Menu
RA-MICRO Logo

Beliebteste Rechtsform der Rechtsanwälte wird grundlegend reformiert

von RA Florian Jäckel | 28.06.2023

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts führt zum 01.01.2024 ein Gesellschaftsregister ein, welches der GbR den Registereintrag ermöglicht.

Kleine Kanzleien dominieren noch immer den deutschen Rechtsdienstleistungsmarkt. Eine Studie aus dem Jahr 2017 (AnwBl 2017, 724-727) zeigt, dass trotz einer Zunahme bei den Großkanzleien weiterhin 43 % der befragten Berufsträger in einer kleinen Kanzlei mit 2 bis 5 Berufsträgern organisiert ist. In diesem Sektor ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) trotz der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft immer noch die am häufigsten anzutreffende Rechtsform – geschuldet vor allem ihrer Flexibilität und der geringen Kapitalanforderung.

Bisher gab es kein Register für diese Rechtsform. Dies wird sich zum 1. Januar 2024 ändern: Das im August 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) führt ein Gesellschaftsregister nach dem Muster des Handels- und Partnerschaftsregisters ein. Eingetragen werden Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters und deren Vertretungsbefugnis.

Der freiwillige Eintrag ermöglicht daher zukünftig die zuverlässige Feststellung der Existenz und der Gesellschafter einer GbR. Mit der Eintragung ist die Gesellschaft berechtigt, als Namenszusatz die Bezeichnung „eGbR“ zu verwenden. Die Eintragung erwirkt die Registerfähigkeit der GbR und ermöglicht damit den Erwerb eines registrierten Rechts durch die GbR, zum Beispiel ein Grundstück. Die (Außen-)GbR wird dementsprechend nicht mehr primär als Gelegenheitsgesellschaft, sondern als auf Dauer angelegt gesehen.

Wichtig für die Anwaltschaft dürfte die Begrenzung der Nachhaftung des ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters im neuen § 728b S.2 BGB sein: Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Da das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen wird und die Eintragung den Fristbeginn bewirkt, dürfte die neue Möglichkeit der Eintragung auch für eine Anwalts-GbR ohne Absicht eines Grundstückskaufs attraktiv werden.

    • Artikel teilen: