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Verordnung von Heilmitteln: Inkraft­treten der überar­beiteten Richtlinien am 1. Januar 2021

Berlin, 3. September 2020 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin beschlossen, das Inkraft­treten der umfassend überar­beiteten Heilmittel-​Richtlinie um ein Quartal zu verschieben. Neuer Stichtag ist damit der 1. Januar 2021. Der G-BA reagierte mit seinem Beschluss auf einen Antrag der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung (KBV). Bisher hätten nur wenige Anbieter das notwendige Zertif­zie­rungs­ver­fahren für die entsprechend angepasste Praxis­ver­wal­tungs­software durchlaufen. Die KBV befürchtet, dass am 1. Oktober 2020 die notwendige Aktuali­sierung der jeweiligen Praxis­ver­wal­tungs­software nicht flächen­deckend zur Verfügung steht. Durch eine veraltete Praxis­software werden jedoch fehlerhafte Heilmit­tel­ver­ord­nungen ausgestellt, was wiederum zu einem erhöhten Prüfaufwand bei den Heilmit­teler­bringern führt. Eine ordnungs­gemäße Umsetzung der neuen Vorgaben wäre somit nicht sicher­ge­stellt. Um die Neuerungen in der Heilmit­tel­ver­sorgung trotz der Verzögerung in der vertrags­ärzt­lichen Versorgung einheitlich zu etablieren, hat der G-BA im Hinblick auf die überar­beitete Heilmittel-​Richtlinie Zahnärzte einen Folgebe­schluss gefasst: Auch diese wird erst am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Übergang von der „alten“ zur „neuen“ Heilmit­tel­ver­ordnung

Nach Inkraft­treten des Terminservice-​ und Versor­gungs­ge­setzes (TSVG) im Mai 2019 hatte der G-BA die Heilmittel-​Richtlinie sowie die Heilmittel-​Richtlinie Zahnärzte an die gesetz­lichen Änderungen angepasst: Zu den wichtigsten Punkten zählt die Einführung einer „orientie­renden Behand­lungsmenge“. Dies bedeutet, dass die im Heilmit­tel­katalog angegebene Höchstmenge an Behand­lungs­ein­heiten bei der zahnärzt­lichen oder ärztlichen Verordnung nur noch als Orientierung gilt. Sofern medizinisch erforderlich, können weitere Einheiten verordnet werden, auch ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse. Neben gesetzlich notwendigen Anpassungen verlängerte der G-BA zudem die Gültigkeit von Heilmit­tel­ver­ord­nungen von 14 auf 28 Tage.

Die im September 2019 beschlossene Reform der Heilmit­tel­ver­sorgung sollte zum Stichtag 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Ziel der einjährigen Vorlaufzeit war es, einen reibungslosen Übergang von der „alten“ zur „neuen“ Heilmittel-​Richtlinie zu gewähr­leisten. Denn Vertrags­ärz­tinnen und Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Heilmitteln nur solche elektro­nischen Programme nutzen, die von der KBV zugelassen (zertifiziert) sind.

Flächen­de­ckende Umsetzung erst zum 1. Januar 2021 sicher­ge­stellt

Trotz zahlreicher Informations-​ und Unterstüt­zungs­maß­nahmen, die nach eigenen Angaben von Seiten der KBV angeboten wurden, haben bisher nicht genügend Software­her­steller das Zertifi­zie­rungs­ver­fahren begonnen bzw. erfolgreich abgeschlossen. Auswer­tungen der KBV zum Stand August zeigen, dass nur wenige Hersteller vollständig für den Start zum 1. Oktober vorbereitet sind. Für rund ein Viertel der Software­produkte, für die eine Zertifi­zierung angekündigt waren, hatten die Hersteller noch keine Unterlagen eingereicht. Die unpartei­ischen Mitglieder des G-BA gehen davon aus, dass mit der nun verlän­gerten Vorlaufzeit die Software­her­steller dafür Sorge tragen, dass alle notwendigen Prozesse bis zum Ende des Jahres abgeschlossen sind. So kann eine flächen­de­ckende Umsetzung der geänderten Heilmittel-​Richtlinie zum 1. Januar 2021 sicher­ge­stellt werden.

Die Beschlüsse zur Verschiebung des Inkraft­tretens treten nach Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Hintergrund: Verordnung von Heilmitteln in der vertrags­ärzt­lichen und vertrags­zahn­ärzt­lichen Versorgung

Der G-BA hat die Aufgabe, in seinen Richtlinien die Verordnung von Heilmitteln wie z. B. Kranken­gym­nastik, Lymphdrainage oder Ergo-, Stimm-​ und Sprach­therapie für gesetzlich Versicherte zu regeln. Die Richtlinie bestimmt dabei insbesondere die Voraus­set­zungen, unter denen diese Heilmittel ärztlicher-​ wie zahnärzt­li­cherseits verordnet werden können sowie Grundsätze und Inhalte der Verord­nungs­mög­lich­keiten. Zudem wird die Zusammen­arbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärz­tinnen und Zahnärzte mit den Heilmit­teler­brin­ge­rinnen und Heilmit­teler­bringern geregelt.


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