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Übergabe von Schriftsätzen im Termin

von RA Dr. Stefan Rinke | 21.03.2022

Die Einführung des beA ermöglicht auch die Übergabe von Schriftsätzen in der mündlichen Verhandlung.

In der Praxis erfolgt die Übergabe von Schriftsätzen in der mündlichen Verhandlung oftmals in Papierform. In der aktuellen NJW wird die Frage danach gestellt, ob diese Praxis noch Bestand hat bzw. unter der Geltung der aktiven Nutzungspflicht des beA noch Bestand haben kann (Hettenbach / Müller, NJW 2022, S. 815). Andersherum ist mit der nun rechtlich wie tatsächlich eingeübten beA-Nutzung zu betrachten, dass die Übergabe von Schriftsätzen nun elektronisch in der mündlichen Verhandlung erfolgen kann.

Soweit Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung eingeführt werden, ist dies auch direkt per beA umsetzbar. Ein Internetzugang per WLAN vom Gericht oder mittels eines Hotspots über eine verschlüsselte Verbindung genügt, um Schriftsätze auch direkt im Termin sicher und wirksam per beA zu übermitteln. Eine Erleichterung dabei ist die Arbeit per Softwarezertifikat, so dass in der Regel ohne Kartenlesegerät gearbeitet werden kann. Dabei ist der Eingang des Schriftsatzes beim Gericht entscheidend, also der Empfang auf dem Intermediär, nicht die konkrete Abholung oder die gerichtsinterne Weiterleitung zur Vorlage beim Spruchkörper.

Die eingangs zitierte Literaturmeinung plädiert zwar dafür, auch Schriftsätze in Papierform im Wege der teleologischen Reduktion der entsprechenden Verfahrensvorschriften im Termin zuzulassen. Im Zweifel kann jedoch die Befähigung zur Einreichung per beA diese Rechtsunsicherheit beseitigen, ohne dass sich die anwaltlichen Handlungsmöglichkeiten im Verfahren von den technischen Anforderungen begrenzen lassen müssten. Auch hier spielt wieder das Softwarezertifikat eine entscheidende Praxiserleichterung, da damit quasi per Mausklick ein Schriftsatz im Termin eingereicht werden kann.

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