Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

G-BA weitet Möglich­keiten zur Krank­schrei­bung per Video­sprech­stunde aus

Berlin, 19. November 2021 – Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Video­sprech­stunde die Arbeits­un­fä­hig­keit von Versi­cherten fest­stellen. Aller­dings gilt dies bislang nur für die Versi­cherten, die in der Arzt­praxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Pati­en­tinnen und Pati­enten per Video­sprech­stunde krank­ge­schrieben werden, die der Vertrags­ärztin oder dem Vertrags­arzt unbe­kannt sind. Einen entspre­chenden Beschluss hat der Gemein­samen Bundes­aus­schuss (G-BA) heute gefasst. Unter­schiede gibt es jedoch bei der Dauer der erst­ma­ligen Krank­schrei­bung: Für in der Arzt­praxis unbe­kannte Versi­cherte ist diese bis zu 3 Kalen­der­tage möglich, für bekannte Versi­cherte bis zu 7 Kalen­der­tage.

Dr. Monika Lelge­mann, unpar­tei­isches Mitglied des G-BA und Vorsit­zende des Unter­aus­schusses Veran­lasste Leis­tungen zu den beschlos­senen Richt­li­ni­en­än­de­rungen: „Das Fest­stellen einer Arbeits­un­fä­hig­keit wird nun gene­rell per Video­sprech­stunde möglich – sofern die Sympto­matik eine solche Abklä­rung zulässt. Sie ergänzt damit als gleich­be­rech­tigte Alter­na­tive den bishe­rigen Stan­dard der unmit­tel­baren persön­li­chen Unter­su­chung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Die Dauer der Krank­schrei­bung vari­iert aller­dings, je nachdem, ob Versi­cherte in der Praxis bekannt sind oder nicht: Während im ersten Fall eine Krank­schrei­bung von bis zu 7 Tagen möglich ist, können Versi­cherte aus der zweiten Pati­en­ten­gruppe bis zu 3 Tage krank­ge­schrieben werden.“

Als gene­relle Voraus­set­zung für die Krank­schrei­bung per Video­sprech­stunde gilt unver­än­dert: Die Erkran­kung muss eine Unter­su­chung per Video­sprech­stunde zulassen. Zudem ist eine Folge­krank­schrei­bung über Video­sprech­stunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorhe­rige Krank­schrei­bung auf Grund­lage einer unmit­tel­baren persön­li­chen Unter­su­chung ausge­stellt wurde. Ein Anspruch der Versi­cherten auf Krank­schrei­bung per Video­sprech­stunde besteht nicht.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit vorge­legt und tritt nach Nicht­be­an­stan­dung und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Unab­hängig vom getrof­fenen Beschluss zur Krank­mel­dung per Video­sprech­stunde gilt die Corona-​Sonderregelung zur tele­fo­ni­schen Krank­schrei­bung bis zum 31. Dezember 2021: Pati­en­tinnen und Pati­enten, die an leichten Atem­wegs­er­kran­kungen leiden, können nach einer tele­fo­ni­schen Befra­gung bis zu 7 Kalen­der­tage krank­ge­schrieben werden. Eine einma­lige Verlän­ge­rung der Krank­schrei­bung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalen­der­tage erfolgen.

Hinter­grund: Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie des G-BA

In der Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie ist fest­ge­legt, welche Regeln für die Fest­stel­lung und Beschei­ni­gung der Arbeits­un­fä­hig­keit – die soge­nannte Krank­schrei­bung – von Versi­cherten durch Vertrags­ärz­tinnen und Vertrags­ärzten sowie im Rahmen des Entlass­ma­nage­ments aus dem Kran­ken­haus gelten. Grund­sätz­lich gilt, dass die Beur­tei­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit und ihrer voraus­sicht­li­chen Dauer sowie die Ausstel­lung der Beschei­ni­gung nur aufgrund einer ärzt­li­chen Unter­su­chung erfolgen darf.

Aus dem Gesetz zur digi­talen Moder­ni­sie­rung von Versor­gung und Pflege (DVPMG) vom Juni 2021 ergab sich für den G-BA der Auftrag, das Fest­stellen der Arbeits­un­fä­hig­keit im Rahmen der ausschließ­li­chen Fern­be­hand­lung, also auch für in der Praxis unbe­kannte Versi­cherte, zu regeln und zu beschließen.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie: Fest­stel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit bei ausschließ­li­cher Fern­be­hand­lung