Presse­mit­teilung | Veranlasste Leistungen

Corona-​Sonderregelung: Telefo­nischen Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich

Berlin, 18. März 2022 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat heute die Corona-​Sonderregeln für die telefo­nische Krankschreibung bei leichten Atemwegs­in­fekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert. Er sieht diesen Schritt trotz der geplanten bundes­weiten Lockerung der Infekti­ons­schutz­maß­nahmen durch den Gesetzgeber als sachgerecht an. Arztpraxen sind kein „normaler“ Ort im öffent­lichen Leben. Hier treffen vielmehr Menschen mit verschiedenen medizi­nischen Problemen aufeinander und bleiben eine gewisse Zeit zusammen. Um ein mögliches Infekti­ons­risiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung (Feststellung einer Arbeits­un­fä­higkeit) bei leichten Erkran­kungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Die Sonder­re­gelung hilft, Kontakte in Arztpraxen zu vermeiden und schützt damit Patien­tinnen und Patienten wie auch die dortigen Mitarbei­tenden.

Patien­tinnen und Patienten, die an leichten Atemwegs­er­kran­kungen leiden, können damit weiterhin telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankge­schrieben werden. Nieder­ge­lassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefo­nische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlän­gerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Der Beschluss zur Verlän­gerung der Corona-​Sonderregelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. Unabhängig von der Corona-​Sonderregelung gilt, dass Versicherte im Rahmen einer Videosprech­stunde eine Krankschreibung erhalten können.

Auslaufende Corona-​Sonderregelungen und regionale Auffang­op­tionen durch spezielles Verfahren und Grundla­gen­be­schluss

Bei anderen Corona-​Sonderregelungen aus dem Bereich der Veranlassten Leistungen hat der G-BA entschieden, ab 1. April 2022 zu den regulären Richtli­ni­en­re­ge­lungen zurück­zu­kehren: Es gibt derzeit bei den betroffenen Sonder-​Regelungen(PDF 90,80 kB) keine Hinweise darauf, dass das Auslaufen der Regelungen zu coronabe­dingten, bundes­weiten Beeinträch­ti­gungen der medizi­nischen Versorgung führen würde.

Sollte jedoch in einzelnen Regionen die notwendige medizi­nische Versorgung durch die Corona-​Pandemie so gefährdet sein, dass die regulär geltenden Richtlinien nicht sinnvoll greifen, kann der G-BA rasch reagieren und die Ausnah­me­re­ge­lungen im notwendigen Umfang räumlich begrenzt und zeitlich befristet für anwendbar erklären. Ein solcher Beschluss zu regional begrenzten Ausnah­me­re­ge­lungen kann beispielsweise auf Wunsch der betroffenen Gebiets­kör­per­schaft gefasst werden. Basis ist ein spezielles beschleu­nigtes Verfahren und ein sogenannter Grundla­gen­be­schluss des G-BA vom September 2020.

Zudem hat der G-BA mittlerweile mehrere seiner Corona-​Sonderregelungen vollständig oder abgewandelt in die Regelver­sorgung überführt:

  • die Möglichkeit der Videotherapie bei Heilmitteln
  • eine verlängerte Vorlagefrist (4 Tage) für Verord­nungen der häuslichen Kranken­pflege und
  • die Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprech­stunde

Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundla­gen­be­schlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonder­re­ge­lungen: COVID-​19-Epidemie – Verlän­gerung befristeter bundes­ein­heit­licher Sonder­re­ge­lungen (Arbeits­un­fä­higkeit)