Presse­mit­teilung | Qualitäts­si­cherung, Veranlasste Leistungen

Hecken: „Pandemie verlangt zu handeln“ – G-BA passt Sonder­re­ge­lungen an und gibt Planungs­si­cherheit

Berlin, 2. Dezember 2021 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat heute seine zeitlich befristeten Corona-​Sonderregelungen im Bereich der Arbeits­un­fä­higkeit und verordneten Leistungen bis Ende März 2022 verlängert. Zudem reakti­vierte er bereits ausgelaufene Ausnahmen bei der Qualitäts­si­cherung. Bis Ende März können Kranken­häuser beispielsweise von der Mindest­aus­stattung mit Pflege­fach­kräften bei bestimmten komplexen Behand­lungen abweichen. Es wird bis zu diesem Zeitpunkt in den Kranken­häusern auch auf bestimmte Kontrollen durch den Medizi­nischen Dienst verzichtet. Der G-BA reagiert damit auf die vierte Welle der Corona-​Pandemie, die durch sehr hohe Infekti­ons­zahlen, eine zu niedrige bundesweite Impfquote und hohe Belastungen für die Intensiv­sta­tionen der Kranken­häuser geprägt ist.

„Die vierte Welle der Corona-​Pandemie zeigt uns deutlich, was es heißt, zu zögern und zu zaudern, statt vorbeugend entschlossen zu handeln: Es kostet Menschenleben“, so Prof. Josef Hecken, unpartei­ischer Vorsit­zender des G-BA. „Mit unseren heutigen Beschlüssen leisten wir unseren Beitrag, um Kranken­häuser sowie Arztpraxen zu entlasten und zugleich Patien­tinnen wie Patienten zu schützen. Wir setzen durch unsere Beschlüsse klare Prioritäten, um das Funktio­nieren der Kranken­häuser in der jetzigen Ausnah­me­si­tuation trotz Personal­eng­pässen erneut abzusichern. Außerdem entlasten wir die Gesund­heits­ver­sorgung im ambulanten Bereich weiterhin, indem unnötige Arzt-​Patienten-Kontakte reduziert werden und so das Infekti­ons­risiko sinkt. Wir wollen alles daransetzen, die Gesund­heits­ver­sorgung für alle aufrecht­zu­er­halten, ganz gleich, ob sie an Covid-​19 erkrankt sind oder aus anderen Gründen wie einem Herzinfarkt oder wegen einer chronischen Erkrankung medizi­nische Hilfe brauchen.“

Hecken weiter: „Die Patien­ten­ver­tretung wie auch die gemeinsame Selbst­ver­waltung aus Ärzteschaft, Kranken­kassen und Kranken­haus­ver­tretung sind sich einig: Wenn es hilft, Pflege­kräften sowie Ärztinnen und Ärzten für die Patien­ten­ver­sorgung und für Impfungen Freiräume zu verschaffen, müssen Bürokratie und Dokumen­ta­ti­ons­vorgaben zur Qualitäts­si­cherung in dieser Ausnah­me­si­tuation erneut auf ein unverzichtbares Minimum reduziert werden. Der G-BA kann aber nicht die grundle­genden Entschei­dungen zum Reduzieren von Kontakten treffen, um die nach wie vor extrem hohen Neuinfek­tionen einzudämmen. Hier sind Bund und Länder in der Verant­wortung. Deshalb ersuchen wir die Bundes­re­gierung und die Landes­re­gie­rungen dringend, in der heutigen Minister­prä­si­den­ten­kon­ferenz das Ihrige zu tun, um einen Kollaps der Intensiv­ver­sorgung in den Kranken­häusern abzuwenden. Unser Dank gilt an dieser Stelle den Pflege­rinnen und Pflegern, den Ärztinnen und Ärzten sowie all den Menschen, die in medizi­nischen Einrich­tungen oder in Pflege­heimen seit vielen Monaten bis zur eigenen Erschöpfung arbeiten und damit unbeschreiblich viel für unsere Gesell­schaft leisten.“

Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen geht es um diese Sonder­re­ge­lungen:

  • Arbeits­un­fä­higkeit: Patien­tinnen und Patienten, die an leichten Atemwegs­er­kran­kungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankge­schrieben werden. Niedergelas-​sene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefo­nische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlän­gerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
    Die Corona-​Sonderregelungen gelten unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechts­kräftigen Beschluss des G-BA zur generellen Krankschreibung per Videosprech­stunde.
  • Erleichterte Vorgaben für Verord­nungen: Heilmittel-​Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungs­un­ter­brechung von mehr als 14 Tagen kommt. Auch Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verord­nungen im Bereich der häuslichen Kranken­pflege bestehen weiter: Folgever­ord­nungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Zudem können Ärztinnen und Ärzte Folgever­ord­nungen für häusliche Kranken­pflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorüber­gehend eine länger­fristige Folgever­ordnung von häuslicher Kranken­pflege nicht begründet werden. Verordnete Kranken­trans­port­fahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behand­lungen von nachweislich an COVID-​19-Erkrankten oder von Versicherten, die unter Quarantäne stehen, müssen weiterhin nicht vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.
  • Verlän­gerung der Vorlagefrist für Verord­nungen: Die Frist zur Vorlage von Verord­nungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Kranken­pflege, Soziotherapie sowie spezia­li­sierte ambulante Pallia­tiv­ver­sorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
  • Verord­nungen nach telefo­nischer Anamnese: Folgever­ord­nungen für häusliche Kranken­pflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefo­nischer Anamnese ausgestellt werden. Voraus­setzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgever­ord­nungen von Zahnärz­tinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verord­nungen von Kranken­trans­porten und Kranken­fahrten aufgrund telefo­nischer Anamnese möglich.
  • Videobe­handlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeu­tischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einver­standen ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -​ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychia­trische häusliche Kranken­pflege können mit Einwil­ligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der Anforde­rungen zur Qualitäts­si­cherung geht es um diese Sonder­re­ge­lungen:

Personal-​Mindestvorgaben: Bei bestimmten komplexen Behand­lungen können Kranken­häuser von den Mindest­vorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von Pflege­fach­kräften sowie für die ärztliche wie pflege­rische Weiter­bildung abweichen, die in folgenden Richtlinien geregelt sind:

  • Qualitätssicherungs-​Richtlinie Früh- und Reifge­borene (QFR-​RL)
  • Richtlinie zu minimal­in­vasiven Herzklap­pen­in­ter­ven­tionen (MHI-​RL)
  • Qualitätssicherungs-​Richtlinie zum Baucha­or­ten­an­eurysma (QBAA-​RL)
  • Richtlinie zur Kinder­herz­chirurgie (KiHe-​RL)
  • Richtlinie zur Kinderon­kologie (KiOn-​RL)
  • Richtlinie zur Versorgung der hüftge­lenknahen Femurfraktur (QSFFx-​RL)

Aussetzen von Kontrollen des Medizi­nischen Dienstes (MD): Aufgrund der Corona-​Pandemie werden die Kontrollen im Sinne der MD-​Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA erneut vom 2. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Zudem finden keine Kontrollen des MD vor Ort in den Kranken­häusern statt, um Kontakte und bürokra­tischen Aufwand zu reduzieren.

Inkraft­treten der Beschlüsse

Der heutige Beschluss zu den verordneten Leistungen tritt nach Nichtbe­an­standung des Bundes­mi­nis­teriums für Gesundheit und Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft. Damit ist auch beim Kranken­transport eine lückenlose Versor­gungs­praxis abgesichert – hier waren Teile an die ausgelaufene epidemische Lage nationaler Tragweite gebunden.

Der Beschluss zu den Ausnahmen bei der Qualitäts­si­cherung tritt nach Nichtbe­an­standung des Bundes­mi­nis­teriums für Gesundheit und Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger rückwirkend zum 2. Dezember 2021 in Kraft.

Sonder­re­ge­lungen beim Entlass­ma­nagement gelten bereits bis 31. Mai 2022, da sie an § 9 Absatz 1 der SARS-​CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft sind.

Für den Bereich der veranlassten Leistungen gibt es eine Übersicht zu den vom G-BA beschlossenen befristeten Sonder­re­ge­lungen im Zusammenhang mit der Corona-​Pandemie.


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