27.02.2024 · Fachbeitrag aus Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht · §§ 2b, 12 UStG
Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (z. B. durch Erschließung eines Bau- oder Gewerbegebietes, Bau von Straßen, Errichtung von Gebäuden, Abtragen von Bodenvorkommen) sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Dazu positioniert sich das LfSt Niedersachsen.
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20.02.2024 · Fachbeitrag aus Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht · § 11 EStG
Dem Empfänger einer einmaligen Kapitalabfindung aus einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse wird durch § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kein Wahlrecht eingeräumt, die entsprechenden Einnahmen gleichmäßig verteilt auf den seiner Lebenserwartung entsprechenden Bezugszeitraum zu versteuern.
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05.03.2024 · Fachbeitrag aus Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht · § 32d EStG
Dem besonderen Tarif des § 32d EStG unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Für Kapitalerträge gilt der besondere Tarif nicht, wenn die Kapitalerträge von einer KapG an einen Anteilseigner „gezahlt“ werden, der zu mind. 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist.
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27.02.2024 · Fachbeitrag aus Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht · § 10 UStG
Aufstockungsbeiträge zum bisherigen Gehalt (weiterbelastete Remanenzkosten), die der bisherige Arbeitgeber an eine Transfergesellschaft im Rahmen der Übernahme der Arbeitnehmer leistet, sind steuerbar sowie Teil des steuerpflichtigen Entgelts im Leistungsaustausch zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber. Diese führen mithin nicht zu durchlaufenden Posten. Die Leistungen der Transfergesellschaft an den Alt-Arbeitgeber (Übernahme Arbeitnehmer, Qualifizierungsmaßnahmen, ...
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20.02.2024 · Fachbeitrag aus Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht · § 20 EStG
Werden im Gegenzug für die Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem im Eigentum des mittelbaren Alleingesellschafters einer GmbH stehende Grundstücksschulden des Gesellschafters übernommen, ist dem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten hinzuzurechnen, wenn seitens der GmbH kein betriebliches Interesse an dem Zugriff auf dieses Grundstück besteht und sich aus dem Vorkaufsrecht auch keinerlei sonstige Vorteile für sie ergeben.
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