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Newsletter – vom „nice to have“ zu „must have“

von RA Dr. Stefan Rinke | 03.11.2022

BGH zählt Newsletter zur anwaltlichen Fachliteratur und macht sie teilweise zur Pflichtlektüre

Der BGH bestätigte jüngst die st. Rspr. in Bezug auf die Anforderungen an die einfache Signatur unter die anwaltlichen Schriftsätze per beA (BGH, Beschl. v. 07.09.2022 - XII ZB 215/22, wir berichteten hier). Der Beschluss folgt insofern der bisherigen Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bisher vom BAG (BAG, Beschl. v. 14.09.2020 - 5 AZB 23/20) und vom BSG (BSG, Beschl. v. 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B) vorgegeben wurde. Umso bemerkenswerter ist die Argumentation des BGH, die das Potential hat, den anwaltlichen Kanzleialltag auch grundsätzlich zu beeinflussen: Der BGH betonte in seinen Entscheidungsgründen, dass auch Newsletter zur Pflichtlektüre gehören; jedenfalls dann, wenn es um berufsrechtliche Kenntnisse geht:

„Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist nur ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war […] Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte bereits in einem Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (Ausgabe 48/2017 vom 30. November 2017) [entsprechenden] Hinweis erteilt:“BGH, Beschl. v. 07.09.2022 - XII ZB 215/22

Da die anwaltlichen Berufsträger originäre Mitglieder ihrer Landesanwaltskammern sind und der BGH auf die BRAK rekurriert, zieht der BGH die Informationsquelle nicht so eng, wie standesrechtlich ggf. anzunehmen wäre. Es bleibt daher zu empfehlen, die fachspezifischen Newsletter in die Pflichtlektüre der Kanzlei zu integrieren.

Der RA-MICRO Newsletter fasst monatlich die wichtigsten Themen rund um die Kanzleisoftware und die berufsrechtlichen Entwicklungen zusammen. Beides ist durch den Fortschritt des ERV so eng verzahnt, dass damit berufsrechtliche Theorie und anwaltliche Praxis im Zusammenhang gelesen werden können. 

Übrigens: Heute erscheint die neue Ausgabe des Newsletters. Hier geht es zur Anmeldung.

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