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Die Öffnung der GmbH & Co. KG für Rechtsanwälte wird im MoPeG fortgeführt

von RA Florian Jäckel | 27.07.2023

Die große BRAO-Reform ermöglichte zum 1. August 2022 erstmals eine vollhaftungsbeschränkte Personengesellschaft für Anwältinnen und Anwälte. Das MoPeG führt nun noch die ausstehenden Änderungen in den entsprechenden Gesetzen durch.

Lange haben sich die Berufsverbände dafür eingesetzt, nun wird es mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zur Realität: Die vollhaftungsbeschränkte Personengesellschaft, zumeist die GmbH & Co. KG, ist seit dem 1. August 2022 für Rechtsanwälte und andere Rechtsdienstleister zur wählbaren Rechtsform geworden. Während Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schon länger auf die GmbH & Co. KG zurückgreifen konnten, wurde das sachgrundlose Verbot für Rechtsanwälte damit aufgehoben.

Der neue § 59b BRAO erlaubt rechtsformneutral die Begründung von Berufsausübungsgesellschaften. Diese können, das ist die eigentliche Neuerung, auch zwischen unterschiedlichen freien Berufsgruppen gebildet werden. Den häufigsten Anwendungsfall dürften hier Rechtsanwälte und Steuerberater, Patentanwälte oder Wirtschaftsprüfer darstellen. Aber auch Partnerschaften mit bzw. zwischen Unternehmensberatern, Ärzten, Apothekern, Informatikern, Architekten, Sachverständigen oder Ingenieuren sind nun möglich.

Dabei wurde die GmbH & Co. KG rein durch die berufsrechtliche Änderung als Spezialnorm zur wählbaren Rechtsform. Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen ließen auf sich warten. Der im Rahmen des MoPeG neu gefasste § 107 Abs. 1 S. 2 HGB iVm § 161 Abs. 2 HGB behebt diesen Mangel und ermöglicht auch von dieser Seite ab dem 1. Januar 2024 die Eintragung als GmbH & Co. KG. Offen bleibt die Zukunft der Partnerschaftsgesellschaft. Ob diese gleichberechtigt neben der Anwalts-GmbH & Co. KG weiterexistieren oder in ihrer Bedeutung zurückgehen wird, bleibt abzuwarten.

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