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16.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141128

Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 19.03.2014 – 2 U 16/13

1. Zu den Voraussetzungen einer fristgemäßen Berufungsbegründung durch Einreichung eines Computerfaxes.

2. Zum Mieterwechsel nach sog. Asset-Deal.


Oberlandesgericht Saarbrücken

Urt. v. 19.03.2014

Az.: 2 U 16/13

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 87/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelfer trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung und Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

A.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich über Ansprüche auf Räumung und Zahlung aus gewerblicher Miete. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelfer (GA 136, 433) sind deren Gesellschafter. Die Beklagte firmierte ursprünglich unter dem Namen GmbH, der lt. Handelsregistereintrag vom 18. Februar 2011 (GA 13) in ihren jetzigen Namen geändert wurde.

Die Beklagte mietete unter dem 10./14. November 1997 von Herrn das Grundstück zum Betrieb einer Autoservice-Station. Das Mietverhältnis begann am 1. Dezember 1997 und war auf 20 Jahre zzgl. 5 Jahre Optionsrecht abgeschlossen. In § 4 Nr. 1 des Mietvertrages war u.a. geregelt, dass der Mietpreis für das gesamte Mietobjekt ab Januar 2001 monatlich 4.800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten beträgt. Die Höhe der zu zahlenden Nebenkosten war im Vertrag nicht festgelegt. § 9 des Mietvertrages lautet wie folgt:

"Der Mieter ist zur Untervermietung bzw. Unterverpachtung an gleichartige Geschäfte berechtigt und wird den Vermieter rechtzeitig entsprechend informieren. Weiterhin gestattet der Vermieter dem Mieter die Übertragung des Vertrages auf eine Schwesterfirma oder im Fall der Änderung seiner Gesellschaftsform auf die neue Firma und auch die Rückübertragung. Bei einer Veräußerung des Mietobjektes durch den Vermieter sind dem Erwerber alle Pflichten zur Einhaltung dieses Mietvertrages aufzuerlegen."

Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (GA 6) Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Geschäftsbetrieb auf dem angemieteten Grundstück auf.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2001 - 48 K 296/98 - wurde das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung den Streithelfern A. und C. zu je 1/2 zugeschlagen (GA 97), die lt. Grundbuchauszug (GA 99) am 7. Dezember 2001 als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen wurden. Die Beklagte bat mit an beide gerichteten gleichlautenden Schreiben vom 20. September 2001 (GA 103) um Mitteilung einer Bankverbindung für die Mietzahlungen, die zuletzt an den Zwangsverwalter erfolgt waren, und zahlte - wie mit der Berufung vorgetragen - nach Bekanntgabe der Bankverbindung die Miete fortan weisungsgemäß an die Klägerin. Unter dem 30. Dezember 2009 stellte die Klägerin der Beklagten eine monatliche Mietdauerrechnung (GA 15) für die streitgegenständliche Filiale über brutto (Grundmiete: 2.723,92 EUR + Nebenkostenvorauszahlung: 210,00 EUR + Umsatzsteuer: 557,44 EUR, zusammen) 3.491,36 EUR.

Mit Kauf- und Übertragungsvertrag ("Asset-Deal") vom 24./18. August 2009 (GA 80) erwarb die GmbH von der AG mit Sitz in zum Stichtag 1. August 2009 wirtschaftlich zu dem unter "firmierenden Handelsbetrieb der Verkäuferin gehörende Wirtschaftsgüter. In § 1 Abs. 1 Ziff. 1.3 dieses Vertrages ist geregelt, dass die GmbH in die Mietverträge für den Firmensitz und das bestehende Filialnetz - mit Ausnahme der in Anlage 3 des Vertrages (GA 85) genannten Standorte, worunter auch die streitgegenständliche Filiale aufgeführt ist - eintrete. Die Beklagte und die bzw. X GmbH sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen.

Mit ihrer am 22. Februar 2012 eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte vor dem Landgericht Saarbrücken auf Räumung des Mietobjekts und Zahlung von Mietzins für Juli 2011 bis Februar 2012 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten pp. in Anspruch genommen. Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Sie sei Vermieterin des streitgegenständlichen Objekts. Das Grundstück sei in die GbR eingebracht worden und stelle deren Betriebsmittel dar. Zuletzt sei eine Grundmiete von monatlich 2.723,29 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 210,00 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 557,44 EUR, monatlich mithin insgesamt 3.491,36 EUR (wie Mietdauerrechnung oben), geschuldet. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 4. November 2011 das Mietverhältnis gegenüber der Beklagten fristlos gekündigt, weil seit Juli 2011 keine Mietzahlungen mehr eingegangen seien, und der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 15. November 2011 gewährt. Bis Februar 2012 betrage der Zahlungsrückstand insgesamt 27.930,88 EUR. Die Kündigung ist in der Klageschrift wiederholt worden. Die Klägerin hat mit der Klage begehrt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 27.930,88 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag von 3.491,36 EUR seit dem 2.7.2011, 2.8.2011, 2.9.2011, 2.10.2011, 2.11.2011, 2.12.2011, 2.1.2012, 2.2.2012, zu zahlen,

2. die von ihr innegehaltene Mietsache in der mit einer Grundstücksfläche von ca. 700 qm und einer Nutzfläche von ca. 360 qm zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben,

3. der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 558,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 21.2.2011 zu zahlen.

Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren vom 5. April 2012 (GA 24) die Beklagte verurteilt, (1.) der Klägerin 27.930,88 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag von 3.491,36 EUR seit dem 2.7.2011, 2.8.2011, 2.9.2011, 2.10.2011, 2.11.2011, 2.12.2012, 2.1.2012, 2.2.2012, zu zahlen, (2.) die von ihr innegehaltene Mietsache in der, mit einer Grundstücksfläche von ca. 700 qm und einer Nutzfläche von ca. 360 qm zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben und (3.) der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 558,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 21.2.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat gegen das am 16. April 2012 zugestellte Versäumnisurteil mit den beim Landgericht am 24. April 2012 per Telefax und am 27. April 2012 im Original eingegangenen Schriftsätzen Einspruch eingelegt.

Vor dem Landgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil vom 5. April 2012 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 5. April 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Zugang des Kündigungsschreibens vom 4. November 2011 bestritten. Sie hat behauptet, sämtliche Mietverträge der Beklagten seien von der später in X GmbH umfirmierten GmbH übernommen worden, so auch der streitgegenständliche, und zwar aufgrund einer mündlichen Vereinbarung der Geschäftsführer der GmbH und der Beklagten im August bzw. September 2009. Sämtliche Mietvertragsparteien seien zeitnah noch im September 2009 hierüber informiert worden. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Übertragung des Mietvertrages in § 9 ausdrücklich gestattet wurde. Deswegen fehle es an ihrer Passivlegitimation. Die behaupteten Mietrückstände und die fehlende Räumung hat sie mit Nichtwissen bestritten. Die geltend gemachte Miethöhe sowie die Höhe des ortsüblichen Nutzungsentgelts hat sie bestritten.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 5. April 2012 aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, (a.) an die Klägerin 23.314,28 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag von 2.914,29 EUR seit dem 2.7.2011, 2.8.2011, 2.9.2011, 2.10.2011, 2.11.2011, 2.12.2012, 2.1.2012, 2.2.2012 zu zahlen sowie (b.) die von ihr innegehaltene Mietsache in der, mit einer Grundstücksfläche von ca. 700 m2 und einer Nutzfläche von ca. 360 m2 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten lt. Empfangsbekenntnis (GA 202) am 16. Oktober 2012 zugestellt worden.

Gegen die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils richtet sich die Berufung der Beklagten. Auf den 16. Oktober 2012 datierte Berufungsschriften der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind beim Saarländischen Oberlandesgericht jeweils per Fax mit dem Vermerk "Ausdruckdatum 16. Oktober 2012" am 18. Oktober 2012 (GA 211) und mit "Ausdruckdatum 22. Oktober 2012" am 23. Oktober 2012 (GA 213) sowie im Original mit "Ausdruckdatum 22. Oktober 2012" auf dem Postwege am 24. Oktober 2012 (GA 215) eingegangen. Am 17. Dezember 2012, einem Montag, ist beim Saarländischen Oberlandesgericht per Fax ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten mit "Ausdruckdatum 17. Dezember 2012" (GA 222) eingegangen, mit welchem die Berufung begründet worden ist. Dieses Fax endet mit dem Namenszug "E." und dem darunter befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz

"Rechtsanwältin".

Ein weiteres Exemplar jenes Schriftsatzes ist - nach Aufforderung durch die Vorsitzende des Senats (Verfügung vom 14. Januar 2013, GA 232 Rs.) und nochmaliger Erinnerung (Verfügung vom 28. Januar 2013, GA 236 Rs.) - am 7. März 2013 per Post beim Senat eingegangen (GA 245). Darin ist der über dem maschinenschriftlichen Zusatz "" befindliche Namenszug "" gedruckt. Daneben findet sich in blauer Tinte eine nicht lesbare Unterschrift - nach Vortrag der Klägerin eine "gedrängte Unterschrift in blauer Farbe, die sich als Ansammlung von Schleifen darstellt" - ohne Zusatz.

Die Beklagte hält die Berufung für zulässig. Die Berufungsbegründung sei per Telefax, per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) und auf Anforderung nochmals im Original beim Saarländischen Oberlandesgericht ordnungsgemäß eingereicht worden. Zu der Übermittlung per Telefax hat sie mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 (GA 357) letztlich vorgetragen: Die von Rechtsanwältin vorbereitete Berufungsbegründung sei der Rechtsanwältin am 17. Dezember 2013 von der Rechtsanwaltsfachangestellten in den Kanzleiräumen am Standort zur Unterschrift vorgelegt worden. Diese habe den Schriftsatz im Original unterzeichnet und der Angestellten die Weisung erteilt, ihn an das Oberlandesgericht zu faxen. Die Angestellte habe wegen technischer Probleme am Telefaxgerät den Schriftsatz per Computerfax mit einer eingescannten Unterschrift der Rechtsanwältin an das Oberlandesgericht gesandt, ohne Rechtsanwältin von dieser Abweichung zu unterrichten. Die am 17. Dezember 2012 im Original unterzeichnete Berufungsbegründung habe die Angestellte geschreddert, da die Kanzlei die Akten elektronisch führe. Hilfsweise hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung: Die Angestellte ihrer Prozessbevollmächtigten sei eine gut ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte mit 14 Jahren Berufserfahrung, die - wie regelmäßige Kontrollen des Rechtsanwalts und der Rechtsanwältin ergeben hätten - bislang ordnungsgemäß gearbeitet habe.

In der Sache rügt die Beklagte im Wesentlichen die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin und Passivlegitimation der Beklagten. Sie hält die Klägerin (GbR) nicht für aktivlegitimiert. Aufgrund des Zuschlags seien gemäß § 57 ZVG i.V. mit § 566 BGB die Gesellschafter der Klägerin als Bruchteilsgemeinschaft anstelle des ursprünglichen Vermieters in das Mietverhältnis eingetreten. Auch wenn die GbR zum Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses in der Rechtsprechung noch nicht als grundbuchfähig angesehen wurde, hätten die Eigentümer zwingend mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" im Grundbuch eingetragen werden müssen. Insoweit verweist sie auf § 47 GBO in der bis 17. August 2009 geltenden Fassung. Ein Vermieterwechsel durch konkludente Zustimmung sei nicht zustande gekommen. Die Mietzahlungen hätten allein dem Zweck gedient, die mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Bruchteilseigentümern zu erfüllen. Der Beklagten habe insoweit jedes Erklärungsbewusstsein für ein rechtgeschäftliches Handeln gefehlt. Die Überweisung der Mieten auf das benannte Konto stelle sich für den Erklärungsempfänger nicht als Ausdruck eines dahingehenden Rechtsfolgewillens dar. Weiter bestreitet die Beklagte ihre Passivlegitimation. Sie behauptet, die GmbH (bzw. X GmbH) sei durch Vertragsübernahmevereinbarung mit der Beklagten als Mieterin in den Mietvertrag eingetreten. Diese - und nicht lediglich eine Freistellung im Innenverhältnis, die nur für den Fall der fehlenden Zustimmung des Vermieters vereinbart worden sei - ergebe sich aus dem Aktenvermerk des Zeugen vom 25. Oktober 2010 (GA 86). Dieser Vertragsübernahme hätten die Klägerin bzw. deren Gesellschafter konkludent zugestimmt. Seit September 2009 sei die streitgegenständliche Filiale von der GmbH (bzw. X GmbH) betrieben worden, die sämtliche Mieten gezahlt und die Mieträume genutzt habe. Dieser Vortrag sei von der Klägerin zugestanden. Seit Übersendung der Mietdauerrechnung bis zur fristlosen Kündigung vom 4. November 2011 habe die Klägerin nicht mit der Beklagten korrespondiert, sondern alle mietvertraglichen Angelegenheiten nur mit der X GmbH geklärt. Weitere Korrespondenz sei ihr nicht bekannt. Die Klägerin habe auch wegen der Beendigung des Mietverhältnisses mit der P X GmbH korrespondiert. Diese Korrespondenz belege, dass die Handelnden selbst vom Bestehen eines Mietvertrages zwischen ihnen ausgegangen seien und dass zu Lasten der Beklagten entgegen der Vertragsübernahme und der Zustimmung der Beklagten eine Fortführung des Mietvertrages mit der Beklagten vereinbart worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Terminus "Anschlussmietvertrag" und der Ausübung eines Vermieterpfandrechts an Inventar der X GmbH, was das Bestehen eines Mietvertrages voraussetze. Selbst danach habe die Klägerin mit der X GmbH korrespondiert (Zahlungsaufforderung vom 3. Februar 2012, GA 19). Das Landgericht habe insoweit fehlerhaft nicht auf den zur behaupteten Vertragsübernahme erstinstanzlich erbotenen Zeugenbeweis (Zeuge O.) erkannt. Zudem wird geltend gemacht, dass die Beklagte zu Korrespondenz der Klägerin mit der X GmbH nicht näher habe vortragen und lediglich bestreiten können, dass eine Räumung nicht erfolgt sei. Spätestens aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 22. Juni 2012 hätte die Klägerin substantiiert darlegen, warum der Räumungsanspruch nicht erfüllt ist, oder die Hauptsache für erledigt erklären müssen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 10. Dezember verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 5. April 2012 abzuweisen,

hilfsweise unter Aufhebung des vorgenannten Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,

die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

Zweitinstanzlich sind - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von der Beklagten bestrittene - schriftliche Erklärungen vom 13. August 2013 (GA 436, 437) vorgelegt worden, wonach "alle streitgegenständlichen Ansprüche aus dem laufenden Rechtsstreit" an die dies annehmende Klägerin abgetreten werden.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes gemäß Beweisbeschluss vom 3. Juli 2013 (GA 402). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. August 2013 (GA 411) Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12. Juni 2013 (GA 302), vom 7. August 2013 (GA 411) und vom 5. Februar 2014 (GA 525) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

Die Beklagte hat die Berufung innerhalb der durch Zustellung des angefochtenen Urteils am 16. Oktober 2012 in Lauf gesetzten Berufungsfrist beim Saarländischen Oberlandesgericht nach Lage der Akten jedenfalls mit der am 24. Oktober 2012 eingegangenen, von Rechtsanwalt M. - woran kein begründeter Zweifel besteht - eigenhändig im Original unterzeichneten Berufungsschrift (GA 215) form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO).

Die Beklagte hat ihre Berufung innerhalb der unter Beachtung von § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, dem 17. Dezember 2012, abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit dem am 17. Dezember 2012 per Fax beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (GA 222) form- und fristgerecht begründet (§ 520 ZPO).

Die Berufungsbegründung ist allerdings nicht - soweit die Beklagte ihre dahingehende Behauptung aufrechterhält - fristwahrend im EGVP-System beim Berufungsgericht eingereicht worden. Denn der elektronische Rechtsverkehr mit dem Saarländischen Oberlandesgericht ist aus rechtlichen Gründen noch nicht eröffnet. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur zulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmt hat (§ 130 a Abs. 2 ZPO); damit soll sichergestellt werden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann erfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen und technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der Schriftsätze geschaffen sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 9/08 -, juris, unter Verweis auf BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f). Die saarländische Landesregierung hat eine entsprechende Verordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Saarländischen Oberlandesgericht bislang nicht erlassen. Der elektronische Rechtsverkehr ist auf Grund der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland vom 12. Dezember 2007 (Amtsbl. d. Saarlandes Nr. 55 vom 21. Dezember 2006, S. 2237) erst beim Amtsgericht Saarbrücken, und zwar für den Bereich der Handelsregister, der Genossenschaftsregister und der Partnerschaftsregister, eröffnet. Nur die für diesen Bereich bestimmten Dokumente können seit diesem Zeitpunkt elektronisch eingereicht werden. Deswegen hat weder diese Übermittlungsform der Beklagten zur Einlegung und/oder Begründung der Berufung beim Saarländischen Oberlandesgericht zur Verfügung gestanden noch die Berufungsbegründung das Saarländische Oberlandesgericht auf diesem Wege tatsächlich erreicht.

Die Beklagte hat die Berufung jedoch mit dem fristwahrend am 17. Dezember 2012 per Fax beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ordnungsgemäß begründet. Inhaltlich entspricht die Begründung zweifellos den gesetzlichen Anforderungen (§ 520 Abs. 3 ZPO), was die Klägerin auch nicht anzweifelt. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz zudem die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. nur BGH NJW 2005, 2086, 2087 [BGH 10.05.2005 - XI ZR 128/04] m.w.N.). Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH, aaO., m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung wird § 130 Nr. 6 ZPO für bestimmende Schriftsätze als zwingend angesehen (BGH, aaO.). Allerdings hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes bereits vor der Neufassung von § 130 Nr. 6 ZPO durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. 7. 2001 (BGBl I S. 1542) für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung entschieden (BGHZ 144, 160), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des so übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (BGH, aaO., S. 165). Demgegenüber genügt eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer - d.h. als Computerfax -, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgerätes versandt wird (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - X ZB 9/08 -, juris, und vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 -, NJW 2006, 3784). Keine andere rechtliche Situation ergibt sich im Übrigen aus den von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtssicht herangezogenen Entscheidungen. Die Beklagte hat - unbeschadet früherer Einlassungen betreffend die Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht - im Anschluss an die diesbezüglichen Erörterungen im Senatstermin vom 12. Juni 2013 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 (GA 357) nach "umfassender Sachaufklärung" letztendlich vorgetragen, dass ihre Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin L. am 17. Dezember 2013 in der Kanzlei in L. die vorbereitete Berufungsbegründung im Original unterzeichnet, die Kanzleiangestellte K. jedoch wegen technischer Probleme am Telefaxgerät abweichend von der erteilten Weisung nicht den unterzeichneten Schriftsatz per Telefax, sondern als Computerfax mit eingescannter Unterschrift der Rechtsanwältin an das Oberlandesgericht gesandt habe, ohne Rechtsanwältin über diese Abweichung zu unterrichten; die am 17. Dezember 2012 im Original unterzeichnete Berufungsbegründung habe die Angestellte vernichtet, da die Kanzlei die Akten elektronisch führe. Aufgrund der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass die Berufungsbegründung in der beim Oberlandesgericht am 17. Dezember 2012 per Fax eingegangenen Form auf Veranlassung der Prozessbevollmächtigen der Beklagten versandt worden ist und diese damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die Verantwortung für deren Inhalt tatsächlich übernommen hat. Die Zeugin hat die von der Beklagten dargelegten Umstände betreffend die Unterzeichnung und Übermittlung jenes Schriftsatzes in ihrer Vernehmung vor dem Senat anschaulich und nachvollziehbar bestätigt. Sie wusste sich zu erinnern, dass die von der Kanzleimitarbeiterin Rechtsanwältin vorbereitete Berufungsbegründung einige Tage zuvor per E-Mail übermittelt und von ihr selbst formatiert und mit dem Kanzleibriefkopf versehen wurde, bevor sie ihn an besagtem 17. Dezember 2012 der Rechtsanwältin zur Unterschrift vorlegte; da das ("normale") Telefaxgerät an diesem Tag nicht funktioniert habe und der Fristablauf bevorstand, habe sie den Schriftsatz mit der eingescannten Unterschrift der Rechtsanwältin - und zwar noch am Vormittag - als Computerfax an das Oberlandesgericht gesandt. Rechtsanwältin habe sie nicht darüber informiert, da diese die Kanzlei bereits verlassen hatte. Die E-Mail mit der Sendebestätigung habe sie um 11.34 Uhr erhalten. Der Senat hegt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen. Lt. Faxjournal ist am 17. Dezember 2012 um 11.28 Uhr ein dem Umfang der Berufungsbegründung (11 Seiten) entsprechendes Telefax von der Kanzleinummer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen, was auch in Anbetracht der auf dem bei den Akten befindlichen Fax gedruckten Sendezeit die Aussage der Zeugin insbesondere hinsichtlich des von ihr angegebenen Übermittlungszeitpunktes stützt. Ihre - im Tagesgeschäft durchaus nicht als selbstverständlich anzusehende - präsente Erinnerung an den Vorgang hat sie für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass sie Rechtsanwältin an jenem Tag in der Kanzlei in erstmals persönlich getroffen habe. Die Bekundungen der Zeugin stehen im Übrigen auch insofern im Einklang mit den Erklärungen der Rechtsanwältin im Senatstermin vom 12. Juni 2013, als letztere - unbeschadet ihrer Einlassung, dass das bei den Akten befindliche Berufungsbegründungs-Fax (GA 222) kein Computerfax und die darauf befindliche Unterschrift keine eingescannte, sondern ihre eigenhändige sei - durchgehend betont hat, sich sicher zu sein, dass sie die Berufungsbegründung im Original persönlich unterschrieben habe. Angesichts dieser Umstände genügt der beim Saarländischen Oberlandesgericht am 17. Dezember 2012 eingegangene Begründungsschriftsatz den oben dargelegten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat durch ihre persönliche Unterschrift unter dem ausgedruckten Schriftsatz - wie in der Rechtsprechung gefordert - ihren unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die volle Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes zu übernehmen, und dies mit der Anweisung an die Zeugin verbunden, diesen Schriftsatz bei Gericht einzureichen. Die beim Saarländischen Oberlandesgericht fristgerecht erstellte körperliche Urkunde mit dem von ihr verantworteten Inhalt ist damit auf ihre Veranlassung dort erstellt worden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der eigenhändig unterschriebene Schriftsatz entgegen der Anweisung nicht auf normalem Weg gefaxt, sondern von der Zeugin wegen eines Defekts des Faxgeräts direkt aus dem Computer als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Oberlandesgericht übermittelt worden ist. Denn dies stellt eine lediglich äußerliche - technische, nicht aber inhaltliche - Veränderung des von der Prozessbevollmächtigten durch ihre eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar und ändert deshalb nichts daran, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz auf Veranlassung der Prozessbevollmächtigten dort als körperliche Urkunde erstellt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 - II ZR 85/07 -, juris). Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Sicht. Entgegen deren Rechtssicht bedarf es einer Nachsendung des Originalschriftsatzes in keinem Fall (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 130, Rz. 18 c, und § 167, Rz. 9, jeweils m.w.N.). Ebenso wenig entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Computerfax mit eigenhändiger Unterschrift des Verfassers eingescannt werden muss (Zöller/Greger, aaO., Rz. 18 b, m.w.N.). Die - bestrittene - Existenz der Kanzleifiliale der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in unterliegt unter den gegebenen Umständen keinem vernünftigen Zweifel, wie nicht zuletzt vorgelegter Schriftverkehr des Landgerichts (GA 491) erkennen lässt. Für die Würdigung der Aussage der Zeugin nicht erheblich erachtet es der Senat, ob die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die berufsrechtlichen Voraussetzungen zur Führung einer Kanzleifiliale in erfüllen. Da bereits feststeht, dass der am 17. Dezember 2012 per Fax eingegangenen Berufungsbegründung keine eigenhändige Unterschrift der Rechtsanwältin zugrunde liegt, bedarf es auch der Einholung des hierzu beantragten graphologischen Gutachtens nicht.

Die Berufung der Beklagten unterliegt auch im Übrigen keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken und ist mithin insgesamt zulässig.

Den im Schriftsatz vom 19. August 2013 erklärten Beitritt (GA 433) wertet der Senat - wie im letzten Termin erörtert - als zulässige Nebenintervention (Streithilfe) auf Klägerseite. Nach § 66 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, dieser Partei in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Für den Beitritt müssen die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei-, Prozessfähigkeit, gesetzliche Vertretung, Postulationsfähigkeit, Vollmacht) vorliegen, was von Amts wegen zu prüfen ist (Zöller/Vollkommer, aaO., § 66, Rz. 1, 14, m.w.N.). Dagegen bestehen im Streitfall keine Bedenken. Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Nebenintervention werden dagegen nur auf Rüge im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft (Zöller/Vollkommer, aaO.), welche die Beklagte nicht erhoben hat.

II.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Weder beruht das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht sein Versäumnisurteil vom 5. April 2012 aufrechterhalten hat, auf einer Rechtsverletzung i.S. von § 546 ZPO zum Nachteil der Beklagten, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die - von der Klägerin nicht angegriffene - Aufhebung des Versäumnisurteils und Teilabweisung der Klage hinsichtlich der den Betrag von 23.314,28 EUR übersteigenden Mietzinsforderung sowie der auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Nebenforderung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Beklagte hat - was als Prozessfortsetzungsbedingung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, NJW 1976, 1940 [BGH 21.06.1976 - III ZR 22/75]) - nach den Feststellungen des Landgerichts gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Gegen das lt. Zustellungsurkunde (GA 27) am 16. April 2012 zugestellte echte Versäumnisurteil war der Einspruch der Beklagten statthaft (§ 338 ZPO) und wurde mit den am 24. April 2012 per Telefax (GA 29) und am 27. April 2012 im Original (GA 31) beim Landgericht eingegangenen Schriftsätzen fristgemäß (§ 339 ZPO) sowie formgerecht (§ 340 ZPO) eingelegt. Nach Lage der Akten unbedenklich hat das Landgericht angenommen, dass die innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Einspruchsschrift im Original (GA 31) eigenhändig von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwältin, unterschrieben war und die Einspruchsfrist gewahrt hat, ohne dass es darauf ankommt, ob das vorangegangene Telefax mit einer eingescannten Unterschrift des Rechtsanwalts M. versehen war und prozessordnungskonform versehen sein durfte. Die fehlende Begründung in der Einspruchsschrift vom 24. April 2012 (§ 340 ZPO) führt nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs, da § 340 Abs. 3 ZPO lediglich die Prozessförderungspflicht der bereits säumig gewesenen Partei im Hinblick auf § 296 ZPO konkretisiert (BGH, NJW-RR 1992, 957).

Das Versäumnisurteil in der durch das mit der Berufung angefochtene Urteil modifizierten Fassung ist nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung sowohl im Zahlungs- als auch im Räumungsausspruch aufrechtzuerhalten. Denn die Klage ist insoweit zulässig und begründet (§ 343 ZPO).

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsmiete für den Zeitraum von Juli 2011 bis Februar 2012 in erstinstanzlich zuletzt zuerkannter Höhe (§ 535 Abs. 2 BGB).

Das Landgericht nimmt an, dass im klagegegenständlichen Zeitraum die Beklagte als Mieterin (Passivlegitimation) der Klägerin (GbR) als Vermieterin (Aktivlegitimation) der streitbefangenen Liegenschaft den vertraglichen Mietzins schuldet. Dagegen wendet sich die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg.

a.

Die Entscheidung des Landgerichts, dass die Beklagte passivlegitimiert, d.h. im Klagezeitraum unverändert Mieterin der streitbefangenen Liegenschaft ist, hält dem Rechtsmittelangriff stand.

Die Beklagte hat unstreitig im November 1997 unter ihrer früheren Firmenbezeichnung GmbH den Mietvertrag mit dem damaligen Vermieter W. geschlossen und ohne Änderung der Rechtspersönlichkeit später in ihren jetzigen Namen umfirmiert. Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie ihre Geschäftstätigkeit beendet habe - was den Mietzinsanspruch für sich genommen nicht zu Fall bringt - und infolge Vertragsübernahme auf Mieterseite durch die mittlerweile als X GmbH firmierende GmbH aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei. Das Landgericht hat eine wirksame Vertragsübernahme durch P Y GmbH mangels schlüssiger Darlegung einer ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung des Vermieters verneint. Das ist bei dem sich dem Senat aufgrund der Berufungsverhandlung darstellenden Sachstand im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Vertragsübernahme ist nach allgemeiner Meinung ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligter bedarf; sie kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (BGH, NJW 2013, 1083, [BGH 30.01.2013 - XII ZR 38/12] m.w.N.; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Aufl., § 566, Rz. 42). Wird ein Mieterwechsel - wie hier behauptet - in Form einer Vereinbarung zwischen dem Vormieter und dem neuen Mieter vorgenommen, bedarf er der Genehmigung durch den Vermieter, die auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH, aaO.). Im Streitfall fehlt es auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens schon an einer wirksamen Vertragsübernahmevereinbarung mit der GmbH (später GmbH), der von Vermieterseite zudem weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt wurde, ohne dass auch zweitinstanzlich der hierzu benannte Zeuge A. gehört werden musste.

Nach Vortrag der Beklagten war das streitgegenständliche Mietverhältnis nicht Gegenstand der vertraglichen Übernahmeregelung in § 1 Abs. 1 Ziff. 1.3 des Kauf- und Übertragungsvertrages (Asset-Deal) zwischen der O AG und der GmbH vom 24./18. August 2009, sondern lt. Anlage 3 jenes Vertrages (GA 85) ausdrücklich hiervon ausgenommen. Die GmbH habe vielmehr aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der Beklagten - die zeitlich nur unspezifiziert entweder im August 2009 (Aktenvermerk, GA 256; Berufungsbegründung, GA 249), oder im bzw. Anfang September 2009 verortet wird (Schriftsatz vom 4. Juli 2012, GA 111) - die Mietverträge der weiteren 71 Filialen, darunter die streitgegenständliche, übernommen. Die Beklagte bezieht sich hierzu maßgeblich auf den vorgelegten Aktenvermerk des Zeugen A. - des Geschäftsführers der damaligen GmbH - vom 25. November 2010 (Anlage B2, GA 256), worin es u.a. heißt: "(...) Bereits im August 2009 haben H. und ich als Geschäftsführer der GmbH (Z1) mit T. als Geschäftsführer der GmbH (Z2) mündlich vereinbart, dass die 71 Mietverhältnisse welche zunächst nicht von Z1 übernommen wurden, nunmehr auch von Z1 zu übernehmen sind. Damit verbunden war die Vereinbarung, dass Z2 im Innenverhältnis so zu stellen ist, als wären die Mietverträge übergegangen, solange die Zustimmung der Vermieter noch nicht vorliegt, und insoweit Z2 von allen Ansprüchen aus dem Mietvertrag freizustellen ist. (...) Die Parteien haben diese Vereinbarung im Folgenden auch umgesetzt. Bisher wurden 30 Mietverträge (Stand 27.10.2010) umgeschrieben."

Hiervon ausgehend ist die behauptete Vertragsübernahme schon nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Beklagte legt zu der mündlichen Übernahmevereinbarung schon keinen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht hinreichend bestimmten äußeren Geschehensablauf dar, der einer Beweiserhebung zugänglich wäre. Weiterhin bleibt mit der in die Zukunft weisenden Formulierung "zu übernehmen sind" offen, ob es betreffend das hier gegenständliche Mietobjekt bereits zu einer bindenden abschließenden Einigung, die einen Konsens über alle wesentlichen Vertragsinhalte voraussetzt, gekommen ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, ob dieses zu den 30 Objekten gehörte, die per 27. Oktober 2010 - der Diktion im Aktenvermerk folgend - bereits "umgeschrieben" waren, und ob die Parteien der Übernahmevereinbarung nach Maßgabe der im Innenverhältnis von ihnen getroffenen Vereinbarung den hier gegenständlichen Mietvertrag selbst als von der GmbH bereits bindend übernommen angesehen haben. Selbst die behauptete Vereinbarung als gegeben unterstellt, scheitert eine wirksame Vertragsübernahme durch die Teile GmbH (bzw. X GmbH) mit der Folge des Ausscheidens der Beklagten aus dem Mietverhältnis im Ergebnis aber jedenfalls an der fehlenden Zustimmung der Vermieterseite. Die vorweggenommene Zustimmung in § 9 Abs. 2 des Mietvertrages vom 10./14. November 1997 erfasst nach dem zutreffenden und vom Senat geteilten Verständnis des Landgerichts diese Vertragsübernahme nicht, da die Übernehmerin keine "Schwesterfirma" der Beklagten i.S. der Vertragsklausel, sondern ein rechtlich selbständiges und von dieser unabhängiges Unternehmen ist, wogegen sich die Berufung auch nicht wendet. Eine nachträgliche ausdrückliche Zustimmung der Vermieterseite zur Vertragsübernahme hat das Landgericht - von der Berufung unbeanstandet - verneint und ist auch weiterhin nicht dargelegt. Ebenso wenig gibt das Berufungsvorbringen Anlass, abweichend vom angefochtenen Erkenntnis von einer nachträglichen konkludenten Zustimmung der Vermieterseite zu der Vertragsübernahme auszugehen. Wie das Landgericht beanstandungsfrei angenommen hat, erlaubt der Umstand, dass die streitgegenständliche Filiale seit September 2009 tatsächlich von der Y GmbH (bzw. X GmbH) betrieben worden sein mag und die Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt von dieser Mietzahlungen entgegen genommen hat, aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers nicht bereits den Schluss auf eine konkludente Zustimmung zum Mieterwechsel, zumal der Zugang einer Information über einen Mieterwechsel, welchen die Beklagte erstinstanzlich allein auf einen dahingehenden Serienbrief konkretisiert hat, von der Klägerin bestritten und von der Beklagten nicht belegt ist. Hinzu kommt das Schreiben der X GmbH an die Klägerin vom 30. Januar 2012 (GA 17), worin diese dargelegt, dass der Gewerbebetrieb in dem vermieteten Objekt zuletzt durch sie ausgeübt wurde, "ohne die mietvertragliche Situation zu ändern" und Mietzahlungen (an die Klägerin) "im verkürzten Zahlungsweg gemäß § 267 BGB" geleistet wurden. Mit Schreiben vom 2. März 2012 hat die X GmbH nochmals dezidiert in Abrede gestellt, selbst Mietpartei des streitbefangenen Objekts geworden zu sein. Dass nach dem an die Beklagte gerichteten Kündigungsschreiben vom 4. November 2011 ersichtlich im Zusammenhang mit der angestrebten Abwicklung des Mietverhältnisses - wie aktenbekannt - auch mit der X GmbH korrespondiert wurde, belegt entgegen der Annahme der Berufung keineswegs, dass die Handelnden damit selbst vom Bestehen eines Mietvertrages zwischen ihnen ausgegangen sind. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass sowohl die Mietdauerrechnung vom 30. Dezember 2009 - vor dem Kündigungsschreiben - als auch das Kündigungsschreiben selbst - auch wenn dieses der Beklagten nicht zugegangen sein mag - gerade nicht an die P X GmbH, sondern an die Beklagte gerichtet waren. Weder spricht der Umstand, dass die Klägerin und die X GmbH Ende 2011/Anfang 2012 über einen "Anschlussmietvertrag" verhandelt haben mögen, zwingend dafür, dass die Verhandlungspartner davon ausgegangen sind, Parteien des bestehenden Mietvertrages gewesen zu sein, noch wird dies entscheidend durch die Tatsache gestützt, dass mit der X GmbH über die Ablösung des Vermieterpfandrechts an in der Mietsache befindlichem Inventar korrespondiert wurde. Nach alldem kann letztlich auch der Wertung der Berufung, dass mit dieser Korrespondenz zu Lasten der Beklagten eine Fortführung des Mietvertrages mit der Beklagten "vereinbart" wurde, nicht gefolgt werden. Sonstige den Berufungsvortrag entscheidend stützende Korrespondenz aus dem Zeitraum zwischen September 2009 und dem Ausspruch der Kündigung, welche die Kenntnis der Vermieterseite von und das Einverständnis mit einem Mieterwechsel belegen könnte, liegt nicht vor. Die Berufung moniert im Ergebnis auch ohne Erfolg, dass das Landgericht ihren Vortrag, die Klägerin habe seit September 2009 nicht mehr mit ihr, sondern nur noch mit der P X GmbH korrespondiert, als unsubstantiiert angesehen hat. Zwar ist richtig, dass die Frage, ob und ggf. welche Korrespondenz die Genannten miteinander geführt haben, grundsätzlich außerhalb des Erkenntnisbereichs der Beklagten liegt. Das ändert aber nichts daran, dass die Beklagte für die Wirksamkeitsvoraussetzungen des von ihr behaupteten Vertragsübergangs darlegungs- und beweisbelastet bleibt.

Nach alldem ist es auf der Grundlage des Prozessvortrages der Beklagten nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die dargelegte Vereinbarung mit Blick auf das hier gegenständliche Mietverhältnis als lediglich im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Teile GmbH bzw. X GmbH wirkende Freistellung gewertet hat, durch welche die Beklagte nicht aus ihrer mietvertraglichen Haftung befreit worden ist. Die Beklagte hat auch im Anschluss an den Senatstermin vom 7. August 2013 nichts vorgetragen, was Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung gibt. Verbleibende Zweifel hieran gehen zu Lasten der Beklagten, die es im Übrigen vorrangig selbst in der Hand hatte, eine verbindliche Äußerung der Vermieterseite zur Vertragsübernahme herbeizuführen und hinsichtlich ihrer Haftungsentlassung für klare Verhältnisse zu sorgen.

Für die Einvernahme des zu der behaupteten Vertragsübernahme von der Beklagten erbotenen erbotenen Zeugen O. ist bei der gegebenen Sachlage auch in der Berufungsinstanz kein Raum.

b.

Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch dagegen, dass das Landgericht die Klägerin als aktivlegitimiert angesehen hat. Die Klägerin ist bei dem sich nach der Berufungsverhandlung darstellenden Sachstand zwar nicht feststellbar als Vermieterin in den Mietvertrag mit der Beklagten eingetreten (aa.). Sie ist aber jedenfalls aufgrund wirksamer Abtretung (§ 398 BGB) Inhaberin der streitgegenständlichen Mietzinsansprüche geworden (bb.).

aa.

Die Klägerin ist nicht gemäß §§ 57 ZVG, 578, 566 BGB in den 1997 von der Beklagten mit dem Voreigentümer W. geschlossenen Mietvertrag eingetreten.

Gemäß § 566 BGB, der nach § 57 ZVG im Falle der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung und nach § 578 BGB auch auf Grundstücke (Abs. 1) sowie Räume, die keine Wohnräume sind (Abs. 2), entsprechende Anwendung findet, tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Maßgeblich für den Eintritt ist beim Erwerb durch Zwangsversteigerung - wie hier - der Zuschlag (§ 90 ZVG), während die Grundbucheintragung insofern nur deklaratorische Bedeutung hat (Schmidt-Futterer/Streyl, aaO., § 566, Rz. 53). Im Streitfall ist mit dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2001 - 48 K 296/98 - gemäß §§ 57 ZVG, 578, 566 BGB kraft Gesetzes (dazu BGH, NJW 2010, 1309; NJW 2000, 711) zwischen der Beklagten und den Erstehern des Grundstücks ein Mietvertrag mit demselben Inhalt zu Stande gekommen. Ersteher waren indes nicht die Klägerin bzw. deren Gesellschafter als BGB-Gesellschaft, vielmehr wurde die gegenständliche Liegenschaft ausweislich des Zuschlagsbeschlusses (§ 82 ZVG a.F.) den Streithelfern und als Eigentümer zu je 1/2 zugeschlagen (GA 97), die lt. Grundbuchauszug (GA 99) am 7. Dezember 2001 dementsprechend ohne einen § 47 Satz 2 GBO a.F. entsprechenden Zusatz ("als Gesellschafter bürgerlichen Rechts") als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen wurden; streitig war vor der am 18. August 2009 in Kraft getretenen Rechtsänderung in § 47 GBO (Einfügung des Abs. 2) insofern nur, ob die GbR selbst als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden konnte (dazu BGH, NJW 2006, 3716 [BGH 25.09.2006 - II ZR 218/05]). Daraus folgt, dass die Ersteher hier nicht als Gesellschafter der GbR (§§ 705 ff BGB) Gesamthandseigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum (§§ 741 ff BGB) in Form jeweils hälftigen Bruchteilseigentums an der Immobilie erworben haben, was einen unmittelbaren Eintritt der klagenden GbR in den Mietvertrag über §§ 57 ZVG, 578, 566 BGB ausschließt.

Ebenso wenig kann sich eine Vermieterstellung der Klägerin daraus ergeben, dass - nach Klagevortrag - das Grundstück von den mit den Grundstückseigentümern personenidentischen Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebracht wurde und das Betriebsmittel der GbR darstellt. Die Gesellschafter der Klägerin mögen das Grundstück zum Zwecke der Nutzung durch die GbR erworben und sodann den Gebrauch des Grundstücks, auf das sich ihre Miteigentumsanteile beziehen, ebenso wie die gemeinsam verwalteten Mieteinkünfte in das Gesellschaftsvermögen der GbR eingebracht haben. Dies führt jedoch allein nicht über § 566 BGB zu einem Eintritt der GbR in den Mietvertrag, da sich an der rechtlichen Zuordnung des Miteigentums dadurch per se nichts geändert hat (OLG Düsseldorf, NZG 2001, 746; vgl. zur Einbringung allgemein Schmidt-Futterer/Streyl, aaO., § 566, Rz. 60) und ein weiterer Veräußerungsakt diesbezüglich nicht behauptet wird. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegte schriftliche Bestätigung des Steuerberaters L. vom 13. August 2012 (GA 136) befasst sich ausschließlich mit der "Grundstücksgemeinschaft" und besagt, dass Frau und Herr im Grundbuch als Bruchteilseigentümer zu je 1/2 der streitgegenständlichen Liegenschaft eingetragen sind und dass dieses Grundstück die einzige und wesentliche Geschäftsgrundlage der Grundstücksgemeinschaft ist. Die von der Klägerin hieraus gezogene Schlussfolgerung für die Vermieterstellung erschließt sich indes nicht und findet auch in der schriftlichen Bestätigung keinen Anklang.

Als Konsequenz hieraus konnte die Klägerin allenfalls durch eine nachfolgende wirksame rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme in den Mietvertrag der Bruchteilsgemeinschaft mit der Beklagten eintreten. Die bereits dargelegten allgemeinen Voraussetzungen für die Auswechslung eines Vertragspartners (s.o.) gelten für einen Vermieterwechsel in gleicher Weise. Das Landgericht möchte die Vermieterstellung der Klägerin daraus ableiten, dass die Beklagte einem nachträglichen Wechsel auf Vermieterseite jedenfalls konkludent durch Mietzahlung, also durch Akzeptanz des neuen Vermieters, zugestimmt habe; im Übrigen nimmt es an, dass die GbR im Rechtsverkehr als Vermieterin aufgetreten sei und "das Mietverhältnis gelebt" habe. Dem kann bei dem sich dem Senat nach der Berufungsverhandlung darstellenden Sachstand indes nicht gefolgt werden. Was im Einzelfall von den Parteien gewollt ist, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (Schmitt-Futterer/Streyl, aaO.). Die Annahme des Landgerichts, dass die Klägerin (GbR) in den Mietvertrag eingetreten ist - namentlich als Vermieter im Rechtsverkehr aufgetreten ist und "den Mietvertrag gelebt" hat - und dass die Beklagte dem konkludent zugestimmt hat, ermangelt einer belastbaren Grundlage im Tatsächlichen und erscheint unter den gegebenen Umständen keinesfalls zwingend. Die Beklagte bestreitet einen Vermieterwechsel durch konkludente Zustimmung. Soweit das Landgericht auf die Mietzahlungen abstellt, ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass nach Berufungsvortrag die Beklagte die Miete nach Bekanntgabe der Bankverbindung "weisungsgemäß" an die Klägerin zahlte, nachdem sie mit gleichlautenden Schreiben vom 20. September 2001 beide Ersteher um Mitteilung einer Bankverbindung für die Mietzahlungen, die bis dahin an den Zwangsverwalter erfolgt waren, gebeten hatte. Die Berufung stellt allerdings eine hiermit verbundene konkludente Zustimmung zum Vermieterwechsel in Abrede, da die Mietzahlungen allein dem Zweck gedient hätten, die mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Bruchteilseigentümern zu erfüllen und der Beklagten insoweit jedes Erklärungsbewusstsein für ein anderweitiges rechtgeschäftliches Handeln gefehlt habe, weswegen sich die Überweisung der Mieten auf das benannte Konto für den Erklärungsempfänger nicht als Ausdruck eines dahingehenden Rechtsfolgewillens darstelle. Dem ist insoweit beizupflichten, als dem Umstand der Mietzahlung an die Klägerin bei beiderseits interessengerechter Auslegung (dazu allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 133, Rz. 18, m. Nachw. zur BGH-Rspr.) der vom Landgericht insinuierte Erklärungswert - wie regelmäßig - nur dann beigelegt werden könnte, wenn die Klägerin der Beklagten für diese erkennbar als Vermieter gegenübergetreten wäre. Dafür besteht hier jedoch keine belastbare Grundlage, zumal vorgenannten Schreiben deutlich entnommen werden kann, dass die Beklagte ihrerseits die Ersteher darin gerade nicht als GbR, sondern als Miteigentümer zu je 1/2 angesprochen hat. Denn eine konkludente Zustimmung durch Mietzahlung an einen neuen Vermieter bedingt ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein und setzt regelmäßig die Kenntnis des Wechsels voraus (Schmidt-Futterer/Streyl, aaO., Rz. 42). Hierfür ist dem bisherigen Vortrag der Klägerin jedoch nichts Hinreichendes zu entnehmen, worauf der Senat die Klägerin hingewiesen hat. Auch wenn sich auf die Anfragen der Beklagten die GbR bei der Beklagten gemeldet und ein eigenes Konto für die Mietzahlungen angegeben hat, ergibt sich daraus allein aus der maßgeblichen Empfängersicht ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht zwingend der Schluss, dass diese eine Vermieterstellung einnehmen sollte. Wie die Klägerin der Beklagten bei Aufnahme des Mietverhältnisses gegenüber getreten ist, namentlich ob sie für die Beklagte naheliegend eine Vermieterstellung für sich in Anspruch genommen hat, ist nach bisheriger Aktenlage nicht ausreichend dargetan. Gerade im Bereich gewerblicher Vermietung ist es nicht unüblich, wenn die Verwaltung der Mietsache nicht vom Vermieter selbst vorgenommen wird. Die benannte Bankverbindung der GbR konnte ohne Weiteres als bloße Zahlstelle ohne Bedeutung für die Vermietereigenschaft des Kontoinhabers aufgefasst werden, worauf die Beklagte sich auch beruft. Aus den nämlichen Gründen kann auch daraus, dass die Klägerin zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt die Mietdauerrechnung vom 30. Dezember 2009 gestellt und die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat, nicht zwingend auf eine Auswechselung des Vermieters geschlossen werden, dem die Beklagte konkludent zugestimmt hat. Ebenso wenig bestehen nach Lage der Akten derzeit andere konkrete Anhaltspunkte, die belastbar belegen, dass die Beklagte von einer Vermieterstellung der Klägerin ausgegangen ist und damit einverstanden war. Insbesondere vermögen die im Nachgang zum Termin vom 7. August 2013 mit Schriftsatz vom 19. August 2013 vorgelegten Schriftstücke keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Mietdauerrechnung wurde bereits gewürdigt. Das - neu vorgelegte - Schreiben der Klägerin vom 22. Oktober 2004 (GA 477) betrifft die zusätzliche Vermietung einer Garage auf der Liegenschaft und besagt nicht ohne Weiteres etwas für das hier relevante Mietverhältnis. Die übrigen Schreiben (GA 438, 454) stammen nicht von der Beklagten, sondern von der X GmbH und haben von daher für das Mietverhältnis der Parteien keine Aussagekraft. Nichts anderes gilt für den Entwurf eines ins Auge gefassten Mietvertrages (GA 434) mit dieser Gesellschaft.

bb.

Die Anspruchsinhaberschaft der Klägerin ergibt sich jedoch aus der im Prozessverlauf durch die Streithelfer wirksam vor- und von der Klägerin angenommenen Abtretung (§ 398 BGB) der streitgegenständlichen Mietzinsansprüche an die Klägerin.

Die Vornahme der Abtretung ist durch die vorgelegten schriftlichen Abtretungserklärungen der Streithelfer in tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen und rechtswirksam. Die von der Beklagten erst im Senatstermin vom 5. Februar 2014 (GA 526) unter weiterer Berücksichtigung ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 24. Februar 2014 - die Beklagte hat in jenem Termin geltend gemacht, den Schriftsatz der Klägerin vom 19. August 2013 nicht erhalten zu haben - hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Ausweislich Ziff. 2 (Eingangssatz) ihres nachgelassenen Schriftsatzes geht die Beklagte nunmehr selbst von einer Abtretung aus. Hiervon unabhängig sind die gegen die im Original vorgelegten Abtretungsurkunden erhobenen Einwände gegen die "Richtigkeit" der Abtretungserklärungen, die Unterschriften als solche und die Identität der Zedenten mit den an Gerichtsstelle anwesenden Streithelfern nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ausgeräumt. Die Streithelfer haben sich im Termin durch Vorlage gültiger Personalausweise legitimiert und durch ihre Anhörung (§ 141 ZPO) die Authentizität der in Rede stehenden schriftlichen Erklärungen vom 13. August 2013 (GA 436, 437) glaubhaft und zur vollen Überzeugung des Senats bestätigt (§ 440 ZPO). Dies wird von der Beklagten auch nicht in erheblicher Weise in Frage gestellt. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagte die Berechtigung der Zedenten zur Abtretung an die GbR bestreiten zu können glaubt, wird nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich. Die isolierte Abtretung von Mietzinsansprüchen unterliegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus Rechtsgründen regelmäßig keinen durchgreifenden Bedenken, da sie weder gegen ein Abtretungsverbot (§§ 398, 399 Hs. 1 BGB) verstößt, noch der Schutzzweck des § 566 BGB oder die enge Verbindung von Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag eine andere Beurteilung gebieten (BGH, NJW 2003, 2987 [BGH 02.07.2003 - XII ZR 34/02]; Tischler in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 2, Rz. 111). Entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2014 vertretenen Rechtssicht unterliegt es auch keinem Zweifel, dass die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 19. August 2013 die Klage jedenfalls auch auf Ansprüche aus übergegangenem Recht gestützt hat. Soweit die Beklagte darin eine Klageänderung sieht, unterliegt deren Zulässigkeit in der Berufungsinstanz keinen Bedenken, da der Senat sie schon aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, MDR 2004, 1075 [BGH 06.04.2004 - X ZR 132/02]; Zöller/Heßler, aaO., § 533, Rz. 6) jedenfalls für sachdienlich erachtet und auf unveränderter Tatsachengrundlage entscheiden kann (§ 533 ZPO). Auch der von der Beklagten ausgebrachten Verspätungsrüge war unter den gegebenen Umständen keine Folge zu geben, zumal erstinstanzlich aus Sicht der Klägerin die Aktivlegitimation nach dem vom Landgericht letztlich eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht zweifelhaft sein musste (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2014 ist nicht innerhalb nachgelassener Frist eingegangen und gibt im Übrigen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156, 283 ZPO).

cc.

Die Beklagte schuldet im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die vertraglich vereinbarte Miete (§ 535 Abs. 2 BGB), weil das Mietverhältnis frühestens mit Zugang der lt. Zustellungsurkunde (GA 22) am 16. März 2012 der Beklagten förmlich zugestellten Klageschrift wirksam beendet worden ist. Die Frage nach einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 546 a BGB) stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit daher nicht.

Die Entscheidung des Landgerichts, dass die für die Zeit von Juli 2011 bis Februar 2012 geschuldete Miete insgesamt (richtig: 4.800 DM = 2.454,20 EUR + [19 % =] 466,30 EUR = 2.920,50 EUR * 8 Monate = 23.364,00 EUR, Landgericht aber) 23.314,28 EUR beträgt, gereicht der Beklagten nicht zum Nachteil und wird von der Klägerin nicht angegriffen.

Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) des Zahlungsanspruches ist nicht eingetreten. Die Beklagte trägt vor, seit September 2009 selbst keine Mietzahlungen geleistet zu haben. Zahlungen der X GmbH auf die hier gegenständlichen Mieten werden nicht schlüssig behauptet. Die für die Voraussetzungen von § 362 BGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass nach der internen Vereinbarung die Mieten von X GmbH zu zahlen waren, da sie aufgrund der bestehenden schuldrechtlichen Sonderbeziehung gehalten war, sich die für einen substantiierten Sachvortrag erforderliche Sachkenntnis von dieser zu verschaffen.

dd.

Der Zinsausspruch wird nicht mit Berufungsvorbringen angegriffen und benachteiligt die Beklagte nicht.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache aus abgetretenem Recht (§§ 546 Abs. 1, 398 BGB).

Die von den Streithelfern wirksam vorgenommene Abtretung aller streitgegenständlichen Ansprüche umfasst auch den geltend gemachten Rückgabeanspruch (§ 546 BGB), wobei nach dem erkennbaren Willen die Rückgabe an die Zessionarin erfolgen soll und deren Rücknahmewillen (dazu Schmitt-Futterer/Streyl, aaO., § 546 a, Rz. 46) nicht zweifelhaft ist. Der Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gesondert abtretbar (BGH, NZM 2009, 701 [BGH 12.08.2009 - XII ZR 76/08]; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO., § 456, Rz. 61, und § 546 a, Rz. 46).

Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Beklagte ist - wie oben ausgeführt - Mieterin der streitgegenständlichen Liegenschaft. Das - vertraglich bis mindestens September 2017 fest geschlossene - Mietverhältnis ist durch außerordentliche fristlose Kündigung beendet. Die auf Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung setzt gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB voraus, dass der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind diese Voraussetzungen erfüllt und das Mietverhältnis spätestens mit Zugang der in der Klageschrift vom 22. Februar 2012 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) BGB wirksam beendet worden, da seit Juli 2011 keinerlei Mietzinsen mehr entrichtet wurden. Diese Annahmen bekämpft die Berufung vergeblich.

Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist der - von der Beklagten wirksam bestrittene - Zugang der Kündigung vom 4. November 2011 erstinstanzlich nicht festgestellt und auch weiterhin nicht in geeigneter Form unter Beweis gestellt, was deren Wirksamwerden hindert (§ 130 BGB). Zu Recht und von der Beklagten unbeanstandet hat das Landgericht indes auf den Zugang der in der Klageschrift zulässiger Weise erneut ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung abgestellt. Zutreffend hat das Landgericht auch einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bejaht, weil zum Zeitpunkt ihres Ausspruches die Mietzinsen seit Juli 2011 - und damit unzweifelhaft ein den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) und b) BGB entsprechender Betrag - offen standen. Rechtsbedenkenfrei hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte als Mieterin der Liegenschaft mit einfachem Bestreiten des Mietrückstandes nicht gehört werden kann (§ 138 ZPO). Bei einer Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB muss der Vermieter nur die Rückstände darlegen; dagegen hat der Mieter die Beweislast für die rechtzeitige Erfüllung (Palandt/Weidenkaff, aaO., § 543, Rz. 58). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man davon ausgeht, dass die Mietzahlungen seit September 2009 nicht mehr von der Beklagten, sondern von der X GmbH erbracht wurden, weil die Beklagte aufgrund der mit der X GmbH bestehenden schuldrechtlichen Sonderbeziehung verpflichtet war, sich die für einen substantiierten Sachvortrag erforderliche Sachkenntnis zu verschaffen, bevor sie sich im Prozess auf einfaches Bestreiten oder gar Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zurückziehen konnte, und sich deswegen damit nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreien kann. Unabhängig davon, dass die Kündigung in der Klageschrift vordergründig namens der Klägerin erklärt wurde, legen die gesamten Umstände nahe, dass dies zugleich mit Wirkung für die im Prozess als deren Vertreter agierenden beiden Mitgesellschafter erfolgte, die nach den obigen Feststellungen personenidentisch - woran nach dem Ergebnis der Anhörung der Streithelfer im Senatstermin vom 5. Februar 2014 begründete Zweifel nicht bestehen und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt werden - als Ersteigerer der Immobilie auf Vermieterseite in den bestehenden Mietvertrag mit der Beklagten eingetreten waren, wovon auch die Berufung ausgeht. Nachdem die Beklagte im Übrigen eine diesbezügliche Rüge nicht unverzüglich ausgebracht hat (§ 174 BGB), wird die Wirksamkeit der Kündigung hierdurch nicht in Frage gestellt.

Aus den bereits aufgezeigten Gründen konnte die Beklagte auch der von der Klägerin dargelegten Nichträumung der Mietsache nicht mit einfachem Bestreiten erfolgreich entgegen treten. Deswegen hat das Landgericht der für die behauptete Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) des Räumungsanspruches darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten die Berufung hierauf zu Recht versagt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 i.V. mit 709 Satz 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung betreffend den Räumungsausspruch orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung (vgl. auch Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 711, Rz. 2).

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 ZPO).

RechtsgebietMietrechtVorschriften§ 566 BGB

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