Personal­aus­stattung Psychiatrie und Psychosomatik-​Richtlinie

Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrich­tungen der Psychiatrie und Psycho­somatik mit dem für die Behandlung erforder­lichen therapeu­tischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V – PPP-​RL

Die Richtlinie legt geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychia­trischen, kinder-​ und jugend­psych­ia­trischen und psycho­so­ma­tischen Versorgung fest. Dazu werden insbesondere verbindliche Mindest­vorgaben für die Ausstattung der stationären Einrich­tungen mit dem für die Behandlung erforder­lichen Personal für die psychia­trische und psycho­so­ma­tische Versorgung bestimmt. Die mit dieser Richtlinie festge­legten verbind­lichen Mindest­vorgaben sind keine Anhalts­zahlen zur Personal­be­messung.

In Kraft getreten am:
01.01.2025
Geändert am:
20.06.2024 BAnz AT 21.10.2024 B2
Fassung vom:
19.09.2019 BAnz AT 31.12.2019 B6

Anlagen

  • Anlage 1: Minuten­wer­te­ta­bellen
  • Anlage 2: Eingrup­pie­rungs­emp­feh­lungen
  • Anlage 3: Nachweis
  • Anlage 4: Regelaufgaben
  • Anlage 5: Kernaufgaben der Genesungs­be­glei­te­rinnen und Genesungs­be­gleiter
(Die nicht verlinkten Anlagen sind im PDF der Richtlinie enthalten.)

Weiter­führende Informa­tionen

Häufig gestellte Fragen zur PPP-​RL

Service­do­kument gemäß § 16 Abs. 5 PPP-​RL (zur Datenüber­mittlung)

Das Service­do­kument für das Nachweis­ver­fahren basiert auf der PPP-​RL – nähere Erläute­rungen sind in der Datei Häufig gestellte Fachfragen(PDF 2,78 MB) sowie in den Tragenden Gründen zu den Beschlüssen vom 19. September 2019, 15. Oktober 2020, 16. September 2021, 15. September 2022, 19. Oktober 2023 und 21. März 2024 zu finden. Bei weiteren inhalt­lichen Fragen wenden Sie sich bitte an folgende E-​Mail-Adresse: PPP-​RL@g-ba.de

Teil A

Teil B

Meldungen zum Nachweis­ver­fahren gemäß § 11 i.V.m. § 16 Abs. 5 PPP-​RL

Bericht gemäß § 136d SGB V über den Stand der Qualitäts­si­cherung – Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen und Weiter­ent­wick­lungen