11.03.2019 · Nachricht aus Praxis Steuerstrafrecht · Bundesfinanzhof
Am 14.11.18 entschied der BFH (II R 8/16, Abruf-Nr. 207472 ), dass dann, wenn keine der in § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i. S. des § 6 StraBEG vorliegen, der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG beantragen kann.
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27.05.2008 · Fachbeitrag aus Praxis Steuerstrafrecht · Bundesfinanzhof
Der BFH hat klargestellt, dass der Leistungsempfänger sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern hat. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass sich an der vom Lieferanten auf der Rechnung ausgewiesene Unternehmensadresse zum Zeitpunkt der Lieferung und der Rechnungsausstellung kein „realer Unternehmenssitz“ befand, ist der Vorsteuerabzug bereits aus formellen Gründen zu versagen (BFH 6.12.07, V R 61/05, Abruf-Nr.
081120
).
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