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22.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133294

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.07.2013 – V ZB 29/12

Beteiligter wird auch der Eigentumsprätendent schon durch formlose Anmeldung seiner Rechte. Sein Eigentum kann er aber nicht schon durch die Anmeldung, sondern nur wahren, indem er es in der in § 37 Nr. 5 ZVG beschriebenen Form geltend macht.

Die Auswahl des Zwangsverwalters kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 19. Januar 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin erwarb aus ehemaligem Volkseigentum einen Porzellanbetrieb in L. und betrieb ihn zunächst selbst. Zum Zwecke eines Verkaufs des Betriebs gründete sie unter anderem die heutige Schuldnerin, in welche sie die Grundstücke des Porzellanbetriebs einbrachte. Ihren Anteil an der Schuldnerin übertrug sie zu 94,9% gegen einen Kaufpreis von aufgerundet 1,4 Mio. € an den Geschäftsführer der heutigen Komplementärin der Schuldnerin. Sie stundete ihm den Kaufpreis und erhielt dafür mehrere vollstreckbare Grundschulden an den Betriebsgrundstücken. Der Porzellanbetrieb selbst wurde im Ergebnis von einer Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH übernommen, an die Anlagen, Maschinen und fertige Ware verkauft wurden. Über das Vermögen dieser Betriebsgesellschaft wurde am 20. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beteiligte zu 3 wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 30. April 2010 beantragte die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsverwaltung der Grundstücke der Schuldnerin und schlug vor, den Beteiligten zu 4 zum Zwangsverwalter zu bestellen.

2

Dem Antrag hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2010 entsprochen. Die Erinnerung des Beteiligten zu 3, mit welcher dieser geltend machte, der Zwangsverwalter sei nicht unabhängig und verletze seine Pflichten, hat es mangels Beschwerdebefugnis zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 3 weiterhin die Aufhebung der Bestellung des Beteiligten zu 4 zum Zwangsverwalter erreichen.

II.

3

Das Beschwerdegericht geht von der Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3 aus, hält die sofortige Beschwerde aber für unbegründet. Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sei nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Solche lägen nicht vor. Zwar sei der Beteiligte zu 4 für den Geschäftsführer der Komplementärin der Schuldnerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betriebsgesellschaft tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe aber nicht über den Beginn der Zwangsverwaltung hinaus angedauert und kein Bestellungshindernis dargestellt. Die verschiedenen zwischen dem Beteiligten zu 3 und dem Beteiligten zu 4 als Zwangsverwalter geführten rechtlichen Auseinandersetzungen beruhten auf unterschiedlichen Bewertungen dessen, was zur Insolvenzmasse einerseits und zur Zwangsverwaltungsmasse andererseits gehöre. Sie seien zudem zugunsten des Beteiligten zu 4 ausgegangen.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

1. Die Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 sind nicht nur statthaft, sondern auch sonst zulässig. Der Beteiligte zu 3 ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, erinnerungs- und beschwerdebefugt, weil er im Sinne von § 146 i.V.m. § 9 Nr. 2 ZVG an dem Zwangsverwaltungsverfahren beteiligt ist.

6

a) Eine Beteiligung an dem Verfahren nach § 9 Nr. 1 ZVG scheidet allerdings aus. Als dinglich Berechtigte sind an dem vorliegenden Zwangsverwaltungsverfahren, soweit hier von Interesse, nur die Gläubigerin und die Vollstreckungsschuldnerin beteiligt, nicht aber die von dem Beteiligten zu 3 repräsentierte Insolvenzschuldnerin. Diese mag Kommanditistin der Vollstreckungsschuldnerin sein. Dadurch wird sie aber weder selbst an dem zwangsverwalteten Grundstück dinglich berechtigt noch sonst Verfahrensbeteiligte.

7

b) Der Beteiligte zu 3 ist jedoch nach § 9 Nr. 2 ZVG kraft Anmeldung an dem Verfahren beteiligt. Das ergibt sich zwar nicht mehr aus dem früheren Mietverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beteiligten zu 2 als Vollstreckungsschuldnerin, weil es vor der Anordnung der Zwangsverwaltung beendet war. Der Beteiligte zu 3 ist aber deshalb im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG an dem Zwangsverwaltungsverfahren beteiligt, weil er Eigentum an dem Grundstückszubehör und damit ein Recht angemeldet hat, das der Zwangsverwaltung teilweise, nämlich hinsichtlich der Nutzung auch des Zubehörs, entgegensteht.

8

aa) Der Beteiligte zu 3 hat zwar die Eigentumsrechte der Insolvenzschuldnerin nicht förmlich angemeldet und die Zubehörstücke, die er für die Insolvenzmasse in Anspruch nimmt, nicht im Einzelnen aufgeführt. Das war aber auch nicht erforderlich. Die Anmeldung bedarf keiner besonderen Form (Senat, Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR 200/54, BGHZ 21, 30, 32 sowie Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166 Rn. 15 und vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, NJW-RR 2011, 233, 234 Rn. 24; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 9 Rn. 4.1; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 9 Rn. 21). Es genügt, wenn der Beteiligte Rechtsgrund und Rang seines Anspruchs angibt (Senat, Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR 200/54, BGHZ 21, 30, 33). Bei einem Eigentumsprätendenten erfordert dies ein Berufen auf sein Eigentum und die Angabe, woran das Eigentum bestehen soll. Dazu müssen die betroffenen Vermögensgegenstände nicht im Einzelnen angegeben werden. Es genügt, wenn sie so beschrieben werden, dass dem Vollstreckungsgericht eine Prüfung möglich ist. Eine solche Anmeldung von Rechten kann entsprechend § 97 Abs. 2 ZVG auch in der Erinnerungsschrift erfolgen. Die Erinnerungsschrift des Beteiligten zu 3 genügt diesen Anforderungen. Aus ihr ergibt sich, dass er den größten Teil des Grundstückszubehörs für sich beansprucht. Weitere Einzelheiten müssen erst dargelegt werden, wenn Glaubhaftmachung nach § 9 Nr. 2 ZVG aE verlangt wird (dazu: Senat, Beschluss vom 6. Juni 2013 - V ZB 7/12, WM 2013, 1359, 1361 Rn. 18), was hier nicht geschehen ist.

9

bb) Der Beteiligte zu 3 musste für die Anmeldung seiner Rechte keine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO erheben und auch weder ein Urteil in der Hauptsache noch eine einstweilige Anordnung nach § 771 Abs. 3, § 769 ZPO erwirken. Zu solchen Maßnahmen sind Eigentumsprätendenten wie der Beteiligte zu 3 zwar nach § 37 Nr. 5 ZVG in der Bestimmung des Versteigerungstermins aufzufordern. Sie sind aber nicht schon für die Anmeldung, sondern erst für die Geltendmachung der Rechte erforderlich. Nach § 55 Abs. 2 ZVG erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks nämlich auch auf Zubehörstücke, für das Dritte wie der Beteiligte zu 3 Eigentumsrechte angemeldet haben, es sei denn, dass sie ihre Rechte nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht haben. Nur so kann auch ein Nutzungsverlust in der Zwangsverwaltung, um die es hier geht, vermieden werden. Von dieser Geltendmachung ist die Anmeldung der Rechte zu unterscheiden. Sie genügt zwar nicht, um einen Rechtsverlust oder eine Rechtsbeeinträchtigung zu verhindern, verschafft dem Inhaber solcher Rechte aber die Stellung als Verfahrensbeteiligter (Steiner/ Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 37 Rn. 81).

10

2. Das Beschwerdegericht nimmt weiter zutreffend an, dass die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Auswahl des Zwangsverwalters nicht vollständig, sondern nur darauf überprüfbar ist, ob das Vollstreckungsgericht sein Auswahlermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.

11

a) Richtig ist zwar, dass das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren nach § 571 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zu berücksichtigen und deshalb eine neue eigene vollständige Sachentscheidung zu treffen hat. Bei der Überprüfung der Auswahl des Zwangsverwalters ist es aber anders.

12

b) Gegenstand dieses Verfahrens sind grundsätzlich nur Ermessensfehler des Vollstreckungsgerichts.

13

aa) Dass die Überprüfung der Auswahl des Zwangsverwalters durch das Vollstreckung nur in diesem Umfang durch das Beschwerdegericht zu überprüfen ist, ist nicht umstritten (LG Rostock, Rpfleger 2001, 40, 41; Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 150 Rn. 6; Engels in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 150 Rn. 28.1; Löhnig/Bäuerle, ZVG, § 150 Rn. 5; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 150 Rn. 3.5) und nach Ansicht des Senats auch zutreffend. Diese Rechtsfolge lässt sich aber nicht aus dem Umstand ableiten, dass mit der gegen die Auswahlentscheidung gegebenen Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen gegen die "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" geltend gemacht werden können (so aber offenbar LG Rostock, Rpfleger 2001, 40, 41). Für den Umfang der Prüfung der Auswahlentscheidung kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob nur die Auswahl oder auch die Entscheidung angefochten wird, in deren Rahmen sie erfolgt, nämlich die Anordnung der Zwangsverwaltung oder die isolierte nachträgliche Bestellung eines Zwangsverwalters.

14

bb) Die beschränkte Überprüfung der Auswahlentscheidung des Vollstreckungsgerichts folgt vielmehr unmittelbar aus § 150 Abs. 1 ZVG. Diese Norm überträgt die Bestellung des Zwangsverwalters und damit auch dessen Auswahl dem Vollstreckungsgericht. Die Auswahl des Zwangsverwalters ist aber keine in jeder Hinsicht gebundene Entscheidung. Sie erfordert vielmehr in dem gesetzlichen Rahmen eine Wertung. Das Gesetz räumt dem Vollstreckungsgericht mit der Übertragung der Auswahlentscheidung zwangsläufig auch den für diese Auswahl notwendigen Ermessensspielraum ein. Deswegen kann die Auswahl nicht vollständig, sondern grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob das Vollstreckungsgericht die Grenzen seines Ermessensspielraums eingehalten hat.

15

3. Eine Überschreitung der Grenzen seines Ermessens durch das Vollstreckungsgericht verneint das Beschwerdegericht zu Recht.

16

a) Dem Vollstreckungsgericht ist kein Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung unterlaufen. Es durfte bei der Anordnung der Zwangsverwaltung von dem Sachverhalt ausgehen, den ihm die Gläubigerin unterbreitet hatte. Weitere Ermittlungen hatte es nur anzustellen, soweit dieser Sachverhalt dazu Anlass gab. Das war nicht der Fall. Nach den - von dem Beteiligten zu 3 nicht in Abrede gestellten - Angaben der Gläubigerin betreute der Beteiligte zu 4 seinerzeit rund 70 Zwangsverwaltungsverfahren in dem Raum E. und M. und war mit den besonderen Gegebenheiten am Porzellanstandort L. vertraut. Er versprach danach die für seine Auswahl nach § 1 Abs. 2 ZwVwV erforderliche Geschäftserfahrung und erschien auch sonst als Zwangsverwalter der Grundstücke der Besitzgesellschaft eines Porzellanverarbeitungsbetriebs geeignet. Dass und in welcher Richtung das Vollstreckungsgericht Anlass gehabt hätte, vor der Bestellung des Zwangsverwalters weitere Sachaufklärung zu betreiben, ist nicht ersichtlich.

17

b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Vollstreckungsgericht in den von dem Beteiligten zu 3 in seiner Erinnerung aufgezeigten Gesichtspunkten keinen Grund zu einer Änderung seiner Entscheidung gesehen hat.

18

aa) Das Vollstreckungsgericht musste diesen Gesichtspunkten allerdings bei seiner Entscheidung über die Abhilfe nachgehen und prüfen, ob sie Veranlassung für eine Änderung seiner Auswahlentscheidung gaben. Das ist hier geschehen. Denn das Vollstreckungsgericht hat sich mit diesen Gesichtspunkten in seiner Abhilfeentscheidung hilfsweise befasst und einen Anlass für eine abweichende Beurteilung verneint. Diese Entscheidung ist von dem Beschwerdegericht zu Recht nicht beanstandet worden.

19

bb) Unter Berücksichtigung der Angaben des Beteiligten zu 3 stand der Auswahl des Beteiligten zu 4 als Zwangsverwalter nicht eine fehlende Unabhängigkeit entgegen.

20

Der in Aussicht genommene Zwangsverwalter muss zwar die Gewähr dafür bieten, seine Aufgabe unabhängig von den Interessen der Verfahrensbeteiligten und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erfüllen. Das ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich der vorgesehene Zwangsverwalter in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet (Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299, 1300). Ein Beispiel wäre der Zwangsverwalter, der gleichzeitig Steuerberater des Schuldners ist (LG Bonn, MDR 1964, 768 [LG Bonn 10.01.1964 - 4 T 583/63]). Eine solche Beziehung bestand hier bei Anordnung der Zwangsverwaltung aber nicht mehr. Der Beteiligte zu 4 hatte allerdings vor seiner Bestellung zum Zwangsverwalter den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als damaliger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in dem Insolvenzverfahren vertreten. Diese Mandate waren indessen vor der Bestellung des Beteiligten zu 4 zum Zwangsverwalter beendet. Sie betrafen mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betriebsgesellschaft thematisch nicht die anstehende Zwangsverwaltung der Grundstücke der Schuldnerin und hatten auch keine inhaltlichen Auswirkungen hierauf. Der wesentliche Streitpunkt bei der Abwicklung der Zwangsverwaltung war schon nach dem Bericht des Beteiligten zu 4 über die Inbesitznahme der Grundstücke die Zuordnung des Grundstückszubehörs zur Zwangsverwaltungsmasse einerseits oder zur Insolvenzmasse andererseits. Darüber können weder der Beteiligte zu 3 als Insolvenzverwalter noch der Beteiligte zu 4 als Zwangsverwalter nach Belieben entscheiden. Entscheidend ist, wem dieses Zubehör nach der gesetzlichen Regelung in § 1120 BGB zugeordnet ist, was, wenn Gewissheit hierüber nicht zu erlangen ist, gerichtlich geklärt werden muss. Sowohl der Beteiligte zu 3 als auch der Beteiligte zu 4 müssten eine Haftung wegen Verletzung ihrer Amtspflichten befürchten, gäben sie Zubehör ungerechtfertigt frei. Von einer Verwertung oder Nutzung des Grundstückszubehörs profitieren die Gläubiger des Zwangsverwaltungsverfahrens oder die Gläubiger im Insolvenzverfahren, nicht aber der Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin. Deshalb ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die frühere Vertretung des Geschäftsführers der Vollstreckungsschuldnerin durch den Beteiligten zu 4 im Insolvenzverfahren auf die Zwangsverwaltung auswirken könnte.

21

cc) Aus der Vertretung des Geschäftsführers der Komplementärin der Vollstreckungsschuldnerin als damaligem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, dem Streit zwischen den Beteiligten zu 3 und 4 über das Zubehör der zwangsverwalteten Grundstücke und der fehlenden Ortsansässigkeit des Beteiligten zu 4 lassen sich entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3 keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Gläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin zum Nachteil der insolventen Betriebsgesellschaft ableiten.

22

(1) Der Streit um das Grundstückszubehör beruht auf den durch die rechtliche Situation vorgegebenen unterschiedlichen rechtlichen Interessen der Vollstreckungsschuldnerin und der Gläubigerin einerseits sowie der Insolvenzschuldnerin andererseits und der gegenläufigen Aufgabenstellung der Beteiligten zu 3 und zu 4. Die Grundschulden der Gläubigerin an den Grundstücken der Vollstreckungsschuldnerin erstrecken sich nach § 1120, § 1192 Abs. 1 BGB auf das Grundstückszubehör, das wiederum zum Vermögen der Betriebsgesellschaft gehören und einen wesentlichen Teil der Insolvenzmasse ausmachen kann. Deren Erhalt und Mehrung ist die wesentliche Aufgabe des Beteiligten zu 3 als Insolvenzverwalter, wohingegen der Beteiligte zu 4 die diesem Ziel entgegenlaufende Aufgabe hat, die Zwangsverwaltungsmasse zu sichern und aus ihr den größtmöglichen Nutzen für die Gläubiger (und die Schuldnerin) zu erzielen. An diesem durch die unterschiedlichen Aufgaben vorbestimmten Interessengegensatz änderte sich nichts, wenn das Vollstreckungsgericht statt des Beteiligten zu 4 einen anderen Zwangsverwalter bestellte. Dieser handelte pflichtwidrig, gäbe er Zubehör, auf das sich die Grundschulden erstrecken, auf Wunsch des Beteiligten zu 3 frei.

23

(2) Dass der Beteiligte zu 4 nicht in L. ansässig ist, sondern in E. , besagt für ein kollusives Zusammenwirken der Gläubigerin und der Vollstreckungsschuldnerin ebenfalls nichts. Einen hinreichend erfahrenen Zwangsverwalter konnte das Vollstreckungsgericht im Zweifel nicht in dem kleinen Ort L. , in dem die Grundstücke liegen, sondern eher in einer der nächstgelegenen größeren Städte finden, etwa in E. , wo der Beteiligte zu 4 ansässig ist, oder in Er. , wo der Beteiligte zu 3 seine Kanzlei hat.

24

dd) Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Beteiligten zu 4 ergab der Vortrag des Beteiligten zu 3 nicht. Er zeigt nur, dass sich der Beteiligte zu 4 mit Erfolg gegen eine aus seiner Sicht sachlich nicht gerechtfertigte Schmälerung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Beteiligten zu 3 gewehrt und damit seine Aufgaben pflichtgemäß wahrgenommen hat.

25

ee) Zweifel an der Eignung des Beteiligten zu 4 ergaben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass er dem Vollstreckungsgericht nicht mitgeteilt hat, dass er vor seiner Bestellung zum Zwangsverwalter den Geschäftsführer der Komplementärin der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vertreten hat. Diesen Vorgang musste er nicht mitteilen, weil er nicht die Gefahr einer Interessenkollision begründete. Relevant war für das Zwangsverwaltungsverfahren nur, dass der Beteiligte zu 3 Anspruch auf große Teile des Grundstückszubehörs erhob. Dazu hat der Beteiligte zu 4 in seinem Bericht über die Inbesitznahme ausführlich vorgetragen.

26

4. Aus den vorgenannten Gründen hatte das Vollstreckungsgericht auch keine Veranlassung zu aufsichtlichen Maßnahmen oder zu einer Ablösung des Beteiligten zu 4 von seinem Amt als Zwangsverwalter.

IV.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Auswahl des Zwangsverwalters ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 f. Rn. 7 f.). Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Beteiligten zu 3 an der Auswechslung des Zwangsverwalters geschätzt.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

Vorschriften§ 37 Nr. 5 ZVG, § 9 Nr. 2 ZVG, § 9 Nr. 1 ZVG, § 9 Nr. 2 ZVG, § 9 Nr. 2 ZVG, § 97 Abs. 2 ZVG, § 9 Nr. 2 ZVG, § 771 ZPO, § 771 Abs. 3, § 769 ZPO

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