Im Zusammenhang mit der Abrechnung eines Medikationsplans treten bei der privatärztlichen Abrechnung auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) häufiger Probleme auf. Hierzu folgende Anmerkungen:
Im Medikationsplan sollen alle Arzneimittel, die Patientinnen und Patienten anwenden, mit Dosierungs- und Einnahmehinweisen übersichtlich und verständlich dokumentiert werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass, um von einem Medikationsplan sprechen zu können, mindestens zwei Medikamente im Sinne eines Interaktionsplanes auf dem Medikationsplan aufgeführt sein müssen.
Eine originäre Nummer für die Berechnung eines Medikationsplans ist in der aktuellen GOÄ nicht enthalten, sodass diese analog einer gleichwertigen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abgerechnet werden muss. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ kann eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde, nach Art, Kosten und Zeitaufwand analog einer bestehenden Leistung der GOÄ bewertet werden. Hinsichtlich der korrekten Ausweisung einer anlogen Gebührenposition auf der Liquidation wird auf den GOÄ-Ratgeber (DÄB 09/2007; 104 [36]) verwiesen.
Für die Erstellung eines Medikationsplans kann die Nr. 70 („kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) GOÄ analog berechnet werden. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 14./15. Mai 2020 die nachfolgenden Abrechnungsempfehlungen beschlossen: „Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans analog Nr. 70 GOÄ“ (DÄB 06/2020; 117 [16]).
Diskutiert werden immer wieder auch der analoge Ansatz der Nrn. 76 oder 78 GOÄ für die Erstellung eines Medikationsplans. Diese entsprechen jedoch nicht dem geforderten Art-, Kosten- und Zeitaufwand.
Die Nr. 76 GOÄ fordert originär die Ausstellung eines schriftlichen Diätplans, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt. Der Anlass hierfür kann nach der Kommentierung nach Brück et al. (Deutscher Ärzteverlag) vielfältig sein. Zumeist wird es sich um Ernährungs- oder Stoffwechselstörungen handeln, die im Rahmen der Behandlungsstrategie auch einer diätetische Intervention bedürfen.
Gleiches gilt für den Ansatz der Nr. 78 GOÄ. Die Leistungslegende der GOÄ-Nr. 78 sieht den Ansatz der Nummer ausschließlich für die Erstellung eines Behandlungsplans für die Chemotherapie und/oder schriftlichen Nachsorgeplans für einen tumorkranken Patienten, der individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt wird. Nach der Kommentierung nach Brück et al. ist diese Leistung auf ganz spezifische Behandlungspläne bzw. Nachsorgepläne bezogen. Eine Analogabrechnung der Nr. 78 GOÄ kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Schwierigkeit der Erstellung eines solchen Behandlungsplans mit den in der Leistungslegende zu Nr. 78 GOÄ genannten Anlässen vergleichbar wäre.
Bei beiden vorgenannten Leistungen ist insbesondere der Aufwand im Vergleich zur Erstellung eines Medikationsplans deutlich höher. Sandra Hoppe
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