Der gewerbliche Minijob: Beiträge, Umlagen und Steuern

Welche Abgaben fallen im gewerblichen Minijob an? Wer bezahlt sie und wie? Wie unterscheiden sich Abgaben bei Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristigen Beschäftigungen? Wie hoch sind die Steuern? Erfahren Sie es hier.

Abgaben beim gewerblichen Minijob: Wer zahlt was?

Bei gewerblichen Minijobs tragen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen den Großteil der Abgaben. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen und Steuern an die Minijob-Zentrale und zusätzlich Unfallversicherungsbeiträge an den Unfallversicherungsträger. 

Im Minijob liegen die Abgaben an die Minijob-Zentrale für gewerbliche Arbeitgeber insgesamt bei höchstens 31,47 Prozent. Die Arbeitgeber melden die Abgaben für alle Ihre Minijobber monatlich der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsnachweis und bezahlen diese.

Die Höhe der Abgaben hängt davon ab, ob es Minijobs mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigungen sind. Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen für den Arbeitgeber lediglich geringe Umlagen an die Minijob-Zentrale und zusätzlich Beiträge zur Unfallversicherung an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger an.


Was bezahlen die Minijobber?

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bezahlt beim gewerblichen Minijob mit Verdienstgrenze und Rentenversicherungspflicht nur einen Eigenanteil von 3,6 Prozent des Verdienstes. Bei der kurzfristigen Beschäftigung haben die Minijobber selbst keine Abgaben. 

Abgaben beim Minijob mit Verdienstgrenze im Gewerbe

Als gewerblicher Arbeitgeber oder gewerbliche Arbeitgeberin eines Minijobs mit Verdienstgrenze zahlen Sie Folgendes:

  • Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
  • eine Pauschsteuer, also einen einheitlichen Steuersatz (inklusive Kirchensteuer und Soli)
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit Ihres Minijobbers, die sogenannte Umlage U1
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft Ihres Minijobbers, die sogenannte Umlage U2
  • eine Umlage für den Fall einer Insolvenz

Abgaben bei der kurzfristigen Beschäftigung im Gewerbe

Auch bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es eine Umlagepflicht. Für Sie als gewerblichen Arbeitgeber oder gewerbliche Arbeitgeberin fallen folgende Abgaben an:

  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit Ihres Minijobbers, die sogenannte Umlage U1
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft Ihres Minijobbers, die sogenannte Umlage U2
  • eine Umlage für den Fall einer Insolvenz

Ihr kurzfristig beschäftigter Minijobber muss keine Abgaben zur Sozialversicherung zahlen.


Alle Abgaben in der Übersicht:

Abgabeart
Minijob mit Verdienstgrenzekurzfristige Beschäftigung
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung13 %Keine Abgabe
Beitrag zur Pflegeversicherung

Keine Abgabe

Keine Abgabe

Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung 15 %Keine Abgabe
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 3,6 %Keine Abgabe
Umlage 1 (U1)1,1 %1,1 %
Umlage 2 (U2)0,22 %0,22 %
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherungindividueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträgerindividueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger
Arbeitslosenversicherungkeine Abgabekeine Abgabe
Insolvenzgeldumlage0,15 %0,15 %
Steuer

2 % Pauschsteuer

Steuern werden an das zuständige Finanzamt gezahlt

Die Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage von derzeit 0,15 Prozent soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Fall einer Insolvenz ihres Arbeitgebers finanziell absichern. Betroffene Arbeitnehmer erhalten von der Agentur für Arbeit maximal drei Monate lang Insolvenzgeld als Ausgleich für ihren ausgefallenen Verdienst.

Steuern beim Minijob mit Verdienstgrenze im Gewerbe

Bei Minijobs mit Verdienstgrenze bestimmen Sie als Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Sie entscheiden, wie Sie den Minijob versteuern:

  • pauschal mit 2 Prozent oder
  • individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers.

Für Minijobs, die nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse gemeldet werden, können Sie eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) wählen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Minijobber mehrere Minijobs ausübt und damit insgesamt die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro überschreitet. Die Jobs sind dann nicht bei der Minijob-Zentrale zu melden, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bei der Krankenkasse.

Minijob-Zentrale oder Finanzamt – wer ist zuständig?

Die Pauschsteuer von zwei Prozent melden und zahlen Sie an die Minijob-Zentrale.

Haben Sie sich dagegen für die individuelle Lohnsteuer entschieden oder wenden die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent an, zahlen Sie diese direkt an das zuständige Finanzamt.

Steuern bei der kurzfristigen Beschäftigung im Gewerbe

Sie können kurzfristige Beschäftigungen auf zwei Arten versteuern:

  • individuell nach der Steuerklasse Ihres Minijobbers 
  • unter bestimmten Voraussetzungen pauschal in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)

Das sind die Voraussetzungen für eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent:

  • Ihr Minijobber ist gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – bei Ihnen beschäftigt.
  • Die Beschäftigung dauert nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage.
  • Der maximale Verdienst liegt durchschnittlich bei 150 Euro pro Arbeitstag. Oder: Die kurzfristige Beschäftigung wird zu einem Zeitpunkt, den Sie nicht vorhersehen können, sofort erforderlich.
  • Der durchschnittliche Stundenlohn beträgt maximal 19 Euro.

Unabhängig davon, ob Sie die kurzfristige Beschäftigung individuell oder pauschal versteuern: Das Finanzamt ist zuständig und damit auch Ihr Ansprechpartner für alle weiteren Informationen.

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