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19.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112729

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.07.2011 – 6 K 2137/10

Bei einem Zahnarzt, der ein Mobiltelefon nach eigenen Angaben nur benötigt, um - wenn er Bereitschaftsdienst hat - erreichbar zu sein, ist ein Luxus-Mobiltelefon zum Anschaffungspreis von 5.200 € unangemessen.


Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung anteiliger Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für ein Mobiltelefon, das der Kläger im Streitjahr 2007 zum Preis von 5.200,- € erworben hat.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Klägers zeitanteilig für zwei Monate Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 289,- € (Abschreibungszeitraum 3 Jahre) für ein am 05.11.2007 zum Preis von 5.200,- € angeschafftes Handy als Betriebsausgaben geltend.
Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon der Marke „Vertu”, einem Hersteller von Luxus-Mobiltelefonen. Die Telefone dieses Herstellers sind nicht zuletzt durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten oder Keramik teurer als die Telefone anderer Hersteller.
Die AfA für das Handy wurde im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30.04.2009, der gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, zunächst in der beantragten Höhe als Betriebsausgaben des Klägers berücksichtigt.
Am 17.06.2009 erging aus vorliegend nicht streitigen Gründen ein ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Änderungsbescheid.
Bei einer im Jahr 2009 für das Streitjahr 2007 durchgeführten Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin in ihrem Prüfbericht vom 22.09.2009 die Anschaffungskosten des Mobiltelefons in Höhe von 5.200,- € als unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG und versagte die Anerkennung als Betriebsausgaben. Die Entscheidung, ob Betriebsausgaben als unangemessen anzusehen seien, sei nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und des Gewinns spiele dabei auch die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg eine Rolle. Für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend; vielmehr komme es auf die Qualität seiner eigenen Arbeit an. Die berufsbedingte Erreichbarkeit des Klägers sei auch durch ein „normales” Handy zu gewährleisten. Es sei daher nur ein angemessener Teil in Höhe von 300,- € für ein derartiges Mobiltelefon anzuerkennen.
Der Beklagte schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und änderte den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30.04.2009 (in der Fassung des Bescheides vom 17.06.2009) durch Bescheid vom 19.10.2009 dahingehend, dass die Betriebsausgaben des Klägers um die (zeitanteilige) AfA in Höhe von 289,- € gekürzt und im Gegenzug die als angemessen angesehenen Anschaffungskosten für ein Handy in Höhe von 300,- € als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG anerkannt wurden.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 06.11.2009 Einspruch ein. Sie begründeten den Einspruch damit, dass der Kläger bei der Anschaffung darauf geachtet habe, ein widerstandsfähiges Handy zu erwerben, das er für circa 10 Jahre und damit länger als günstigere Modelle nutzen könne. Die Prüfung der Angemessenheit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG beziehe sich nicht auf die Höhe des Anschaffungspreises, sondern nur auf das angeschaffte Wirtschaftsgut. Gemessen am Gesamtumsatz des Klägers im Streitjahr habe der Anteil der Handyanschaffung nur 0,83 % betragen und könne aus ihrer Sicht daher nicht als unangemessen angesehen werden. Wenn man die Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von 10 Jahren umlege, ergäben sich Kosten in Höhe von 520,- € jährlich. Auch insofern könne nicht von einer Unangemessenheit gesprochen werden, zumal nicht jedes Jahr ein neues Handy angeschafft werden müsse. Zudem habe das Handy einen besonders guten Empfang.
Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 22.07.2010 als zulässig, aber unbegründet zurück. Der Betriebsinhaber könne frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen wolle. Grundsätzlich seien dabei die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung. Allerdings dürften Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Die Bewertung der Unangemessenheit habe nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern auch nach der Anschauung breitester Wirtschaftskreise zu erfolgen. Auch der Grad, in dem die private Lebenssphäre berührt werde, sei zu beachten: Aufwendungen seien umso mehr als unangemessen zu qualifizieren, je stärker die private Lebenssphäre berührt werde und die betriebliche Veranlassung damit zurücktrete.
Für den Streitfall bedeute dies, dass zwar die grundsätzliche Notwendigkeit für die Anschaffung eines Handys unumstritten sei. Bei der Anschaffung eines derart hochwertigen Luxus-Handys sei die private Motivation der Anschaffung jedoch nicht mehr von untergeordneter Bedeutung, sondern trete in den Vordergrund. Ein „normales” Handy reiche aus, um die Erreichbarkeit eines Zahnarztes an 2 - 3 Bereitschaftswochenenden im Jahr zu gewährleisten. Zudem sei ein derart teures Handy nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise nicht mehr angemessen, weil es für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes keine Bedeutung habe. Es komme vielmehr auf die Qualität der eigenen Arbeit des Zahnarztes an. Da vorliegend die Berührung der privaten Lebenssphäre des Klägers von überwiegender Bedeutung sei, würden Kriterien wie die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes oder des Gewinns zurücktreten. Der Abzug angemessener Anschaffungskosten in Höhe von 300,- € sei daher zu Recht erfolgt.
Hiergegen erhoben die Kläger die Klage. Sie sind der Ansicht, ihre Klage sei zulässig, eine Beschwer liege vor. Diese ergebe sich aus der Tatsache, dass durch die Herabsetzung der Anschaffungskosten auf den Pauschalbetrag von 300,- € in den kommenden Jahren steuerminderndes Abschreibungspotential versagt bzw. reduziert werde. Zudem sei durch eine eventuell später geänderte Verwendung des Mobiltelefons eine Anwendung des § 15a UStG und damit eine Korrektur des Vorsteuerabzugsbetrages nicht mehr möglich.
Ergänzend zu ihrer Einspruchsbegründung tragen sie vor, dass der angesprochene Bevölkerungskreis bei seiner subjektiven Wahrnehmung stets auch die Verhältnismäßigkeit erfasse. So sei z.B. die Anschaffung einer hochpreisigen Limousine durch einen Selbständigen bzw. durch einen Manager in weiten Teilen der Bevölkerung akzeptiert und werde nicht mehr als unangemessen empfunden, wogegen die gleiche Anschaffung durch eine vermögensmäßig schlechter gestellte Person als überzogen empfunden werde. Dies spreche dafür, dass gerade die Verhältnismäßigkeit einer Betriebsausgabe in der Wahrnehmung der Unangemessenheit von übergeordneter Bedeutung sei.
Zudem füge sich die Anschaffung des hochwertigen Mobiltelefons nahtlos in die gesamte Anschaffungspolitik des Klägers ein. Die gesamte Praxisausstattung sei sehr hochwertig gehalten, so dass das Handy nicht als unangemessen herausstechen würde.
Im Übrigen sei es Usus, hochpreisige Handys durch subventionierte Tarife zu erwerben. Diese Kosten würden nach gängiger Praxis als Betriebsausgaben anerkannt. Bedingt durch die allgemein übliche Vertragslaufzeit von 24 Monaten habe ein Handy nur eine gleichlange Lebensdauer, da im Rahmen der Vertragsverlängerung stets ein neues, aktuelles Handy erworben werde.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 19.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2010 dahingehend zu ändern, dass die vom Kläger beantragten Betriebsausgaben durch Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 289,- € aus den Anschaffungskosten des Mobiltelefons Marke Vertu anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend u.a. vor, dass die Klage im Übrigen unzulässig sei, weil es an einer Beschwer fehle. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 habe dazu geführt, dass zwar die anteilige AfA in Höhe von 289,- € nicht anerkannt worden sei. Im Gegenzug sei jedoch ein angemessener Betrag von 300,- € als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt worden, sodass der geänderte Einkommensteuerbescheid insgesamt 11,- € mehr Betriebsausgaben enthalte, als dies nach der Steuererklärung der Kläger der Fall gewesen sei. Eine steuerliche Auswirkung zum Nachteil des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Abschreibung würde sich danach gegebenenfalls erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ergeben.
Der klägerische Vortrag unter Verweis auf § 15a UStG vermöge schon deshalb nicht durchzudringen, weil der Kläger nicht zur Umsatzsteuer veranlagt werde, da er hauptsächlich steuerfreie Umsätze erziele bzw. im Übrigen von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch mache.
Gründe
Die Frage der Zulässigkeit der Klage kann dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Der streitige Einkommensteuerbescheid 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die anteiligen Absetzungen für Abnutzungen des Mobiltelefons in Höhe von 289,- € als unangemessene Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG bewertet und statt dessen einen angemessenen Betrag in Höhe von 300,- € für ein Mobiltelefon mit den erforderlichen Funktionen als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG 2007 anerkannt.
§ 4 Abs. 5 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung lautet: „Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: Nr. 7: andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6 b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.”
Aufwendungen berühren die Lebensführung eines Steuerpflichtigen, wenn sie durch dessen persönliche Motive mit veranlasst sind (BFH-Urteil vom 20.08.1986, I R 80/83, BStBl. II 1986, 904).
Bei der Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es ist auch der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen oder anderer Personen zu beachten, weil betrieblich veranlasste Aufwendungen, die nicht die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar sind. Daraus folgt, dass Aufwendungen um so weniger als unangemessen i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG qualifiziert werden können, je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen hinter der betrieblichen Veranlassung zurücktritt (BFH-Urteil vom 20.08.1986, a.a.O.).
Was unter der allgemeinen Verkehrsauffassung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht erläutert. Der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache, 3/1811 vom 30. April 1960, S. 8) ist zu entnehmen, dass die Unangemessenheit nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise beurteilt werden soll. Die Anschauung breitester Bevölkerungskreise ist eine gerichtsbekannte Tatsache (BFH-Urteil 19.06.1975, VIII R 225/72, BStBl. II 1976, 97).
Das streitgegenständliche Mobiltelefon berührte die Lebensführung des Klägers, da sie auch durch dessen persönliche Motive mit veranlasst war. Es ist unbestritten, dass eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des streitgegenständlichen Mobiltelefons aufgrund der erforderlichen Bereitschaftsdienste des Klägers als Zahnarzt bestand. Für die berufliche Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit an den 2-3 Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte. Gründe dafür, dass er diese Erreichbarkeit - etwa aufgrund einer ungünstigen geographischen Lage oder Ähnliches - nur mit Hilfe der besonders guten technischen Empfangseigenschaften des streitgegenständlichen Mobiltelefons gewährleisten konnte, tragen die Kläger nicht vor. Dass sich der Kläger zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons des Luxus-Mobiltelefon-Herstellers „Vertu” mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden hat, ist jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären.
Die Aufwendungen für das streitgegenständliche Mobiltelefon in Höhe von 5.200,- € waren auch unangemessen. Gemessen an dem Bild eines ordentlichen und gewissenhaften Zahnarztes war es geboten, für den Betrieb der Praxis ein Mobiltelefon zu erwerben und so die Erreichbarkeit während der Bereitschaftswochenenden sicherzustellen. Über den zu dieser Erreichbarkeit erforderlichen Funktionsumfang hinausgehende Eigenschaften wären von einem derartigen idealtypischen Zahnarzt um Rahmen seines Unternehmens jedoch nicht erworben worden.
Die Aufwendungen berühren so stark die Lebensführung des Klägers, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurück tritt. Der Beklagte nahm an, dass sich die Funktion des streitgegenständlichen Mobiltelefons zur Erreichbarkeit während der Bereitschaftswochenenden auch durch ein Mobilfunkgerät zum Preis von 300,- € hätte erreichen lassen können. Dies ist von den Klägern unbestritten und auch nicht zu beanstanden. Setzt man den Betrag von 300,- € ins Verhältnis zum Preis des streitgegenständlichen Mobiltelefons in Höhe von 5.200,- €, so ergibt sich ein betrieblicher Veranlassungsanteil von 5,8 %. Entsprechend der zu § 12 EStG aufgestellten Grenze von etwa 10% (BFH-Urteil vom 19.02.2004, VI R 135/01, BStBl. II 2004, 958) ist dieser betriebliche Veranlassungsanteil derart gering, dass er zu vernachlässigen ist. Eine Prüfung der Angemessenheit im Verhältnis zum Jahresumsatz des Klägers kann daher unterbleiben.
Dies gilt gerade deshalb, weil Patienten eines Zahnarztes mit einem möglicherweise gesteigerten Funktionsumfang des Handys im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung in keiner Weise in Kontakt kommen. Sobald sie im Bereitschaftsfall den Kläger über ein Mobiltelefon erreicht haben und eine Behandlung erhalten, entfaltet das Mobiltelefon keinen weiteren Beitrag zur Behandlung. Vielmehr kommt es dann, wie der Beklagte zutreffend feststellt, allein auf die medizinische Leistung des Klägers an. Dies gilt auch deshalb, weil das Mobiltelefon anders als die übrige hochwertige Praxisausstattung, auf die die Kläger rekurrieren, nicht im Vorfeld oder im Rahmen der Behandlung sichtbar wird, etwa indem der Kläger es bewusst präsentieren würde. Ihm fehlt also eine repräsentative Funktion, wie sie etwa von einer Praxisausstattung ausgehen kann.
Nicht zu überzeugen vermag der Vortrag der Kläger, dass das streitgegenständliche Mobiltelefon eine Nutzungsdauer von etwa 10 Jahren aufweise, damit länger betrieblich genutzt werde könne als „normale” Mobiltelefone und dass ein jährlicher AfA-Betrag von 520,- € im Vergleich zu anderen Geräten angemessen sei. Indem der Kläger selbst die Anschaffungskosten auf lediglich 3 Jahre aufteilt und daraus die zeitanteilige AfA für 2 Monate in Höhe von 289,- € geltend macht, führt er das von ihm selbst aufgestellte Postulat nicht konsequent fort. Vielmehr ging er selbst von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des streitgegenständlichen Geräts aus, die der Nutzungsdauer normaler Geräte entspricht.
Zu dieser Bewertung kommt man nicht nur nach einer objektiven Bewertung nach dem Verkehrskreis der Zahnärzte, sondern auch nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise. Aus deren Sicht ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxus-Mobiltelefon zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben muss, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen kann.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

VorschriftenEStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7

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