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Internet-Backup für beA

von RA Dr. Stefan Rinke | 28.09.2022

Das OVG Nordrhein-Westfalen verlangt für einen Internetausfall alternative Internetzugänge zur beA-Nutzung

Die Übermittlung per beA setzt einen Internetanschluss voraus. In Bezug auf die Übermittlung von Dokumenten erlauben die Verfahrensordnungen bei vorübergehend technischen Störungen eine Ersatzeinreichung (vgl. § 130d ZPO, §§ 32d StPO, 46c ArbGG, 65d SGG, 55d VwGO, 52d FGO bzw. entsprechend über die Verweisungsnorm des § 14 Abs. 2 FamFG). In dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall lag eine Internetstörung von mehr als fünf Wochen zu Grunde, wobei der Ausfall von Telefon- und Internetverbindung im konkreten Sachverhalt einen ernsten Hintergrund hatte: In der Eingangsinstanz wurde das AG Arnsberg angerufen und vom Internetanbieter dargelegt, dass die Internetstörung dauerhaft sei, was im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vergangenes Jahr steht. Da die Prozessordnungen nur eine „vorübergehende“ Störung regeln, konnten die Verwaltungsgerichte in diesem Fall das Zeitelement nicht überdehnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2022, Az. 16 B 413/22). Im Gegenteil betont schon der Gesetzgeber:

„[Das Gesetz] sieht im Einzelnen vor, dass weiterhin auf die nach den allgemeinen Vorschriften zulässigen Einreichungsformen (Übermittlung in Papierform oder Übermittlung durch einen Telefaxdienst gemäß § 130 Nummer 6) ausgewichen werden kann, solange – etwa wegen eines Serverausfalls die elektronische Übermittlung vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. […] Allerdings wird durch die Einschränkung ‚aus technischen Gründen‘ und ‚vorübergehend‘ klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.“BT-Drucks 17/12634, S. 27 f.

Eine vorübergehende Störung wird damit durch die Unverzüglichkeit der Bereitstellung alternativer Kapazitäten sehr eng auszulegen sein. Das OVG hat dies im vorliegenden Fall mit Beispiel der „Verwendung eines mobilen Hotspots“ konkretisiert. Und dies auch für den Fall, dass – wie im vorliegenden Fall – das Gericht trotz Ersatzeinreichung zur elektronischen Nachreichung auffordert. Mit Hinblick auf die neu eingeführte Fernsignatur ergibt sich das im Übrigen auch im Hinblick auf Erreichbarkeit des Signaturservers: Das Anbringen der Signatur in dieser Form erfordert ebenfalls eine Internetverbindung, weswegen auch insoweit ein Internet-Backup aus berufsrechtlichen Gründen angezeigt ist.

Übrigens: Es gibt zahlreiche Backup-Möglichkeiten für den Internetzugang: Teilweise bieten bereits die Router die Möglichkeit an, mit einer SIM-Karte zusätzlichen Internetzugang in das Netzwerk einzubinden und so die gesamte EDV im Falle eines Internetausfalls über einen zweiten Internetzugang zu versorgen. Alternativ können andere Zugangspunkte eingerichtet werden, mobiles Internet über einen Hotspot wäre eine Option, wobei notfalls zwar auch über ein Handy gearbeitet werden kann, für den professionellen Einsatz für unterwegs aber auch ein entsprechendes Zusatzgerät eingesetzt werden kann. Die neuen Generationen sind 5G-fähig, was einer Festnetzverbindung ähnelt. Vorteil hier: Für unterwegs, insbesondere für Gerichtstermine, kann sich ein Hotspot bewähren. Übrigens, eine ebenfalls hohe Geschwindigkeit und Flexibilität wird mit Satelliteninternet erreicht. In jedem Fall sollte der Internetzugang über ein VPN abgesichert werden. Bereits vorhandene VPN-Einrichtungen in der Kanzlei können in der Regel auch auf Mobilgeräte erweitert werden.

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