der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon ohne besonderen Antrag vorgeschrieben ist. Andererseits kann ein Beteiligter nach § 15 Abs. 1 S. 1 LwVG - anders als im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 FamFG - allein durch seinen Antrag verhindern, dass das Gericht nach billigem Ermessen von einer mündlichen Verhandlung absieht.
Seit der Einführung des RVG zum 1. Juli 2004 enthält das Gesetz auch keine spezielle Regelung für diesen Fall mehr. In § 63 Abs. 4 BRAGO waren zuvor noch besondere Vorschriften für das Verfahren in Landwirtschaftssachen enthalten. Nach Satz 2 der Bestimmung erhielt der Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung auf Antrag stattfinden muss, die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung, selbst wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde. Ob dieser Fall nach geltender Rechtslage unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG fällt, ist streitig und bisher nicht höchstrichterlich entschieden.
2.
a.
Allerdings hat das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 7. Mai 2008 entschieden, dass in den Verfahren in Landwirtschaftssachen nach den §§ 9 ff. LwVG keine Terminsgebühr entstehe, wenn weder das Gericht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet noch ein Beteiligter nach § 15 Abs. 1 LwVG einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat (Az. 10 W 9/08, RdL 2008, S. 216 f.). In Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung bestehe stets ein sachlicher Grund für die Vergütung der Aufwendungen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer mündlichen Verhandlung, während bei grundsätzlich schriftlichem Verfahren ein vergleichbarer Grund erst durch Antragstellung oder besonderen Verfahrensgestaltungsakt des Gerichts geschaffen werden müsse. Ferner sei die Gebührenordnung unter anderem dazu da, die Kosten der Rechtsverfolgung sachgerecht einzugrenzen und für den potenziellen Kostenschuldner eine gewisse Verlässlichkeit zu schaffen. Das OLG Oldenburg stellt dabei maßgeblich auf den aus seiner Sicht eindeutigen Wortlaut des Gebührentatbestandes für die Terminsgebühr ab und argumentiert, in den Verfahren nach den §§ 9 ff. LwVG sei eine mündliche Verhandlung nicht „als Regel ‚vorgeschrieben‘“.
Auch H. (Kostengesetze, 48. Auflage, VV 3104 Rn. 17) geht nicht vom Anfall einer Terminsgebühr in der gegebenen Konstellation aus und argumentiert, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG sei für Verfahren nach dem LwVG unanwendbar „grds im dortigen ja durchweg vorliegenden Beschlußverfahren“.
b.
Das letztgenannte Argument von H. überzeugt jedoch schon deshalb nicht, weil im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem LwVG zwar durch Beschluss entschieden wird, es dem Gericht aber nicht durchweg freisteht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Durch die spezielle Regelung in § 15 Abs. 1 LwVG wird die Freiheit des Gerichts bei der Bestimmung des Verfahrensganges eingeschränkt und das Verfahren stärker als in anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Verfahren des Zivilprozesses angenähert (Ernst, LwVG, 8. Auflage, § 15 Rn. 3).
Es ist auch nicht richtig, sich auf den vermeintlich eindeutigen Wortlaut des Gebührentatbestandes in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG zu berufen, um die Entstehung einer Terminsgebühr zu verneinen. Zum einen ist der Wortlaut nicht so eindeutig, wie das OLG Oldenburg annimmt. Dass die mündliche Verhandlung „als Regel“ vorgeschrieben ist, verlangt der Gebührentatbestand nicht. Denkbar ist auch eine Auslegung des Begriffes „vorgeschrieben“ in der Weise, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht allein vom pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts abhängig ist, sondern von den Parteien durch einfache Erklärung und ohne sachliches Erfordernis erzwungen werden kann. Zum anderen kommt selbst eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Gebührennorm in Betracht, wenn der Wille des Gesetzgebers im Wortlaut nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen ist.
Dem Gesetzgeber ging es bei der Ausgestaltung der Terminsgebühr nicht ausschließlich darum, den besonderen Aufwand des Rechtsanwaltes zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer mündlichen Verhandlung abzugelten. Indem in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG die frühere Regelung in § 35 BRAGO übernommen worden ist, wird auch erreicht, dass ein Rechtsanwalt gebührenrechtlich keine Nachteile hat, wenn er nicht auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht und dadurch zur Vereinfachung des Verfahrens beiträgt. Ein Bedürfnis dafür besteht auch in Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung durch den Antrag eines Beteiligten erzwungen werden kann (Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Auflage, S. 589, „Landwirtschaftssachen“; Wahlen/Onderka/N. Schneider in: Schneider/Wolf, RVG, 8. Auflage, VV 3104 Rn. 43; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, 3104 VV Rn. 38; v. Seltmann, BeckOK RVG, Stand 1. Dezember 2017, 3104 Rn. 2; Schneider, RdL 2007, S. 312 f.; Schons, AGS 2007, S. 490 ff.; NJW-Spezial 2008, S. 411 f., kritische Anmerkung zum Beschluss des OLG Oldenburg vom 7. Mai 2008). Der Verzicht auf einen Antrag nach § 15 Abs. 1 S. 1 LwVG ist dann einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gleichzustellen (vgl. dazu die genannten Nachweise). Es würde zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte in Landwirtschaftssachen führen, wenn in einer Vielzahl von Fällen ohne sachlichen Grund mündliche Verhandlungen durchgeführt werden müssten, weil es einem Verfahrensbevollmächtigten wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint, sich die Terminsgebühr - bei einem in Landwirtschaftssachen oft erheblichen Streitwert - entgehen zu lassen.
Dass dieser Aspekt für den Gesetzgeber bei der Einführung des RVG von Bedeutung war, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 3104 VV-RVG (BT-Drucks. 15/1971, S. 212). Dort wird erläutert, warum eine Norm der BRAGO nicht übernommen wurde, nach der dem Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr für den Fall zugestanden wurde, dass eine Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird. In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich:
„Da weder ein besonderer Aufwand ersichtlich ist, noch die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können, ist die Notwendigkeit einer besonderen Terminsgebühr nicht ersichtlich.“
Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen hat, dem Rechtsanwalt auch dann eine Verhandlungsgebühr zuzugestehen, wenn ihm der mit einer Verhandlung verbundene Aufwand zwar nicht entsteht, er aber die Durchführung einer Verhandlung hätte erzwingen können. Die Erwägungen des Gesetzgebers zum sozialgerichtlichen Verfahren hat der BGH in der Folge auch für den entsprechenden Fall des § 522 ZPO angestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass den Prozessbevollmächtigten selbst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV-RVG (außergerichtliche Besprechung) keine Terminsgebühr entsteht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweist (BGH, NJW 2007, S. 2644 f.).
Aus dem Umstand, dass die ausdrückliche Regelung in § 63 Abs. 4 S. 2 BRAGO nicht in das Vergütungsverzeichnis zum RVG übernommen worden ist, lässt sich unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung jedenfalls nicht herleiten, dass der Gesetzgeber eine Änderung zu Ungunsten der Rechtsanwälte herbeiführen wollte. Es ist nicht fernliegend, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten des LwVG einfach übersehen hat (so auch Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a. a. O., 3104 VV Rn. 38; Schneider, RdL 2007, S. 312). Der Senat hatte sich zum Beispiel im Bereich des Gerichtskostenrechts mit dem Wegfall des § 18 HöfeVfO a. F. (Az. 60L WLw 22/15, RdL 2017, S. 72 ff.) und des § 23 lit. a) HöfeVfO a. F. (Az. 60L WLw 7/16) durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zu befassen und ist trotz des scheinbar eindeutigen Gesetzeswortlautes der Neuregelung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gebührenprivileg in § 18 HöfeVfO nicht beseitigt und die Viertelgebühr in § 23 lit. a) HöfeVfO nicht durch eine doppelte, sondern nur durch eine halbe Gebühr ersetzt werden sollte. Die zum Teil sehr speziellen Regelungen für das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit konnten in dem Bemühen um Vereinfachung leicht übersehen werden.
Auch aus dem Beschluss des BGH vom 9. März 2006 (NJW 2006, S. 2495 f.) folgt gerade nicht, dass nur dann von einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann, wenn diese nicht von einem Antrag eines Beteiligten abhängig ist. Die Entscheidung betrifft die Entstehung einer Terminsgebühr im WEG-Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung. Nach § 44 Abs. 1 WEG a. F. „soll“ der Richter mit den Beteiligten „in der Regel“ mündlich verhandeln. Die Soll-Vorschrift war nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend, um von einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung im Sinne des § 35 BRAGO bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG auszugehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, S. 2495 f., m. w. N.). Die Entscheidung enthält zwar unter anderem auch folgenden Satz (juris Rn. 7):
„Da § 44 Abs. 1 WEG die mündliche Verhandlung den Richter grundsätzlich nicht freistellt und auch nicht von einem Antrag eines Verfahrensbeteiligten abhängig macht (…), ist für den Gebührentatbestand auch weiterhin von einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung auszugehen.“
Aus diesem Satz lässt sich aber nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass der BGH auch eine Entscheidung für den Fall treffen wollte, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung zwar ohne Antrag anordnen kann, dies aber auf einen entsprechenden Antrag muss (und nicht nur soll). Der BGH hatte im konkreten Fall keinen Anlass, sich mit den Besonderheiten des LwVG zu befassen, und hat dies dementsprechend nicht getan.
Für die vom Senat vertretene Auffassung spricht schließlich der Beschluss des 12. Zivilsenates des BGH vom 2. November 2011 (NJW 2012, S. 459 ff.). Diese Entscheidung betrifft zwar nicht unmittelbar den Gebührentatbestand in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG, sondern die Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV-RVG, wonach eine Terminsgebühr auch für bestimmte außergerichtliche Termine und Besprechungen anfällt. Wenn ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden hat, entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen nach der Rechtsprechung des 5. Zivilsenates des BGH aber grundsätzlich nur, wenn eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (NJW 2007, S. 2644 f. - zu § 522 ZPO, siehe oben; NJW 2007, S. 1461 ff.). Im Beschluss vom 2. November 2011 ist der 12. Zivilsenat vor diesem Hintergrund auch für den Fall von einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausgegangen, dass die Verhandlung auf Antrag einer Partei stattfinden muss (im konkreten Fall nach den §§ 644, 620b Abs. 2 ZPO a. F.). Als maßgeblich angesehen worden ist dabei zu Recht, dass die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hätten verhindern können.
3.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zu. Gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen findet auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend den §§ 574 ff. ZPO die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BGH, NJW-RR 2014, S. 186 ff.). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sind im konkreten Fall gegeben. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Rechtsfrage, ob in landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht, wenn ein Antrag nach § 15 Abs. 1 S. 1 LwVG nicht gestellt worden ist und ein Termin nicht stattgefunden hat, bedarf der höchstrichterlichen Klärung.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
1 Lw 71/14 AG Ratzeburg
Beschluss
In der Landwirtschaftssache
betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses über den im eingetragenen Hof
hier: Kostenfestsetzungsverfahren
beteiligt:
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte:
Verfahrensbevollmächtigte:
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - am 17.05.2018 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 28. März 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 26. Februar 2018 dahin abgeändert, dass die von der Beteiligten zu 3. an den Beteiligten zu 1. nach dem Beschluss des Senats vom 18. Mai 2017 zu erstattenden Kosten für die Beschwerdeverfahren zu den Az. 2 L WLw 17/15, 60L WLw 1/17 und 2/17 auf insgesamt 12.895,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2017 festgesetzt werden.
Die Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.506,36 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1. begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beteiligte zu 3. die Festsetzung von Terminsgebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten für zwei Beschwerdeverfahren, in denen der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
In der Hauptsache hatte der Beteiligte zu 1. beim Landwirtschaftsgericht beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis in Bezug auf den betroffenen Hof zu erteilen. Die Beteiligte zu 3. trat dem entgegen und war der Auffassung, selbst als Hoferbin in Betracht zu kommen. Durch Beschluss vom 5. Mai 2015 (Bl. 52 ff. d. A.) erachtete der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts die für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu Gunsten des Beteiligten zu 1. erforderlichen Tatsachen für festgestellt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3. hob der Senat den Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 17. März 2016 wegen der nicht ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung in erster Instanz auf und gab die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurück (Az. 2 L WLw 17/15, Bl. 92 ff. d. A.). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens blieb dabei der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Landschaftsgericht traf sodann in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern weitere Feststellungen zur Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1. und erachtete durch Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Bl. 249 ff. d. A.) die für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu seinen Gunsten erforderlichen Tatsachen für festgestellt. Die Beteiligte zu 3. legte erneut Beschwerde ein. Der Beteiligte zu 1. erhob seinerseits Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Der Senat wies die Beschwerde der Beteiligten zu 3. ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 18. Mai 2017 zurück und erlegte ihr zugleich die Kosten beider Beschwerdeverfahren einschließlich der dem Beteiligten zu 1. entstandenen außergerichtlichen Kosten auf (Az. 60L WLw 1/17 und 2/17, Bl. 331 ff. d. A.). Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzte der Senat wie bereits im Verfahren zum Az. 2 L WLw 17/15 auf 178.400,00 € fest. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in den Beschwerdeverfahren des Senats jeweils durch keinen der Beteiligten gestellt worden. Der Beteiligte zu 1. wurde jeweils von seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten.
Mit Schriftsatz an das Landwirtschaftsgericht vom 6. Juni 2017 - teilweise geändert mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 - hat der Beteiligte zu 1. unter anderem beantragt, seine Kosten für beide Beschwerdeverfahren gegen die Beteiligte zu 3. festzusetzen. Er hat geltend gemacht, ihm sei in den Beschwerdeverfahren jeweils nach einem Geschäftswert von 178.400,00 € unter anderem eine Terminsgebühr seiner Verfahrensbevollmächtigten entstanden. Bei einem Satz von 1,2 hat er insoweit jeweils den Betrag von 2.313,60 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (also 2.753,18 € brutto) in seinen Kostenfestsetzungsantrag aufgenommen. Der Beteiligte zu 1. hat sich darauf berufen, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. VV-RVG auch dann anfalle, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Vorhandlung vorgeschrieben sei, ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Gemäß § 15 Abs. 1 LwVG habe das Gericht auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Das Unterlassen eines Antrages sei als Einverständnis gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. VV-RVG zu bewerten. Bei Verfahren in Landwirtschaftssachen handele es sich gerade nicht um den Fall einer freigestellten mündlichen Verhandlung. Diese könne von einem der Beteiligten durch einen schlichten Antrag erzwungen werden. Wegen der weiteren Rechtsausführungen des Beteiligten zu 1. wird auf seinen Schriftsatz vom 13. November 2017 Bezug genommen.
Der Rechtspfleger des Landwirtschaftsgerichts und die Beteiligte zu 3. haben hingegen die Auffassung vertreten, die Terminsgebühren seien in den Beschwerdeverfahren nicht entstanden, weil in zweiter Instanz jeweils keine gerichtlichen Verhandlungstermine stattgefunden hätten und eine mündliche Verhandlung auch nicht vorgeschrieben sei. Die Beteiligte zu 3. hat sich insbesondere auf den Beschluss des OLG Oldenburg vom 7. Mai 2008 (Az. 10 W 9/08) berufen, wonach ohne mündliche Verhandlung auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 15 Abs. 1 LwVG keine Terminsgebühr ausgelöst werde. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Februar 2018 hat der Rechtspfleger für beide Verfahren vor dem Senat die zu erstattenden Kosten des Beteiligten zu 1. auf insgesamt 7.389,42 € festgesetzt (für beide Beschwerdeverfahren jeweils 1,6 Verfahrensgebühren, also 3.084,80 € netto, zzgl. 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % Umsatzsteuer). Soweit der Beteiligte zu 1. darüber hinaus die Terminsgebühren geltend macht, hat der Rechtspfleger die Festsetzung abgelehnt, weil die Voraussetzungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. VV-RVG nicht erfüllt seien. Dieser Ausnahmetatbestand gelte bei Verfahren in Landwirtschaftssachen nach den Regeln der §§ 9 ff. LwVG nicht, weil eine mündliche Verhandlung nach § 15 Abs. 1 LwVG nur auf Antrag der Beteiligten stattfinden müsse und ein solcher Antrag seitens der Beteiligten nicht gestellt worden sei.
Der Beteiligte zu 1. hat gegen den ihm am 19. März 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss mit Schriftsatz vom 28. März 2018, beim Oberlandesgericht eingegangen am 3. April 2018 (Dienstag nach Ostern), sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Terminsgebühren nicht festgesetzt worden sind. Die Beteiligte zu 3. hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und hält ebenfalls an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist nach den §§ 9 LwVG, 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Neben den bereits mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Kosten in Höhe von insgesamt 7.389,42 € sind zu Gunsten des Beschwerdeführers die beiden Terminsgebühren in Höhe von jeweils 2.313,60 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer, also zusätzlich zweimal 2.753,18 € brutto, als erstattungsfähig festzusetzen.
1.
Die Entstehung der Terminsgebühren in den Beschwerdeverfahren zur Hauptsache richtet sich nach Nr. 3202 VV-RVG i. V. m. Nr. 3104 VV-RVG. Termine zur mündlichen Verhandlung hat der Senat jeweils nicht durchgeführt. Nach der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG, auf die der Beteiligte zu 1. sich beruft, fällt die Terminsgebühr aber unter anderem auch dann an, wenn „in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden … wird“.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht es allerdings nach § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es einen Termin durchführt. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG kommt nicht zur Anwendung, wenn das Gericht nach billigem Ermessen über die Durchführung eines Termins entscheidet und eine mündliche Verhandlung damit gerade nicht vorgeschrieben ist. Zu berücksichtigen sind aber die Besonderheiten des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem LwVG. Gemäß § 15 Abs. 1 LwVG hat das Gericht in Landwirtschaftssachen - mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes - auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Ob damit die mündliche Verhandlung im Sinne der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG „vorgeschrieben“ ist, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht klar entnehmen. Einerseits fehlt es an einer Bestimmung wie in § 128 Abs. 1 ZPO, nach der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon ohne besonderen Antrag vorgeschrieben ist. Andererseits kann ein Beteiligter nach § 15 Abs. 1 S. 1 LwVG - anders als im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 FamFG - allein durch seinen Antrag verhindern, dass das Gericht nach billigem Ermessen von einer mündlichen Verhandlung absieht.
Seit der Einführung des RVG zum 1. Juli 2004 enthält das Gesetz auch keine spezielle Regelung für diesen Fall mehr. In § 63 Abs. 4 BRAGO waren zuvor noch besondere Vorschriften für das Verfahren in Landwirtschaftssachen enthalten. Nach Satz 2 der Bestimmung erhielt der Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung auf Antrag stattfinden muss, die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung, selbst wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde. Ob dieser Fall nach geltender Rechtslage unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG fällt, ist streitig und bisher nicht höchstrichterlich entschieden.
2.
Nach Auffassung des Senats ist ein Fall der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG gegeben.
a.
Allerdings hat das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 7. Mai 2008 entschieden, dass in den Verfahren in Landwirtschaftssachen nach den §§ 9 ff. LwVG keine Terminsgebühr entstehe, wenn weder das Gericht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet noch ein Beteiligter nach § 15 Abs. 1 LwVG einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat (Az. 10 W 9/08, RdL 2008, S. 216 f.). In Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung bestehe stets ein sachlicher Grund für die Vergütung der Aufwendungen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer mündlichen Verhandlung, während bei grundsätzlich schriftlichem Verfahren ein vergleichbarer Grund erst durch Antragstellung oder besonderen Verfahrensgestaltungsakt des Gerichts geschaffen werden müsse. Ferner sei die Gebührenordnung unter anderem dazu da, die Kosten der Rechtsverfolgung sachgerecht einzugrenzen und für den potenziellen Kostenschuldner eine gewisse Verlässlichkeit zu schaffen. Das OLG Oldenburg stellt dabei maßgeblich auf den aus seiner Sicht eindeutigen Wortlaut des Gebührentatbestandes für die Terminsgebühr ab und argumentiert, in den Verfahren nach den §§ 9 ff. LwVG sei eine mündliche Verhandlung nicht „als Regel ‚vorgeschrieben‘“.
Auch H. (Kostengesetze, 48. Auflage, VV 3104 Rn. 17) geht nicht vom Anfall einer Terminsgebühr in der gegebenen Konstellation aus und argumentiert, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG sei für Verfahren nach dem LwVG unanwendbar „grds im dortigen ja durchweg vorliegenden Beschlußverfahren“.
b.
Das letztgenannte Argument von H. überzeugt jedoch schon deshalb nicht, weil im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem LwVG zwar durch Beschluss entschieden wird, es dem Gericht aber nicht durchweg freisteht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Durch die spezielle Regelung in § 15 Abs. 1 LwVG wird die Freiheit des Gerichts bei der Bestimmung des Verfahrensganges eingeschränkt und das Verfahren stärker als in anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Verfahren des Zivilprozesses angenähert (Ernst, LwVG, 8. Auflage, § 15 Rn. 3).
Es ist auch nicht richtig, sich auf den vermeintlich eindeutigen Wortlaut des Gebührentatbestandes in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG zu berufen, um die Entstehung einer Terminsgebühr zu verneinen. Zum einen ist der Wortlaut nicht so eindeutig, wie das OLG Oldenburg annimmt. Dass die mündliche Verhandlung „als Regel“ vorgeschrieben ist, verlangt der Gebührentatbestand nicht. Denkbar ist auch eine Auslegung des Begriffes „vorgeschrieben“ in der Weise, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht allein vom pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts abhängig ist, sondern von den Parteien durch einfache Erklärung und ohne sachliches Erfordernis erzwungen werden kann. Zum anderen kommt selbst eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Gebührennorm in Betracht, wenn der Wille des Gesetzgebers im Wortlaut nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen ist.
Dem Gesetzgeber ging es bei der Ausgestaltung der Terminsgebühr nicht ausschließlich darum, den besonderen Aufwand des Rechtsanwaltes zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer mündlichen Verhandlung abzugelten. Indem in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG die frühere Regelung in § 35 BRAGO übernommen worden ist, wird auch erreicht, dass ein Rechtsanwalt gebührenrechtlich keine Nachteile hat, wenn er nicht auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht und dadurch zur Vereinfachung des Verfahrens beiträgt. Ein Bedürfnis dafür besteht auch in Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung durch den Antrag eines Beteiligten erzwungen werden kann (Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Auflage, S. 589, „Landwirtschaftssachen“; Wahlen/Onderka/N. Schneider in: Schneider/Wolf, RVG, 8. Auflage, VV 3104 Rn. 43; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, 3104 VV Rn. 38; v. Seltmann, BeckOK RVG, Stand 1. Dezember 2017, 3104 Rn. 2; Schneider, RdL 2007, S. 312 f.; Schons, AGS 2007, S. 490 ff.; NJW-Spezial 2008, S. 411 f., kritische Anmerkung zum Beschluss des OLG Oldenburg vom 7. Mai 2008). Der Verzicht auf einen Antrag nach § 15 Abs. 1 S. 1 LwVG ist dann einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gleichzustellen (vgl. dazu die genannten Nachweise). Es würde zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte in Landwirtschaftssachen führen, wenn in einer Vielzahl von Fällen ohne sachlichen Grund mündliche Verhandlungen durchgeführt werden müssten, weil es einem Verfahrensbevollmächtigten wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint, sich die Terminsgebühr - bei einem in Landwirtschaftssachen oft erheblichen Streitwert - entgehen zu lassen.
Dass dieser Aspekt für den Gesetzgeber bei der Einführung des RVG von Bedeutung war, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 3104 VV-RVG (BT-Drucks. 15/1971, S. 212). Dort wird erläutert, warum eine Norm der BRAGO nicht übernommen wurde, nach der dem Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr für den Fall zugestanden wurde, dass eine Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird. In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich:
„Da weder ein besonderer Aufwand ersichtlich ist, noch die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können, ist die Notwendigkeit einer besonderen Terminsgebühr nicht ersichtlich.“
Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen hat, dem Rechtsanwalt auch dann eine Verhandlungsgebühr zuzugestehen, wenn ihm der mit einer Verhandlung verbundene Aufwand zwar nicht entsteht, er aber die Durchführung einer Verhandlung hätte erzwingen können. Die Erwägungen des Gesetzgebers zum sozialgerichtlichen Verfahren hat der BGH in der Folge auch für den entsprechenden Fall des § 522 ZPO angestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass den Prozessbevollmächtigten selbst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV-RVG (außergerichtliche Besprechung) keine Terminsgebühr entsteht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweist (BGH, NJW 2007, S. 2644 f.).
Aus dem Umstand, dass die ausdrückliche Regelung in § 63 Abs. 4 S. 2 BRAGO nicht in das Vergütungsverzeichnis zum RVG übernommen worden ist, lässt sich unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung jedenfalls nicht herleiten, dass der Gesetzgeber eine Änderung zu Ungunsten der Rechtsanwälte herbeiführen wollte. Es ist nicht fernliegend, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten des LwVG einfach übersehen hat (so auch Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a. a. O., 3104 VV Rn. 38; Schneider, RdL 2007, S. 312). Der Senat hatte sich zum Beispiel im Bereich des Gerichtskostenrechts mit dem Wegfall des § 18 HöfeVfO a. F. (Az. 60L WLw 22/15, RdL 2017, S. 72 ff.) und des § 23 lit. a) HöfeVfO a. F. (Az. 60L WLw 7/16) durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zu befassen und ist trotz des scheinbar eindeutigen Gesetzeswortlautes der Neuregelung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gebührenprivileg in § 18 HöfeVfO nicht beseitigt und die Viertelgebühr in § 23 lit. a) HöfeVfO nicht durch eine doppelte, sondern nur durch eine halbe Gebühr ersetzt werden sollte. Die zum Teil sehr speziellen Regelungen für das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit konnten in dem Bemühen um Vereinfachung leicht übersehen werden.
Auch aus dem Beschluss des BGH vom 9. März 2006 (NJW 2006, S. 2495 f.) folgt gerade nicht, dass nur dann von einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann, wenn diese nicht von einem Antrag eines Beteiligten abhängig ist. Die Entscheidung betrifft die Entstehung einer Terminsgebühr im WEG-Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung. Nach § 44 Abs. 1 WEG a. F. „soll“ der Richter mit den Beteiligten „in der Regel“ mündlich verhandeln. Die Soll-Vorschrift war nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend, um von einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung im Sinne des § 35 BRAGO bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG auszugehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, S. 2495 f., m. w. N.). Die Entscheidung enthält zwar unter anderem auch folgenden Satz (juris Rn. 7):
„Da § 44 Abs. 1 WEG die mündliche Verhandlung den Richter grundsätzlich nicht freistellt und auch nicht von einem Antrag eines Verfahrensbeteiligten abhängig macht (…), ist für den Gebührentatbestand auch weiterhin von einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung auszugehen.“
Aus diesem Satz lässt sich aber nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass der BGH auch eine Entscheidung für den Fall treffen wollte, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung zwar ohne Antrag anordnen kann, dies aber auf einen entsprechenden Antrag muss (und nicht nur soll). Der BGH hatte im konkreten Fall keinen Anlass, sich mit den Besonderheiten des LwVG zu befassen, und hat dies dementsprechend nicht getan.
Für die vom Senat vertretene Auffassung spricht schließlich der Beschluss des 12. Zivilsenates des BGH vom 2. November 2011 (NJW 2012, S. 459 ff.). Diese Entscheidung betrifft zwar nicht unmittelbar den Gebührentatbestand in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG, sondern die Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV-RVG, wonach eine Terminsgebühr auch für bestimmte außergerichtliche Termine und Besprechungen anfällt. Wenn ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden hat, entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen nach der Rechtsprechung des 5. Zivilsenates des BGH aber grundsätzlich nur, wenn eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (NJW 2007, S. 2644 f. - zu § 522 ZPO, siehe oben; NJW 2007, S. 1461 ff.). Im Beschluss vom 2. November 2011 ist der 12. Zivilsenat vor diesem Hintergrund auch für den Fall von einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausgegangen, dass die Verhandlung auf Antrag einer Partei stattfinden muss (im konkreten Fall nach den §§ 644, 620b Abs. 2 ZPO a. F.). Als maßgeblich angesehen worden ist dabei zu Recht, dass die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hätten verhindern können.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den §§ 91 ff. ZPO (vgl. Schindler in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage, § 85 Rn. 37) und folgt hier aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach der Höhe der Terminsgebühren, deren Festsetzung der Beteiligte zu 1. mit seinem Rechtsmittel begehrt.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zu. Gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen findet auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend den §§ 574 ff. ZPO die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BGH, NJW-RR 2014, S. 186 ff.). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sind im konkreten Fall gegeben. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Rechtsfrage, ob in landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht, wenn ein Antrag nach § 15 Abs. 1 S. 1 LwVG nicht gestellt worden ist und ein Termin nicht stattgefunden hat, bedarf der höchstrichterlichen Klärung.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.