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Aktive Nutzungspflicht des beA auch im Verfahren ohne Anwaltszwang

von RA Dr. Stefan Rinke | 24.08.2022

OLG Frankfurt bestätigt: Berufsträger können selbst in Verfahren ohne Anwaltszwang nicht auf die Einreichung per beA verzichten.

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass auch in Verfahren ohne Anwaltszwang die Einreichung über das beA für Berufsträger verpflichtend ist (Beschl. v. 27.07.2022 – Az. 26 W 4/22, noch nicht veröffentlicht, zusammengefasst auch bei becklink 2024356). Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt einen Auskunftsanspruch zugesprochen, gegen das sich der Beklagte im Wege einer sofortigen Beschwerde wehrte. Den Schriftsatz übermittelte der vertretende Anwalt zur vermeintlichen Fristwahrung vorab per Fax. Das OLG Frankfurt verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, da es verfahrensrechtlich nicht fristgerecht eingelegt worden sei.

Zur Begründung führte das OLG Frankfurt aus, dass anwaltliche Schriftsätze gemäß § 130d S. 1 ZPO als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Eine Ausnahme davon, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, sei nicht gegeben. Das Gericht sieht die Einreichung als elektronisches Dokument für Anwälte als Zulässigkeitsvoraussetzung, selbst im Verfahren ohne Anwaltszwang.

Das Gericht folgt damit einer Tendenz von Entscheidungen, welche sich für die aktive Nutzungspflicht auch in Verfahren ohne Anwaltszwang aussprachen. In einem Fall etwa hatte das AG Tiergarten (Beschl. v. 05.04.2022, Az. 310 OWi 161/22) den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ebenfalls nur per beA als zulässig betrachtet, wenn der Einreicher ein anwaltlicher Berufsträger ist. Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschl. v. 05.05.2022, Az. 12 L 25/22) hatte dies später ebenfalls bestätigt, allerdings in einer Sache, in der sich der Anwalt selbst vertrat.

Fazit: Mit dem Beschluss des OLG Frankfurt liegt nun erstmal eine obergerichtliche Rechtsprechung vor, die auch im Verfahren ohne Anwaltszwang für den anwaltlichen Berufsträger zur Verwendung des beA verpflichtet. Je nach Sichtweise erweitert sich damit die aktive Nutzungspflicht, jedenfalls ist die bisherige Tendenz der Rechtsprechung durch ein OLG bestätigt worden.

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