Abrechnung

Europäische Krankenversichertenkarte

Das ist neu ab Januar 2024

In der Vereinbarung zur europäischen Krankenversichertenkarte ist geregelt, welchen Leistungsanspruch Personen haben, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken. Konkret geht es um Personen, die eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC), eine Global Health Insurance Card (GHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen beziehungsweise über einen Nationalen Anspruchsnachweis verfügen.

Mit der Neufassung der Anlage 20 zum BMV-Ä zum 1. Januar 2024 wird von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband für Patienten aus dem Vereinigten Königreich Großbritanien und Nordirland die GHIC als Anspruchsnachweis vereinbart.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Ab 1. Januar 2024 ist in allen Fällen das Überweisungsformular (Muster 6) für notwendige Überweisungen von im Ausland Versicherten zu verwenden. Beim mit-/weiterbehandelnden Arzt ist wie bisher erneut ein Anspruchsnachweis vorzulegen.
  • Beim Ausstellen einer AU-Bescheinigung erfolgt keine elektronische Übermittlung an die Krankenkasse. Ärzte erstellen per Stylesheet eine papiergebundene AU-Bescheinigung und händigen dem Patienten alle Ausfertigungen (Krankenkasse, Versicherter, Arbeitgeber) unterschrieben aus. Im Adressfeld steht die vom Patienten gewählte deutsche Krankenkasse.
  • Die Patientenerklärung (Anlage 2) und der Nationale Anspruchsnachweis (Anlage 3) wurden an die geänderte Vereinbarung angepasst, neu strukturiert und in weitere Sprachen übersetzt. Die Patientenerklärung steht ab Januar in 21 Fremdsprachen zur Verfügung (acht mehr als bisher).
  • Auf der Patientenerklärung wurde ein Abschnitt für die Bestätigung der Identitätsprüfung durch den Vertragsarzt aufgenommen. Dieser ersetzt die bisherige Unterschrift und Stempelung der Kopie des Nationalen Anspruchsnachweises.

Beim aktuellen PVS-Update stellt die KBV die mehrsprachigen Vorlagen der Patientenerklärung bereit.