01.10.2018 · IWW-Abrufnummer 204628
Landgericht Aschaffenburg: Beschluss vom 02.05.2018 – Qs 44/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Aschaffenburg
Az.: Qs 44/18
301 Ls 102 Js 1412/17 AG Aschaffenburg
In dem Strafverfahren gegen
xxx
wegen Vergewaltigung
hier: Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung im Revisionsverfahren
Beschluss
I.
alte Fassung entspr. neue Fassung
§ 84 BRAGO aF entspricht mit inhaltlicher Änderung VV4141 RVG nF Wird durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich, so erhält der Anwalt eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV. Hier wurde der Grundgedanke des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen
§ 86 BRAGO aF ist neu geregelt in VV4141 RVG nF Nach Nr. 4141 Anmerkung Abs. 1 Nr. 3 VV entsteht eine zusätzliche Gebühr bei Rücknahme der Revision.
Diese Gegenüberstellung zeigt auch die Differenzierung zwischen der Tätigkeit des Verteidigers im Erkenntnisverfahren und im Revisionsverfahren, so dass die Annahme, die Tätigkeit im Sinne des VV-RVG 4141 Abs.2 müsse eine intensive und zeitaufwändige sein, hieraus nicht begründet werden kann.
Az.: Qs 44/18
301 Ls 102 Js 1412/17 AG Aschaffenburg
In dem Strafverfahren gegen
xxx
wegen Vergewaltigung
hier: Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung im Revisionsverfahren
erlässt das Landgericht Aschaffenburg - 1. Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX am 2. Mai 2018 folgenden
- Der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.03.2018 wird aufgehoben.
- Der Kostenfestsetzungbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11.01.2018 wird dahingehend abgeändert, dass die der Pflichtverteidigerin xxx aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren auf 1.194,76 EUR festgesetzt werden.
I.
Die Beschwerdeführerin wurde dem Angeklagten am 04.02.2017 als Verteidigerin beigeordnet. Die mit Schriftsatz vom 11.07.2017 geltend gemachten Gebühren und Auslagen der ersten Instanz in Höhe von 1077,66 EUR wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.06.2017 in voller Höhe festgesetzt. Die mit Schriftsatz vom 04.10.2017 geltend gemachten Gebühren und Auslagen der Berufungsinstanz in Höhe von 1090,04 EUR wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2017 in voller Höhe festgesetzt.
Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 04.10.2017 hatten die Beschwerdeführerin und die Staatsanwaltschaft jeweils mit Schriftsatz vom 10.10.2017 Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft am 08.11.2017 zugestellt. Der sachbearbeitende Staatsanwalt vermerkte mit Verfügung vom 08.11.2017 die Revisionsbegründungsfrist bis 01.12.2017 und verfügte eine Wiedervorlage mit Eingang, spätestens in 2 Wochen. Am 24.11.2017 fertigte der sachbearbeitende Staatsanwalt folgenden Vermerk: xxx will Rücksprache mit Ang. halten, ob ihrerseits Revision durchgeführt wird und verfügte die Wiedervorlage mit Eingang, spätestens 01.12.2017. Mit Schriftsatz vom 06.12.2017 nahm die Beschwerdeführerin „nach Rücksprache und ausführlicher Besprechung mit meinem Mandanten“ die Revision zurück. Die Staatsanwaltschaft nahm die Revision mit Verfügung vom 06.12.2017 zurück. Mit Schriftsatz vom Schriftsatz vom 06.12.2017 machte die Beschwerdeführerin Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.194,76 EUR geltend, welche mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.01.2018 in lediglich hinsichtlich der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (VV-RVG 4130) und der Auslagenpauschale (VV-RVG 7002) in einer Gesamthöhe von 609,28 EUR festgesetzt wurden. Die ebenfalls geltend gemachte Gebühr für die Mitwirkung an der Rücknahme eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfs (VV-RVG 4141 Abs.1 Satz 3, 4130) in Höhe von 492,-- EUR zuzüglich USt wurde nicht festgesetzt.
Das Amtsgericht Aschaffenburg hat die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.01.2018 mit Beschluss vom 22.03.2018 als unbegründet verworfen. Der Beschluss wurde am 26.03.2018 zur Post gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 10.04.2018, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, welcher das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.04.2018 nicht abgeholfen hat.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die statthafte und fristgerecht eingelegte (§§ 56 Abs.2, 33 Abs.3 Satz 3 RVG) Beschwerde ist begründet.
1.
Eine zusätzliche Gebühr nach VV-RVG 4141 Abs.1 entsteht, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten erledigt. Nach VV-RVG 4141 Abs.2 entsteht die Gebühr nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
a.
Die zusätzliche Gebühr nach VV-RVG 4141 ist zunächst von der Verfahrensgebühr für Revisionsverfahren (VV-RVG 4130) abzugrenzen.
Die anwaltschaftliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen eine – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Revision begründet und weiter durchgeführt oder zurückgenommen werden soll, wird bereits mit der Verfahrensgebühr VV-RVG 4130 abgegolten (vgl. KG, Beschluss vom 20.01.2009, 1 Ws 382/08). Mit der Zusatzgebühr kann daher nur eine über diese Tätigkeit hinausgehende Tätigkeit des Verteidigers abgegolten werden. Dieser Überlegung entsprechen auch Aufbau und Wortlaut der Vorschrift des VV-RVG 4141 in den Absätzen 1 und 2.
Es ist daher davon auszugehen, dass Tätigkeiten des Verteidigers, die aufgrund der daraufhin erfolgten Rücknahme eines Rechtsmittels zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, grundsätzlich gebührenrechtlich ausgeglichen werden sollen und ein solcher Ausgleich nur dann nicht erfolgen soll, wenn das Rechtsmittels ohne eine weitere Tätigkeit des Verteidigers, die über die Prüfung der Erfolgsaussichten hinausgeht (abgegolten durch VV-RVG 4130), zurückgenommen wird.
b.
Eine weitere Einschränkung der im Wortlaut der Vorschrift nicht definierten „auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit“ sieht VV-RVG 4141 Abs.2 nicht vor.
Insbesondere bedarf es nicht der Feststellung einer intensiven und zeitaufwändigen Tätigkeit des Verteidigers oder konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Hauptverhandlung.
In der im Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.03.2018 zitierten Rechtsprechung des OLG Bamberg (Beschluss vom 22.03.2006, 1 Ws 142/06), wird folgendes ausgeführt: Die Gebühr soll intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führen, gebührenrechtlich honorieren.
Die Begründung des Beschlusses bzw. der dort zitierte Beschluss des KG Berlin (Beschluss vom 28. 6. 2005 - 5 Ws 311/05) beziehen sich auf die BT-Dr. 12/6962, S.106. Dort wird u.a. folgendes ausgeführt:
Bisher bieten die Gebührenkonstruktionen im Strafverfahren eher einen Anreiz, die Verteidigungsbemühungen auf die Hauptverhandlung zu konzentrieren. Eine intensive und zeitaufwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren, die dazu führt, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, ist gebührenrechtlich wenig attraktiv. Im neuen Absatz 2, der eine andere Bestimmung im Sinne von Absatz 1 erster Halbsatz darstellt, wird deshalb eine gebührenrechtliche Verbesserung entsprechender Tätigkeiten des Rechtsanwalts vorgeschlagen. (…) Die vorgeschlagene Regelung soll weiter dem Phänomen entgegenwirken, dass vielfach Einsprüche gegen den Strafbefehl in der Hauptverhandlung nach Aufruf zur Sache zurückgenommen werden. Verbessert werden soll die Vergütung für denjenigen Verteidiger, dessen rechtzeitige Prüfung dazu führt, dass eine Hauptverhandlung und die damit verbundene Vorbereitung des Gerichts aber auch ggf. der Zeugen und Sachverständigen entbehrlich werden.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 bezieht sich auf § 84 Abs.2 BRAGO (gültig bis 30.06.2004) und die dort enthaltene Regelung zur Rücknahme des Einspruchs im Strafbefehlsverfahren. Die Gesetzesbegründung stellt auch auf eine Mitwirkung des Rechtsanwaltes im Ermittlungsverfahren ab. Diese Tätigkeit ist jedoch nicht mit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Revisionsverfahren, wo vorwiegend auch Rechtsfragen zu entscheiden sind, vergleichbar. Für die Annahme, die Neuregelung in VV-RVG 4141 bezüglich der Berufung und Revision (neben der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl) übernehme den Grundgedanken der Regelung des § 84 Abs.2 BRAGO und erweitert ihn auf Verfahrenserledigungen, die durch Revisionsrücknahmen eintreten, finden sich weder im Normtext, noch in der Gesetzesbegründung zum RVG Hinweise. Vielmehr findet sich in der unter Beck-online aufzurufenden ersten Fassung der Anlage zu § 2 Abs.2 RVG vom 29.07.2004 bei Ziffer 4141 eine Fußnote, unter der folgendes ausgeführt wird:
RVG Reform
§ 84 BRAGO aF entspricht mit inhaltlicher Änderung VV4141 RVG nF Wird durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich, so erhält der Anwalt eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV. Hier wurde der Grundgedanke des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen
§ 86 BRAGO aF ist neu geregelt in VV4141 RVG nF Nach Nr. 4141 Anmerkung Abs. 1 Nr. 3 VV entsteht eine zusätzliche Gebühr bei Rücknahme der Revision.
Diese Gegenüberstellung zeigt auch die Differenzierung zwischen der Tätigkeit des Verteidigers im Erkenntnisverfahren und im Revisionsverfahren, so dass die Annahme, die Tätigkeit im Sinne des VV-RVG 4141 Abs.2 müsse eine intensive und zeitaufwändige sein, hieraus nicht begründet werden kann.
In den Gründen der Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 16. 10. 2012 - 4 Ws 179/12 (K), wird folgendes ausgeführt: Unter Berücksichtigung des Obersatzes der gesetzlichen Regelung (durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich) und der Gesetzesmaterialien (BT-Dr. 15/1971, S. 227 [228]) entsteht die Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG nur dann, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt worden ist oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre und durch die rechtzeitige, durch anwaltliche Tätigkeit bewirkte Rücknahme der Revision entbehrlich wurde. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch diese Zusatzgebühr der Verlust der Hauptverhandlungsgebühr für den Verteidiger ausgeglichen und damit die Rücknahme vor der Durchführung der Hauptverhandlung gefördert werden.
Die in dieser Entscheidung zitierte Gesetzesbegründung zu Nummer 4141 lautet:
Die vorgeschlagene Neuregelung in Nummer 4141 VV RVG-E übernimmt den Grundgedanken der Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO. Diese war geschaffen worden, um intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6962, S. 106).
Deshalb erhält der Rechtsanwalt, wenn durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, nicht nur die halbe Gebühr des § 84 Abs. 1 BRAGO, sondern die volle Gebühr des § 83 Abs. 1 BRAGO. Dies greift die vorgeschlagene Neuregelung auf, indem dem Rechtsanwalt in den genannten Fällen nun eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt werden soll. Dies ist – wie bisher schon – der Fall, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung), das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Absatz 1 Nr. 2 der Anmerkung), oder wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl oder durch Rücknahme der Berufung erledigt und, falls schon eine Hauptverhandlung anberaumt ist, die Rücknahme früher als zwei Wochen vor deren Beginn erfolgt (Absatz 1 Nr. 3 der Anmerkung). Diese Zusatzgebühr wird – wie schon in der Vergangenheit – den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen. Zusätzlich zu der bisherigen Regelung ist in Absatz 1 Nr. 3 der Anmerkung nun auch der Fall erfasst, in dem das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision erledigt wird. Ist in diesen Fällen bereits Hauptverhandlung anberaumt, soll die gleiche zeitliche Grenze wie bei der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl und bei Rücknahme der Berufung gelten. Diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Nummer 4141 VV RVG-E im Vergleich zur Regelung des § 84 Abs. 2 und des § 85 Abs. 4 BRAGO dürfte zu einer Entlastung der Revisionsgerichte führen. Nach Absatz 2 der Anmerkung soll der Rechtsanwalt die Zusatzgebühr nicht erhalten, wenn ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. Damit wird die Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für den Entwurf des RVG übernommen. Absatz 3 der Anmerkung soll klarstellen, dass sich die Höhe der Gebühr nach der Instanz bemisst, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Für den Wahlanwalt soll grundsätzlich die Mittelgebühr maßgebend sein, weil eine Bemessung nach § 14 RVG-E schwer möglich ist.
Aus dieser Begründung folgt nicht, dass eine Hauptverhandlung bereits anberaumt sein muss. Die Zusatzgebühr soll den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen. Die beabsichtigte Entlastung der Gerichte ist umso höher, je früher die Rücknahme erfolgt, da eine Planung der Sitzung dann möglicherweise nicht mehr erforderlich ist. Aus diesem Grund soll auch die zeitliche Grenze für die Rücknahme bei bereits anberaumter Hauptverhandlung gelten, da nach Fristablauf mit der Terminvorbereitung durch den Vorsitzenden als weiterer Arbeitsaufwand zu rechnen ist und eine kurzfristige Rücknahme keine Entlastung mehr bedingt.
Einem möglichen Missbrauch des Gebührentatbestandes nach VV-RVG 4141 wird durch die Beschränkung des Absatzes 2 ausreichend Rechnung getragen.
Die Kammer geht daher davon aus, dass die Zusatzgebühr nach VV-RVG 4141 Abs.1 durch die Revisionsrücknahme zunächst grundsätzlich entsteht. Erst dann erfolgt die Prüfung, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die über eine nach VV-RVG 4131 zu vergütende Tätigkeit hinausgeht, ersichtlich ist. Nur dann verbleibt es bei der nach Absatz 1 entstandenen Gebühr (so im Ergebnis auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2010, 1 Ws 29/10).
2.
Damit ist vorliegend zu prüfen, ob die grundsätzlich nach VV-RVG 4141 Abs.1 Ziffer 3 entstehende Gebühr aufgrund VV-RVG 4141 Abs.2 nicht entstanden ist, weil eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit (die über die Prüfung der Erfolgsaussichten hinausgeht) nicht ersichtlich ist.
Eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die über die Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die Revision begründet und weiter durchgeführt oder zurückgenommen werden soll, ist bereits aus der Akte ersichtlich.
Aufgrund des Vermerks des sachbearbeitenden Staatsanwalts vom 24.11.2017 fand ein Gespräch zwischen ihm und der Beschwerdeführerin statt. Die Revision des Angeklagten aber auch die Revision der Staatsanwaltschaft wurden am selben Tag zurückgenommen. Aus dem Inhalt des Aktenvermerks ergibt sich, dass über eine gegenseitige Revisionsrücknahme gesprochen wurde. Dies ist eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die über die Prüfung der Erfolgsaussichten hinausgeht (abgegolten durch VV-RVG 4130) und daher mit der Zusatzgebühr des VV-RVG 4141 zu vergüten ist.
III.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2 RVG).
RechtsgebietVerfahrensgebührVorschriftenNr. 4130 VV RVG