16.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143502
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 09.07.2014 – 2 Wx 188/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
2 Wx 188/14
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 08.05.2014 gegen den am 07.04.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - Siegburg vom 05.04.2014, 50 VI 97/13, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
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I.
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Am 25.02.2013 ist Frau J.R. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verwitwet. Ihr Ehemann X.R. ist am 26.11.1984 vorverstorben. Ihr einiges Kind, Herr E.R., ist am 09.03.1997 verstorben; er hinterlässt eine Tochter, Frau O.R.. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 3) ist ein ehemaliger Nachbar der Erblasserin.
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Die Erblasserin hinterließ verschiedene Verfügungen von Todes wegen. In einem Erbvertrag vom 17.08.1972 – UR.Nr. 2163/1972 des Notars Dr. X1 in U – setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig als Erben ein, ohne weitere Verfügungen zu treffen (Bl. 3, 4 der Beiakte 50 IV 264/13). Durch öffentliches Testament vom 16.07.1986 – UR.Nr. 1581/1986 des Notars Dr. X1 in U - setzte die Erblasserin ihre Enkelin O.R. als Alleinerbin ein und räumte ihrem Sohn E.R. den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Nachlass ein (Bl. 49, 50 d. BA.). In einem mit Herrn X2.X3 geschlossenen – einseitigen - Erbvertrag vom 17.02.1992 – UR.Nr. 315/1992 des Notars Dr. X1 in U – setzte sie die Eheleute I.X4 und K.T. als Erben zu je ½-Anteil ein, als Ersatzerben Herrn H. X3, und wandte dem Vertragspartner X2.X3 im Wege eines Vermächtnisses den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Nachlass zu. Zugleich behielt sie sich den Rücktritt von diesem Vertrag vor (Bl. 69, 70 d. BA.).
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In einem handgeschriebenen und unterschriebenen Testament vom 05.07.1999, das nur in Kopie, nicht aber im Original zu den Nachlassakten gelangt ist, verfügte die Erblasserin u. a. Folgendes (Bl. 11 d. BA.).:
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„Mein letzter Wille.
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Im Nachtrag zu meinem Testament, möchte ich nach dem Tode meines am 22.12.1994 verstorbenen Lebenspartner X2X3, den vorbehaltenen Rücktritt, nach meinem Tode ändern.
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Mein Sohn ist am 9. März 1997 verstorben.
9
Die angebliche Enkeltochter ist drogenabhängig und führt ein nachweisbar verwahrlostes Leben, diese enterbe ich ganz.
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Um einem gebührenden Erben mein Hab und Gut zu überlassen, habe ich meine Nichte E.Q und ihren Ehemann I1.Q ... vorgesehen.
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Hiermit möchte ich das Testament vom 17.02.1992 für ungültig erklären.
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...“
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Ein weiteres handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben vom 01.09.2009 hat u. a. folgenden Inhalt (Bl. 29 d. BA.):
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„Patienten- Verfügung
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Mein letzter Wille
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...
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4. Mein Erbe nicht an meine Nichte od. Neffen zu übertragen, die sich nie um mich kümmerten.
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5. Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich „Alles“.
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J.R“
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Ferner verfasste sie ebenfalls mit Datum vom 01.09.2009 ein handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben an die Beteiligten zu 1) und 2), das folgenden Inhalt hat (Bl. 13 d. BA.):
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„Nur ein paar Worte, ich möchte nicht mehr, als meine Gefühle an Euch mitzuteilen. Dank für Eure Fürsorge. Dank wie ihr Euch um mich gekümmert habt. Hoffentlich habt Ihr in Eurem weiteren Leben Glück und Zufriedenheit. Und braucht nie „allein“ zu sein.“
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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit Schriftsatz vom 08.03.2013 (Bl. 1 ff. d. A.) und am 31.07.2013 zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Bl. 46 d. A.) beantragt, ihnen einen Erbschein zu erteilen, der sie als Miterben zu je ½ ausweist. Sie haben diesen Antrag auf das Testament vom 05.07.1999 gestützt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Siegburg durch Beschluss vom 11.11.2013 zurückgewiesen (Bl. 119 ff. d. A.). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 02.12.2013 hat der Senat durch am 11.02.2014 erlassenen Beschluss zurückgewiesen (Bl. 167 ff. d. A.). Mit Schriftsatz vom 13.02.2014 hat der Beteiligte zu 2) einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, gestellt, den das Nachlassgericht aus den Gründen des Beschlusses vom 11.11.2013 und des Beschlusses des Senates vom 11.02.2014 zurückgewiesen hat.
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Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 hat der Beteiligte zu 3), nachdem ihm durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 07.01.2014 Verfahrenskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins bewilligt worden war, beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist, und ihm die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erlassen (Bl. 157 ff. d. A.). Zur Begründung hat der Beteiligte zu 3) ausgeführt, dass die Formulierungen der Erblasserin in dem Schreiben vom 01.09.2009 hinreichend bestimmt seien, weil nicht nur auf ein „Beistehen“ abgestellt werde, wie in dem vom Bayerischen Obersten Landgericht entschiedenen Fall (BayObLG FamRZ 1991, 610), sondern um ein Beistehen „in den letzten Stunden“, d.h. „im Tode“. Dadurch sei auch die Person objektiv eindeutig bestimmbar, die die von der Erblasserin gesetzten Bedingungen erfüllt habe. Dies sei er, der Beteiligte zu 3), gewesen, der die Erblasserin im Krankenhaus aufgesucht und ihr in den letzten 2,5 Stunden ihres Lebens beigestanden habe, indem er ihre Hand gehalten, ihr etwas erzählt und ihre Wange gestreichelt habe. Hinzu komme, dass die Erblasserin die Person, die ihr in den letzten Stunden beistehen sollte, dadurch bestimmt habe, dass sie ihn gegenüber dem Krankenhauspersonal als Bezugsperson benannt habe und er im Krankenblatt unter der Überschrift „Angehöriger/Bezugsperson“ aufgenommen worden sei (Bl. 150 d. A.). Dem Gesetz (§ 2065 BGB) sei nicht zu entnehmen, dass eine Erbeinsetzung unzulässig sei, wenn zwar ein auslösendes Ereignis konkret bestimmt sei, dessen Eintritt aber von jeder beliebigen Person herbeizuführen sei. Hier sei die Person objektiv bestimmbar. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Nachlassgericht diese Person nach objektiven Maßstäben zu ermitteln habe. Denn das Nachlassgericht sei kein „anderer“ im Sinne von § 2065 BGB. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Verfügung der Erblasserin geeignet sei, einen Wettstreit der Erbprätendenten auszulösen. Schließlich habe vor dem Tod der Erblasserin niemand von der Verfügung von Todes wegen gewusst. Bezüglich der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze des Beteiligten zu 3) verwiesen.
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Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Beschwerdeführer als Alleinerben ausweist, durch am 07.04.2014 erlassenen Beschluss vom 05.04.2014, auf dessen Inhalt bezüglich seiner Gründe verwiesen wird, zurückgewiesen (Bl. 215 ff. d. A.). Gegen diesen dem Beteiligten zu 3) am 08.04.2014 zugestellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde vom 08.05.2014, die auch am 08.05.2014 beim Nachlassgericht eingegangen ist. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt und vertieft der Beteiligten zu 3) sein bisheriges Vorbringen. Bezüglich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.06.2014 verwiesen (Bl. 233 ff. d. A.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch am 25.06.2014 erlassenen Beschluss vom 24.06.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 241 f. d. A.). Bezüglich seiner Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 24.06.2014 verwiesen.
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II.
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Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 3) vom 16.01.2014 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, zu Recht zurückgewiesen.
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Aus dem Schreiben der Erblasserin vom 01.09.2009 ergibt sich keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3) gem. § 1937 BGB. Die Formulierung „wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles“ ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine eindeutige Bestimmung eines Erben durch die Erblasserin.
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Denn wie sich aus § 2065 BGB ergibt, muss sich die Erblasserin selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile ihres letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (BayObLG, Beschluss v. 23.05.2001 – 1 Z BR 10/01, FamRZ 2002, 200 m.w.N.). Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt jedoch kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greift nur dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (BayObLG, a.a.O.; Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2065 Rn.16, 17; MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 2065 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Das Nachlassgericht hat hierzu in dem angefochtenen Beschluss folgende Feststellungen getroffen:
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„Mit ihrer Verfügung, Erbe solle der werden, der ihr in den letzten Stunden beistehe, hat die Erblasserin keinen Erben benannt, sondern nur das für die Bestimmung des Erben auslösende Ereignis festgelegt. Die Berufung des Erben hat sie aus der Hand gegeben und an eine ungewisse Entwicklung der Ereignisse oder sogar den Zufall oder einen „Wettstreit“ von an der Erbschaft interessierten Personen geknüpft. Sowohl das Kriterium „beistehen“ als auch der zeitliche Faktor „in den letzten Stunden“ sind unbestimmt. So kann unter „beistehen“ etwa körperliche Pflege, Hilfe im Haushalt oder seelischer Beistand verstanden werden. Unterschiedlicher Bewertung kann auch die Frage unterliegen, mit welcher Intensität und mit welchem zeitlichen Aufwand Hilfestellungen erfolgen müssen, um das Kriterium „Beistand“ zu erfüllen. Auch das Kriterium „in den letzten Stunden“ kann unterschiedlich interpretiert werden. Damit hängt die Frage, ob sich jemand so um die Erblasserin gekümmert hat, wie diese es erwartet hätte, davon ab, was derjenige Dritte, der die Auswahl des Bedachten zu treffen hätte, unter diesen Begriffen versteht. Er würde sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Erblasserin setzen. Das aber verstößt gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB. Die Auswahlkriterien muss der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung so klar bestimmen, dass ein Dritter den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass sein Ermessen auch nur mitbestimmend wäre.“
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Diesen Ausführungen des Nachlassgerichts schließt sich der Senat vollumfänglich an. Dafür, dass die Verfügung der Erblasserin unbestimmt ist und daher gegen § 2065 BGB verstößt, spricht, dass zur Entscheidung der Frage, ob der Beteiligten zu 3) die von der Erblasserin aufgestellten Kriterien „Beistehen in den letzten Stunden“ erfüllt hat oder nicht, in jedem Fall eine Wertung durch das Nachlassgericht oder den Senat erforderlich wäre, d.h. das Nachlassgericht oder der Senat letztendlich die Bestimmung des Erben anhand eigener Kriterien vornehmen müsste. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 25.06.2013 (Bl. 30 ff. d. A.) am 23.02.2013 den Notarzt gerufen, nachdem die Erblasserin in ihrer Wohnung zusammengebrochen war, und nach ihrem Abtransport Kleidung ins Krankenhaus gebracht, ist 2 Stunden bei ihr geblieben, hat sie am folgenden Tag 2 Stunden besucht und ist dann am folgenden Tag, nachdem sich ihr Zustand verschlechtert hatte und er darüber informiert worden war, um 11:00 Uhr im Krankenhaus erschienen, hat ihr die Hand gehalten, ihr die Wange gestreichelt und etwas erzählt, ehe sie um 13:30 Uhr verstorben ist. Ob aber ein Handhalten, Streicheln der Wange und Erzählen von Geschichten als „Beistehen“ gewertet werden kann und ob der Zeitraum von 2,5 Stunden am Todestag das Kriterium „in den letzten Stunden“ erfüllt, sind Wertungsfragen, die das Gericht beantworten müsste, weil die von Erblasserin vorgegebenen Kriterien unzureichend sind. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 2065 BGB vor.
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Die Einsetzung des Beteiligten zu 3) als Erben ergibt sich auch nicht dadurch, dass er im Krankenblatt unter der Überschrift „Angehöriger/Bezugsperson“ namentlich unter Angabe der Telefonnummer aufgeführt worden ist. Unabhängig davon, dass dieser Eintrag nicht von der Erblasserin gefertigt worden ist und daher nicht die Formvorschriften für die Errichtung eines Testamentes gem. §§ 2231, 2232, 2247 BGB erfüllt, stellt dieser Eintrag auch inhaltlich keine Erbeinsetzung dar. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt, wonach eine testamentarische Anordnung mit dem Wortlaut „wer mich zuletzt pflegt, bekommt alles“ dann nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstoßen soll, wenn der Erblasser vor seinem Tod pflegebedürftig war und seine Pflegeperson selbst bestimmt hat (OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711). Diese Entscheidung führt aber zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falles. Dabei kann offen bleiben, ob der Senat die Auffassung des OLG Frankfurt teilt und ob die Bestimmung der Pflegeperson der Testamentsform bedarf, wovon das Nachlassgericht ausgeht. Der vorliegende Fall ist mit dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Erblasserin allein dadurch, dass sie den Beschwerdeführer als Bezugsperson bezeichnet hat, nicht diejenige Person im Sinne ihrer unbestimmten Verfügung vom 01.09.2009 benannt hat, die ihr „in den letzten Stunden beistehen“ soll. Insoweit hat das Nachlassgericht zu Recht Folgendes ausgeführt:
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„Der Angabe des Beteiligten zu 3) in dem Textfeld „Angehöriger/Bezugsperson“ kann über die Sicherstellung einer Benachrichtigungsmöglichkeit hinaus nicht die Bedeutung beigemessen werden, die Erblasserin hätte zum Ausdruck bringen wollen, der Beteiligte zu 3) sei derjenige, der ihr im Sinne ihrer testamentarischen Bestimmung als Letzter beistehe, zumal neben dem Beteiligten zu 3) auch Frau L in gleicher Weise als „Angehöriger/Bezugsperson“ aufgeführt ist.
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Auch diesen Ausführungen des Nachlassgerichts schließt sich der Senat vollumfänglich an.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Beurteilung des Falles nur auf einer Würdigung des vorliegenden Einzelfalls.
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Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 300.000,00 € ( § 40 GNotKG)
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Im Hinblick auf die Angaben des Beteiligten zu 3) zu angeblichem Sparvermögen im Schriftsatz vom 07.05.2013 (Bl. 11 ff. d. A.) und das Mehrfamilienhaus, zu dem Wertangaben allerdings fehlen, wird der Nachlass auf – mindestens – 300.000,00 € geschätzt.