01.05.2007 · Fachbeitrag aus Praxis Steuerstrafrecht · ZollVG
1998 schuf der deutsche Gesetzgeber die §§ 12a bis 12d FVG (BGBl I, 845 ff.), die Ende 2001 (BGBl I, 3714) durch § 1 Abs. 3a, §§ 12a bis 12c, § 31a in das ZollVG übergeführt wurden. Es sollte verhindert werden, dass Verbrechensgewinne in körperlicher Form über die deutsche Grenze verbracht werden und dadurch verschleiert wird, dass diese Mittel aus Straftaten stammen. Ein für die Finanzverwaltung positiver (Neben-)Effekt liegt darin, dass der Zoll bei Auffälligkeiten regelmäßig ...
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