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16.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188749

Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 27.05.2016 – 10 TaBV 28/16

Die Existenz bzw. die wirksame Bildung des Wirtschaftsausschusses ist von der Einigungsstelle im Rahmen des § 109 BetrVG als Bestandteil ihrer Zuständigkeitsprüfung mitzubehandeln. Sofern ein konkretes Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses zwischen den Betriebsparteien streitig ist, führt die Auseinandersetzung über die Existenz des Wirtschaftsausschusses nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 100 ArbGG .


Tenor:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.03.2016 - 1 BV 15/16 - wird abgeändert.


2. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen "Information des Wirtschaftsausschusses über


  • die künftige Geschäftstätigkeit der S G und der S a G nach Übernahme durch die I A durch Vorlage des Businessplans der I A in Bezug auf die S G und die S a G und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer
  • den beabsichtigten Umzug des Ambulanten Rehazentrums in den Gebäudeteil R durch Vorlage der Umbaupläne und die Angabe der mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten
  • geplante bauliche Veränderungen im Haus E durch Vorlage von Umbauplänen und Angabe der mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten
  • die beabsichtigte Fokussierung des Geschäfts auf internationale Patienten durch Vorlage der Aufwands- und Ertragsrechnung bezogen auf diese Patienten
  • den Geschäftsverlauf der S G und der S a G im 4. Quartal 2015 durch Vorlage dieses Quartalsberichts
  • den Umbau der Sportaula durch Vorlage der Umbaupläne und die Angabe der mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten sowie die Information über die geplante zukünftige Nutzung der Sportaula nach deren Umbau
  • die konkretisierten Neubaupläne für den Betrieb an der B "wird der V L K , G , bestellt.



3. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.


4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.



Gründe



I. Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle wegen eines Auskunftsverlangens des vom Beteiligten zu 1. gebildeten Wirtschaftsausschuss.



Die Beteiligte zu 2. betreibt am Standort A eine stationäre Reha-Einrichtung; die Beteiligte zu 3. ein ambulantes Reha-Zentrum. Beide Beteiligte besitzen eine personenidentische Geschäftsführung und bilden einen Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, in dem insgesamt aktuell 234 Mitarbeiter tätig sind. Der Beteiligte zu 1. ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gebildete Betriebsrat.



Im Herbst 2015 wurde der Gemeinschaftsbetrieb durch die Firma I A im Wege des Anteilskaufs übernommen.



Der Beteiligte zu 1. bildete einen Wirtschaftsausschuss, der mit Schreiben vom 11.09., 05.10., 26.11.2015 und 18.01.2016 gegenüber den Beteiligten zu 2. und 3. die Unterrichtung über verschiedene wirtschaftliche Angelegenheiten beider Gesellschaften forderte. Die Beteiligten zu 2. und 3. lehnten ausweislich der entsprechenden Mitteilung der Geschäftsführung an den Beteiligten zu 1. vom 05.02.2016 wegen des Vorliegens eines Tendenzbetriebs vor dem Hintergrund des § 118 BetrVG das Unterrichtungsbegehren ab, da ein Wirtschaftsausschuss nicht wirksam gebildet sei.



Daraufhin beschloss der Beteiligte zu 1. unter dem 17.02.2016 die Anrufung einer Einigungsstelle. Dieses Begehren verfolgt der Beteiligte zu 1. mit seiner Antragsschrift vom 29.02.2016, die am 01.03.2016 beim Arbeitsgericht in Aachen eingegangen ist, weiter.



Der Beteiligte zu 1. hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2. und 3. stelle keinen Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG dar. In der Vergangenheit sei die wirksame Bildung des Wirtschaftsausschusses, der seit 1987 existiere, nie in Frage gestellt worden. Dies gelte auch nach Änderung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 2014 weiter. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Gemeinschaftsbetrieb zum 01.10.2015 im Wege des Anteilskaufs durch die rein gewerblich tätige I A erworben worden sei. Hilfsweise hat der Beteiligte zu 1. sein Begehren auf die Unterrichtung durch die Beteiligte zu 3. begrenzt.



Der Beteiligte zu 1. hat erstinstanzlich beantragt,



Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen,



Die Beteiligten zu 2. und 3. haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die vom Beteiligten zu 1. begehrte Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Der Streit über die rechtmäßige Bildung des Wirtschaftsausschusses sei nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle, sondern in einem gesonderten Beschlussverfahren durchzuführen. Die Beteiligten stritten nicht darum, ob über eine bestimmte wirtschaftliche Angelegenheit Auskunft zu erteilen sei, sondern grundsätzlich darüber, ob der Wirtschaftsausschuss rechtswirksam existiere. Kern des Streits sei nämlich, ob die Bildung des Wirtschaftsausschusses im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unzulässig sei. Ohnehin liege der Anwendungsbereich des § 118 BetrVG tatsächlich vor, da es sich bei dem Betrieb der Beteiligten zu 2. und 3. um eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift handele. Der Zeitraum vor 2014 sei bezüglich des Bestands des Wirtschaftsausschusses irrelevant. Eine gebotene ganzheitliche Betrachtung des Gemeinschaftsbetriebes führe vorliegend dazu, dass für den Gesamtbetrieb die Tendenzqualität eines Teils - hier jedenfalls der Beteiligten zu 2. - maßgeblich sei.



Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Beschluss vom 15.03.2016 - 1 BV 15/16 - den Antrag sowohl bezüglich des Haupt- als auch des Hilfsbegehrens zurückgewiesen, da die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei für den Streit der Beteiligten um die rechtmäßige Bildung des Wirtschaftsausschusses.



Der Beteiligte zu 1. hat gegen den ihm am 22.03.2016 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 04.04.2016 Beschwerde eingelegt und diese zugleich beim Landesarbeitsgericht begründet.



Der Beteiligte zu 1. verweist hinsichtlich der Begründung seiner Beschwerde darauf, dass bei einem Streit über die wirksame Bildung des Wirtschaftsausschusses keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle anzunehmen sei, da grundsätzlich eine eigene Zuständigkeitsprüfung durch die Einigungsstelle stattfinde. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts seien vorliegend auch konkrete Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses gemäß den streitgegenständlichen Anträgen zwischen den Parteien streitig; daher reduziere sich die Auseinandersetzung nicht lediglich auf die Frage der rechtswirksamen Bildung des Wirtschaftsausschusses vor dem Hintergrund einer etwaigen Tendenzbetriebseigenschaft bei den Beteiligten zu 2. und 3.



Der Beteiligte zu 1. beantragt,



Die Beteiligten zu 2. und 3. stellen den Antrag,



Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Sie verbleiben bei der Auffassung, dass die Einrichtung einer Einigungsstelle, die die wirksame Bildung des Wirtschaftsausschusses nicht prüfen dürfen, sinnlos sei, da sie sich sofort für unzuständig erklären müsste.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.



II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist auch begründet. Gemäß dem Hauptantrag aus der Beschwerdeschrift war dem Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses hinsichtlich beider Beteiligten zu 2. und 3. stattzugeben.



1. Die eingelegte Beschwerde ist nach § 100 Abs. 2 S. 1 vor dem Landesarbeitsgericht statthaft. Sie ist auch zulässig, denn sie ist innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 ArbGG eingelegt und begründet worden.



Die gestellten Anträge genügen dem Bestimmtheitsgebot aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Auskunftsverlangen des Beteiligten zu 1., über die in der Einigungsstelle verhandelt werden soll, im Hauptantrag zu 1. konkret aufgelistet worden sind.



Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellung des Beteiligten zu 1. ist ebenfalls zu bejahen, da die Beteiligten zu 2. und 3. vorgerichtlich die entsprechenden Auskunftsbegehren abgelehnt haben.



2. Der Hauptantrag ist auch begründet.



Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der vom Beteiligten zu 1. geforderten Einigungsstelle gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist nicht auszugehen.



a. Der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 S. 2, 3 BetrVG bzw. § 109 BetrVG kann nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist. Eine solche Unzuständigkeit liegt vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dies resultiert aus den Besonderheiten des Einigungsstellenbildungsverfahrens, dass darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfalle beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst zeitnah eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Prüfung schwieriger Rechtsfragen. Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (vgl. BAG, Beschluss vom 30.01.1990 - 1 ABR 2/89 - ). Die Sachverhaltsaufklärung ist auf Tatsachen zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle beschränkt, da die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle einem gesonderten Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.1986 - 1 BVR 1481/83 - ).



b. Nach § 109 S. 1 BetrVG obliegt es der Einigungsstelle und nicht den sie bestellenden Arbeitsgerichten im Verfahren nach § 100 ArbGG darüber zu befinden, ob ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne von § 106 BetrVG berechtigt ist, ob es gegebenenfalls ausreichend erfüllt wurde und ob und inwieweit der Arbeitgeber zu dessen Erfüllung verpflichtet ist. Die Einigungsstelle hat dabei zunächst ihre eigene sowie die Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses und alsdann die Berechtigung des Auskunftsverlangens und dessen Erfüllung durch den Arbeitgeber zu prüfen. Erst der Spruch der Einigungsstelle unterliegt der vollen Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte. Für die Bestellung der Einigungsstelle genügt es daher, dass der Wirtschaftsausschuss eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten verlangt hat und das zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Meinungsverschiedenheit über deren Berechtigung und/oder Erfüllung besteht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2015 - 26 TaBV 857/15 - ).



c. Die Existenz bzw. die wirksame Bildung des Wirtschaftsausschusses ist dabei von der Einigungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeitsprüfung mitzubehandeln. Lediglich in dem Fall, in dem überhaupt kein Auskunftsverlangen durch den Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberseite vorliegt, ist von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle auszugehen. In diesem Fall nämlich, also wenn ein konkretes Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses überhaupt nicht vorliegt, ist die Einigungsstelle nicht befugt, über die wirksame Bildung des Wirtschaftsausschusses zu befinden, da eine solch isolierte Prüfung in § 100 BetrVG nicht vorgesehen ist.



Dementsprechend ist auch hinsichtlich der Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 0108.2006 (4 TaBV 111/06) zu berücksichtigen, dass in den dortigen Entscheidungsgründen das Vorliegen eines konkreten Auskunftsverlangens für die Zuständigkeit der Einigungsstelle vorausgesetzt wird und dass es nicht ausreicht, wenn die Beteiligten nicht um mehr als um die Wirksamkeit der Bestellung des Wirtschaftsausschusses streiten. Aus dieser Entscheidung ist daher entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2. und 3. nicht zu schließen, dass von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle bereits dann auszugehen ist, wenn - auch - die wirksame Bildung des Wirtschaftsausschusses zwischen den Beteiligten streitig ist. Maßgeblich ist, ob der Wirtschaftsausschuss ein konkretes Auskunftsverlangen gegenüber der Arbeitgeberseite gestellt hat.



Nicht zu folgen ist der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aus dem Beschluss vom 19.02.2013 (1 TaBV 155/12), wonach die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG nur dann angerufen werden kann, wenn die wirksame Errichtung des Wirtschaftsausschusses rechtskräftig festgestellt ist. Der dortige Hinweis darauf, dass eine abschließende Entscheidung von Rechtsfragen in der Einigungsstelle nicht zulässig sei, berücksichtigt nicht, dass es die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle durch die Arbeitsgerichte gibt. Außerdem steht diese Auffassung in Widerspruch zum grundsätzlichen Maßstab für die Klärung der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle, wozu auch die Klärung maßgeblicher Rechtsfragen gehört.



d. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist auch nicht aus der Beantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Eigenschaft der Beteiligten zu 2. und 3. als Tendenzbetrieb zu beantworten. Die Klärung, ob sich mit Rücksicht auf eine caritative Tätigkeit der Beteiligten zu 2. und 3. insbesondere dem Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hinreichend auf den Tendenzbetriebscharakter der Beteiligten zu 2. und 3 . schließen lässt, unterfällt nicht dem Prüfungsmaßstab des § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Im vorliegenden Fall ist dabei besonders die Bildung des Gemeinschaftsbetriebes durch die Beteiligten zu 2. und 3. zu berücksichtigen und der dabei vom Beteiligten zu 1. vorgetragene wechselseitige Personaleinsatz.



e. Die Anzahl der Beisitzer war wie beantragt auf jeweils zwei Beisitzer pro Seite festzusetzen. Diese Besetzung ist im Regelfall angemessen, um einerseits die Präsenz betriebsextern juristischen Sachverstands zu gewährleisten und andererseits eine praktikable Handhabung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der Einigungsstelle wie die Verhältnismäßigkeit der Kosten bewirken.



Hinsichtlich des Vorsitzenden war dem Antrag des Beteiligten zu 1. zu folgen, da die Beteiligten zu 2. und 3. hiergegen keine Einwände erhoben haben.



III. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß § 100 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.

Vorschriften§ 118 BetrVG, § 118 Abs. 1 BetrVG, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 100 Abs. 2 S. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 76 Abs. 2 S. 2, 3 BetrVG, § 109 BetrVG, § 109 S. 1 BetrVG, § 100 ArbGG, § 106 BetrVG, § 100 BetrVG, § 100 Abs. 2 ArbGG

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